Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.07.1985, Az.: BVerwG 1 WB 12/84
Beurteilung eines Berufssoldaten auf Grund einer bevorstehenden Beförderung ; Rechtmäßigkeit einer Versetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.07.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 12/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 28995
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 18. Juli 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag, die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1947 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. 1974 wurde er zum Hauptmann ernannt und 1980 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Seit 1974 wurde der Antragsteller wie folgt verwendet: bis 1975 als Instandsetzungsoffizier (InstOffz) beim Instandsetzungsbataillon (InstBtl) ... in M..., bis 1980 als Technischer Stabsoffizier (TStOffz) beim schweren Pionierlehrbataillon (sPiLehrBtl) ... in M... und bis 1983 als Kompaniechef (KpChef) beim Gebirgsinstandsetzungsbataillon (GebInstBtl) ... in M... und S... ... 1975, 1977 und 1979 wurde er jeweils mit "4 C" beurteilt. Im Dezember 1981 (Fernschreiben vom 14. Dezember, Schreiben vom 22. Dezember 1981) schlug das GebInstBtl ... dem Bundesminister der Verteidigung (BMVg) vor, den Antragsteller von der Beförderung zum Major zurückzustellen. Dazu heißt es in einem Vermerk über ein daraufhin vom Antragsteller beantragtes Personalgespräch beim BMVg (P III 8) vom 26. Januar 1982:
"Die einzelnen Punkte des Vorschlages Kdr GebInstBtl ..., Hptm K... von einer Förderungsmaßnahme zurückzustellen, wurden besprochen. Im wesentlichen stellen sich diese als objektiv richtig dar, d.h. aus Sicht P III 8 ergibt sich zunächst kein Anlaß, dem Antrag nicht zu folgen.
Unabhängig von einer möglichen Vorlage eines Ablöseantrages besteht zum 01.04.1982 keine Einpl.-Möglichkeit auf einem A 12-Dienstposten. Ein Verbleib auf jetzigem Dienstposten bis mindestens 10/82 zeichnet sich ab. Sollte es K. gelingen, in dieser Zeit die in o.a. Antrag beschriebenen Mängel abzustellen, steht der Vorlage einer Sonderbeurteilung seitens P III ... nichts entgegen. Die Entscheidung obliegt dem Kdr GebInstBtl ....
Planung:
K. hat als TStOffz des Pi(L)Btl ... über einen längeren Zeitraum ordentliche Leistungen gezeigt. Der Einsatz als TStOffz im südd. Raum ab 10/82 wird daher geplant.
Alternativen: InstStOffz Ämterebene.
Diese Alternativen sind auch als langfristige Planung anzusehen."
Die planmäßige Beurteilung des Antragstellers zum 31. März 1982 ("7 E")wurde sowohl in der Erstfassung (vom 4./8. März 1982) als auch in der Neufassung (vom 31. August/28. September 1982) aufgehoben.
Der BMVg hat dazu mit Schreiben vom 30. Juli 1982 gegenüber dem Kommandeur .... Gebirgsdivision ausgeführt:
"Die... vorgelegte PlB des o.a. Offiziers habe ich geprüft und unter Berücksichtigung der Ausführungen von Hptm K. in seiner Gegenvorstellung vom 31.03.1982 ausgewertet. Danach sehe ich einen Widerspruch zwischen den unter Abschnitt 'F. I. und II.' vorgeschlagenen Verwendungen und dem mit 'E' gekennzeichneten Eignungswert. Die Verwendungen Technischer Stabsoffizier wie auch Instandsetzungsstabsoffizier sind nach STAN M/Stellenplan A 14/13 ausgebracht. Sie fordern grundsätzlich die Besetzung mit einem Stabsoffizier. Der Eignungswert 'E' dagegen läßt eine Förderung erst nach Bewährung zu.
Die planmäßige Beurteilung verstößt gegen die in der ZDv 20/6, Nr. 141, festgelegten Bestimmungen, wonach eine Beurteilung ein abgerundetes, umfassendes, klares und widerspruchsfreies Bild der Persönlichkeit, der Eignung und der Leistung des Beurteilten ergeben soll.
Ich bitte daher, die Beurteilung gemäß ZDv 20/6, Nr. 161, aufzuheben und die Neuerstellung zu veranlassen.
Unabhängig hiervon bitte ich um Prüfung, ob der beurteilte Offizier weiterhin mit der Führung der Instandsetzungskompanie auf einem 'höherwertigen' Dienstposten belassen werden kann. Sollten sich bei der Neufassung der Eignungswert 'E' bestätigen und die Verwendungsvorschläge auf STAN-H-Dienstposten beziehen, müßte eine Personalveränderung auf eine entsprechende Stelle erfolgen."
Im Vermerk über ein vom BMVg - P III 8 - angeordnetes Personalgespräch vom 6. Oktober 1982 wird ausgeführt:
"P III 8 befahl Hptm K. zum Personalgespräch, um über den derzeitigen Sachstand bzgl. seiner Planmäßigen Beurteilung (PLB) und seinen Einsatz als KpChef aufgeklärt zu werden. Darüberhinaus war Grundlage für das Personalgespräch auch der weitere Verwendungsaufbau d.Hptm.K., da die zeitlichen Vorstellungen aus dem Pers.-Gespr. vom 26.01.82 bislang von P III 8 nicht realisiert werden konnten und die Bearbeitung der PLB bislang noch nicht abgeschlossen werden konnte.
Nach Auffassung P III 8 sollte Hptm K. zunächst in der derzeitigen Verwendung verbleiben, wenn von der 1. GebDiv kein Antrag auf Ablösung vorgelegt wird. Da nach bisheriger Aussage des neuen Btl-Kdr's Hptm K. in der Chef-Verwendung verbleiben soll, besteht vonseiten P III 8 auch keine Veranlassung, Hptm K. herauszulösen.
Nach derzeitiger Planung besteht die Absicht, Hptm K. 1983 zu verändern. Zudem wird P III 8 GebInstBtl 8 auffordern, für Hptm K. eine Sonderbeurteilung (SoB) vorzulegen. Es ist geplant, den Offz 10/83 nach Besuch des VWL 1983/2. Durchgang als TStOffz im bayerischen/schwäbischen Raum einzusetzen. Je nach Aussage der SoB käme darüber hinaus auch der nochmalige Einsatz als Kp-Chef in Betracht (Verwendungswunsch; in einem anderen Bereich). Sollten sich diese Planungen nicht realisieren lassen, wird vorher mit Hptm K. die mögliche Alternative a.d.D. erörtert. Hptm. K. ist mit dieser Planung einverstanden."
Auf Anforderung des BMVg wurde der Antragsteller am 16. März 1983 mit "5 D" und zum 31. März 1984 (mit Terminverlängerung bis zum 30. September 1984) am 10. September 1984 planmäßig mit "4 C" beurteilt. Über die Verwendungsplanung des Antragstellers im Jahr 1983 enthalten seine Personalakten drei Vermerke des personalführenden Referats des BMVg (P III 8):
- 1)
Vom April 1983 (04/83): Ergänzung (zur im Personalgespräch vom 6. Oktober 1982 eröffneten Planung)
"Aufgrund der Beurteilung '5 D' und Eignungsreihenfolge muß Hptm K. noch einmal auf A 12. Mit Verwendung InstOffz (A 12) im GerDep Crailsheim grundsätzlich einverstanden -> 10/83!"
- 2)
vom 8. Juli 1983:
"Aus Anlaß der P-Gespräche mit Teilnehmern am Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C wurde ich vom stvKdr GebInstBtl 8 über die bevorstehende Versetzung des o.a. Offz befragt. Ich gab - mit der Bitte um Unterrichtung des Hptm K. - an, daß an der einverständlichen Planung, Hptm K. zum Herbststellenwechsel als InstOffz (A 12) zum GerDp Crailsheim zu versetzen, festgehalten werde; allerdings aufgrund eines mit der Versetzungskette zusammenhängenden DU-Verfahrens der Dienstantritt sehr kurzfristig festgesetzt werden wird.
Dies sei dem Kdr GebInstBtl ... zu melden und Hptm K. als 'Zwischenbescheid' zu eröffnen."
- 3)
vom 19. September 1983:
"Im Hinblick auf die Verlängerung der Kommandierung für Hptm Z... zur 1./GebInstBtl ... wurde der Kommandeur GebInstBtl ... wiederum darauf hingewiesen, daß die Versetzung von Hptm K. als InstOffz zum GerDp C... nach wie vor beabsichtigt sei, lediglich der Dienstantritt aufgrund eines noch nicht entschiedenen DU-Verfahrens kurzfristig festgelegt werden müsse. Dieser Sachstand sei Hptm K. als 'Zwischenbescheid' zu eröffnen."
Unter vorangehender Kommandierung ab 21. November 1983 versetzte der BMVg den Antragsteller mit Verfügung vom 26. Oktober 1983 zum 1. Januar 1984 auf den mit A 12 bewerteten Dienstposten eines InstOffz beim Gerätedepot (GerDp) in C.... Gegen diese Versetzung richtete sich die "Beschwerde" vom 29. Oktober 1983, die am 3. November 1983 beim Kommandeur GebInstBtl ... einging. Der BMVg hat diese "Beschwerde" als Antrag auf gerichtliche Entscheidung angesehen und dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 26. Januar 1984 vorgelegt.
Der Antragsteller hatte zunächst folgende Anträge gestellt:
- "1
Die Versetzungs- und Kommandierungsverfügung Nr.0461 des Bundesministers der Verteidigung vom 26. Oktober 1983 (Geschäfts-Nr. P III 8 (2) (0382) AZ 16-26-03/04) wird aufgehoben.
- 2.
Dem Bund werden die dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt.
Hilfsweise wird beantragt,
- 3.
festzustellen, daß die im Antrag Ziffer 1 angeführte Maßnahme rechtswidrig ist."
Unter vorangehender Kommandierung ab 2. September 1985 versetzte der BMVg den Antragsteller mit Verfügung vom 7. Februar 1985 zum 1. Oktober 1985 auf den mit A 13 bewerteten Dienstposten eines TStOffz bei der 1./Gebirgsbeobachtungsbataillon ... in L....
Daraufhin erklärte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 17. Mai 1985 die Hauptsache für erledigt; er beantragt nunmehr,
dem Bund seine notwendigen Auslagen aufzuerlegen.
Der Antragsteller ist der Auffassung, es sei rechtswidrig gewesen, daß er nach längerer Stabsoffizierverwendung zum 1. Januar 1984 noch einmal auf einen nur mit A 12 bewerteten Dienstposten versetzt worden sei. Abgesehen davon, daß dafür kein dienstliches Bedürfnis bestanden habe, sei durch diese Versetzung seine Beförderung zum Major mindestens bis 1986 hinausgeschoben worden. Die Versetzung stehe auch im Widerspruch zum Erlaß des BMVg über die Verwendungsplanung für Offiziere des Truppendienstes des Heeres und des militärgeographischen Dienstes vom 7. April 1982. Einem unbefangenen Betrachter müsse sich der Eindruck aufdrängen, daß einem Offizier mit Zivilcourage, der sich gegen rechtswidrige Beurteilungen erfolgreich wende, ein "Denkzettel" verpaßt werden solle.
Der BMVg hat der Erledigungserklärung am 3. Juni 1985 zugestimmt; er beantragt,
den Antrag auf Erstattung der Auslagen zurückzuweisen.
Zur Begründung führt er aus:
Die Kosten des Verfahrens könnten dem Bund nicht angelastet werden, da der ursprüngliche Antrag keine Erfolgsaussichten gehabt habe. Die übliche - dreijährige - Stehzeit auf seinem mit A 13 bewerteten Dienstposten als KpChef sei Ende 1983 abgelaufen gewesen, die Stelle sei für einen anderen Offizier benötigt worden, der Antragsteller sei auf eine seinem Dienstgrad entsprechende und zur Nachbesetzung freie Truppenoffizierstelle versetzt worden. Angesichts seines Beurteilungs- und Leistungsbildes sei nicht zu beanstanden, ihn 1984 im Anschluß an seine bisherige Verwendung vorerst für einen gewissen Zeitraum auf dem nach STAN A 12 bewerteten Dienstposten einzusetzen. Denn bis auf weiteres (jedenfalls bis 1986) stehe der Antragsteller nicht für eine Beförderung zum Major heran. Dies ergebe sich aus seinem Platz in der Eignungsreihenfolge. Nach dem "Auswahlverfahren für die Beförderung der Offiziere" seien grundsätzlich nur Offiziere für eine Versetzung auf höherwertige Dienstposten vorzusehen, die im folgenden Jahr befördert werden könnten. Eine Ausnahme ergebe sich nicht bereits daraus, daß der Antragsteller - als Hauptmann "A 12" - in den vergangenen Jahren auf einem A 13-Dienstposten eingesetzt gewesen sei. Auch in den Beurteilungen enthaltene Verwendungsvorschläge seien für die Personalführung nicht bindend.
Der Erlaß vom 7. April 1982 lege nur den Rahmen für die langfristige Verwendungsplanung fest und gehe insbesondere von einer ausgewogenen Struktur der einzelnen Offizierjahrgänge und der einzelnen Verwendungsbereiche aus. Er binde die personalführenden Stellen nicht so stark, daß bei anderer Sachlage, wie sie derzeit aufgrund der allgemein bekannten Situationen des Verwendungsstaus gegeben sei, von diesem Grundsatz nicht abgewichen werden könnte.
Im übrigen gehöre der Antragsteller im Vergleich zu seinen Jahrgangskameraden zum letzten Leistungsdrittel. Bis November 1984 seien von 40 in seinem Geburtsjahrgang heranstehenden Hauptleuten erst acht zum Major befördert worden, die sämtlich mindestens mit "3 B" beurteilt gewesen seien. Auch Billigkeitsgesichtspunkte sprächen hier nicht dafür, dem Bund die Kosten aufzuerlegen. Denn er, der BMVg, habe sich nicht freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben. Die bevorstehende Versetzung auf den A 13-Dienstposten erfolge nicht wegen des laufenden Beschwerdeverfahrens; sie sei vielmehr schon vorher geplant gewesen; der frühere Zeitpunkt habe sich durch unvorhergesehene "Veränderungen in der Versetzungskette" ergeben.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze Bezug genommen.
II
Der Antragsteller und der BMVg haben die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Senat hat daher nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (vgl. § 20 Abs. 1 bis 3 WBO, § 161 Abs. 2 VwGO, § 91 a ZPO).
Der Antrag, die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen, ist zurückzuweisen, weil der ursprüngliche Antrag in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
Die Versetzung zum GerDp C... war nicht rechtswidrig.
Der Soldat hat nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keinen Anspruch darauf, auf einem bestimmten Dienstposten oder in einem bestimmten Standort eingesetzt zu werden. Über die Verwendung eines Berufssoldaten entscheidet vielmehr der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das Vorliegen des dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff voll nachprüfbar. Im übrigen kann das Wehrdienstgericht nur prüfen, ob der Vorgesetzte mit der Versetzungsentscheidung und der Ablehnung der begehrten Verwendung den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 73, 51 f. m.w.N.).
Das dienstliche Bedürfnis für die angefochtene Versetzung folgt ohne weiteres daraus, daß der Dienstposten eines InstOffz beim GerDp C... am 1. Januar 1984 frei war und nachbesetzt werden mußte (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. BVerwG Beschluß vom 24. Oktober 1984 - 1 WB 125/83 - m.w.N.). Das bestreitet auch der Antragsteller nicht mehr. Soweit er geltend macht, der BMVg sei gehalten gewesen, nicht ihn auf diesen Dienstposten zu versetzen, wendet er sich nicht gegen das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung. Die Auswahl eines Soldaten für eine bestimmte Verwendung trifft die zuständige personalbearbeitende Stelle nach ihrem Ermessen (BVerwGE 43, 215, 217) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70].
Die Versetzung des Antragstellers läßt auf der Grundlage der bis zur Erledigung gegebenen Sach- und Rechtslage keinen Ermessensfehler erkennen. Weitere Ermittlungen oder gar eine Beweisaufnahme sind im Rahmen einer nach Erledigung der Hauptsache zu treffenden Kostenentscheidung nicht veranlaßt (vgl. BVerwGE 63, 234, 237) [BVerwG 31.05.1979 - 1 WB 202/77].
Die übliche "Stehzeit" des Antragstellers auf seinem KpChef-Dienstposten war abgelaufen.
Die Auffassung des Antragstellers, er habe schon deshalb wiederum auf einen nach der Besoldungsgruppe A 13 dotierten Dienstposten versetzt werden müssen, weil er einen entsprechenden Dienstposten längere Zeit hervorragend ausgefüllt habe, ist unzutreffend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gibt die vorübergehende Verwendung eines Soldaten auf einer höherdotierten Stelle ihm keine Anwartschaft darauf, weiterhin auf dieser oder einer entsprechenden Stelle verwendet zu werden (BVerwG Beschluß vom 29. Mai 1985 - 1 WB 184/84 - m.w.N.), auch wenn er dadurch Zusatzpunkte ("Stehzeitpunkte") verliert, die für die Reihenfolge zur Beförderung bedeutsam sind (BVerwG Beschluß vom 22. Februar 1984 - 1 WB 163/82).
Die Verwendungsvorschläge in Beurteilungen engenden Ermessensspielraum der personalbearbeitenden Dienststellen bei der Besetzung offener Dienstposen nicht ein (BVerwGE 53, 280, 4. Leitsatz).
Der Antragsteller ist zwar in Crailsheim vorübergehend, nämlich für knapp zwei Jahre, anders verwendet worden, als das in dem erwähnten Erlaß des BMVg - P III 1 - Az. 16-30-00 - vom 7. April 1982 für den Regelfall vorgesehen ist. Indes kann auch insoweit von einem Ermessensfehler keine Rede sein. Der Erlaß legt nur die Grundzüge der Verwendungsplanung für Offiziere des Truppendienstes des Heeres fest. Die in ihm vorgesehenen Verwendungsfolgen und angeführten Altersangaben gehen von den Bedingungen ausgewogener Offizierjahrgänge aus. Wegen der unausgewogenen Verhältnisse in einigen Offizierjahrgängen des Heeres ergeben sich für bestimmte Altersgruppen und Verwendungsstufen Abweichungen (Nr. 1 a des Erlasses). Der BMVg hat glaubhaft und insoweit auch unwidersprochen vorgetragen, daß diese Voraussetzungen beim Antragsteller gegeben waren und daß seine - aus Bedarfsgründen erforderliche - frühere Verwendung als TStOffz nach diesem Erlaß und auch "aus Gleichbehandlungsgründen" an sich verfrüht gewesen sei. Nichts spricht für die Annahme des Antragstellers, er sei in Wirklichkeit strafversetzt worden. Die erwähnten Vermerke des für den Antragsteller zuständigen Personalreferats (BMVg - P III 8) aus dem Jahre 1982 lassen im Gegenteil erkennen, daß der BMVg den Antragsteller trotz des Antrags seines Kommandeurs, ihn von der Beförderung zum Major zurückzustellen, zunächst weiter auf einem A 13-Dienstposten belassen wollte und sich erst im April 1983 "auf Grund der Beurteilung 5 D (März 1983) und der Eignungsreihenfolge" veranlaßt sah, eine vorübergehende Verwendung auf einem A 12-Dienstposten einzuplanen.
Nach der bis zur Erledigung gegebenen Sach- und Rechtslage - weitere Ermittlungen sind dazu nicht veranlaßt - muß der Senat davon ausgehen, daß der Antragsteller nach dieser "Eignungsreihenfolge" 1983 noch keinen Platz erreicht hatte, der die weitere Verwendung auf einem A 13-Dienstposten zwingend geboten hätte.
Sowohl nach dem 1983 geltenden Erlaß über das "Auswahlverfahren für die Beförderung der Offiziere" (BMVg - P II 1 - Az. 16-32-01) vom 4. März 1980 als auch nach dem entsprechenden an seine Stelle getretenen Erlaß vom 16. April 1984 (VMBl 1984, 161 ff.) gilt die Eignungsreihenfolge zwar nur für die nächste Beförderung, hat aber auch für die Verwendung auf dem angestrebten höherwertigen Dienstposten Bedeutung. Nach Nr. 4 des Erlasses vom 4. März 1980 sollte eine Versetzung erst dann erfolgen, wenn der Platz in der Beförderungsreihenfolge erwarten ließ, daß der Offizier im folgenden Jahr befördert werden könnte. Ob diese ermessensgerechte Regelung (BVerwG Beschluß vom 19. Mai 1981 - 1 WB 6/81) umgekehrt auch dazu zwingt, Inhaber von Beförderungsdienstposten trotz möglicherweise entgegenstehender dienstlicher Bedürfnisse auf diesen Dienstposten zu belassen, wenn sie im folgenden Jahr befördert werden können, kann zweifelhaft sein (vgl. BVerwG Beschluß vom 9. November 1983 - 1 WB 38/82), bedarf hier aber keiner Entscheidung.
Denn im hier maßgeblichen Zeitpunkt - Oktober 1983 - stand der Antragsteller nach dem damals geltenden Erlaß vom 4. März 1980 auch dann 1984 noch nicht für eine Beförderung heran, wenn er weiter auf dem A 13-Dienstposten verwendet worden wäre. Die letzte für den damaligen Platz in der Eignungsreihenfolge maßgebende Beurteilung war die vom März 1983 ("5 D"): deshalb kommt es darauf nicht an, ob die Beurteilung vom 10. September 1984 ("4 C"), wie der Antragsteller meint, schon am 1. April 1984 hätte erstellt werden müssen.
Daß schon im Oktober 1983, also ohne die Berücksichtigung dieser Beurteilung, im Jahre 1984 für ihn eine Beförderungschance bestanden hätte, behauptet der Antragsteller selbst nicht. Eine derartige Erwartung kann aber auch nicht folgenden Ausführungen des BMVg (im Schriftsatz vom 28. Juni 1984) entnommen werden:
"Er, der Antragsteller, würde jedoch - wäre er zum 01.04. 1984 mit der zusammengefaßten Wertung '5 C' beurteilt worden - ab 10/84 zu einer Beförderung zum Major heranstehen. Bei weiterem Verbleib auf einem STAN-M-Dienstposten hätte er ebenfalls ab 10/84 mit einer Beförderung rechnen können."
Denn mit dieser fiktiven Prognose konnte und wollte der BMVg erkennbar nicht auf den Oktober 1983 abstellen, was sich schon daraus ergibt, daß er später (Schriftsatz vom 11. März 1985) ausdrücklich klargestellt hat, daß dieser Prognose eine - für den Antragsteller wegen der stärkeren Gewichtung der "Stehzeitpunkte" günstigere - Berechnung auf Grund des neuen Erlasses vom 16. April 1984 zugrunde lag.
Es kommt hinzu, daß offenbar auch nach diesem neuen, für den Antragsteller günstigeren Erlaß von den 40 im Jahrgang des Antragstellers zur Beförderung heranstehenden Hauptleuten bis einschließlich 1984 erst acht zum Major befördert werden konnten, die sämtlich mindestens mit "3 B" beurteilt waren. Einer entsprechenden Behauptung des BMVg (im Schriftsatz vom 14. November 1984) ist der Antragsteller nicht entgegengetreten.
Die notwendigen Auslagen des Antragstellers waren auch nicht etwa aus Billigkeitserwägungen deshalb dem Bund aufzuerlegen, weil der BMVg dem ursprünglichen Begehren des Antragstellers unter dem Eindruck des vorliegenden Verfahrens dadurch stattgegeben hätte, daß er ihn nun doch wieder auf einem A 13-Dienstposten verwenden will. Der BMVg hat von Anfang an erkennen lassen, daß er den Antragsteller nur für absehbare Zeit in C... verwenden wollte; bereits im Schriftsatz vom 14. November 1984 führt er aus, daß beabsichtigt sei, den Antragsteller zum 1. Oktober 1985 auf eine "M-Stelle" zu versetzen.
Wenn der BMVg diese Planung nunmehr verwirklicht, so begibt er sich damit nicht freiwillig in die Rolle des Unterlegenen. Billigkeitserwägungen führen damit nicht dazu, dem Bund unabhängig von den Erfolgsaussichten des ursprünglichen Antrags die notwendigen Auslagen des Antragstellers aufzuerlegen.