Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.07.1985, Az.: BVerwG 8 C 22.83
Wohnungsrecht; Wohnberechtigungsschein; Ausnahme; Nichteheliche Lebensgemeinschaft; Versagung; Gerichtliche Nachprüfbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.07.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 22.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12192
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Münster - 01.04.1981 - AZ: 6 K 1930/80
- OVG Nordrhein-Westfalen - 16.12.1982 - AZ: 14 A 1006/81
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 72, 1 - 8
- BayVBL 1986, 87-89
- NJW 1986, 738-740 (Volltext mit amtl. LS)
- WuM 1985, 378 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die behördliche Entscheidung, eine Ausnahme-Wohnberechtigungsbescheinigung für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zu versagen, ist nach den für (sogen, einheitliche) Ermessensentscheidungen geltenden Grundsätzen gerichtlich nachzuprüfen.
Die Behörde genügt bei der Versagung einer solchen Bescheinigung ihrer Begründungspflicht in der Regel bereits mit dem Hinweis, es fehle bei der gegebenen Sachlage an der für die Erteilung erforderlichen besonderen Härte.
In der Verwaltungssache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Dr. Driehaus und Dr.
Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1982 aufgehoben, soweit der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Münster vom 1. April 1981 geändert worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen diesen Gerichtsbescheid wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Gründe
I.
Der Kläger beantragte und erhielt am 24. September 1979 eine Wohnberechtigungsbescheinigung des Beklagten, wonach er befugt sei, zusammen mit seiner Verlobten - der Beigeladenen - eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung zu beziehen, die nicht mehr als zwei Wohnräume (zuzüglich Arbeitsküche und Nebenräume) enthalte oder deren Wohnfläche 55 qm nicht überschreite. Die Bescheinigung war mit dem Zusatz "Nur gegen Vorlage der Heiratsurkunde" versehen und wurde nachträglich am 24. Januar 1980 dahin geändert, daß die Wohnung drei (statt zwei) Wohnräume enthalten oder 70 (statt 55) qm Wohnfläche nicht überschreiten dürfe.
Am 16. Dezember 1979 bezog der Kläger zusammen mit der Beigeladenen eine rd. 110 qm große öffentlich geförderte Wohnung im Hause G.straße 28 in M., bestehend aus drei Zimmern, Küche und Bad. Nachdem der Beklagte beanstandet hatte, daß die Wohnung ohne Vorlage der in der Wohnberechtigungsbescheinigung geforderten Heiratsurkunde vermietet worden war, beantragte der Kläger, ihm zusammen mit der Beigeladenen eine Wohnberechtigungsbescheinigung ohne die Bedingung der Vorlage einer Heiratsurkunde zu erteilen.
Mit Bescheid vom 10. Juni 1980 lehnte der Beklagte den Antrag ab.
Den Widerspruch des Klägers wies der Regierungspräsident Münster mit Bescheid vom 15. September 1980 als unbegründet zurück, da es auch nach der Neufassung des § 5 WoBindG bei der Berücksichtigung der Haushaltszugehörigkeit von Personen, die nicht Familienangehörige seien, auf das Vorliegen einer besonderen Härte ankomme und die Versagung einer nicht an die Bedingungen der Vorlage einer Heiratsurkunde geknüpften Wohnberechtigungsbescheinigung für den Kläger und die Beigeladene keine besondere Härte darstelle.
Der Kläger hat Verpflichtungsklage erhoben und hat im ersten und im zweiten Rechtszug im wesentlichen geltend gemacht:
Bei seiner Rechtsverfolgung gehe es ihm nicht nur um die Beseitigung einer Fehlbelegung seiner jetzigen Wohnung, sondern auch um die Möglichkeit, eine Wohnung in der für ihn zusammen mit der Beigeladenen in Betracht kommenden Größe beziehen zu können. Die wohnungsbindungsrechtliche Unterscheidung zwischen ehelichen und eheähnlichen Lebensgemeinschaften verstoße gegen den Gleichheitssatz. Von der Vorlage einer Heiratsurkunde dürfe die Wirksamkeit einer Wohnberechtigungsbescheinigung auch deswegen nicht abhängig gemacht werden, weil eine solche Bescheinigung ihrer Natur nach bedingungsfeindlich sei. Zumindest wegen Nichtbetätigung des durch § 5 Abs. 1 Buchst. c WoBindG 1980 eingeräumten Ermessens sei die ablehnende Entscheidung des Beklagten vom 10. Juni 1980 fehlerhaft. In einem vergleichbaren Fall habe der Beklagte eine Wohnberechtigungsbescheinigung erteilt. Er - der Kläger - führe seit 1976, unterbrochen nur durch eine halbjährige studienbedingte Abwesenheit der Beigeladenen, mit der Beigeladenen einen gemeinsamen Haushalt.
Der Beklagte hat entgegnet: Bei dem vom Kläger angeführten Berufungsfall habe ein unterschiedlicher Sachverhalt insofern vorgelegen, als die Antragsteller jenes Verfahrens ein gemeinsames Kind gehabt hätten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht den Gerichtsbescheid geändert und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag des Klägers, ihm eine die Haushaltsgemeinschaft mit der Beigeladenen berücksichtigende Wohnberechtigungsbescheinigung zu erteilen, erneut zu entscheiden.
Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:
Als Grundlage für das auf Erteilung einer bedingungsfreien Wohnungsberechtigungsbescheinigung für einen Zwei-Personen-Haushalt gerichtete Klagebegehren komme allein § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c WoBindG, nunmehr geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982 (BGBl. I S. 972), in Betracht.
Danach könne eine Wohnberechtigungsbescheinigung erteilt werden, wenn die Versagung der Bescheinigung für den Wohnungsuchenden aus "sonstigen" Gründen - d.h. aus Gründen, die mit den zuvor unter den Buchstaben a und b geregelten Fällen der Überschreitung der Einkommensgrenze nach § 25 Abs. 1 II. WoBauG nichts zu tun hätten - eine besondere Härte bedeuten würde. Da es sich bei der "besonderen Härte" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handele, dessen Anwendung gerichtlicher Kontrolle unterliege, sei das "Können", von dem im zweiten Satzteil der neuen Vorschrift die Rede sei, nicht im Sinne einer Beurteilungsermächtigung, sondern dahin zu verstehen, daß der zuständigen Stelle ein Handlungsermessen eingeräumt sei. Ein solches Ermessen aber stehe ihr bei der Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme-Wohnberechtigungsbescheinigung ohnehin zu. In Anwendung der geänderten Vorschrift auf einen Sachverhalt der vorliegenden Art bedürfe es deswegen keiner zweimaligen Betätigung behördlichen Ermessens. Die zuständige Stelle habe vielmehr zu prüfen, ob bei einem Wohnungsuchenden, der mit Personen, die nicht Familienangehörige seien, eine Sozialwohnung beziehen wolle, die Voraussetzung einer nicht nur vorübergehenden Haushaltszugehörigkeit jener Personen vorliege. Sei dies der Fall, dann könne die Behörde davon ausgehen, daß die Versagung einer beantragten Wohnberechtigungsbescheinigung für den Wohnungsuchenden eine besondere Härte bedeuten würde, könne also die Bescheinigung in der Weise erteilen, daß der Haushaltszugehörigkeit Rechnung getragen werde. Da die Beigeladene dem Haushalt des Klägers nicht nur vorübergehend zugehöre, müsse der Beklagte eine Ermessensentscheidung nachholen, die er bisher nicht getroffen habe.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und sinngemäß beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid vollen Umfangs zurückzuweisen.
Der Kläger hält demgegenüber das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren und meint:
Das angefochtene Urteil begegne sowohl hinsichtlich der Begründung wie im Ergebnis rechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber habe durch die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c WoBindG erfolgte Einführung des zweiten Halbsatzes keineswegs eine "besondere Härte" immer dann annehmen wollen, wenn eine "nicht nur vorübergehende Haushaltszugehörigkeit von Personen" vorliege, "die nicht Familienangehörige" seien.
II.
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Die Berufung des Klägers gegen den die Klage abweisenden Gerichtsbescheid ist zurückzuweisen, weil der Beklagte die Erteilung der vom Kläger begehrten Wohnberechtigungsbescheinigung rechtmäßig abgelehnt hat (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).
Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, kommt als Rechtsgrundlage für die Erteilung der vom Kläger begehrten Wohnberechtigungsbescheinigung nur § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c WoBindG in der seit dem 1. Mai 1980 geltenden Fassung des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1980 vom 20. Februar 1980 (BGBl. I S. 159) und nunmehr in der gleichlautenden Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982 (BGBl. I S, 972) in Betracht. Der durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1980 neugefaßte § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c WoBindG läßt eine Ausnahme von dem Grundsatz zu, daß die Wohnberechtigungsbescheinigung nur für den Wohnungsuchenden und seine Familienangehörigen ausgestellt wird. Wohnungsuchende können nämlich eine Wohnberechtigungsbescheinigung grundsätzlich nur für sich und ihre Familienangehörigen erhalten. Das ergibt sich insbesondere aus § 5 Abs. 1 Sätze 1, 4 und 5 sowie Abs. 2 Satz 2 WoBindG. Danach ist die Zahl der Familienangehörigen für die Ermittlung der Einkommensgrenze und die angemessene Wohnungsgröße entscheidend, wobei nur die in § 8 Abs. 1 und 2 II. WoBauG bezeichneten Angehörigen berücksichtigt werden. Als Angehörige im Sinne des Gesetzes gelten nach § 8 Abs. 2 II. WoBauG ausschließlich die dort aufgeführten Personen. Diese Aufzählung der zur Familie rechnenden Angehörigen in § 8 Abs. 2 II. WoBauG ist abschließend. Verlobte, die keine Familienangehörigen im Sinne der gesetzlichen Begriffsbestimmung sind, können danach ebenso wie nichteheliche Lebensgemeinschaften regelmäßig keine Wohnberechtigungsbescheinigung erhalten (vgl. auch Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Bellinger, WoBindG § 5 Anm. 3.1 2 <S. 23/Stand: September 1983>). Um Verlobten die Suche nach einer öffentlich geförderten Wohnung für die Zeit nach der Eheschließung zu erleichtern, kann ihnen grundsätzlich nur eine Wohnberechtigungsbescheinigung unter der aufschiebenden Bedingung erteilt werden, daß ihnen eine Sozialwohnung bei gleichzeitiger Vorlage der Heiratsurkunde überlassen werden darf. Diese Bedingung ist zwar gesetzlich nicht vorgesehen. Sie sichert jedoch die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzung für die Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung, daß nämlich grundsätzlich nur Familien eine öffentlich geförderte Wohnung beziehen sollen. Eine derartige Bedingung ist gemäß § 36 Abs. 1 VwVfG zulässig (vgl. auch Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Bellinger, a.a.O.).
Lediglich ausnahmsweise kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c WoBindG eine Wohnberechtigungsbescheinigung erteilt werden, "wenn die Versagung der Bescheinigung für den Wohnungsuchenden aus sonstigen Gründen eine besondere Härte bedeuten würde; hierbei kann auch eine nicht nur vorübergehende Haushaltszugehörigkeit von Personen, die nicht Familienangehörige sind, berücksichtigt werden". Den Sinngehalt dieser Ausnahmevorschrift hat das Oberverwaltungsgericht nicht richtig erkannt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht die nicht nur vorübergehende Haushaltszugehörigkeit familienfremder Personen der in § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c Halbsatz 1 WoBindG zur Voraussetzung einer Ausnahme-Wohnberechtigungsbescheinigung gemachten "besondere<n> Härte" nicht gleich. Das folgt aus Wortlaut, Sinnzusammenhang und Zweck der gesetzlichen Regelung und wird durch ihre Entstehungsgeschichte bestätigt. Die Haushaltszugehörigkeit von Familienfremden "kann" nach dem Wortlaut des angeführten Halbsatzes 2 lediglich "hierbei ... berücksichtigt werden", d.h. bei der nach Halbsatz 1 erforderlichen Prüfung, ob die Versagung der Wohnberechtigungsbescheinigung zu einer besonderen Härte führen würde. Außer dem Wortlaut zeigt auch die Satzstellung, daß die Regelung im angefügten Halbsatz 2 nur im Zusammenhang mit dem zuvor schon geltenden Halbsatz 1 zu verstehen ist und gerade nicht wie die vorangehenden Buchst. a und b des § 5 Abs. 1 Satz 2 WoBindG einen selbständigen Tatbestand als Voraussetzung für die Ausstellung einer Ausnahme-Wohnberechtigungsbescheinigung umschreibt (vgl. Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Bellinger, WoBindG § 5 Anm. 3.4 3 <S. 39 f.>). Zweck der Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c WoBindG kann überdies nach dem Sinnzusammenhang ersichtlich nicht sein, familienfremde Personen unter der Voraussetzung ihrer nicht nur vorübergehenden Haushaltszugehörigkeit den Familienangehörigen grundsätzlich gleichzustellen. Andere Personen als Familienangehörige sollen vielmehr offenbar nur ausnahmsweise zur Vermeidung besonderer Härten berücksichtigt werden. Das entspricht auch dem vorgegebenen gesetzlichen Subventionsziel, den Wohnungsbau für Familien - kinderreiche Familien, junge Ehepaare, alleinstehende Elternteile mit Kindern - zu fördern und die Entfaltung eines gesunden Familienlebens zu gewährleisten (vgl. §§ 1 Abs. 2 Satz 3, 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 II. WoBauG). Daß der Gesetzgeber die Berücksichtigung von familienfremden Personen nur "im Rahmen der Härteregelung des Satzes 2 Buchst. c" ermöglichen wollte, belegt schließlich eindeutig die Entstehungsgeschichte des nachträglich angefügten Halbsatzes 2 (vgl. den Beschluß des Bundestagsausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, BT-Drucks. 8/3403, S. 41).
Die der zuständigen Stelle (vgl. § 3 WoBindG) gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c WoBindG obliegende Entscheidung darüber, ob die Versagung der Wohnberechtigungsbescheinigung unter Berücksichtigung einer nicht nur vorübergehenden Haushaltszugehörigkeit von Nicht-Familienangehörigen für den Wohnungsuchenden besonders hart wäre, ist auch insgesamt (nur) nach den für die Rechtmäßigkeitskontrolle verwaltungsbehördlicher Ermessensentscheidungen geltenden Grundsätzen (vgl. § 114 VwGO) gerichtlich zu überprüfen. Die "besondere Härte" im Sinne der neugefaßten Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c WoBindG ist kein unbestimmter Rechtsbegriff mehr, wie der Senat im Urteil vom 25. August 1976 - BVerwG VIII C 11.75 - (Buchholz 454.31 § 5 WoBindG Nr. 2 S. 1 <3>) für die alte Fassung der Vorschrift angenommen hat. Die nunmehr in Halbsatz 2 an die zuständige Stelle gerichtete gesetzliche Ermächtigung, bei ihrer Entscheidung, ob die Erteilung einer Ausnahme-Wohnberechtigungsbescheinigung zur Vermeidung einer besonderen Härte geboten ist, auch eine nicht nur vorübergehende Haushaltszugehörigkeit familienfremder Personen nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen in ihre Erwägungen einzubeziehen ("kann"), schließt es nämlich aus, § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c WoBindG als sogenannte Koppelungsvorschrift zu verstehen, die auf der Tatbestandsseite einen unbestimmten Rechtsbegriff und auf der Rechtsfolgenseite eine Ermessensermächtigung enthält. Eine Trennung in einen gerichtlich voll nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der "besonderen Härte" und in ein Folgeermessen der Behörde ist nach der Neufassung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c WoBindG nicht mehr möglich, weil der Gesetzgeber die Bewertung und Gewichtung der in den Bereich der "Härte"-Prüfung fallenden nicht nur vorübergehenden Haushaltszugehörigkeit von Nicht-Familienangehörigen ausdrücklich - es "kann ... berücksichtigt werden" - in das behördliche Ermessen gestellt hat. Härteprüfung und Ermessensbetätigung sind hierdurch unlösbar miteinander verknüpft. Diese vom Gesetzgeber mit dem Halbsatz 2 nachträglich vorgenommene Verklammerung von Voraussetzung ("besondere Härte") und Inhalt des nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c WoBindG zu erlassenden Verwaltungsakts zwingt dazu, diesen als eine einheitliche Ermessensentscheidung zu begreifen, weil dem Begriff der einheitlich zur Voraussetzung einer Ausnahme-Wohnberechtigungsbescheinigung bestimmten besonderen Härte nicht unterschiedliche Bedeutung beigemessen werden kann, je nachdem, ob es sich um die Berücksichtigung von Angehörigen oder Nichtangehörigen handelt (vgl. zu einer derart einheitlichen Ermessensentscheidung den Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 - GmS OGB 3/70 - BVerwGE 39, 355 <366 f.>[BGH 19.10.1971 - GmS-OGB - 3/70]).
Das Oberverwaltungsgericht ist demnach mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagte über den Antrag des Klägers nach Ermessen zu entscheiden hatte, wenn auch nicht, wie das Oberverwaltungsgericht meint, nach einem (Rechtsfolge-)Ermessen, für das die Frage der besonderen Härte keine Rolle spielt, sondern nach einem ("einheitlichen") Ermessen, zu dessen Entscheidungselementen gerade auch die Härtefrage gehört. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte die erforderliche Ermessensentscheidung nicht getroffen habe. Ob dem zu folgen wäre, wenn es einer Ermessensentscheidung der vom Oberverwaltungsgericht verlangten Art bedurft hätte, mag auf sich beruhen.
An der von Rechts wegen gebotenen ("einheitlichen") Ermessensentscheidung fehlt es jedenfalls nicht. In dem angefochtenen Bescheid und vor allem im Widerspruchsbescheid ist zum Ausdruck gebracht worden, die Versagung einer bedingungsfreien Wohnberechtigungsbescheinigung könne nach der Sachlage nicht als besondere Härte gewertet werden. Das genügt den Anforderungen, die an eine Ermessensentscheidung zu stellen sind, zu deren Entscheidungselementen wesentlich die Frage der besonderen Härte gehört. Es genügt aber - in dieser Kürze - zugleich auch den Anforderungen an die Begründung der Versagung der vom Kläger begehrten Bescheinigung. Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt dargelegt hat, bestimmen sich die Anforderungen an den Inhalt und den Umfang der Begründung eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. u.a. Urteil vom 15. Juni 1971 - BVerwG II C 17.70 - BVerwGE 38, 191 <194>[BVerwG 15.06.1971 - II C 17/70]). Dabei kann vor allem eine Rolle spielen, ob es sich um eine Ermessensbetätigung handelt, deren Richtung vom Gesetz vorgezeichnet ist (sogen, intendiertes Ermessen), bei der also ein bestimmtes Ergebnis dem Gesetz nähersteht, sozusagen im Grundsatz gewollt ist und davon nur ausnahmsweise abgesehen werden darf. Bei einer solchen Konstellation gilt nämlich, daß es für die eine Ausnahme ablehnende Ermessensentscheidung keiner Abwägung des "Für und Wider" bedarf; damit entfällt zugleich auch eine entsprechende Begründungspflicht der Behörde (vgl. Beschluß vom 28. August 1980 - BVerwG 4 B 67.80 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 168 S. 126 <127 f.>). So liegt es hier. § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c WoBindG ermächtigt die zuständige Stelle nicht, bei ihrer Ermessensentscheidung zwischen der Erteilung und der Nichterteilung einer Ausnahme-Wohnberechtigungsbescheinigung "frei" zu wählen und das "Für und Wider" ohne gesetzliche Intention abzuwägen. Die Ermessensermächtigung soll es vielmehr der zuständigen Stelle lediglich ermöglichen, von einer nach der grundsätzlichen Zielsetzung des Gesetzes an sich gebotenen Versagung der Wohnberechtigungsbescheinigung ausnahmsweise dann abzusehen, wenn sie dies aufgrund bestimmter besonderer Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Wohnungsmarktlage zur Vermeidung einer ungewöhnlichen Härte für angemessen hält. Bei der Ausübung des von Gesetzes wegen zur Nichterteilung hin intendierten Ermessens darf und muß die Behörde deswegen das "Für und Wider" nur dann abwägen, wenn sie in dem zu würdigenden Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Ausnahme-Wohnberechtigungsbescheinigung festzustellen vermag. Fehlt es an einer konkreten Ausnahmelage, bedarf es nach dem einschlägigen materiellen Recht keiner Abwägung des "Für und Wider" und folgeweise dann auch nicht einer dahin gehenden Begründung der eine Ausnahme-Wohnberechtigungsbescheinigung versagenden Entscheidung. Die zuständige Stelle genügt vielmehr in derartigen Fällen bei einer ablehnenden Ermessensentscheidung sowohl den Anforderungen an ihre Willensbildung als auch ihrer Begründungspflicht regelmäßig schon dann, wenn sie die begehrte Ausnahme-Wohnberechtigungsbescheinigung mangels einer ihre Erteilung rechtfertigenden besonderen Härte versagt und dieses Ergebnis ihrer Prüfung zum Ausdruck bringt. Lediglich dann, wenn die zuständige Stelle zu Unrecht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigt hat, kann ein Ermessensfehler (kein Begründungsmangel) vorliegen. Im Falle des Klägers sind jedoch derartige Umstände weder dargetan noch ersichtlich.
Daß der Gesetzgeber Verlobten und nichtehelichen Lebensgemeinschaften auch bei dauernder Führung eines gemeinsamen Haushalts grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Wohnberechtigungsbescheinigung eingeräumt hat, ist entgegen der Ansicht des Klägers verfassungsrechtlich unbedenklich. Eine Gleichbehandlung von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verlobten und Ehegatten gebietet namentlich der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht. Der Gesetzgeber kann im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit an die eigenverantwortliche Entscheidung von Verlobten oder Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, (noch) keine Ehe miteinander eingehen zu wollen, subventionsrechtlich andere Folgen knüpfen als an eine Ehe mit ihren - bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder Verlobten fehlenden - Rechten und Pflichten der Ehegatten (vgl. auch zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses nichtehelicher Lebensgemeinschaften von erbschaftsteuerrechtlichen Regelungen für Ehegatten, BVerfG <Vorprüfungsausschuß> Beschluß vom 1. Juni 1983 - 1 BvR 107/83 - NJW 1984, 114). Die wohnungsbauförderungsrechtliche Bevorzugung von Ehepaaren und Familien entspricht dem Gebot des Art. 6 Abs. 1 GG, wonach nur Ehen und Familien den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung genießen. Diese Verfassungsbestimmung stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts u.a. "eine wertentscheidende Grundsatznorm" dar (vgl. BVerfGE 31, 58 <67>[BVerfG 04.05.1971 - 1 BvR 636/68] m.weit.Nachw.; 66, 84 <93>) und verfolgt "auch das Ziel, den wirtschaftlichen Zusammenhalt der Familie zu fördern" (BVerfGE 62, 323 <332>[BVerfG 30.11.1982 - 1 BvR 818/81] m.weit.Nachw.). Das rechtfertigt es, eheähnliche Gemeinschaften rechtlich nicht wie Ehen zu behandeln und insbesondere für diese getroffene begünstigende Regelungen des Wohnungsbauförderungsrechts nicht auf eheähnliche Gemeinschaften zu erstrecken (vgl. auch die Stellungnahme des Bundesministers der Justiz zur "Behandlung 'eheähnlicher' Gemeinschaften durch die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland", wiedergegeben im Runderlaß des BM Bau vom 21. Juni 1982, BBauBl. 1982, 586 f.; zustimmend: Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Bellinger, WoBindG § 5 Anm. 3.1 2 <S. 23>).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Noack
Dr. Kleinvogel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Driehaus ist infolge Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Silberkuhl