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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.03.1985, Az.: BVerwG 3 C 62.84

Voraussetzungen für die Zulassung einer Sprungrevision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.03.1985
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 62.84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 12569
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 23.08.1984 - AZ: I/3-E 3340/82

Fundstellen

  • DokBer A 1985, 202
  • NVwZ 1986, 119-120 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Zulässigkeit der Sprungrevision setzt voraus, daß der Rechtsmittelgegner eindeutig die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision erklärt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. März 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht W. E. Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der beklagten Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 23. August 1984 wird verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 9.467,73 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht F. vom 23. August 1984 haben die Beteiligten "übereinstimmend ihre Zustimmung zur Sprungrevision" erklärt. Das Verwaltungsgericht hat am gleichen Tage der Klage stattgegeben und im Urteilsausspruch die Revision zugelassen. Dem Urteil ist die Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach gegen das Urteil den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zustehe, wenn der Rechtsmittelgegner zustimme; die schriftliche Zustimmung sei der Revisionsschrift beizufügen.

2

Gegen das am 3. September 1984 zugestellte Urteil ließ die beklagte Bundesrepublik am 2. Oktober 1984 beim Verwaltungsgericht Sprungrevision einlegen und der Revisionsschrift eine Ablichtung der Sitzungsniederschrift vom 23. August 1984 beifügen. Auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden, daß sich die Zustimmung des Rechtsmittelgegners auf die Einlegung der Sprungrevision und nicht nur auf ihre Zulassung zu beziehen habe, wenn die Sprungrevision zulässig sein solle, trägt die Revisionsklägerin vor: Die in der mündlichen Verhandlung erteilte und im Protokoll niedergelegte Zustimmung zur Sprungrevision beziehe sich auf ihre Einlegung und nicht auf ihre Zulassung. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision bedürfe der Zustimmung nicht. Die Zustimmung sei ohne Einschränkungen oder Bedingungen erklärt worden, so daß sie von ihrem objektiven Aussagegehalt her nur dahingehend verstanden werden könne, daß der Rechtsmittelgegner die für die Durchführung einer Sprungrevision vorgeschriebene Zustimmungserklärung abgeben wollte. Die Revisionsbeklagte trägt vor, daß in der mündlichen Verhandlung lediglich die Zulassung der Sprungrevision erörtert worden sei. Das Verwaltungsgericht habe in bezug auf die Zulassung der Sprungrevision von einer Übereinstimmung der Beteiligten ausgehen wollen.

3

II.

Die Revision ist unzulässig und daher nach § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluß zu verwerfen. Die Revisionsklägerin hat die schriftliche Zustimmungserklärung des Rechtsmittelgegners zur Einlegung der Sprungrevision nicht beigebracht.

4

Nach § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Revision gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts unter Übergehung der Berufungsinstanz nur zulässig, wenn ihr der Rechtsmittelgegner zustimmt und wenn sie vom Verwaltungsgericht zugelassen wird. Die schriftliche Zustimmung ist der Revisionsschrift beizufügen.

5

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es zwar, daß die schriftliche Zustimmungserklärung nach Einlegung der Revision innerhalb der Revisionsfrist vorgelegt wird; ferner hat es das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung ausreichen lassen, daß die Zustimmung im Termin vor dem Verwaltungsgericht zu Protokoll erklärt wird (ständige Rechtsprechung, Beschluß vom 29. Februar 1984 - BVerwG 8 C 108.83 - in Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 24 mit weiteren Nachweisen). Die Zustimmung des Rechtsmittelgegners muß sich aber auf die Einlegung der Sprungrevision beziehen; eine Zustimmung zur Zulassung der Sprungrevision genügt nicht.

6

Der Verhandlungsniederschrift kann eine Erklärung der Revisionsbeklagten, sie stimme der Einlegung der Sprungrevison zu, nicht entnommen werden. Ihre Erklärung ist doppeldeutig. Sie kann ohne weiteres dahin verstanden werden, daß die Revisionsbeklagte lediglich mit einer Zulassung der Sprungrevision im Urteil des Verwaltungsgerichts einverstanden sei. Im Hinblick darauf, daß die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision - wenn sie das Verwaltungsgericht zugelassen hat - als Verzicht auf die Berufung gilt, muß sie eindeutig erklärt werden (vgl. BSG, Urteil vom 3. Juni 1981 - 11 RA 4/81 - in NVwZ 1982, 64 [BSG 03.06.1981 - 11 RA 4/81]). Diese Eindeutigkeit ist um so mehr zu fordern, wenn die Erklärung - wie im vorliegenden Falle - abgegeben wird, bevor das Urteil des Verwaltungsgerichts überhaupt ergangen ist, wenn also die Erklärung einem vorweggenommenen Verzicht auf eine Tatsacheninstanz gleichkommt.

7

Die geforderte Eindeutigkeit der von der Revisionsbeklagten abgegebenen Erklärung läßt sich auch nicht durch den an sich zutreffenden Hinweis der Revisionsklägerin gewinnen, daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Zulassung der Sprungrevision der Zustimmung der Parteien nicht bedürfe. Die in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärte "Zustimmung zur Sprungrevision" geht nämlich auch dann nicht ins Leere. Sie läßt sich ohne weiteres als eine bloße Anregung an das Gericht verstehen, die Sprungrevision zuzulassen. Die Zustimmung zeigt dann dem Verwaltungsgericht, daß es sinnvoll ist, über die Zulässigkeit der Revision bereits im Urteil zu entscheiden und nicht erst einen besonderen Antrag des Rechtsmittelführers auf Zulassung der Sprungrevision nach § 134 Abs. 1 VwGO abzuwarten.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

9

[D]ie Streitwertfestsetzung [folgt] aus §§ 13 Abs. 2, 14 GKG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 9.467,73 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Schmidt
Sommer