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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.04.1985, Az.: BVerwG 9 B 10654.83

Unglaubwürdigkeit seines Asylvorbringens ; Vorliegen politischer Verfolgung ; Verweigerung der Wiedereinreise durch den Heimatstaat

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.04.1985
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 10654.83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 28420
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 27.07.1983 - AZ: 519 XII 78

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 1. April 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und Dr. Bender
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 1983 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt erfolglos.

2

Der Kläger meint, es stelle eine grundsätzliche Frage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar, "wenn sich angeblich steigerndes Vortragen für die Unglaubwürdigkeit zwingend herangezogen wird." Es ist indessen - weil selbstverständlich - nicht klärungsbedürftig, daß ein sich steigernder Vortrag des Asylsuchenden zur Unglaubwürdigkeit seines Asylvorbringens führen kann. Wann dies der Fall - also im Sinne des Beschwerdevorbringens "zwingend" - ist, beurteilt sich nach den jeweiligen Umständen des einzelnen Falles und ist daher rechtsgrundsätzlicher Klärung nicht zugänglich.

3

Die mit der Beschwerde sinngemäß weiter aufgeworfene Frage, ob es politische Verfolgung bedeutet, wenn einem Staatsangehörigen die Wiedereinreise durch seinen Heimatstaat verweigert wird, ist ebenfalls nicht mehr klärungsbedürftig. Der Senat hat im Urteil vom 12. Februar 1985 - BVerwG 9 C 45.84 - inzwischen entschieden, daß eine Verweigerung der Wiedereinreise nur dann eine politische Verfolgung darstellt, wenn ihr politische Motive im Sinne der Entscheidung vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - (BVerwGE 67, 184) zugrunde liegen, die Verweigerung also auf die Rasse, Religion, Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung zielt. Die Beschwerde legt nicht dar, inwiefern in dieser Hinsicht eine weitere Klärung anhand der Umstände des vorliegenden Falles erfolgen könnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorbringen des Klägers, er gehöre zu einer Familie von in Togo bekannten Regimegegnern als unglaubwürdig beurteilt, so daß in einem Revisionsverfahren davon ausgegangen werden müßte, daß die vom Kläger behauptete Verweigerung der Einreise mit der Begründung, das Paßersatzpapier sei abgelaufen, auch nicht hintergründig auf politischen Motiven beruht.

4

Die gegen die Beurteilung des Asylvorbringens des Klägers als unglaubwürdig gerichteten Angriffe der Beschwerde greifen ebenfalls nicht durch. Der Kläger meint, es liege eine Verletzung rechtlichen Gehörs darin, daß der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluß nach Art. 2 § 5 EntlG entschieden habe, ohne ihn mündlich zu den in dem angegriffenen Beschluß angeführten Widersprüchen gehört zu haben. Die Beschwerde legt jedoch entgegen den für die Bezeichnung eines Gehörsmangels geltenden Erfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bereits nicht dar, inwiefern eine schriftliche Abklärung der Widersprüche - zum Beispiel in der Berufungsbegründung - nicht hätte erfolgen können und aus welchen Gründen es dem Kläger nur bei einer Anhörung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung möglich gewesen wäre, zu den Widersprüchen seines Vertrags Stellung zu nehmen. In der Verfahrensweise des Verwaltungsgerichtshofs kann weiterhin auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegen, weil die vom Kläger vermißte Abklärung von Widersprüchen der Vorschrift des § 86 Abs. 3 VwGO unterfällt. Indessen ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerde auch unter dem maßgebenden Gesichtspunkt der gerichtlichen Hinweispflicht kein Verfahrensfehler. Die gerichtliche Hinweispflicht bezweckt lediglich eine Hilfestellung für die Beteiligten bei der Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsobliegenheiten, die dadurch nicht eingeschränkt oder beseitigt werden (vgl. Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 35). Sie hat nicht zum Inhalt, den Kläger zu einem widerspruchsfreien und lückenlosen Vortrag anzuleiten. Vielmehr ist ein Asylsuchender nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von sich aus gehalten, einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, daß ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht.

5

Soweit die Beschwerde weiterhin eine Verletzung der Denkgesetze rügt, weil der Verwaltungsgerichtshof aus der Ausreiseerlaubnis nach dem Verhör den Schluß gezogen habe, daß es sich bei dem Kläger nicht um einen Regimegegner handele, übersieht sie, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Verstoß gegen die Denkgesetze nur vorliegen kann, wenn Voraussetzung und Folgerung so verknüpft werden, daß eine vom Gericht gezogene Folgerung unter keinen Umständen richtig sein kann. Aus den Ausführungen der Beschwerde ergibt sich dergleichen nicht. Ebensowenig läßt sich der Beschwerde entnehmen, inwiefern sich der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Beurteilung der vom Kläger behaupteten Festnahme bei seiner Ankunft in Lome auf Tatsachen gestützt haben könnte, zu denen sich der Kläger nicht äußern konnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat den diesbezüglichen Tatsachenvortrag als wahr unterstellt und ist bei der Subsumtion dieses Sachverhalts unter die Vorschrift des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zu dem Ergebnis gelangt, daß sich daraus keine Gefahr einer politisch motivierten Verfolgung ergibt. Bereits aus diesem Grunde brauchte der Verwaltungsgerichtshof auch die Akten des Disziplinarverfahrens, in denen der Kläger als-Zeuge vernommen worden war, nicht beizuziehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Verwaltungsgerichte nicht verpflichtet, in weitere Ermittlungen einzutreten, wenn nach ihrer materiellrechtlichen Ansicht der eigene Vortrag des Klägers nicht geeignet ist, den geltend gemachten Asylanspruch zu tragen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Korbmacher
Dr. Paul
Dr. Bender