Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.04.1985, Az.: BVerwG 1 C 12.83
Waffenrecht; Jagdschein; Waffenbesitzkarte; Widerruf; Zuverlässigkeit; Verwaltungszwang; Anwendung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.04.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 12.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12599
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bayreuth - 19.05.1981 - AZ: VG B 3 K 80 A.822
- VGH Bayern - 20.04.1982 - AZ: VGH 21 B 81 A.1462
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. e WaffG 1976
- § 28 Abs. 1 WaffG 1976
- § 28 Abs. 4 Nr. 7 WaffG 1976
- § 28 Abs. 4 Nr. 5 WaffG 1976
- § 30 Abs. 1 S. 3 WaffG 1976
- § 35 Abs. 1 WaffG 1976
- § 35 Abs. 5 WaffG 1976
- § 37 Abs. 5 WaffG 1976
- § 47 Abs. 2 S. 1 WaffG 1976
- § 48 Abs. 2 WaffG 1976
- § 15 Abs. 1 S. 1 BJagdG
- Art. 29 Abs. 1 BayVwZVG
- Art. 31 Abs. 1 BayVwZVG
- Art. 36 Abs. 1 BayVwZVG
- Art. 36 Abs. 2 S. 1 BayVwZVG
Fundstellen
- BVerwGE 71, 234 - 248
- DVBl 1985, 1311-1315 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1985, 978-980
- NJW 1986, 2067 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1986, 558-561 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Das Nichtverlängern eines (Jahres-)Jagdscheins ist nicht bereits als solches eine Tatsache, die zum Widerruf einer Waffenbesitzkarte zwingt (§§ 47 Abs. 2 Satz 1, 28 Abs. 5 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 3 WaffG).
Der Widerruf einer dem Inhaber eines Jagdscheins nach § 30 Abs. 1 Satz 3 WaffG erteilten Waffenbesitzkarte darf nach Erlöschen des Jagdscheins darauf gestützt werden, daß der Inhaber der Waffenbesitzkarte die waffenrechtlich erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Die Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist unmittelbar anwendbar auf Waffen, die nach § 28 Abs. 4 Nr. 7 WaffG erlaubnisfrei erworben worden sind. Die Anwendung des Verwaltungszwanges nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder scheidet daneben aus.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Meyer, Dr. Diefenbach und
Gielen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. April 1982 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. Mai 1981 folgende Fassung erhält:
"1.
Das in Ziffer III des Bescheides des Landratsamtes Wunsiedel vom 9. Juni 1980 angedrohte Zwangsgeld wird auf 400 DM herabgesetzt.2.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.3.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens."
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
1.
Der Kläger war Inhaber eines bis Ende März 1980 verlängerten Jahresjagdscheins. Die zuständige Behörde lehnte die weitere Verlängerung dieses Jagdscheins mangels Zuverlässigkeit des Klägers ab. Unter dem 26. November 1976 stellte das Landratsamt ... dem Kläger die Waffenbesitzkarte Nr. 643/1976 aus, in die drei aufgrund des Jahresjagdscheins ab November 1976 vom Kläger erworbene Karabiner eingetragen wurden. Am 16. Februar 1977 stellte dieselbe Behörde dem Kläger die Waffenbesitzkarte Nr. 9/1977 aus, in die ein Revolver und eine Doppelflinte eingetragen wurden.
Mit seit dem 6. März 1980 rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts ... vom 27. Februar 1980 wurde der Kläger wegen eines Vergehens des Diebstahls in Tatmehrheit mit einem Vergehen des vorsätzlichen unerlaubten Beförderns explosionsgefährlicher Stoffe, in Tatmehrheit mit einem Vergehen des vorsätzlichen unerlaubten Überlassens explosionsgefährlicher Stoffe an andere und in Tatmehrheit mit einem Verbrechen des vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs einer Kriegswaffe, sachlich zusammentreffend mit einem Verbrechen der vorsätzlichen unerlaubten Beförderung einer Kriegswaffe zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 25 DM verurteilt.
Mit Bescheid vom 9. Juni 1980 widerrief das Landratsamt wegen der aufgrund des Strafurteils erwiesenen fehlenden Zuverlässigkeit die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten, untersagte ihm die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die darin eingetragenen Schußwaffen und gab ihm auf, diese Schußwaffen bis spätestens einen Monat nach Unanfechtbarkeit des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und dem Landratsamt dies nachzuweisen. Für den Fall der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2 000 DM angedroht. Nach erfolglosem Widerspruch gab das Verwaltungsgericht der Anfechtungsklage hinsichtlich der drei Karabiner und der Doppelflinte statt und setzte das Zwangsgeld auf 400 DM herab; im übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus: Die Vorschrift des § 47 Abs. 2 WaffG biete keine Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarten über die vier Gewehre. Der Erwerb und der Besitz dieser Waffen unterliege nicht der Waffenbesitzkartenpflicht des § 28 WaffG; Abs. 4 Nr. 7 stelle zwar nur den Erwerb solcher Langwaffen durch Jagdscheininhaber frei, dies müsse im Zusammenhang mit Abs. 5 jedoch auch für den weiteren Besitz gelten. Die für diese Waffen ausgestellten Waffenbesitzkarten stellten daher keine Erlaubnis, sondern nur eine deklaratorische Bestätigung der Besitzberechtigung dar. Eine solche könne nicht aufgrund nachträglich eingetretener Unzuverlässigkeit widerrufen werden. Der Kläger habe vielmehr weiterhin das Recht zum Besitz dieser Waffen. Anders sei es dagegen bezüglich des Revolvers. Dieser sei dem Kläger zwar ebenfalls aufgrund seines Jagdscheins erteilt worden; indessen habe der Beklagte hierbei die Zuverlässigkeit des Klägers prüfen müssen. Ihr Wegfall rechtfertige daher einen Widerruf der diese Waffe betreffenden Waffenbesitzkarte. Die strafrechtliche Verurteilung des Klägers begründe auch dessen Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b und e WaffG. Für diese Waffe sei daher auch die Verfügung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG rechtmäßig. Nach § 113 Abs. 2 VwGO sei das Zwangsgeld der Rechtslage anzupassen gewesen, da 2 000 DM nicht mehr dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Faustfeuerwaffe entsprächen.
Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage in vollem Umfang abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Der Widerruf der Waffenbesitzkarte für die drei Karabiner sei gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG rechtmäßig. Es sei nachträglich eine Tatsache eingetreten, die zur Versagung der Waffenbesitzkarte hätte führen müssen.
Die Erteilung einer Waffenbesitzkarte nach § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG setze nämlich nach Abs. 4 Nr. 7 voraus, daß der Antragsteller Inhaber eines Jahres-, Tages- oder Jugendjagdscheins sei. Diese Voraussetzung sei mit dem Ablauf des Jahresjagdscheins des Klägers Ende März 1980 und der Ablehnung der Verlängerung desselben entfallen. Daß der Kläger gegen die Versagung Verpflichtungsklage erhoben habe, ändere hieran nichts.
Das Innehaben eines Jagdscheins sei Voraussetzung für alle von § 28 Abs. 4 Nr. 7 WaffG umfaßten Befugnisse. Hierzu rechne nicht nur der Erwerb von zur Jagdausübung geeigneten Schußwaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm, sondern, wie schon die Einleitung des Abs. 4 zeige, auch die an den Erwerb anschließende Ausübung der tatsächlichen Gewalt im Sinne des Abs. 1 Satz 1. Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts gebe daher § 28 Abs. 4 Nr. 7 WaffG keine unbegrenzte, behördlich nicht mehr entziehbare Besitzberechtigung durch einen beim Erwerb zur Jagd Berechtigten für Jagdwaffen. Zwar habe der Gesetzgeber ursprünglich eine solche schaffen wollen (BT-Drucks. VI/3566, S. 6). Dieses Ziel sei jedoch mit der nachträglichen Einfügung eines § 28 Abs. 4 Satz 2 (jetzt: Abs. 5) WaffG "durchkreuzt" worden, der auch für die waffenbesitzkartenfrei erworbenen Waffen die nachträgliche Ausstellung einer Waffenbesitzkarte vorschreibe. Dies habe nicht nur eine rein deklaratorische Wirkung, sondern solle den weiteren Besitz von Jagdwaffen durch Jagdscheininhaber den allgemeinen Vorschriften für Waffenbesitzkarten unterwerfen. Daher unterliege auch die weitere Inhaberschaft eines Jagdscheins der regelmäßigen Kontrolle nach § 30 Abs. 4 Satz 2 WaffG. Denn sonst müsse nach § 30 Abs. 4 Satz 1 WaffG sogar die Zuverlässigkeit regelmäßig auch bei früheren Jagdscheininhabern geprüft werden. Das Waffengesetz verfolge grundsätzlich den Zweck, so wenig Waffen wie möglich in Privatbesitz gelangen zu lassen und auch bei erlaubt besessenen Waffen möglichst umfassend sicherzustellen, daß sie immer nur in zuverlässigen Händen seien. Daher sei die weitere Besitzberechtigung für Jagdwaffen an die Berechtigung zur Jagdausübung, wie sie durch einen gültigen Jagdschein bestätigt werde, gebunden. Diese Auslegung des § 28 Abs. 4 Nr. 7 WaffG verletze nicht das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum an den privilegiert erworbenen Waffen. Auch wenn die Behörde nach § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG verpflichtet sei, die speziell für Jagdscheininhaber gedachte Waffenbesitzkarte des § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG wegen des Wegfalls der Jagdberechtigung unabhängig von dessen Gründen zu widerrufen, werde dem Waffeneigentümer nicht sein Eigentum entschädigungslos entzogen. Abgesehen davon, daß § 48 Abs. 2 WaffG, der die Folgen des Widerrufs einer Waffenbesitzkarte regele, die Behörde nicht zum Tätigwerden zwinge, sondern ihr insoweit ein Ermessen einräume, werde dort dem früher berechtigten Waffenbesitzer ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, seine Waffen einem Berechtigten zu überlassen und so sich durch Verkauf den wirtschaftlichen Wert seines Eigentums zu bewahren. Dies genüge, um die Vorschrift als verfassungskonforme Eigentumsbeschränkung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG aufzufassen. Diese Beschränkung des Besitzrechts folge zudem zwingend aus dem Sinn der Privilegierung des § 28 Abs. 4 Nr. 7 WaffG, der nur eine unkomplizierte Erwerbsmöglichkeit von Jagdwaffen für Jagdberechtigte sicherstelle, nicht aber eine Privilegierung dieser Personen auf Dauer auch nach dem Wegfall der Jagdberechtigung.
Wenn man dagegen der Ansicht des Klägers folgen wolle, daß ein späterer Wegfall eines Jagdscheins keine nachträglich eintretende Tatsache im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG sei, die zum Widerruf der Waffenbesitzkarten für einen früheren Jagdberechtigten zwinge, so müsse man nach den Gründen des Wegfalls der Jagdberechtigung differenzieren: Grund der Privilegierung für die erleichterte Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG sei, daß die sonst notwendigen Voraussetzungen für die Ausstellung einer solchen Erlaubnis, nämlich Sachkunde und Zuverlässigkeit, bereits bei der Erteilung des Jagdscheins geprüft würden. Eine nochmalige Prüfung dieser Gesichtspunkte für die Erteilung der Erlaubnis zum Waffenbesitz sei daher überflüssig (§ 30 Abs. 1 Satz 3 1. Alternative WaffG). Träten in der Person des Jagdscheininhabers aber Gründe ein, die gemäß § 18 BJagdG zur Entziehung des Jagdscheins verpflichteten, so entfalle damit auch der Grund für die Privilegierung des Waffenbesitzes durch § 28 Abs. 4 Nr. 7 WaffG. Demgemäß müsse dann dem Betreffenden nach § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG auch die nur wegen der Jagdberechtigung privilegiert erteilte Waffenbesitzkarte entzogen werden. Hiernach sei der Beklagte verpflichtet gewesen, die Waffenbesitzkarte des Klägers zu widerrufen, weil der Kläger sowohl im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 Buchst. e BJagdG, wie auch des im wesentlichen gleichlautenden § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e WaffG die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze.
Der Beklagte sei in den angefochtenen Bescheiden ebenso wie das Verwaltungsgericht für die teilweise Abweisung der Klage zu Recht davon ausgegangen, daß der Kläger im Hinblick auf seine strafgerichtliche Verurteilung wegen Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze, da seit der Verurteilung noch nicht fünf Jahre vergangen seien. Eine solche Verurteilung begründe gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. e BJagdG und § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e WaffG bereits für sich allein eine Vermutung, daß der Verurteilte unzuverlässig sei.
Aber auch wenn man mit der Gegenmeinung verlange, daß durch die der Verurteilung zugrundeliegende Straftat eine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 BJagdG bzw. § 5 Abs. 1 WaffG erkennbar werde, treffe dies beim Kläger zu. Das unerlaubte Befördern explosionsgefährlicher Stoffe und einer Kriegswaffe zeige, daß der Kläger mit Waffen nicht sachgemäß umgehe. Zum sachgemäßen Umgang mit Waffen gehöre nämlich auch die Beachtung der Rechtsvorschriften, die den Umgang mit Waffen regelten. Der Kläger habe sich über die ausdrückliche gesetzliche Genehmigungspflicht für die Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe und von Kriegswaffen hinweggesetzt und insoweit einen Charakterfehler offenbart, der auch seine Unzuverlässigkeit für den Umgang mit normalen Waffen begründe, selbst wenn er im Umgang mit diesen bisher keinen Gesetzesverstoß offenbart habe. Dies gelte um so mehr, als der Kläger die explosionsgefährlichen Stoffe auch noch ohne Erlaubnis an einen Nichtberechtigten weitergegeben habe. Es lägen also die Unzuverlässigkeitsmomente nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BJagdG bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WaffG vor. Diese Regelannahme sei hier nicht entkräftet.
Der Beklagte habe auch die Waffenbesitzkarte für die Doppelflinte rechtmäßig widerrufen. Der Erwerb dieser Flinte durch den Kläger sei zwar nicht aufgrund des § 28 Abs. 4 Nr. 7 WaffG, jedoch gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 2. Alternative, Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 WaffG privilegiert gewesen. Diese Privilegierung setze ebenfalls die Inhaberschaft eines gültigen Jahresjagdscheins voraus, so daß mit Ablaufen des Jagdscheins und der gleichzeitigen Unzuverlässigkeit des Klägers der Widerruf auch dieser Erlaubnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG nach den getroffenen Feststellungen rechtmäßig sei.
Rechtmäßig sei ferner die Anordnung, die in den widerrufenen Waffenbesitzkarten eingetragenen Schußwaffen bis spätestens einen Monat nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides entweder einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und dies dem Beklagten nachzuweisen. Hierzu ermächtige § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG den Beklagten. Bezüglich der Doppelflinte sei dies unproblematisch, da diese erst aufgrund der ausgestellten Waffenbesitzkarte erworben worden sei. Die Vorschrift komme aber auch bezüglich der Karabiner zum Zuge. Diese seien zwar nicht unmittelbar aufgrund dieser nun widerrufenen Waffenbesitzkarte erworben worden; vielmehr sei die Waffenbesitzkarte erst nachträglich über den Erwerb ausgestellt worden. Indessen sei die Vorschrift analog anzuwenden, wenn aufgrund einer außerhalb des Waffengesetzes stehenden Berechtigung Waffen erworben werden dürften und darüber nachträglich eine Waffenbesitzkarte auszustellen sei. Andernfalls entbehre die durch § 28 Abs. 5 WaffG bezweckte Anwendbarkeit des § 30 Abs. 4 WaffG auch auf diese Waffenbesitzkarten und damit auch die Möglichkeit zu deren Widerruf des Sinns. § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG ermögliche daher "zumindest" in analoger Anwendung, daß auch einer Person, die ihre in einer Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen aufgrund eines Jahresjagdscheins erworben habe, nach dem Erlöschen dieses Jagdscheins und dem Widerruf der nach § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG ausgestellten Waffenbesitzkarten geboten werden könne, die erworbenen Waffen einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen. Die eigentumsrechtlichen Bedenken des Klägers seien nicht begründet. Der Beklagte sei daher nicht darauf beschränkt, gegen den Kläger nach § 40 Abs. 1 WaffG vorzugehen. Nicht zu beanstanden sei auch, daß der Beklagte von § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG Gebrauch gemacht habe. Seine diesbezüglichen Ermessenserwägungen würden noch den gesetzlichen Anforderungen des Art. 40 BayVwVfG gerecht. Der Beklagte habe aus der vom Kläger gezeigten Unzuverlässigkeit bei der Beachtung der waffen- und sprengstoffrechtlichen Vorschrift folgern dürfen, daß ihm aufgrund des Widerrufs der weitere Besitz seiner Waffen nicht länger habe gestattet werden können. Die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der nicht rechtzeitigen Erfüllung der Verpflichtung des Klägers, seine Waffen einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen, finde ihre Rechtsgrundlage in Art. 36 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 29 Abs. 1, 31 Abs. 1 BayVwZVG. Zwar sehe § 48 Abs. 2 Satz 2 WaffG vor, daß bei Nichtbeachtung der genannten Verpflichtung die Behörde die Waffen sicherstellen und verwerten könne. Diese Vollstreckungsregelung sei jedoch nicht abschließend und hindere die Behörde daher nicht, statt dessen mit Hilfe des milderen Mittels eines Zwangsgeldes den Kläger zur Erfüllung seiner Pflicht anzuhalten. Die Sicherstellung stelle das schärfste Vollstreckungsmittel dar, das nicht in jedem Fall angewendet werden könne.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Im wesentlichen macht er hierzu geltend:
§ 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG biete dem Widerruf der beiden Waffenbesitzkarten keine Grundlage. Das Berufungsgericht habe verkannt, daß diese Vorschrift den Widerruf einer nach § 30 Abs. 1 Satz 3 WaffG erteilten Waffenbesitzkarte wegen nachträglich eingetretener Unzuverlässigkeit nicht ermögliche. Die Vorschrift lasse einen Widerruf von Waffenbesitzkarten hinsichtlich solcher Tatsachen nicht zu, derentwegen die Erteilung der Waffenbesitzkarte nicht hätte versagt werden dürfen.
Die Waffenbesitzkarten hätten dem Kläger ohne Prüfung der Zuverlässigkeit erteilt werden müssen. Dies ergebe sich für die Karabiner, die der Kläger als Inhaber eines Jahresjagdscheins erworben habe, aus § 30 Abs. 1 Satz 3, 1. Alternative WaffG, für die Doppelflinte folge dies aus der 2. Alternative des Satzes 3. Diese Vorschriften hätten zur Folge, daß ein Widerruf nach § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG nicht auf den nachträglichen Wegfall der Zuverlässigkeit gestützt werden dürfe.
Eine gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 WaffG ohne Prüfung der Zuverlässigkeit erteilte Waffenbesitzkarte könne auch dann nicht wegen nachträglichen Wegfalls der Zuverlässigkeit widerrufen werden, wenn der Jagdschein des Betroffenen nicht verlängert worden sei. Der Betroffene bleibe nämlich Inhaber des "Grundjagdscheins", solange dieser nicht eingezogen worden sei. Im übrigen führe der Wegfall des Jagdscheins nicht zwingend zum Widerruf der Waffenbesitzkarte; dieser liege vielmehr im Ermessen der Behörde.
Selbst wenn man den Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen nachträglicher Unzuverlässigkeit zulassen wolle, könne eine strafrechtliche Verurteilung als solche den Widerruf nicht rechtfertigen. Das Gesetz wolle als zum Widerruf berechtigende nachträgliche Tatsache nur ein Verhalten des Bürgers ansehen, so daß nicht schon eine Verurteilung die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen könne. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e WaffG solle eine Beurteilungsgrundlage lediglich für Eilentscheidungen geben. Im übrigen dürfe die Behörde ihrer Entscheidung nicht die Verurteilung als solche zugrunde legen, sondern müsse auf den abgeurteilten Lebenssachverhalt zurückgreifen und diesen unter waffenrechtlichen Gesichtspunkten bewerten. Das gelte auch für eine Entscheidung im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG.
Die angegriffenen Bescheide ließen jede Würdigung des dem Strafurteil zugrundeliegenden Lebenssachverhalts nach dem Maßstab des § 5 Abs. 1 WaffG vermissen. Hieraus ergebe sich, daß die Behörde das ihr hinsichtlich der Beurteilung der Unzuverlässigkeit eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt habe.
Abzulehnen sei ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Nichtverlängerung eines Jagdscheins den Widerruf der Waffenbesitzkarten rechtfertigen könne. Solange der Jagdschein nicht eingezogen worden sei, bleibe der Betroffene im Besitz des "Grundjagdscheins". Die bloße Nichtverlängerung eines Jagdscheins könne auf ganz verschiedenen Gründen beruhen und bewirke keineswegs notwendig den nachträglichen Wegfall einer Erlaubnisvoraussetzung. Im übrigen sei der Jagdschein des Klägers bei Abschluß des Berufungsverfahrens bis Ende März 1983 verlängert gewesen.
Für die von der Behörde weiterhin ausgesprochene Untersagung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffen sei eine Rechtsgrundlage nicht erkennbar; auf die insoweit allein in Betracht zu ziehende Vorschrift des § 40 WaffG habe der Beklagte die Anordnung nicht gestützt.
Die Anordnung, die Waffen einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und dies der Behörde nachzuweisen, könne ebenfalls keinen Bestand haben. Die Vorschrift des § 48 Abs. 2 WaffG ermächtige zu einem enteignungsgleichen Eingriff und sei mangels der gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG hierfür erforderlichen Entschädigungsregelung verfassungswidrig und nichtig.
Hiervon abgesehen werde die beanstandete Anordnung durch § 48 Abs. 2 WaffG auch nicht gedeckt. Die genannte Vorschrift lasse behördliche Anordnungen nur hinsichtlich von Gegenständen zu, über die der Betroffene die tatsächliche Gewalt aufgrund der widerrufenen Erlaubnis ausübe. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger habe jedenfalls die drei Karabiner als Inhaber eines Jahresjagdscheins gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 7 WaffG erworben und habe auch die tatsächliche Gewalt über diese Waffen nicht aufgrund dieser Waffenbesitzkarte ausgeübt: Abs. 4 Nr. 7 befreie nicht nur den Erwerb, sondern auch die Ausübung der tatsächlichen Gewalt von der Erlaubnispflicht des § 28 Abs. 1 WaffG.
Für die Doppelflinte gelte im Ergebnis dasselbe. Auch diese Waffenbesitzkarte sei ohne Prüfung der Zuverlässigkeit des Klägers erteilt worden, so daß insoweit die Ausübung der tatsächlichen Gewalt ihre Grundlage in dem Umstand finde, daß der Kläger Jagdscheininhaber sei.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. April 1982 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. Mai 1981 zurückzuweisen.
Der Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
1.
Das Berufungsgericht hat Bundesrecht nicht dadurch verletzt, daß es den Widerruf der dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten als nach § 47 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) - WaffG - rechtmäßig bestätigt hat.
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist u.a. eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Diese Voraussetzungen lagen hinsichtlich jeder der beiden Waffenbesitzkarten bei Abschluß des Verwaltungsverfahrens vor. Auf die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob er nach dem Abschluß des Verwaltungsverfahrens infolge einer erheuten Verlängerung des Jagdscheins wieder Inhaber eines Jahresjagdscheins geworden ist, kommt es für die Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides nicht an.
a)
Jede der beiden Waffenbesitzkarten ist eine "Erlaubnis ... nach diesem Gesetz" im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat der Kläger alle vier Waffen zu einer Zeit erworben, zu der er Inhaber eines Jahresjagdscheins war. Der Erwerb und die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die vier Waffen richtet sich infolgedessen waffenrechtlich nach § 28 Abs. 1, 4 Nr. 7, 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 3 WaffG.
Ob hierbei - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - alle vier streitbefangenen Gewehre Waffen im Sinne von § 28 Abs. 4 Nr. 7 und Abs. 5 WaffG sind und deshalb alle der Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 3 1. Alternative WaffG unterfallen, oder ob die Doppelflinte eine sonstige Waffe im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 3 2. Alternative WaffG ist, wie das Berufungsgericht meint, kann offen bleiben. Auf diese Unterschiede kommt es nicht an, weil der Kläger zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über jede der vier Waffen einer in Form einer Waffenbesitzkarte zu erteilenden Erlaubnis bedarf.
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG bedarf derjenige, der Schußwaffen erwerben und die tatsächliche Gewalt über sie ausüben will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde; diese wird gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 WaffG durch eine Waffenbesitzkarte erteilt. Die Erlaubnis zum Erwerb gilt für die Dauer eines Jahres (§ 28 Abs. 1 Satz 3 WaffG); die Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt wird unbefristet erteilt (§ 28 Abs. 1 Satz 4 WaffG).
Nach § 28 Abs. 4 Nr. 7 WaffG bedarf einer Erlaubnis nach Abs. 1 nicht, wer eine Schußwaffe als Inhaber u.a. eines Jahresjagdscheins erwirbt, sofern es sich um eine Schußwaffe von mehr als 60 cm Länge handelt; ausgenommen sind Selbstladewaffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann.
Diese Vorschrift stellt Inhaber u.a. eines Jahresjagdscheins hinsichtlich des Erwerbs der begünstigten Langwaffen von der hierfür sonst erforderlichen Erlaubnis frei. Darin erschöpft sich die Bedeutung dieser Vorschrift: Ihr sachlicher Anwendungsbereich als Ausnahmevorschrift reicht nur soweit, wie sie einen nach § 28 Abs. 1 WaffG an sich erlaubnispflichtigen Tatbestand für nicht erlaubnisbedürftig erklärt. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kann deshalb keine Rede davon sein, daß § 28 Abs. 4 Nr. 7 WaffG auch die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die von dieser Vorschrift erfaßten Langwaffen von der Erlaubnispflicht nach § 28 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 3 WaffG freistelle. Der Erwerber hat vielmehr gemäß § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG binnen eines Monats die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung der Waffe in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte zu beantragen, sofern er die Schußwaffe nicht vorher einem Berechtigten überläßt. Diese Vorschrift stellt klar, daß der Inhaber eines Jagdscheins lediglich zum erlaubnisfreien Erwerb der von § 28 Abs. 4 Nr. 7 WaffG erfaßten Langwaffen befugt ist, die tatsächliche Gewalt über diese Waffen nach Ablauf eines Monats seit dem Erwerb dieser Waffen jedoch (zunächst) nur aufgrund eines fristgerechten Antrags auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte und nach Bescheidung dieses Antrags nur aufgrund der ihm erteilten Waffenbesitzkarte ausüben darf. Damit bestätigt die Regelung des § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG den unmittelbar aus § 28 Abs. 4 Nr. 7 WaffG sich ergebenden Schluß, daß die letztgenannte Regelung lediglich den Erwerb bestimmter Langwaffen erlaubnisfrei stellt, die aus § 28 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 4 WaffG sich ergebende Erlaubnisbedürftigkeit der Ausübung tatsächlicher Gewalt über diese Waffen jedoch unberührt läßt.
Die diese Folgerung leugnende Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Revision widerspricht offensichtlich der Regelung des § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG: Diese Vorschrift verknüpft den erlaubnisfreien Erwerb einer nach § 28 Abs. 4 Nr. 7 WaffG begünstigten Waffe lediglich mit der Befugnis zur bloß vorübergehenden Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Waffe, die aufgrund des § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG durch Erteilung einer Waffenbesitzkarte gemäß § 28 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 4 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 3, 1. Alternative WaffG in eine unbefristete Befugnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt übergeleitet wird und im übrigen mit der Überlassung der Waffe an einen Berechtigten oder mit der Versäumung der Antragsfrist von Gesetzes wegen erlischt.
Darüber hinaus ist die Rechtsauffassung der Revision und des Verwaltungsgerichts auch mit § 35 Abs. 5 Sätze 1 und 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a WaffG nicht vereinbar. Das ergibt sich aus folgendem:
Nach § 35 Abs. 1 WaffG bedarf derjenige, der eine Waffe führen - d.h. die tatsächliche Gewalt über diese Waffe außerhalb seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums ausüben (§ 4 Abs. 4 WaffG) - will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde, die durch einen Waffenschein erteilt wird.
Ein Jagdschein berechtigt zur Ausübung der Jagd (§ 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 29. September 1976 <BGBl. I S. 2849> - BJagdG -). Deshalb bedarf nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a WaffG der Erlaubnis zum Führen einer Waffe nicht, wer Schußwaffen, deren Führung nicht schon nach Abs. 4 Nr. 1 erlaubnisfrei ist, zur befugten Jagdausübung oder im Zusammenhang damit führt. Das bedeutet, daß der Jagdschein im Rahmen der durch ihn gewährten Befugnisse eine die Anwendung des § 35 Abs. 1 WaffG ausschließende spezielle Erlaubnis zum Führen von Schußwaffen im Sinne von § 4 Abs. 4 WaffG darstellt, also im Rahmen seiner Wirksamkeit einen sonst erforderlichen Waffenschein ersetzt. Die außer der Erlaubnis zum Führen einer Waffe nötige Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Waffe - d.h. die Waffenbesitzkarte (§ 28 Abs. 1 WaffG) - wird durch den Jagdschein dagegen nicht ersetzt und kann durch ihn nach seinem Inhalt auch nicht ersetzt werden. Schon deshalb schreibt § 35 Abs. 5 WaffG vor, daß der Inhaber eines Jagdscheins, der eine Schußwaffe führt, nicht nur den Jagdschein (Abs. 5 Satz 1 Nr. 1), sondern außerdem - zum Nachweis der Befugnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die mitgeführte Waffe - entweder die Waffenbesitzkarte (Abs. 5 Satz 1 Nr. 2) oder einen schriftlichen Nachweis darüber mit sich führen muß, daß die Antragsfrist des § 28 Abs. 5 Nr. 1 noch nicht verstrichen oder ein Antrag nach dieser Vorschrift gestellt worden ist (Abs. 5 Satz 2).
Insbesondere auch diese Vorschriften zeigen, daß die Ansicht der Revision und des Verwaltungsgerichts nicht zutrifft, eine nach § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG erteilte Waffenbesitzkarte habe hinsichtlich der Befugnis des Jagdscheininhabers zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die von Abs. 4 Nr. 7 erfaßten Langwaffen nur deklaratorische Bedeutung. Die Erteilung der Waffenbesitzkarte nach § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG leitet vielmehr die nur vorläufige gesetzliche Befugnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine nach Abs. 4 Nr. 7 erlaubnisfrei erworbene Waffe gemäß Abs. 1 Sätze 1, 2 und 4 in die unbefristete Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Waffe über und hat mit diesem Inhalt rechtsbegründende Bedeutung.
Die Vorschriften der §§ 28 Abs. 5 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 3 1. Alternative WaffG modifizieren für die von ihnen erfaßten Lebenssachverhalte die Voraussetzungen für die Erteilung der zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt auch über die von § 28 Abs. 4 Nr. 7 WaffG erfaßten Langwaffen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 WaffG erforderlichen Waffenbesitzkarte, die - gleichgültig, ob sie nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 Satz 1 WaffG oder aufgrund der Sondervorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 3 1. Alternative WaffG erteilt wird - eine "Erlaubnis der zuständigen Behörde" zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG darstellt und damit - ebenso wie eine für eine "sonstige" Waffe aufgrund der Sondervorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 3 2. Alternative WaffG erteilte Waffenbesitzkarte - auch eine "Erlaubnis ... nach diesem Gesetz" im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist.
b)
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine durch Waffenbesitzkarte erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn nach ihrer Erteilung Tatsachen eintreten, die zu ihrer Versagung hätten führen müssen. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis ohne Rechtsfehler angenommen, daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegend erfüllt sind.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durften die durch die Waffenbesitzkarten erteilten Erlaubnisse für die vier Waffen nicht schon deshalb widerrufen werden, weil der Kläger nicht mehr Inhaber eines Jagdscheins war. "Tatsachen ..., die zur Versagung hätten führen müssen" im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG sind nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift nur solche Tatsachen, bei deren Vorliegen entweder eine zwingende Erlaubnisvoraussetzung fehlt oder ein zwingender Versagungsgrund gegeben ist. Zu derartigen Tatsachen gehört das Nichtinnehaben eines Jagdscheins offensichtlich nicht: Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Langwaffen ist gemäß § 28 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 4 WaffG erlaubnisbedürftig und erlaubnisfähig ganz unabhängig davon, ob der Antragsteller Inhaber eines Jagdscheins ist. Richtig ist nur, daß dem Inhaber eines Jagdscheins die Waffenbesitzkarte unter den erleichterten Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 3 WaffG erteilt wird.
Hieraus folgt, daß das Nichtinnehaben eines Jagdscheins lediglich die Anwendung der begünstigenden Sondervorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 3 WaffG ausschließt, so daß - sofern nicht sonstige Sondervorschriften im Einzelfall eingreifen - die allgemeinen Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 1 WaffG für die Versagung der Waffenbesitzkarte maßgeblich sind. Daran, daß die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die nach § 30 Abs. 1 Satz 3 WaffG privilegierten Waffen auch durch einen nicht zur Jagdausübung Berechtigten erlaubnisfähig ist, ändert dies nichts.
Das Berufungsgericht hat jedoch ohne Rechtsfehler angenommen, daß die zuständige Behörde nach § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG zum Widerruf einer gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 WaffG erteilten Waffenbesitzkarte verpflichtet ist, wenn der Betroffene nicht mehr Inhaber eines Jagdscheins ist und nachträglich Tatsachen eintreten, aus denen sich nach dem hierfür maßgeblichen Recht - hier: § 5 WaffG - die Unzuverlässigkeit des Inhabers der Waffenbesitzkarte ergibt. Dem steht nicht entgegen, daß dem von einem solchen Widerruf Betroffenen ursprünglich als Inhaber eines Jagdscheins die Waffenbesitzkarte gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 WaffG ohne die nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 an sich vorgesehene Prüfung erteilt worden war, ob der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) nicht besitzt. Aus dem Umstand, daß den Inhabern von Waffenscheinen die zur unbefristeten Ausübung tatsächlicher Gewalt über Schußwaffen erforderliche Waffenbesitzkarte ohne Prüfung ihrer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit erteilt wird, folgt nicht, daß der nachträgliche Eintritt von Unzuverlässigkeit für die weitere Innehabung der Waffenbesitzkarte unerheblich wäre und deshalb einen Widerruf der Waffenbesitzkarte nach § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG nicht rechtfertigen könnte.
Wie der Senat bereits mit Urteil vom 18. Februar 1983 - BVerwG 1 C 158.80 - (BVerwGE 67, 16) entschieden hat, stellt der Widerruf einer durch eine Waffenbesitzkarte erteilten Erlaubnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG - anders als deren Rücknahme nach § 47 Abs. 1 Satz 1 WaffG - nicht die nachträgliche Korrektur einer rechtswidrigen Erlaubniserteilung dar. Die Regelung des § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG ermächtigt die Behörde nicht, nachträglich eingetretene Tatsachen so zu behandeln, als hätten sie bereits bei Erteilung der Waffenbesitzkarte vorgelegen, und sie so zu bewerten wie sie bei der Entscheidung über die Erteilung der Waffenbesitzkarte zu bewerten gewesen wären. Der in § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG vorgeschriebene Widerruf einer Waffenbesitzkarte wegen nachträglichen Eintritts von Versagungstatsachen soll nicht einer vergangenen, sondern der im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf gegebenen Rechtslage hinsichtlich der Voraussetzungen für die weitere Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen Rechnung tragen. Die Vorschrift, die der Erteilung der Waffenbesitzkarte zugrunde gelegen hat - hier: § 30 Abs. 1 Satz 3 WaffG - ist deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG nur bedeutsam, sofern und soweit sie auch die Voraussetzungen für die weitere Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Schußwaffen bestimmt. Ist dies nicht der Fall, so kommt es darauf an, ob die nachträglich eingetretenen Tatsachen nach dem im Zeitpunkt ihres Eintritts maßgeblichen Recht zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen und deswegen die weitere Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Schußwaffen der gesetzlichen Regelung zuwiderläuft und mithin durch Widerruf der Erlaubnis zu beenden ist (BVerwG, a.a.O. S. 19 f.).
Der Widerruf einer dem Inhaber eines Jagdscheins nach § 30 Abs. 1 Satz 3 WaffG erteilten Waffenbesitzkarte darf nach Erlöschen des Jagdscheins darauf gestützt werden, daß der Inhaber der Waffenbesitzkarte die waffenrechtlich erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Nach § 30 Abs. 4 Satz 1 WaffG hat die zuständige Behörde die Inhaber von Waffenbesitzkarten in regelmäßigen Abständen erneut auf ihre Zuverlässigkeit zu prüfen; hiervon sind nach Abs. 4 Satz 2 nur die Inhaber von Waffenscheinen oder Jagdscheinen ausgenommen. Hiernach ist die Zuverlässigkeit des Inhabers als Voraussetzung für die weitere Innehabung einer Waffenbesitzkarte auch in den Fällen von der zuständigen Behörde nach den Vorschriften des Waffengesetzes zu prüfen, in denen zwar die Waffenbesitzkarte dem Inhaber eines Jagdscheins gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 WaffG ohne Prüfung der Zuverlässigkeit erteilt worden war, die Geltung des Jagdscheins jedoch inzwischen erloschen ist. Die Regelung des § 30 Abs. 4 WaffG zieht insofern lediglich die sich aus dem systematischen Verhältnis der §§ 15 ff. BJagdG zu § 30 WaffG ohnehin ergebende Folgerung, daß die Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 WaffG bei Inhabern von Jagdscheinen durch § 30 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 WaffG lediglich deswegen ausgeschlossen wird, weil die auch für Inhaber von Jagdscheinen erforderliche Zuverlässigkeit bereits im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung und weitere Innehabung des Jagdscheins nach den §§ 15 ff. BJagdG hinreichend geprüft worden ist oder wird.
Enden die Wirkungen des Jagdscheins wegen Ablaufs seiner Geltungsfrist oder aus anderen Gründen, so entfällt damit das Prüfungshindernis des § 30 Abs. 4 Satz 2 WaffG mit der Folge, daß die zuständige Behörde die erforderliche Zuverlässigkeit des Inhabers uneingeschränkt nach § 5 WaffG zu prüfen und die Waffenbesitzkarte gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen hat, wenn diese Prüfung ergibt, daß nachträglich - nach Erteilung der Waffenbesitzkarte - Tatsachen eingetreten sind, die die Annahme der Unzuverlässigkeit des Inhabers begründen.
Die Behörde kann hierbei auch solche nachträglich eingetretenen Tatsachen berücksichtigen, die sich während der Geltungsdauer des inzwischen erloschenen Jagdscheins ereignet haben, sofern nur ihre Geltendmachung nach den hierfür maßgeblichen Vorschriften (noch) möglich ist. Das Erlöschen der Geltung des Jagdscheins hat insofern lediglich zur Folge, daß die Zuverlässigkeit nicht mehr nach den Vorschriften des Bundesjagdgesetzes, sondern nach den Bestimmungen des Waffengesetzes zu prüfen und in der hierfür gesetzlich vorgeschriebenen Art und Weise geltend zu machen ist.
c)
Das Berufungsgericht hat schließlich zu Recht angenommen, daß dem Kläger bei Abschluß des Verwaltungsverfahrens wegen nachträglich eingetretener Tatsachen die erforderliche Zuverlässigkeit fehlte und der Beklagte deshalb zum Widerruf der Waffenbesitzkarten verpflichtet war.
Die Frage, ob dem Kläger die für die weitere Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die streitbefangenen Waffen erforderliche Zuverlässigkeit fehlte, richtet sich seit Ablauf der Geltungsdauer des Jahresjagdscheins allein nach § 5 WaffG. Das Berufungsgericht hat hierzu zutreffend dargelegt, daß der Beklagte angesichts der Verurteilung des Klägers durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Wunsiedel die Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e WaffG zu Recht angenommen hat und daß angesichts des festgestellten Sachverhalts kein Anlaß besteht, von der Regelvermutung dieser Vorschrift zugunsten des Klägers ausnahmsweise abzuweichen.
Das Berufungsgericht hat im Rahmen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e WaffG zutreffend nur die vom Amtsgericht festgestellten Straftaten gegen das Sprengstoffgesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz berücksichtigen können und berücksichtigt. Die von dem Amtsgericht außerdem festgestellten Diebstähle von Sprengmitteln werden von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e WaffG sachlich nicht erfaßt.
Die Angriffe der Revision gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts greifen nicht durch. Das Vorbringen der Revision, der Widerruf einer Waffenbesitzkarte dürfe nicht auf den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG gestützt, sondern müsse stets anhand einer umfassenden Prüfung des Einzelfalles aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WaffG gerechtfertigt werden, verkennt die Bedeutung der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG. Nach dieser Vermutung begründet schon die Tatsache einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung - anders als die nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zu beurteilenden Tatsachen im Sinne von § 5 Abs. 1 WaffG - für sich allein "in der Regel" den Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit, sofern nicht - ausnahmsweise - besondere Umstände vorliegen, die im Einzelfall diese Annahme entkräften. Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich.
d)
Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die mit dem Widerruf der Waffenbesitzkarten unmittelbar verbundene Anordnung, dem Kläger werde die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen, im einzelnen aufgeführten Schußwaffen untersagt (Ziffer I Satz 2 des Bescheides vom 9. Juni 1980), nicht als eigenständige Anordnung gewürdigt, sondern als unselbständigen Bestandteil des Widerrufs behandelt hat.
Der Beklagte hat mit dieser Anordnung ersichtlich keine selbständige Untersagungsverfügung treffen, sondern lediglich die sachliche Reichweite des ausgesprochenen Widerrufs dadurch verdeutlichen wollen, daß er die von dem Widerruf der Waffenbesitzkarten betroffenen Waffen des Klägers einzeln aufgeführt und zum Ausdruck gebracht hat, daß der Kläger infolge des Widerrufs zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Waffen nicht mehr befugt war. Eine darüber hinausgehende Bedeutung hat die Anordnung offensichtlich nicht. Sie dient lediglich der Klarstellung der Reichweite des Widerrufs.
2.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis auch zutreffend entschieden, daß der Beklagte dem Kläger rechtmäßig auferlegt hat, die Waffen bis spätestens einen Monat nach Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 9. Juni 1980 entweder einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und dies dem Landratsamt Wunsiedel nachzuweisen.
Diese Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde u.a. anordnen, daß jemand, der aufgrund einer nach § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG widerrufenen Erlaubnis Gegenstände erworben oder befugt die tatsächliche Gewalt über sie ausgeübt hat und noch ausübt, diese Gegenstände binnen angemessener, von der Behörde zu bestimmender Frist unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überläßt und dies der zuständigen Behörde nachweist.
Diese Vorschrift ist auf den Kläger unmittelbar anwendbar. Zu Unrecht geht das Berufungsgericht davon aus, die Ermächtigung könne hinsichtlich der von dem Kläger nach § 28 Abs. 4 Nr. 7 WaffG erworbenen Langwaffen nur analog angewendet werden, weil der Kläger diese Langwaffen erlaubnisfrei und deshalb "nicht unmittelbar aufgrund dieser nun widerrufenen Waffenbesitzkarte erworben habe, sondern diese erst nachträglich über den Erwerb ausgestellt" worden sei.
Diese Betrachtungsweise übersieht, daß es für die unmittelbare Anwendung des § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG genügt, daß der Betroffene aufgrund der widerrufenen Erlaubnis "Gegenstände erworben oder befugt die tatsächliche Gewalt über sie ausgeübt" hat und noch ausübt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Der Kläger benötigte, wie dargelegt, zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über jede der streitbefangenen Waffen die Erlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte. Diese ist ihm durch die beiden Waffenbesitzkarten erteilt worden; aufgrund dieser Waffenbesitzkarten hat der Kläger die tatsächliche Gewalt über diese Waffen bis zum Widerruf der Waffenbesitzkarten "befugt" - alsdann infolge der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage weiterhin - ausgeübt. § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG war somit unmittelbar anwendbar. Die getroffene Anordnung entspricht der Ermächtigung; die gesetzte Frist ist nicht zu beanstanden.
3.
Anders verhält es sich dagegen mit der Androhung eines Zwangsgeldes von 2 000 DM (Ziffer III des Bescheides vom 9. Juni 1980).
a)
Das Berufungsgericht hat insofern angenommen, das Landratsamt Wunsiedel habe aufgrund der nicht revisiblen Vorschriften des Art. 36 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 29 Abs. 1, 31 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1970 (GVBl. 1971, S. 1) - BayVwZVG - die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der nicht rechtzeitigen Erfüllung der "Verpflichtung" des Klägers, seine Waffen einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen anordnen dürfen; die Anwendung der Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes werde durch die bundesrechtlichen Vorschriften des § 48 Abs. 2 Satz 2 WaffG nicht ausgeschlossen: Die letztgenannte Vorschrift stelle keine abschließende "Vollstreckungsregelung" dar; sie hindere die Behörde daher nicht, stattdessen "mit Hilfe des milderen Mittels eines Zwangsgeldes" den Kläger zur Erfüllung seiner Pflicht anzuhalten.
Der Senat folgt dieser Auffassung nicht. Sie widerspricht schon dem klaren Wortlaut des § 48 Abs. 2 Satz 2 WaffG. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde "nach fruchtlosem Ablauf" der in der Anordnung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG gesetzten Frist die Gegenstände sicherstellen und - unter Aushändigung des Erlöses an den Betroffenen (§§ 48 Abs. 2 Satz 4, 37 Abs. 5 Satz 3 WaffG) - verwerten. Eine Durchsetzung der nach § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG getroffenen Anordnung mit Hilfe des Verwaltungszwangs nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder scheidet somit schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift aus: Die Anordnung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG begründet keine Handlungspflicht des Betroffenen, sondern gibt ihm zur Vermeidung behördlichen Zwangs nach § 48 Abs. 2 Satz 2 WaffG die befristete Möglichkeit, der durch den Wegfall der Erlaubnis gegebenen Rechtslage durch eigene Handlungen Rechnung zu tragen. Die Behörde soll auch dem säumigen Betroffenen gegenüber nach § 48 Abs. 2 Satz 2 WaffG nur vorgehen können, nachdem sie ihm zuvor durch eine Anordnung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG hinreichend Gelegenheit gegeben hat, durch eigene Handlungen der Änderung der Rechtslage Rechnung zu tragen.
§ 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG soll dem Betroffenen lediglich eine Wahlmöglichkeit zu dem behördlichen Vorgehen nach Satz 2 eröffnen, deren wesentlicher Bestandteil die Fristsetzung ist, weil (erst) mit fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist die dem Betroffenen primär - und ganz unabhängig von einer Anordnung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG - zustehende Befugnis, zunächst durch eigene Handlungen einen rechtmäßigen Zustand herzustellen, endet und die Behörde nunmehr befugt ist, die Gegenstände durch hoheitlichen Zugriff sicherzustellen und zu verwerten. Der Betroffene hat ein Wahlrecht, ob er selbst innerhalb der nach § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG gesetzten angemessenen Frist tätig werden oder den behördlichen Zugriff nach Satz 2 dulden will. Eine solche Duldung kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Betroffene die Sache an einen Berechtigten veräußern will, hierzu aber auch binnen angemessener Frist (noch) nicht in der Lage ist. Hier kann es durchaus seinen Interessen entsprechen, die Sache nicht nach § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG unbrauchbar zu machen, sondern sie sicherzustellen und behördlich verwerten zu lassen, um wenigstens später irgendeinen Verwertungserlös zu erhalten (§ 48 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 37 Abs. 5 Satz 3 WaffG).
Die Auffassung des Berufungsgerichts nimmt dem Betroffenen diese Wahlmöglichkeit zu dem behördlichen Eingriff nach § 48 Abs. 2 Satz 2 WaffG. Sie verkürzt die Rechte des Betroffenen insbesondere in den Fällen, in denen er aus den dargelegten Gründen die behördliche Sicherstellung und Verwertung als das für ihn geringere Übel vorzieht, indem sie ihn zur Unbrauchbarmachung der Waffe zwingt.
Die Auffassung des Berufungsgerichts erscheint deshalb auch verfassungsrechtlich nicht unbedenklich: § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG erfaßt ausschließlich Fälle, in denen der Betroffene die fraglichen Gegenstände befugt erworben oder sonstwie befugt die tatsächliche Gewalt über sie ausgeübt - die Sachsubstanz und den in ihr verkörperten Wert also "befugt in Händen - hatte. Auch wenn er jetzt die tatsächliche Gewalt nicht mehr ausüben darf, besteht keine rechtliche Notwendigkeit, ihm außer der spezifischen Sachsubstanz auch den Sachwert schlechthin zu entziehen. Deshalb darf eine Unbrauchbarmachung nur als freiwillige Maßnahme oder als letztes Mittel, nämlich nur dann in Frage kommen, wenn anderweitige Verwertungsmöglichkeiten - die ihm jedenfalls einen Wertersatz bieten - nicht mehr gegeben sind. Die Verwertungsmöglichkeit nach § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist fristgebunden und außerdem ohne die - nicht erzwingbare - Mitwirkung eines Dritten nicht zu verwirklichen. Die zwangsweise Durchsetzung einer Anordnung aus § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG mit Methoden des landesrechtlichen Verwaltungszwangs könnte deshalb den Betroffenen zur Unbrauchbarmachung zwingen und an der Wahl der Möglichkeit nach Satz 2 hindern. Eben dies will § 48 Abs. 2 Satz 2 WaffG mit der Regelung verhindern, daß bei fruchtlosem Ablauf der in der Anordnung nach Satz 1 gesetzten Frist Gegenstände sicherzustellen und für Rechnung des Betroffenen zu verwerten sind.
b)
Wenngleich somit die unter Ziffer III des angefochtenen Bescheides angeordnete Androhung eines Zwangsgeldes rechtswidrig ist, kann sie nicht in vollem Umfange aufgehoben werden. Das Verwaltungsgericht hat nämlich der Klage hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung nur stattgegeben, soweit ein Zwangsgeld von mehr als 400 DM angedroht worden ist, und hat die Klage insoweit im übrigen abgewiesen. Der Kläger hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kein Rechtsmittel eingelegt. Deshalb kann insoweit nur das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.