Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.07.1985, Az.: BVerwG 1 B 68.85

Treffen von Maßnahmen gegen einen Ausländer ohne Absprache mit der zuständigen Ausländerbehörde; Rechtswidrigkeit einer Maßnahme; Zuständigkeitsregelung hinsichtlich des Erlasses eines Ausweisungsverfügung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.07.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 68.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 28070
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 18.04.1985 - AZ: 11 A 77/84

Fundstelle

  • InfAuslR 1985, 302-303

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. Juli 1985
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 18. April 1985 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1.

Der Kläger mißt der Rechtssache zu Unrecht grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bei. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.

3

a)

Der Kläger wirft in erster Linie die Frage auf, ob Maßnahmen gegen einen Ausländer, die nicht von der nach § 20 Abs. 2 AuslG in Verbindung mit AuslVwV Nr. 5 zu § 20 AuslG zuständigen Ausländerbehörde getroffen wurden, regelmäßig rechtswidrig sind. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision; soweit sie sich in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen würde, läßt sie sich nämlich aufgrund der für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) ohne weiteres beantworten:

4

Rechtswidrig sind Maßnahmen, die mit den geltenden Rechtsvorschriften nicht in Einklang stehen. Die Rechtsnorm, welche die Zuständigkeit für den Erlaß einer Ausweisungsverfügung regelt, ist § 20 Abs. 2 Satz 1 AuslG. Danach ist diejenige Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit zum Einschreiten gegen den Ausländer ergibt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (Entscheidungsabdruck S. 7) war im Zeitpunkt der Ausweisung zu erwarten, daß der Kläger nach der Entlassung aus der Strafhaft in Kiel an seinen früheren Aufenthaltsort zurückkehren werde. Daraus hat das Berufungsgericht gefolgert, eine Notwendigkeit zum Einschreiten im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 AuslG habe "nicht nur am Ort des ersten Aufenthalts nach der Haftentlassung", also in Kiel, "sondern auch am Ort des früheren gewöhnlichen Aufenthalts" bestanden. Diese Würdigung ist rechtlich einwandfrei. Der Beklagte war daher im vorliegenden Fall gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 AuslG zum Erlaß einer Ausweisungsverfügung zuständig.

5

Der Kläger meint nun, der Beklagte hätte es nach der AuslVwV Nr. 5 b zu § 20 AuslG der (nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AuslG ebenfalls zuständigen) Ausländerbehörde des Haftortes Kiel überlassen müssen, über die Frage der Ausweisung zu entscheiden. Die genannte Vorschrift ist indessen keine Rechtsnorm, sondern eine innerdienstliche Richtlinie. Sie begründet nicht unmittelbar Rechte und Pflichten für den Ausländer, und ein Verstoß gegen sie würde daher den Betroffenen nicht ohne weiteres in seinen Rechten verletzen (vgl. BVerwGE 61, 15 <18>[BVerwG 16.09.1980 - 1 C 52/75]). Außerdem könnte das Revisionsgericht nicht von einem Verstoß des Beklagten gegen die Verwaltungsvorschrift ausgehen. Diese unterliegt nämlich, da sie keine Rechtsnorm ist, nicht der Auslegung und Anwendung durch das Revisionsgericht. Das Revisionsgericht ist vielmehr bezüglich innerdienstlicher Vorschriften ebenso wie bezüglich anderer Tatsachen an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO; vgl. Urteil vom 11. Oktober 1983 - BVerwG 1 C 4.81 - InfAuslR 1984, 69 <70>; Beschluß vom 22. Juni 1984 - BVerwG 1 B 45.84 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 56). Das Berufungsgericht hat aber festgestellt, die Verwaltungsvorschrift habe unter den Gegebenheiten des vorliegenden Falles eine vorrangige Zuständigkeit der Ausländerbehörde in Kiel nicht begründet und dem Tätigwerden der Ausländerbehörde des Beklagten nicht entgegengestanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß der Kläger insoweit zulässige und begründete Revisionsrügen im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO erheben könnte. Sie legt auch nicht dar, daß der Beklagte mit dem Erlaß der Ausweisungsverfügung seine sonstige Praxis mißachtet, damit den Gleichheitsgrundsatz verletzt und deswegen den Kläger in seinen Rechten verletzt habe (vgl. BVerwGE 61, 15 <18>[BVerwG 16.09.1980 - 1 C 52/75];  61, 40 <43>[BVerwG 16.09.1980 - 1 C 28/78]) und daß in diesem Zusammenhang ein Revisionszulassungsgrund i.S. des § 132 Abs. 2 VwGO vorliege.

6

b)

Der Kläger wirft ferner die Frage auf, ob die Ausländerbehörde des Haftortes (AuslVwV Nr. 5 b zu § 20 AuslG) und/oder die Ausländerbehörde, welche die Ausländerakten führt, Ermessen betätigen müssen, wenn und soweit von der Zuständigkeitsregelung der AuslVwV Nr. 5 abgewichen werden soll. Auch diese Frage bedarf, soweit sie sich im vorliegenden Fall stellen kann, nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.

7

Das Revisionsgericht müßte in dem vom Kläger erstrebten Revisionsverfahren aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts davon ausgehen, daß der Beklagte nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AuslG neben der Ausländerbehörde des Haftortes zum Erlaß der Ausweisungsverfügung örtlich zuständig war, daß die AuslVwV Nr. 5 b zu § 20 AuslG nach den Gegebenheiten des Falles nicht eine grundsätzlich vorrangige Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Haftortes begründete und daß der Beklagte die "sachnächste" Behörde war. Unter diesen Umständen hatte der Beklagte keinen Anlaß, vom Erlaß der im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gebotenen Maßnahme deswegen abzusehen, weil auch die - untätig gebliebene - Ausländerbehörde des Haftortes zum Einschreiten befugt gewesen wäre. Dies liegt auf der Hand und bedurfte keiner besonderen Ermessenserwägungen. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Kompetenz des Beklagten ergänzend noch eine landesrechtliche Zuständigkeitsnorm (§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes Schleswig-Holstein = § 3 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) herangezogen; ob § 20 Abs. 2 Satz 1 AuslG einer solchen landesrechtlichen Ergänzung zugänglich ist, kann, weil für das Ergebnis unerheblich, dahingestellt bleiben.

8

2.

Der Kläger wendet sich mit der Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gegen die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, wonach ein etwaiger Zuständigkeitsmangel des Beklagten jedenfalls in dem - nach Auffassung des Berufungsgerichts hier maßgeblichen - Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geheilt gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Frage, welche Ausländerbehörde für die Ausweisung eines Ausländers zuständig ist, nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ausweisungsverfügung zu beurteilen (Urteil vom 12. Juni 1979 - BVerwG 1 C 70.77 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 65 = NJW 1979, 2486 = DÖV 1980, 455). Da der Kläger jedoch gegen die Hauptbegründung, die das Berufungsgericht für die Zuständigkeit des Beklagten angeführt hat, keinen durchgreifenden Revisionszulassungsgrund geltend gemacht hat, ist die Beschwerde ohne Rücksicht darauf zurückzuweisen, wie die Hilfsbegründung und der in dieser Hinsicht vorgebrachte Revisionszulassungsgrund zu bewerten sind (vgl. Beschluß vom 9. März 1982 - BVerwG 7 B 40.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 209; Beschluß vom 26. Oktober 1982 - BVerwG 1 CB 46.82 - InfAuslR 1983, 66).

9

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Barbey
Meyer
Dr. Diefenbach