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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.03.1985, Az.: BVerwG 2 WD 2/85

Disziplinarrechtliche Folgen einer außerdienstlich begangenen Straftat

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.03.1985
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 2/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 28238
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 13.11.1984 - AZ: S 4 VL 23/84

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 26. März 1985,
an der teilgenommen haben:
der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl und Hacker ferner
der Oberstleutnant Schadwinkel und der Stabsunteroffizier Lober als ehrenamtliche Richter,
der ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts sowie
der ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 13. November 1984 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I.

Der von diesem Verfahren betroffene Soldat, der die mittlere Reife besitzt, besuchte von 1978 bis 1981 mit einer Unterbrechung die Fachoberschule A., die er ohne Abschluß verließ. Danach war er in verschiedenen Betrieben als Aushilfsarbeiter beschäftigt.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung als freiwillig längerdienender Soldat wurde er zum ... Januar 1982 zur Teilstreitkraft Luftwaffe einberufen und am 5. Januar 1982 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit wurde schließlich auf vier Jahre verlängert; sie wird daher regulär mit Ablauf des 31. Dezember 1985 enden.

3

Nach der Grundausbildung wurde der Soldat zum 1. April 1982 zur .../Fernmelderegiment ... in U. versetzt und als Radartiefflugmelder und Kraftfahrer C, E verwendet. Er wurde am 5. Juli 1982 zum Gefreiten befördert, bestand einen Unteroffizierlehrgang mit der Abschlußnote "ausreichend" und wurde am 27. Januar 1983 zum Obergefreiten und am 31. Mai 1983 zum Unteroffizier befördert. Nachdem er einen entsprechenden Fachlehrgang bestanden hatte, wechselte er zum 1. April 1983 auf den Dienstposten eines 1. Radartiefflugmelders und Kraftfahrers C, E. Seit dem 1. Januar 1984 wird er nur noch als 1. Radartiefflugmelder verwendet.

4

In den Personalakten des Soldaten befindet sich keine förmliche Beurteilung; in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges wurde er von seinem damaligen Zugführer mit "unterdurchschnittlich, ausreichend" beurteilt.

5

Der Auszug aus dem Bundeszentralregister enthalt außer der Eintragung über die sachgleiche strafgerichtliche Verurteilung noch die Verurteilung des Soldaten durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts A. vom 9. Juli 1981 - ... - wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Versicherungsschutz in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, dieses in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 DM und zur Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist bis 8. März 1982. Der Auszug aus dem Disziplinarbuch enthält keine Eintragung über eine disziplinare Maßregelung des Soldaten.

6

Der ledige Soldat erhielt zuletzt Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der 2. Dienstalternstufe in Höhe von ca. 2.150 DM brutto, ca. 1.730 DM netto. Davon sind monatlich 500 DM gepfändet zur Tilgung eines Darlehens das noch mit dem Betrag von 1.431 DM offensteht. Die im sachgleichen Strafverfahren auferlegte Geldbuße bezahlt der Soldat in monatlichen Raten von 100 DM. Seine finanziellen Verhältnisse sind insgesamt geordnet.

7

II.

Im Dezember 1982 kam es durch Anzeige zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Er wurde darin durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - A. vom 22. März 1984 - ... -, rechtskräftig seit dem 30. März 1984, wegen eines Vergehens der Beihilfe zu einem Vergehen des Diebstahls in einem besonders schweren Fall in Tatmehrheit mit zwei sachlich zusammentreffenden, gemeinschaftlich begangenen Vergehen des Diebstahls in je einem besonders schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, dem Soldaten wurde die Zahlung einer Geldbuße von 2.000 DM auferlegt.

8

In dem mit Verfügung des Kommandeurs der ... Luftwaffendivision vom 22. Juni 1984 durch Übergabe an den Soldaten am 2. Juli 1984 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurde ihm in der Anschuldigungsschrift vom 11. Juli 1984er strafgerichtlich geahndete Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last gelegt.

9

Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd verurteilte den Soldaten am 13. November 1984 wegen eines Dienstvergehens zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Oborgefreiten. Sie legte ihrer Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen Strafurteils zugrunde, traf ergänzende eigene Feststellungen und ging von folgendem Sachverhalt aus:

10

Zum Anschuldigungspunkt 1:

11

Der Soldat traf am 24. oder 25. Juli 1982 in der Diskothek "Casino" in N. zufällig die ihm aus der Jugendzeit bekannten ... A. und ... M.. Gegen 23.00 Uhr fragten sie den Soldaten, was er an diesem Abend vorhabe, worauf er ihnen erklärte, er wolle noch mit seinem Pkw nach K. fahren, wo frühere Arbeitskollegen von ihm in der Kartonfabrik der Firma E. AG Schichtdienst hätten. Der Soldat willigte ein, A. und M. in seinem Pkw mit nach K. zu nehmen. Als die beiden kurze Zelt später zum Pkw des Soldaten kamen, hatten beide Montiereisen und außerdem eine kleine Kiste dabei. Sie verstauten die Geräte in dem Pkw und fuhren Richtung K. Während der Fahrt teilten A. und M. dem Soldaten mit, sie wollten im Fortbildungswerk K. in K. einbrechen. Der Soldat erklärte sich bereit, A. und M. in die Nähe des Tatortes zu fahren und dort später wieder aufzunehmen, lehnte eine direkte Beteiligung an dem Einbruch aber ab. Nachdem der Soldat M. und A. in der Nähe des Fortbildungswerkes K. in K. abgesetzt hatte, fuhr er zunächst weg, um seine früheren Arbeitskollegen zu besuchen. Etwa eine Stunde später kam er wieder zurück, um A. und M. aufzunehmen. Diese hatten in der Zwischenzeit den Einbruch verübt und eine Beute von ca. 160 DM erzielt. Von der Diebesbeute erhielt der Soldat nichts.

12

Zu den Anschuldigungspunkten 2 und 3:

13

Am 2. Oktober 1982 hielt sich der Soldat wiederum in der Diskothek "Casino" in N. auf. Er war zu diesem Zeitpunkt in erheblichen Geldschwierigkeiten, weil ihm im September 1982 ein Kredit der WKV-Bank in Höhe von mindestens noch 12.000 DM gekündigt und die Summe zur sofortigen Rückzahlung fällig geworden war. Die Kündigung war - nach der Einlassung des Soldaten - erfolgt, weil die vereinbarten Ratenzahlungen von monatlich 302 DM infolge eines Versehens der kontoführenden Raiffeisenbank in A. drei Monate lang nicht überwiesen worden waren. Die Unterlassung der Überweisung war dem Soldaten aber erst später bekanntgeworden, weil er sich von Juli bis Mitte September 1982 auf einem Unteroffizierlehrgang befand und sich die Kontoauszüge dorthin nicht hatte nachschicken lassen. Als er am 2. Oktober 1982 in der Diskothek wiederum zufällig ... A. und ... M. traf, erzählte er diesen, er müsse umgehend 12.000 DM zurückzahlen, besitze diese Summe aber nicht. Er schlug den beiden vor, zur Geldbeschaffung Einbruchsdiebstähle zu unternehmen. Zunächst sollte in die Fachoberschule A. eingebrochen werden, wo sich, wie dem Soldaten aus seiner dortigen Schülerzeit bekannt war, mehrere Fernsehgeräte als Unterrichtsmittel befanden. A. und M. waren damit einverstanden; zusammen mit dem Soldaten erbrachen sie gegen Mitternacht die Eingangstür der Schule mit einem mitgeführten Montiereisen. Sie entwendeten unter der ortskundigen Führung des Soldaten drei Fernsehgeräte und einen Kassettenrekorder im Wert von insgesamt ca. 6.000 DM. Nach der Tat fuhren sie mit der Beute nach N. zurück. Während der Soldat und M. in der Diskothek "Casino" warteten, verhökerte A. die Geräte an einen dem Soldaten Unbekannten. A. kehrte gegen 4.00 Uhr morgens in die Diskothek zurück und berichtete, er habe für die Beute einen Betrag von 750 DM erhalten; der Soldat bekam davon ein Drittel. Da er damit seine Schulden nicht tilgen konnte, drängte er die beiden anderen dazu, noch in derselben Nacht einen weiteren Einbruchsdiebstahl zu begehen. M. schlug daraufhin vor, in die Diskothek "F. keller" in N. einzubrechen, weil er als Bierfahrer einer Brauerei, die dieses Lokal mit Bier belieferte, wußte, wo sich in der Diskothek die Geldkassette mit den Tageseinnahmen befand. Alle drei fuhren zu der Diskothek, und während der Soldat im Pkw verblieb, um seine Mittäter bei Bedarf zu warnen und deren Flucht zu sichern, brachen die beiden anderen gegen 5.00 Uhr gewaltsam die Tür zur Diskothek auf, drangen in die Geschäftsräume ein, fanden aber die Tageskasse dort nicht. Sie erbrachen daraufhin einen Geldspielautomaten, aus den sie rund 450 DM Bargeld sowie einen Zigarettenautomaten, aus dem sie rund 100 Packungen Zigaretten verschiedener Marken entnahmen. Anschließend fuhren alle drei im Pkw des Soldaten zur Wohnung des A., dort wurde die Beute aufgeteilt, wobei der Soldat einen Barbetrag von 100 DM und ein Drittel der erbeuteten Zigarettenpackungen erhielt. Er verbrauchte in der folgenden Zeit das Geld und die Zigaretten für sich.

14

Den Sachverhalt würdigte die Kammer als vorsätzliche Verstöße des Soldaten gegen die Pflicht, sich im außerdienstlichen Bereich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), mithin als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG).

15

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

16

Der Soldat habe durch sein Fehlverhalten die Vertrauensbasis des Dienstverhältnisses grundlegend erschüttert. Er habe nicht davor zurückgescheut, in seine alte Schule einzubrechen, und sei auch nicht zu den Taten überredet worden, sondern habe von sich aus den Vorschlag zu den Einbruchsdiebstählen gemacht. Zugunsten des Soldaten sei zu berücksichtigen, daß er in Anschuldigungspunkt 1 ohne Vorteilsabsicht aus falsch verstandener Freundschaft gehandelt und daß er sich in den Anschuldigungspunkten 2 und 3 in einer nach reiner subjektiven Sichtfbestehenden finanziellen Notlage befunden habe. Er sei auch disziplinar noch nicht gemaßregelt, in vollem Umfang geständig und bereue die Tat. Da sich der Soldat zur Tatzeit noch in einem Mannschaftsdienstgrad befunden habe, unterliege er auch nicht der verschärften Haftung des Vorgesetzten nach § 10 Abs. 1 SG. Wegen Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sei jedoch seine Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad unerläßlich.

17

Gegen dieses ihm am 17. Dezember 1984 übergebene Urteil hat der Soldat mit Schreiben vom 9. Januar 1985, das am 15. Januar 1985 beim Truppendienstgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil zu einem Beförderungsverbot und einer Gehaltskürzung zu mildern. Zur Begründung hat er ausgeführt:

18

Die von ihm begangenen Straftaten habe er außerhalb seiner Dienstzeit verübt, sie hätten keinen Bezug zum Dienst und seien im dienstlichen Bereich auch nicht bekanntgeworden. Seine Vorgesetzten hätten nach Kenntnis der Straftaten keine Maßnahme ergriffen, er sei weder versetzt noch vom Dienst suspendiert worden, was dafür spreche, daß er im Dienst ein Soldat sei, der seine Pflicht zur vollen Zufriedenheit erfülle. Die von ihm begangenen Straftaten seien auch keine schweren Diebstähle gewesen; er werde aber selbstverständlich die Konsequenzen seiner Verfehlungen tragen.

19

III.

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

20

2.

Die Berufung ist nach Antrag und maßgeblichem Inhalt ihrer Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hatte daher seiner Entscheidung die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts zugrunde zu legen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungserbotes (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) nur noch darüber zu befinden, ob es bei der erkannten Maßnahme zu verbleiben hatte oder ob diese gemildert werden konnte (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

21

3.

Die Berufung erwies sich als unbegründet.

22

Zutreffend ist das Truppendienstgericht davon ausgegangen, daß der Soldat ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen begangen hat. Wenn ihm im Anschuldigungspunkt 1 noch zugute gehalten werden kann, daß er ohne eigenen Vorteil die Beihilfe zu dem Einbruchsdiebstahl aus falsch verstandener Freundschaft geleistet hat, so versagt dieser Milderungsgrund bei dem Sachverhalt der Anschuldigungspunkte 2 und 3. Hier war der Soldat der Initiator der Einbrüche, und es war seine erklärte Absicht, sich aus der Diebesbeute das Geld für die Rückzahlung des gekündigten Darlehens zu verschaffen. Daß dieser Plan von vornherein aussichtslos war, kann die Schuld des Soldaten nicht mindern. Besonders schäbig aber war es von ihm, Unterrichtsmaterial seiner ehemaligen Schule in beträchtlichem Wert zu stehlen. Ohnehin ist unverständlich, daß er lieber schwerwiegende Straftaten begehen als die Pfändung seiner Dienstbezüge dulden wollte. Nach seiner Einlassung in der Berufunnshauptverhandlung fürchtete er, daß ihm im Falle von Pfändungsmaßnahmen in seine Dienstbezüge die beabsichtigte Verlängerung seiner Dienstzeit nicht genehmigt würde. Daß er sich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung - ohne vorher überhaupt mit der Bank verhandelt und den Grund des Zahlungsverzugs erklärt zu haben - auf kriminelle Handlungen einließ, beweist eine erstaunliche Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Seine moralische Unreife zeigt sich auch darin, daß er sich auch als Krimineller noch für geeignet hielt, Vorgesetzter in der Bundeswehr zu sein.

23

Der Soldat besaß zwar zur Tatzeit noch keinen Vorgesetztendienstgrad, so daß die verschärfte Haftung nach § 10 Abs. 1 SG auf ihn keine Anwendung findet. Eigenart und Schwere seines Dienstvergehens sind jedoch so erheblich, daß er nicht in einem Vorgesetztendienstgrad belassen werden kann. Zwar gibt es im Falle eines außerdienstlichen Diebstahls keine disziplinare Regelmaßnahme, weil hier die Modalitäten der Taten zu sehr voneinander abweichen, um typische Tatfolgen festsetzen zu können. Der Senat hat aber jedenfalls bei schwerwiegenden Handlungen dieser Art immer auf eine reinigende Maßnahme, regelmäßig auf eine Dienstgradherabsetzung, erkannt. Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht kein Anlaß.

24

Zu Unrecht scheint der Soldat - wie sich aus der Begründung seiner Berufung ergibt - anzunehmen, es handele sich bei seinen Taten nicht um schwere Diebstähle. Tatsächlich ist er strafrechtlich wegen zweier Vergehen des Diebstahls in je einem besonders schweren Fall (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt worden. Wenn das Strafgesetzbuch jeden Einbruchsdiebstahl als "besonders schweren Fall des Diebstahls" qualifiziert, dann liegt dem der Gedanke zugrunde, daß der Einbruch in einen umschlossenen Raum in der Tat eine größere kriminelle Intensität und die Überwindung einer höheren Hemmschwelle verlangt als etwa der Diebstahl in einem Warenhaus. Es liegt auf der Hand, daß ein solches Vergehen besonders geeignet ist, die Achtung und das Vertrauen, die einem Soldaten von Vorgesetzten, Kameraden und Untergebenen entgegengebracht werden, ganz erheblich zu beeinträchtigen. Insoweit irrt der Soldat auch mit seinem Vorbringen, seine Straftaten hätten keinen Bezug zum Dienst. Ein Vorgesetzter ist zur Durchführung seiner dienstlichen Aufgaben nicht nur auf seine Befehlsbefugnis, sondern in hohem Maße auch auf das Ansehen und die Autorität angewiesen, die er bei Untergebenen genießt. Ein Soldat, der - sei es auch "nur" durch außerdienstliche Straftaten - diese Achtungswürdigkeit aufs Spiel setzt, ist als Vorgesetzt er nicht, mehr verwendbar.

25

Dem Soldaten stehen auch keine schwerwiegenden Milderungsgründe zur Seite. Er hat sich zur Tatzeit zwar in finanziellen Schwierigkeiten befunden, aber keineswegs in einer unverschuldeten, ausweglosen Notlage. Seine Schulden hatte er durch einen Motorradunfall und die spätere, zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse erfolgte Aufstockung des Kredits selbst herbeigeführt, und die Kündigung des Kredits beruhte darauf, daß er die Überweisung der Abzahlungsraten nicht kontrolliert hatte. Seine wirtschaftliche Lage war aber nicht etwa ausweglos, weil er zwar nicht die gesamte Kreditsumme auf einmal zurückzahlen konnte, aber als lediger Soldat durchaus in der Lage war, eine entsprechende Zahlungsvereinbarung, auf die sich die Gläubigerin sicher eingelassen hätte, einzuhalten.

26

Auch in der Person des Soldaten liegen keine Milderungsgründe vor, die es erlaubt hätten, ihm wenigstens noch den Dienstgrad eines Hauptgefreiten zu belassen. Er hat nach der Bekundung seines in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges vernommenen Zugführers seine dienstlichen Aufgaben nur unterdurchschnittlich erfüllt und nur "ausreichende" dienstliche Leistungen erbracht. Diese Beurteilung steht zwar im Gegensatz zu der Tatsache, daß sich der Kompaniechef des Soldaten sehr bemüht hat, dessen fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG abzuwenden, was darauf hindeutet, daß er ihn günstiger beurteilt. Aber es ist nicht ersichtlich, daß der Soldat, der ohnehin Glück gehabt hat, daß seine Straftaten erst nach seiner Beförderung zum Unteroffizier dienstlich bekanntgeworden sind, etwa eine Nachbewährung erbracht hätte, die eine Milderung des angefochtenen Urteils gerechtfertigt hätte. Unter diesen Umständen hielt der Senat die Herabsetzung des Soldaten in den Dienstgrad eines Obergefreiten für eine angemessene Ahndung seines schwerwiegenden Dienstvergehens.

27

4.

Da die Berufung des Soldaten im vollen Umfang erfolglos war, waren ihm gemäß § 131 Abs. 1 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, und es bestand auch, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, keine gesetzliche Möglichkeit, ihn ganz oder teilweise von den ihm im Berufungsverfahren etwa erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.

Dr. Glöckner
Dr. Ehrl
Hacker
Schadwinkel
Der Stabsunteroffizier Lober ist am 1. April 1985 zum Feldwebel befördert worden; damit ist sein Amt als ehrenamtlicher Richter erloschen, und er ist zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben nicht mehr befugt. Dr. Glöckner