Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.03.1985, Az.: BVerwG 2 B 9/84
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Anwendbarkeit des Bundesbesoldungsgesetzes ohne Restriktion auf Anwärter im Zusammenhang mit der Beendigung des Anwärterverhältnisses
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.03.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 9/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 28049
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 15.11.1983 - AZ: 4 S 2150/83
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer und Dr. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. November 1983 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.392,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie mindestens eine - vom Beschwerdeführer darzulegende - konkrete Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausreichender Tragweite aufwirft, die zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Diese Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind hier nicht gegeben.
Die Beschwerde bezeichnet als rechtsgrundsätzlich und klärungsbedürftig die Frage, ob § 60 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - ohne Restriktion auf Anwärter im Zusammenhang mit der Beendigung des Anwärterverhältnisses anwendbar ist. Sie macht dazu geltend, es verstoße gegen den Gleichheitssatz, daß ein Teil der Kandidaten neben unmittelbar prüfungsbezogenen Nachteilen, die durch eine vorgezogene Prüfung entstehen, auch noch materielle Nachteile in beachtlicher Höhe erleiden. Dieses Vorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht. Es ist nach dem Wortlaut des § 60 Satz 1 BBesG eindeutig, daß der Anspruch auf Anwärterbezüge mit dem Ende des laufenden Monats entfällt, wenn das Beamtenverhältnis eines Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung endet. Es bedarf keiner Klärung in einem erstrebten Revisionsverfahren, daß eine über den Wortlaut des § 60 Satz 1 BBesG hinausgehende Auslegung hier - auch aus verfassungsrechtlichen Gründen - nicht in Betracht zu ziehen ist. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats sind einer ausdehnenden Auslegung besoldungsrechtlicher Vorschriften durch die stark kasuistische Regelung des geltenden Besoldungsrechts von vornherein enge Grenzen gesetzt (vgl. Urteile vom 15. März 1984 - BVerwG 2 C 44 und 45.81 - <Buchholz 235 § 18 BBesG Nr. 23; ZBR 1984, 304>). Schon mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf durch Ablegung der Prüfung entfällt grundsätzlich die notwendige Grundlage für eine Weiterzahlung der Anwärterbezüge (§ 3 Abs. 3 BBesG; vgl. hierzu auch Urteil vom 24. April 1980 - BVerwG 2 C 27.77 - <Buchholz 237.7 § 35 LBG NW Nr. 4>). Hiervon weicht § 60 Satz 1 BBesG bereits zugunsten der Anwärter insoweit ab, als hiernach die Anwärterbezüge für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weiter gewährt werden. Diese zulässigerweise typisierende und generalisierende Regelung überschreitet den dem Besoldungsgesetzgeber vom Grundgesetz eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 26, 141 <158 f.>) auch insoweit nicht, als sie infolge eines zeitlichen Abstandes zwischen einzelnen Prüfungsterminen dazu führt, daß die Anwärterbezüge für unterschiedlich lange Zeiträume gezahlt werden. Dies ist auch deshalb nicht klärungsbedürftig, weil das Beamtenverhältnis auf Widerruf hier in erster Linie der Ableistung des Vorbereitungsdienstes und nicht der Unterhaltssicherung dient (vgl. Urteil vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 12.81 - <Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 2 = NJW 1983, 2042, 2043>[BVerwG 25.11.1982 - 2 C 12/81]; vgl. auch BVerfGE 33, 40 <50>[BVerfG 11.04.1972 - 2 BvR 75/71]).
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.392,00 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren [beruht] auf § 13 Abs. 2 GKG.