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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.07.1985, Az.: BVerwG 2 B 57.85

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.07.1985
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 57.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 29308
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 17.05.1979 - AZ: 4 VG A 28/79
OVG Niedersachsen - 20.12.1984 - AZ: 2 OVG A 114/79

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. Juli 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 20. Dezember 1984 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihm seinen Prozeßbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Beklagte hat durch Schriftsatz vom 6. Juni 1985 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 20. Dezember 1984 eingelegt. Gleichzeitig hat er die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung seines Prozeßbevollmächtigten zur Durchführung der Beschwerde beantragt.

2

Die beantragte Prozeßkostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.

3

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. BVerwGE 13, 90 <91, 92>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

4

Die Beantwortung der Frage (I. 1. der Beschwerdeschrift), ob "es sich bei der Verpflichtungserklärung des Beschwerdeführers vom 22.3.1967 i.V. mit den Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr vom 21.9.1961 in der Fassung vom 3.8.65 i.V. mit der Bewilligung der Studienbeihilfe um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag" handelt und "bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Weg zu den Verwaltungsgerichten gegeben" ist, ergibt sich bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach sind derartige Verträge öffentlich-rechtliche Verträge eigener Art mit beiderseitigen Verpflichtungen (vgl. u.a. Urteile vom 10. August 1978 - BVerwG 2 C 22.77 - <DÖD 1979, 189>, vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 37.74 - <Buchholz 232 § 30 BBG Nr. 11> und vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 31.79 - <NJW 1982, 1412 > jeweils m.w.Nachw.). Die entsprechende Anwendung bürgerlich-rechtlicher Vorschriften über den Ersatz eines Verzugsschadens und die Leistung von Verzugszinsen schließt die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nicht aus. Dies läßt sich eindeutig auch dem von der Beschwerde selbst herangezogenen Urteil vom 10. August 1978 - BVerwG 2 C 22.77 - (a.a.O.) entnehmen.

5

Das Vorbringen (I. 2. der Beschwerdeschrift), mit dem sich die Beschwerde gegen die Auslegung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages über die Finanzierung der Vorbildung des Beklagten durch das Berufungsgericht wendet, kann nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen. Die Frage, wie ein Vertrag auszulegen ist, hat weitgehend nur der Tatrichter zu entscheiden; an ihre Beantwortung wäre insoweit das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsinstanz nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden (vgl. Beschluß vom 11. Dezember 1975 - BVerwG 2 B 55.75 -). Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob die Würdigung des Vertrages mit den Denkgesetzen vereinbar ist, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) verletzt sind, oder ob wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen worden ist. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerde keine grundsätzliche Frage aufgezeigt. Sie beschränkt sich vielmehr auf Angriffe gegen die tatrichterliche Vertragauslegung. Die Frage, ob "etwaige aus der Sicht eines Vertragspartners bestehende Unklarheiten zu Lasten des Ausstellers, also hier der Beschwerdegegnerin, gehen müssen", würde sich auf Grund der Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht nicht stellen.

6

Die Frage (I. 3. der Beschwerdeschrift), inwieweit die öffentliche Hand und die Gerichte bei der Anwendung und Auslegung der Verträge über eine Ausbildungsförderung an Art. 12 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 GG gebunden sind, bedarf ebenfalls keiner Entscheidung in einem künftigen Revisionsverfahren. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß Verträge dieser Art grundsätzlich auch insoweit mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind, als hiernach Studienförderungsmittel zurückgefordert werden können, wenn es aus dem Geförderten zurechenbaren Gründen nicht zum Abschluß des Studiums kommt (vgl. Urteil vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 31.79 - <a.a.O.>; Beschluß vom 6. November 1979 - BVerwG 2 B 60.79 -). Das sich aus dem - als Ausfluß des Rechts der Persönlichkeitsentfaltung - in Art. 2 GG gesicherten Recht auf Vertragsfreiheit ergebende, grundsätzlich auch im öffentlichen Recht geltende Gebot der Vertragstreue (vgl. u.a. Urteil vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 37.74 - <a.a.O.>) wird nicht durch Art. 5 Abs. 3 GG aufgehoben (zur Vereinbarkeit derartiger Verträge mit sonstigem Verfassungsrecht und einfachem Recht vgl. auch BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67]). Im übrigen wendet sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang unter Heranziehung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles gegen die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht. Mit solchen, den rechtssystematischen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision nicht berücksichtigenden Angriffen kann aber die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben. Das gilt selbst dann, wenn ein Gericht eine Rechtsfrage fehlerhaft - entschieden oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage überhaupt nicht erkannt haben sollte (vgl. u.a. Beschluß vom 20. Januar 1978 - BVerwG 6 B 2.78 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 162>).

7

Das Vorbringen unter I. 4. der Beschwerdeschrift betrifft wiederum die Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht und knüpft an die Besonderheiten des vorliegenden Falles an, die der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen vermögen.

8

Die Frage (I. 5. der Beschwerdeschrift), "ob auch dann der Eintritt des Verzuges anzunehmen ist, wenn für die Rückforderung selbst nur - nach der Sphärentheorie - 'vertreten müssen' angenommen wird", ist ebenfalls nicht klärungsbedürtig. Der Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens besteht neben dem Rückforderungsanspruch. Beide Ansprüche können von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig sein. Was der Schuldner zu vertreten hat, regeln die entsprechend anwendbaren §§ 276 ff. BGB. Der Rechtsgrund für die höheren Zinsen liegt bei Verträgen der vorliegenden Art nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 15. Januar 1964 - BVerwG 6 C 96.60 - <Buchholz 232 § 79 a BBG Nr. 1>, vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 8.69 - und vom 10. August 1979 - BVerwG 2 C 22.77 - <a.a.O.>) in der Regel in dem Schaden, den die jeweilige Klägerin durch die Unterlassung der Rückzahlung erlitten und für den der jeweilige Beklagte mit Rücksicht auf den Rückzahlungsvorbehalt einzutreten hat. Die weitere Frage, ob schuldloser Rechtsirrtum über die Verpflichtung zur Rückzahlung der Studienbeihilfe ein den Eintritt des Verzuges hindernder Entschuldigungsgrund ist, stellt sich schon angesichts der das Revisionsgericht bindenden Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht nicht. Hiernach konnte der Beklagte keineswegs davon ausgehen, nicht zur Rückzahlung verpflichtet zu sein (vgl. zu den strengen Anforderungen an einen den Schuldnerverzug ausschließenden unverschuldeten Rechtsirrtum, BGH, Urteil vom 26. Januar 1983 - IV b ZR 351/81 - <FamRZ 1983, 352 (355)>). Im übrigen wendet sich die Beschwerde auch in diesem Zusammenhang gegen die Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht. Derartige Angriffe können - wie ausgeführt - die Zulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigen.

9

Das angefochtene Urteil weicht entgegen der Auffassung des Beklagten (II. der Beschwerdeschrift) nicht von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Dezember 1971 - BVerwG 6 C 1.71 - (Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 37) und vom 6. Juli 1972 - BVerwG 2 C 7.72 - (Buchholz 238.95 SZuwG Nr. 3) ab. Eine Abweichung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in einer die Entscheidung tragenden Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Auffassung ist als das Bundesverwaltungsgericht (vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Mai 1971 - BVerwG 6 B 59.70 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 81>, vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 128> und vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - <Buchholz 237.1 Art. 15 BayBG Nr. 3>). Die angeführten Entscheidungen betrafen die im vorliegenden Fall nicht einschlägigen § 115 Abs. 1 BBG bzw. des § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZuwG. Im übrigen ergibt sich aus dem angeführten Urteil vom 6. Juli 1972 - BVerwG 2 C 7.72 - (a.a.O.), daß dem Verantwortungsbereich eines Bediensteten auch Umstände zugerechnet werden können, die seiner Entscheidung überhaupt nicht unterliegen. Der beschließende Senat hat unter Bezugnahme auf das Urteil des Bayer. VGH vom 14. Januar 1969 - Nr. 44 III/68 - (ZBR 1969, 354) weiter ausgeführt, daß hierzu auch die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses wegen anlagebedingten Fehlens der geforderten Eignung gehört.

10

Ein Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO läßt sich dem Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht entnehmen.

11

Ohne Erfolg beanstandet die Beschwerde (III. 1. der Beschwerdeschrift), daß das Berufungsgericht die in den Attesten genannten Ärzte nicht als sachverständige Zeugen vernommen, sondern auch deren gegenüber der Klägerin abgegebenen und sodann zu den Akten eingereichten schriftlichen Stellungnahmen im Urteil verwertet habe. Im Verwaltungsstreitverfahren bestimmt im Rahmen der Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen das Gericht der Tatsacheninstanz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Umfang der Beweisaufnahme und die Art der Beweismittel grundsätzlich nach seinem Ermessen. Das Tatsachengericht ist dabei nicht gehindert, die Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen auf den Inhalt ihm vorliegender und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachter Akten zu stützen, sofern ihm dies zur Überzeugung von der Richtigkeit der Tatsachen ausreicht und die Beteiligten keine weiteren Beweiserhebungen förmlich beantragen (vgl. hierzu Beschlüsse vom 16. Juli 1980 - BVerwG 2 B 48.79 -, vom 3. September 1980 - BVerwG 2 B 63.79 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 130>, vom 24. August 1982 - BVerwG 2 B 79.81 - und vom 9. Mai 1984 - BVerwG 2 B 82.83 -). Insbesondere kann es auch Atteste und ergänzende Stellungnahmen, die in den beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsakten enthalten sind oder welche die Behörde in das Verfahren eingeführt hat, im Wege des Urkundenbeweises als Urteilsgrundlage verwerten. Eine Vernehmung der Ärzte als Zeugen hat der Beklagte weder ausdrücklich noch sinngemäß beantragt. Wie sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht ergibt, sollten vielmehr die durch eine Beweisaufnahme entstehenden weiteren hohen Gerichtskosten vermieden werden. Der Beklagte hat die in den Attesten genannten Ärzte in bezug auf die weiteren Nachforschungen der Klägerin von der Schweigepflicht entbunden und sich auch durch den anschließenden Verzicht auf mündliche Verhandlung mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt. Demgemäß hat er diese auch im Schriftsatz vom 18. November 1984 nicht beanstandet, sondern vielmehr lediglich die von der Klägerin aus dem Inhalt der eingeholten ärztlichen Stellungnahmen gezogenen Schlußfolgerungen beanstandet. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 VwGO) und eine Verletzung des § 98 VwGO in Verbindung mit § 377 Abs. 3 und 4 ZPO scheidet bei dieser Sachlage aus.

12

Entgegen der Auffassung der Beschwerde (III. 2., 3. der Beschwerdeschrift) durfte das Berufungsgericht gemäß § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Verwertung der gegenüber der Klägerin abgegebenen und zu den Akten eingereichten ärztlichen Stellungnahmen ließen den Verzicht des Beklagten nicht gegenstandslos werden, wie dieser meint. Zwar wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Verzichtserklärung durch eine nachfolgende gerichtliche Entscheidung "verbraucht", die die Endentscheidung wesentlich sachlich vorbereiten soll. Um eine solche Entscheidung handelt es sich auch bei einem Beweis- oder Auflagenbeschluß (Urteil vom 24. Mai 1984 - BVerwG 3 C 49.82 - <Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 15> m.w.Nachw.). Ein Beweisbeschluß ist jedoch nicht ergangen. Eine Kosten verursachende Beweisaufnahme sollte vielmehr nach Möglichkeit vermieden werden. Wie sich aus den vorangehenden Ausführungen ergibt, hatte der Beklagte seinen Verzicht in Kenntnis der vom Gericht vorgeschlagenen Verfahrensweise erklärt. - Der Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO) ist hierdurch nicht verletzt. Denn das Berufungsgericht hat ihm vor Erlaß der Berufungsentscheidung Gelegenheit gegeben, zu dem Schriftsatz der Klägerin vom 10. April 1984 und den ärztlichen Äußerungen Stellung zu nehmen, wovon er auch Gebrauch gemacht hat. Abgesehen davon hat der Beklagte, obwohl das Gericht ihm durch Schreiben vom 22. Oktober 1984 mitgeteilt hatte, daß es "die Sache" voraussichtlich am 20. November 1984 oder am 20. Dezember 1984 ohne mündliche Verhandlung entscheiden wolle und ihm anheimgestellt hatte, die angekündigte Stellungnahme rechtzeitig, spätestens bis zum 20. November 1984 vorzulegen, nicht beantragt, erneut mündlich zu verhandeln. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich aber nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1976 - BVerwG 8 C 54.76 - <Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 113>; Beschluß vom 3. Dezember 1979 - BVerwG 2 B 16.78 - <NJW 1980, 1972>).

13

Im übrigen berücksichtigt der Beklagte hier wie auch in anderem Zusammenhang - insbesondere auch bei seinen Ausführungen unter III. 5. der Beschwerdeschrift - nicht, daß ein Gericht in der Regel nicht verpflichtet ist, seine sämtlichen aus den Tatsachen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten, gezogenen Schlußfolgerungen mit den Beteiligten zu erörtern, zumal deren Einzelheiten sich vielfach erst in der Schlußberatung ergeben (vgl. u.a. Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - <Buchholz 237.4 § 35 HambBG Nr. 1>; Beschlüsse vom 9. November 1972 - BVerwG 2 CB 30.72 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 96> und vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - <Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17>). Die Voraussetzungen einer Überraschungsentscheidung liegen nicht vor (vgl. hierzu Urteile vom 13. November 1975 - BVerwG 2 C 13.74 - <Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 81> und vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 3 C 38.81 - <Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 124>). Da der Beklagte mit den Nachforschungen der Klägerin einverstanden und deren Ergebnis ihm bekannt war, zu denen er Stellung nehmen konnte und Stellung genommen hat, stellt deren Berücksichtigung und Verwertung in dem angefochtenen Urteil keine überraschende Erwägung dar, mit der der Beklagte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht ohne weiteres hätte zu rechnen brauchen. Er wußte vielmehr, daß seine körperliche Leistungsfähigkeit und seine Erkrankungen für die Entscheidungen des Gerichts maßgeblich waren. Der von ihm in diesem Zusammenhang gerügte Verstoß gegen die Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO, III. 4. der Beschwerdeschrift) scheidet schon deshalb aus.

14

Aus diesen Gründen greift auch die Rüge (III. 6. der Beschwerdeschrift), das Berufungsgericht habe den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt, weil es ihn nicht darauf hingewiesen habe, daß es "nun zu der Überzeugung gelangt sei, Nr. 3 a der Verpflichtungserklärung anwenden zu müssen", nicht durch. Die Beschwerde räumt selbst ein, daß der Vorsitzende nach den Erörterungen über Nr. 3 a, b, c und d der Verpflichtungserklärung in ihrem rechtlichen Verhältnis zueinander erklärt habe, "daß nach Auffassung des Senats der Verzicht des Beklagten, die Prüfung rechtzeitig zu beenden, unter Nr. 3 a der Verpflichtungserklärung fallen könnte". Der Beklagte hatte deshalb Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.

15

Die dem Vorbringen unter III. 7. der Beschwerdeschrift zu entnehmende Rüge, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil Feststellungen darüber fehlten, daß die Klägerin während der streitigen Zeitabschnitte Kredite mit dem begehrten Zinssatz aufgenommen habe, entspricht schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Bezeichnet im Sinne dieser Vorschrift ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht aufgedrängt hat oder hätte aufdrängen müssen, bezeichnet werden, und angegeben wird, inwiefern das Urteil auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruht oder beruhen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - <a.a.O.>). Die Beschwerdeschrift enthält keine derartige substantiierte Darlegung.

16

Die Behauptung des Beklagten (III. 8. der Beschwerdeschrift), die in den Streitakten nicht enthaltene Niederschrift über das Beratungsergebnis des Berufungsgerichts am 20. Dezember 1984 existiere nicht und das Urteil sei nicht von den mitwirkenden Richtern unterschrieben, bedeutet die Rüge fehlender Urteilsgründe nach § 138 Nr. 6 VwGO (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1977 - IX ZR 147/72 - <NJW 1977, 765>) und hätte daher nur mit der zulassungsfreien Revision nach § 133 Nr. 5 VwGO geltend gemacht werden können. - Abgesehen davon ist der Umstand, daß die Streitakten nicht die Beratungsniederschrift und die handschriftlich unterzeichnete Urschrift des Berufungsurteils, sondern eine beglaubigte Abschrift enthalten, kein Anzeichen dafür, daß es an einer von den Richtern ordnungsgemäß unterzeichneten Urteilsurkunde (§ 117 Abs. 1 VwGO) fehlte. Die in den Streitakten enthaltene beglaubigte Abschrift beweist vielmehr mit der Wiedergabe der Unterschriften der Richter, daß die Urschrift in der wiedergegebenen Weise handschriftlich unterzeichnet ist (vgl. dazu § 173 VwGO in Verbindung mit § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO; § 1 Abs. 2, § 47, § 49 Abs. 1 des Beurkungsgesetzes vom 28. August 1969 <BGBl. I S. 1513>; BGH, Urteil vom 23. Januar 1975 - VII ZR 199/73 - <NJW 1975, 781>). Es ist auch nicht etwa verfahrensfehlerhaft, daß sich die Beratungsniederschrift und die Urteilsurschrift nicht in den Streitakten befinden. Dergleichen ist im Gerichtsverfahrensrecht nicht vorgeschrieben (vgl. hierzu Beschlüsse vom 30. Oktober 1979 - BVerwG 4 CB 62.79 -, vom 15. Februar 1980 - BVerwG 2 CB 19.79 -, vom 17. Juli 1980 - BVerwG 2 B 45.79 - sowie Urteil vom 28. Oktober 1982 - BVerwG 2 C 3.82 - <Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 20>).

17

Dieser Beschluß ergeht gerichtsgebührenfrei.

Fischer
Dr. Franke
Sommer