Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.06.1985, Az.: BVerwG 2 WD 5/85
Wiederholte außerdienstliche Diebstähle; Soldaten in Vorgesetztenstellung; Degradierung; Disziplinarmaß
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.06.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 5/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12546
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Mitte - 15.01.1985 - AZ: M 5 VL 4/84
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 2 S. 2 SG
- § 23 Abs. 1 SG
- § 54 Abs. 5 WDO
- § 34 Abs. 1 WDO
Fundstellen
- BVerwGE 83, 28 - 32
- NZWehrR 1985, 248-249
Redaktioneller Leitsatz
Wiederholte außerdienstlich begangene Diebstähle eines Soldaten in Vorgesetztenstellung können zu dessen Degradierung führen.
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 26. Juni 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Hacker,
ferner
Oberstleutnant Schipp,
Hauptfeldwebel Jakob als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 15. Januar 1985 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der nunmehr 29 Jahre alte Soldat schloß am 25. Juni 1972 die Realschule mit der mittleren Reife ab, besuchte anschließend das Gymnasium und erwarb dort am 13. Juni 1975 die Fachhochschulreife.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr wurde er zum 1. Oktober 1975 zur Heeresfliegerausbildungsstaffel ... in N. einberufen und am selben Tag als Flieger in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine wiederholt verlängerte und schließlich auf zwölf Jahre festgesetzte Dienstzeit wird planmäßig am 30. September 1987 enden.
Der Soldat wurde am 6. April 1976 zum Gefreiten, am 13. April 1977 zum Unteroffizier, am 16. Oktober 1978 zum Stabsunteroffizier, am 15. November 1979 zum Feldwebel und zuletzt durch Aushändigung der Urkunde vom 7. Dezember 1982 am 11. Januar 1983 zum Oberfeldwebel befördert. Sein Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes scheiterte in den Auswahlverfahren 1982 und 1983.
Der Soldat gehörte nach der Grundausbildung der Stabsstaffel/Heeresfliegerkommando in M. als Kraftfahrer B und Stabsdienstsoldat an, wurde vom 1. Juli 1976 an bei der Heeresfliegerwaffenschule in B. als Hubschrauberführer ausgebildet und vom 30. Januar 1978 an bei der Heeresfliegerstaffel ... in M. als Hubschrauberführeroffizier (FD) eingesetzt, ehe er mit Wirkung vom 1. April 1982 zur 1./Fliegende Abteilung ... in F. als Panzerabwehrhubschrauberführer versetzt wurde. Durch Verfügung vom 22. Juni 1984 entzog ihm der Kommandierende General des .... Korps unter anderem wegen der Vorfälle, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, den Militärluftfahrzeugführerschein endgültig. Seitdem wird der Soldat in der Vorschriftenstelle des Heeresfliegerregiments ... verwendet. Nach dem Besuch der Abendschule erlangte er Mitte 1984 einen Berufsabschluß als Bürokaufmann.
In seinen Dienststellungen als Stabsdienstsoldat wurde der Soldat am 13. Februar 1976, als Hubschrauberführer am 14. März 1978 und am 30. Januar 1981 jeweils mit "ziemlich gut" (4 C) beurteilt. Als Panzerabwehrhubschrauberführer wurde er am 19. Januar 1983 mit "voll befriedigend" (5 D) bewertet. Er hat am 2. Juni 1981 eine förmliche Anerkennung erhalten, weil er in den vorhergehenden Monaten durch umsichtige, zuverlässige Planung und Durchführung seiner Einsätze wesentlich zum hohen Flugsicherheitsstand der Staffel beigetragen und in dieser Zeit seine 1000. Flugstunde unfallfrei vollendet hatte. Seit Februar 1978 ist er berechtigt, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Bronze zu tragen.
Abgesehen von der im sachgleichen Strafverfahren verhängten Strafe wurde der Soldat
- a)
durch Strafbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 11. Januar 1980 - 101 Js 2773/79 - 33 Cs - wegen fortgesetzter Wertzeichenfälschung mit einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 30 DM und
- b)
durch Urteil des Amtsgerichts Burgwedel vom 23. August 1982 - 6 Ds 713 Js 23359/82 - wegen fortgesetzter Gefährdung des Straßenverkehrs durch falsches überholen in Tateinheit mit Nötigung mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 50 DM, Entzug der Fahrerlaubnis sowie einer Sperrfrist für deren Wiedererteilung von weiteren sechs Monaten belegt.
Beide Strafen sind rechtskräftig und von dem Soldaten bezahlt worden.
Disziplinar wurde er am 28. Juni 1984 mit einem Verweis gemaßregelt, weil er sich am 22. Juni 1984 telefonisch beim UvD Sanitätsbereich Heeresfliegerregiment ... krank gemeldet hatte, aber der Aufforderung nicht nachgekommen war, den zuständigen Standortarzt in Koblenz aufzusuchen, sondern erst am 25. Juni 1984 wieder zum Dienst erschienen war.
Die Dienstbezüge des ledigen Soldaten errechneten sich zuletzt aus der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 mit Amtszulage nach Fußnote 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und betrugen monatlich rund 2.700 DM brutto, einschließlich Sparzulage rund 2.140 DM netto. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind durch den Kauf eines Automatengeschäftes im Mai 1985 derzeit angespannt. Geringere Einnahmen erzielt er aus einem ihm im August 1983 als Nebentätigkeit genehmigten Verkauf von Modeschmuck und Geschenkartikeln.
II
Im November 1983 kam es wiederum zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten, in dem ihn das Amtsgericht - Schöffengericht - Korbach am 20. Juni 1984 - 311 Js 36776/83 - 4 Ls - wegen fortgesetzten Diebstahls geringwertiger Sachen rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilte. Auch diese Strafe hat der Soldat inzwischen bezahlt.
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt mit der Anschuldigungsschrift vom 25. Juli 1984 dem Soldaten in drei Anschuldigungspunkten zur Last, seine Dienstpflichten unter anderem durch den strafgerichtlich geahndeten Sachverhalt schuldhaft verletzt zu haben.
Die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte fand den Soldaten am 15. Januar 1985 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels.
Zu Anschuldigungspunkt 1 hielt sie folgenden Sachverhalt für erwiesen:
"Der Soldat fuhr öfters nach Dienstschluß von F. nach Wildungen, um dort Diskotheken zu besuchen. In den Monaten Oktober/November 1983 entwendete er in 3 oder 4 Fällen nach dem Besuch der Diskotheken aus abgestellten Kraftfahrzeugen Benzin, indem er den Betriebsstoff mittels eines Schlauches aus dem Tank der Fahrzeuge absaugte und in einen Kanister einleitete. Die Tankdeckel der Fahrzeuge brach er, wenn sie verschlossen waren, hierbei auf. In einem Fall handelte es sich um einen Ford, der in einer Seitenstraße links von der Brunnenallee geparkt war. Die Kanister und den Schlauch, den er für die Ausführung seiner Taten benötigte, führte der Soldat seit seiner Reise nach Paris im Kofferraum seines Fahrzeuges mit sich. Er hatte keinen Grund, sich am fremden Benzin zu vergreifen, denn er hatte ausreichend Benzin im Tank seines Kraftfahrzeuges, um in den Standort zurückzufahren; auch besaß er genügend Geld, um sich Benzin zu kaufen. Ihn lockte das Abenteuer, das er in dem Benzindiebstahl sah. Er hatte einige Zeit vor seinen Taten in Bad Wildungen beobachtet, wie ein Dritter aus dem Tank eines fremden Kraftfahrzeuges Benzin abzapfte. Dies brachte ihn auf den Gedanken, dies auch zu versuchen."
Zu den Anschuldigungspunkten 2 und 3 stützte sich die Kammer auf die für sie bindenden Feststellungen des sachgleichen Strafurteils des Amtsgerichts Korbach:
"Ende 1983 kam der Angeklagte, der zuvor einmal Zeuge einer gleichartigen Straftat gewesen war und die Vorgehensweise daher kannte, auf die Idee, aus abgestellten Kraftfahrzeugen Benzin zu entwenden. Hierbei handelte er, der auch damals bei der Bundeswehr beschäftigt war, nicht aus Not, sondern mehr oder weniger aus Abenteuerlust. Nachdem der Angeklagte bereits zuvor in zwei nicht näher aufklärbaren Fällen, hinsichtlich derer gemäß § 154 StPO von Anklageerhebung abgesehen worden ist, Benzin entwendet hatte, fuhr er am Abend des 7.12.1983 mit seinem PKW nach Bad Wildungen, wo er zunächst Diskotheken besuchte. Danach in der Nacht zum 8.12.1983 fuhr der Angeklagte mit seinem PKW zum Parkplatz Waldsanatorium in Bad Wildungen ..., wo er nach Kraftfahrzeugen suchte, die mit nicht verschlossenem Tank abgestellt waren. Der Angeklagte fand schließlich den auf jenem Parkplatz abgestellten PKW Ford Taunus, amtliches Kennzeichen WAF-... 470 des Josef Ha., dessen Tankdeckel nicht verschließbar war. Mittels eines im Kraftfahrzeug mitgeführten Schlauches saugte der Angeklagte das Benzin aus dem Tank jenes Fahrzeuges an und füllte es in mitgebrachte 10-Liter-Kanister, wovon er drei oder vier im Kofferraum seines Fahrzeuges mit sich führte. Aus jenem Fahrzeug füllte er insgesamt einen 10-Liter-Kanister. Danach begab sich der Angeklagte, wie er bereits zuvor beabsichtigt hatte, zu dem danebenstehenden PKW, Ford Granada, amtliches Kennzeichen: OD-J. des Hans G., dessen Tank er jedoch verschlossen vorfand. Mit einer mitgeführten Zange drehte er unter Gewaltanwendung den Tankverschluß auf, anschließend zapfte er auf die vorgenannte Art und Weise auch aus diesem Tank insgesamt 1 1/2 der mitgeführten Kanister voll. Als er sich durch Anwohner gestört fühlte, fuhr er unter Zurücklassung des halb gefüllten Benzinkanisters mit seinem PKW davon und konnte kurz darauf von einer Polizeistreife gestellt werden, der gegenüber er die Tat auch sofort zugab."
Die Truppendienstkammer würdigte die Betriebsstoff-Diebstähle des Soldaten als vorsätzliche Verstöße gegen die Pflicht, sich außer Dienst und außerhalb des dienstlichen Bereichs so zu verhalten, daß er die Achtung und das Vertrauen nicht ernsthaft beeinträchtigt, die seine dienstliche Stellung erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), insgesamt als Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Der außerdienstliche Diebstahl eines Soldaten in Vorgesetztenstellung stelle ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar. Es sei geeignet, sein Ansehen bei Untergebenen, Kameraden und Vorgesetzten nachhaltig herabzusetzen und das Vertrauen der Vorgesetzten in seine Zuverlässigkeit und charakterliche Integrität ernsthaft in Frage zu stellen. Erschwerend sei bei dem Soldaten zu berücksichtigen gewesen, daß er nicht nur einmal Benzin aus einem fremden Fahrzeug abgezapft habe, sondern innerhalb eines Monats mindestens in fünf Fällen. Er habe sich zudem von seinem Vorhaben nicht einmal dadurch abbringen lassen, daß Tankdeckel an verschiedenen Fahrzeugen abgeschlossen gewesen seien. Er habe somit erhebliche kriminelle Energie aufgewandt. Hinzu komme, daß der Soldat bereits zweimal gerichtlich vorbestraft worden sei. Diese Strafen und die ihm im Jahre 1982 bei Einstellung eines Strafverfahrens wegen Mißbrauchs polizeilicher Kennzeichen auferlegte Geldbuße hätten es nicht vermocht, ihn zur Beachtung der Normen der Rechtsordnung anzuhalten. Der Umstand, daß er ein gutes Jahr nach der letzten Verurteilung erneut straffällig geworden sei, offenbare einen Hang, sich leichtfertig über die vom Gesetz gezogenen Schranken hinwegzusetzen, und werfe die Frage auf, ob der Soldat als Vorgesetzter überhaupt noch tragbar sei. Trotz alledem habe die Kammer ihn in einem Vorgesetztenverhältnis belassen, weil er sich im dienstlichen Bereich, von dem am 22. Juni 1984 verhängten Verweis abgesehen, tadelfrei geführt und stets überdurchschnittliche Leistungen erbracht habe. Darüber hinaus scheine die Persönlichkeitsentwicklung des Soldaten verzögert zu sein, so daß ihm die Schwere und Tragweite seines Fehlverhaltens offenbar nicht voll bewußt geworden seien. Ihm sei es bei dem relativ geringen Wert der Beute weniger darauf angekommen, sich rechtswidrig zu bereichern, sondern ihn habe der Kitzel des Abenteuers gereizt. Deshalb habe die Kammer die Herabsetzung des Soldaten in den Dienstgrad eines Feldwebels für angemessen und ausreichend gehalten.
Gegen diese ihm am 19. Februar 1985 zugestellte Enscheidung hat der Soldat am 11. März 1985 beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - Berufung eingelegt.
Er hat lediglich seine Degradierung zum Feldwebel angefochten, die seiner Auffassung nach eine zu harte Maßnahme darstelle. Sie berücksichtige nicht, daß er schon strafgerichtlich zu einer empfindlichen Geldstrafe verurteilt worden sei, die sich samt Gerichtskosen auf 3.065 DM belaufe. Er sei auch schon militärisch durch den Entzug des Flugzeugführerscheins "bestraft" worden, durch den die Fliegerzulage in Höhe von monatlich 240 DM weggefallen sei. Bis zu seiner Entlassung werde sich daraus ein Ausfall von 5.520 DM ergeben. Da er überdies für seine Verteidigung vor dem Strafgericht auch schon 800 DM Anwaltskosten zu bezahlen gehabt habe, seien ihm unter dem Strich somit 9.385 DM Kosten entstanden. Dies reiche seiner Meinung nach für eine "Bestrafung" aus, weshalb er um eine mildere Maßnahme, z.B. ein Beförderungsverbot, bitte.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).
2.
Nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung ist das Rechtsmittel auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden; denn der Soldat hat lediglich eine mildere disziplinare Maßregelung begehrt, ohne die tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer anzugreifen. Infolgedessen hatte der Senat die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (§ 85 Abs. 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Die Berufung konnte keinen Erfolg haben.
Mit Recht hat die Kammer das Dienstvergehen als schwerwiegend eingestuft. Auch der Senat hat außerdienstliche Verfehlungen eines Portepee-Unteroffiziers gegen Eigentum und Vermögen stets als ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen bewertet. Ein solches Fehl verhalten läßt Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Soldaten zu und berührt die Möglichkeiten seiner dienstlichen Verwendung. Insbesondere ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, büßt durch eine derartige Tat erheblich an dienstlichem Ansehen sein. Der Senat hat daher in solchen Fällen im allgemeinen eine laufbahnhemmende Maßnahme in Form eines Beförderungsverbots zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen gewählt, um den Soldaten nachhaltig auf das Pflichtwidrige seines Tuns hinzuweisen und ihn zu künftigem pflichtgemäßen Verhalten zu erziehen (Urteil vom 22. Januar 1985 - 2 WO 53/84 - m.w.N.). Ebenso wie besondere Milderungsgründe im Einzelfall aber eine das dienstliche Fortkommen des Soldaten nicht berührende Maßnahme rechtfertigen können, erfordern andererseits gewichtige Erschwerungsgründe eine schärfere disziplinare Reaktion, eine reinigende Maßnahme.
Solch gewichtige Erschwerungsgründe lagen hier vor.
Der Soldat hat nicht nur einmal spontan bei sich bietender Gelegenheit auf fremdes Eigentum zugegriffen, sondern er hat im Zeitraum von höchstens zwei Monaten mindestens fünfmal Benzin aus fremden Fahrzeugen abgezapft. Er handelte dabei weder aus einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage noch aus einer psychischen Zwangssituation heraus, sondern allein, um den Nervenkitzel zu befriedigen, ein Rechtsbrecher zu sein. Zu diesem Zweck führte er die bei seinen Straftaten benötigten Hilfsmittel, Schlauch und Kanister, stets mit sich. Wie einer, der sich bereits dem kriminellen Lebenswandel hingegeben hat, erbrach er zudem dort, wo er Tankdeckel verschlossen vorfand, diese mit Gewalt. Damit schädigte er die von ihm Bestohlenen noch zusätzlich, indem er sie mit Reparaturkosten überzog. Dabei wußte der Soldat von vornherein, welchen Risiken er sich aussetzte. Er selbst hatte, als er früher einmal Zeuge einer gleichartigen Straftat gewesen war, die Polizei verständigt und dadurch die Festnahme eines Täters ermöglicht. Wenn er es trotzdem jenem gleichtun wollte und das Bewußtsein, ein Dieb zu sein, immer und immer wieder auskostete, bis er selbst erwischt wurde, so deutet dies auf einen ganz erheblichen Mangel an Reife, Rechts- und Verantwortungsbewußtsein hin. Mit einer so gearteten Persönlichkeitsstruktur ist der Soldat im Grunde genommen nicht nur in einem Beförderungsdienstgrad der Portepee-Unteroffiziere, sondern in dieser herausgehobenen Dienstgradgruppe schlechthin untragbar.
Das gilt um so mehr, als sich in dem Dienstvergehen charakterliche Mängel bestätigten, die sich bei dem Soldaten schon in seinen früheren Straftaten zeigten. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Koblenz im Strafbefehl vom 11. Januar 1980 verwendete er bereits entwertete Briefmarken nach Entfernung des Entwertungszeichens, um sich gegenüber begründeten Ersatzforderungen der Deutschen Bundespost nach und nach schadlos zu halten. Dem Urteil des Amtsgerichts Burgwedel vom 23. August 1982 war zu entnehmen, daß er am 31. Mai 1982 gegen 15.30 Uhr mit seinem Pkw unter Mißachtung einer Geschwindigkeitsbegrenzung und eines Überholverbots nacheinander zwei Kraftfahrzeuge so verkehrswidrig überholte, daß deren Fahrer jeweils nur durch riskante Reaktionen einen Zusammenstoß vermeiden konnten. Gleichwohl hatte er noch am selben Tag gegen 20.15 Uhr an seinem Pkw zwei falsche Kennzeichen angebracht, um, wie er selbst eingeräumt hat, bei eventuellen Radarkontrollen der Polizei nicht mehr wegen Geschwindigkeitsüberschreitung ermittelt werden zu können. Der Soldat sieht in maßloser Egozentrik nur sich selbst, seine Interessen und seinen Vorteil. Wie wenig er sich darin beirren läßt, beweist der Umstand, daß ihn die am 23. August 1982 auferlegte Geldstrafe in Höhe von 1.750 DM von dem hier abzuurteilenden Dienstvergehen ebensowenig abhalten konnte, wie die im sachgleichen Strafverfahren gegen ihn verhängte Geldstrafe von 3.000 DM von seinem dienstpflichtwidrigen Verhalten am 22. Juni 1984. Diese mit einem Verweis gemaßregelte Pflichtwidrigkeit beging der Soldat nur zwei Tage nach der Verurteilung durch das Amtsgericht Korbach, zu einer Zeit, als das vorliegende disziplinargerichtliche Verfahren bereits eingeleitet war. Das läßt eine schon in der Persönlichkeit verwurzelte Unbelehrbarkeit erheblichen Grades erkennen.
Auf Grund seiner charakterlichen Fehlhaltung mußte dem Soldaten der Militärluftfahrzeugführerschein endgültig entzogen werden. Er hat damit nicht nur das Vertrauen verscherzt, das ihm sein Dienstherr mit der Verwendung als Panzerabwehrhubschrauberführer entgegenbrachte, sondern auch die ihm auf Kosten des Steuerzahlers gewährte teure Ausbildung als Hubschrauberführer vertan. Diese Auswirkungen des Dienstvergehens gehen ebenfalls zu Lasten des Soldaten und machten letztlich seine Herabsetzung im Dienstgrad unabweisbar.
Die jeweils geringe Menge des entwendeten Benzins wurde durch die Wiederholung gleichartiger Diebstähle wettgemacht.
Zugunsten des Soldaten sprach zweifellos, daß er bis in das Jahr 1981 hinein recht erfreuliche dienstliche Leistungen erbracht und dienstliches Engagement gezeigt hat, das sogar mit einer förmlichen Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung gewürdigt werden mußte. Diese Umstände hat jedoch bereits die Truppendienstkammer dadurch sehr entgegenkommend gewürdigt, daß sie die Degradierung des Soldaten auf einen Dienstgrad beschränkte und ihn noch in der Dienstgradgruppe der Portepee-Unteroffiziere beließ. Diese Maßnahme zu mildern, besteht angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seiner Auswirkungen, dem Maß der Schuld und der Charakterlichen Fehlhaltung des Soldaten kein Anlaß.
Wenn der Soldat den Willen und die Bereitschaft verloren hat, seinen Pflichten als Staatsbürger und Soldat nachzukommen, muß er es hinnehmen, daß die Gemeinschaft und sein Dienstherr daraus Konsequenzen ziehen. Die im sachgleichen Strafverfahren gegen ihn verhängte Kriminal strafe traf ihn als Staatsbürger wegen der Verletzung eines allgemeinen Rechtsguts, des Eigentums. Sie kann die erforderliche disziplinare Ahndung aus dienstordnungsrechtlichen Gesichtspunkten ebensowenig mildern wie die Aufwendungen, die der Soldat für einen Verteidiger im Strafverfahren erbringen mußte. Der Verlust des Militärluftfahrzeugführerscheins und der damit verbundene Wegfall der Fliegerzulage waren keine disziplinaren Maßnahmen, sondern Folgen der erheblichen charakterlichen Mängel des Soldaten, insbesondere seines Mangels an Verantwortungsbewußtsein, die es dem Dienstherrn verboten, ihm weiterhin die Führung eines Hubschraubers anzuvertrauen. Daß der Soldat durch die Dienstgradherabsetzung weitere Einbußen erleidet, war kein Grund, von dieser Maßnahme abzusehen. Diese Folgen sind zwangsläufig mit jeder Dienstgradherabsetzung verbunden, sie hat auch der Gesetzgeber in Rechnung gestellt, als er die Maßnahme vorsah. Die darin liegende Härte ist schon deshalb nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich darüber im klaren sein muß, daß er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe der Alimentation aufs Spiel setzt, die der Dienstherr für ihn während des aktiven Dienstes und nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr erbringt. Es ist hohe Zeit, daß sich der Soldat bewußt wird, daß man sich beim Spiel mit dem Feuer auch verbrennen kann.
4.
Die Berufung des Soldaten war demnach mit der Kostenfolge gemäß § 131 Abs. 1 WDO zurückzuweisen. Für eine Überbürdung der dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund fehlte es bei dieser in vollem Umfang erfolglosen Berufung an einer gesetzlichen Grundlage (BVerwGE 46, 101).
Dr. Ehrl
Hacker
Schipp
Jakob