Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.01.1985, Az.: BVerwG 3 C 52.83
Verluste von Grundvermögen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.01.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 52.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 29040
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 26.10.1983 - AZ: M 4954 VI 82
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG
- § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG
- § 37 Abs. 3 S. 2 BFG
- § 37a Abs. 2 FG
- § 335a Abs. 2 LAG
Fundstellen
- IFLA 1986, 14-16
- ZLA 1986, 10-13
- mtbl BAA 1985, 110-111
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. Oktober 1983 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Vater der Klägerin, der das Schadensgebiet des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes am 6. September 1950 illegal verlassen hat, stellte als unmittelbar Geschädigter am 29. März 1954 Antrag auf Feststellung eines Wegnahmeschadens an seinem in L., G.straße ... gelegenen Einzelhandelsgeschäft "B.". Er verstarb am 25. August 1965 und wurde von seiner am 13. Februar 1979 nachverstorbenen Ehefrau und von seiner Tochter, der Klägerin, zu je 1/2-Anteil beerbt. Die Klägerin ist Alleinerbin ihrer Mutter, die den Feststellungsantrag hinsichtlich des vorgenannten Betriebsvermögens am 25. Oktober 1966 erneut gestellt und dabei - ebenso wie zuvor sinngemäß auch der unmittelbar Geschädigte - als Schadensursache angegeben hat, das Betriebsvermögen sei durch Beschlagnahme im August 1950 in Verlust geraten.
Mit Bescheid vom 5. Oktober 1977 stellte das Ausgleichsamt der Stadt D. außer einem Schaden wegen Verlustes von Grundvermögen in Höhe von 36.200 Mark Ost einen Schaden wegen des Verlustes des Betriebsvermögens in L. in Höhe von 15.450 Mark Ost fest. Entsprechend dieser Schadensfeststellung ist Hauptentschädigung zuerkannt und erfüllt worden.
Am 25. Januar 1967 beantragte W. K. die Feststellung eines Wegnahmeschadens an dem in L. G.straße ... gelegenen Einzelhandelsgeschäft "F. B.-O. J. W.". Er gab dazu an, dieses Betriebsvermögen am 7. September 1950 für 10.000 Mark Ost von dem früheren Inhaber, der sich nach dem Westen abgesetzt habe, käuflich erworben zu haben. Nachdem seine Angaben im Verwaltungsverfahren durch Zeugen bestätigt worden waren, stellte das Landratsamt M. mit Gesamtbescheid vom 20. April 1976 für W. K. einen Schaden am Betriebsvermögen in Höhe von 23.200 Mark Ost fest.
Mit Schreiben vom 18. Juli 1978 fragte das Landratsamt M. bei der Stadt D. an, ob für das Einzelhandelsgeschäft auch eine Schadensfeststellung für den früheren Inhaber - den Vater der Klägerin - durchgeführt worden sei. Nach Erhalt der Feststellungsakten vom Ausgleichsamt D. kam das Landratsamt M. zur Auffassung, die Schadensfeststellung zugunsten des Vaters der Klägerin sei zu Unrecht erfolgt. Auf Ersuchen des Landratsamtes M. vom 28. Mai 1980 teilte das Ausgleichsamt der Stadt D. ihm mit Schreiben vom 9. Juli 1980 die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin mit. Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung - Landesausgleichsamt - forderte schließlich mit Schreiben vom 20. August 1980 das Ausgleichsamt M. auf, die Schadensfeststellung am Betriebsvermögen zugunsten des Vaters der Klägerin aufzuheben.
Durch Änderungsbescheid vom 22. September 1981 kam das Landratsamt M. dieser Aufforderung nach und hob die Schadensfeststellung im Bescheid des Ausgleichsamtes D. vom 5. Oktober 1977 hinsichtlich des in L., G.straße ..., gelegenen Betriebsvermögens auf. Zur Begründung wurde angeführt, der Vater der Klägerin habe sein Einzelhandelsgeschäft vor dem Verlassen des Schadensgebietes an W. K. verkauft, mithin liege ein Wegnahmeschaden nicht vor. Die Klägerin könne sich als Erbin des unmittelbar Geschädigten nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil ihre Eltern die Fehlerhaftigkeit des Bescheides vom 5. Oktober 1977 wegen der von ihnen gemachten unrichtigen Angaben zu vertreten hätten. Als Folge der Änderung der Schadensfeststellung müsse mit einer Rückforderung der überzahlten Beträge gerechnet werden.
Nach erfolgloser Beschwerde beantragte die Klägerin im Verwaltungsstreitverfahren, den Änderungsbescheid vom 22. September 1981 und den Beschwerdebeschluß vom 1. Oktober 1982 aufzuheben. Sie führte zur Begründung ihrer Klage an, die Änderung der Schadensfeststellung sei schon deshalb nicht zulässig, weil sie nicht innerhalb der in § 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253 - im folgenden: VwVfG) erfolgt sei. Außerdem habe das Landratsamt München ermessensfehlerhaft angenommen, daß sie sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne.
Das Verwaltungsgericht hat entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung, § 48 Abs. 4 VwVfG sei im Hinblick auf § 2 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG nicht einschlägig, so daß die Klage abgewiesen werden müsse, durch Urteil vom 26. Oktober 1983 antragsgemäß den Bescheid des Landratsamtes M. vom 22. September 1981 und den Beschwerdebeschluß vom 1. Oktober 1982 aufgehoben. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung allein darauf gestützt, daß der Beklagte nicht innerhalb eines Jahres seit Kenntniserlangung von den die Rücknahme des rechtswidrigen Bescheides vom 5. Oktober 1977 rechtfertigenden Tatsachen die Schadensfeststellung aufgehoben hat. Es stehe fest, daß der Vater der Klägerin sein Einzelhandelsgeschäft vor seiner Flucht aus dem Schadensgebiet an W. K. verkauft hat, dieses mithin nicht im Sinne der §§ 3 und 4 BFG weggenommen worden sei. Mangels besonderer gesetzlicher Bestimmungen im Lastenausgleichsrecht sei die Aufhebung des mithin rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vom 5. Oktober 1977 nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechtes gerechtfertigt. Diese Grundsätze enthielten bis zum Erlaß weiterer Verfahrensgesetze ab 1977 zwar keine festen Fristen, innerhalb deren rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte ab Kenntnis der ihre Aufhebung rechtfertigenden Tatsachen aufgehoben oder abgeändert werden müßten. Es habe lediglich der Grundsatz gegolten, daß nach Treu und Glauben eine Aufhebung nicht mehr möglich sei, wenn die zur Aufhebung berechtigte Behörde ungebührlich lange mit der Aufhebung gezögert hat, nachdem sie von ihrem Rücknahmerecht Kenntnis erlangt hatte. Mit dem Erlaß der die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts umfassend kodifizierenden Verfahrensgesetze sei jedoch einheitlich davon auszugehen, daß die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen zulässig ist. Dies ergäbe sich aus § 48 Abs. 4 VwVfG, § 130 Abs. 3 der Abgabenordnung 1977 und § 45 Abs. 4 Satz 2 des Sozialgesetzbuches/X. Teil. Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG stehe dieser Auffassung nicht entgegen. Denn bei Erlaß des Verwaltungsverfahrensgesetzes sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß das Verfahren im Lastenausgleichsrecht bereits eingehend geregelt und der Lastenausgleich schon so weitgehend abgeschlossen gewesen sei, daß insoweit die Einführung eines neuen Verfahrensrechtes nicht mehr erforderlich ist. Damals seien auch die weiteren Verfahrensregelungen in der Abgabenordnung und im Sozialgesetzbuch noch nicht erlassen gewesen. Spätestens mit dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches/X. Teil zum 1. Januar 1981 hätten sich aber die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts so fortentwickelt, daß sie - gemessen an den in der Rechtsgemeinschaft neu entwickelten Gedanken über Recht und Gerechtigkeit - auch die Fristenregelung umfaßten, nach welcher ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nur noch innerhalb Jahresfrist nach Erlangung der Kenntnis von den die Rücknahme dieses Verwaltungsaktes rechtfertigenden Tatsachen rücknehmbar ist. Im Falle der Klägerin bedeute dies, daß die Änderung der Schadensfeststellung spätestens bis Anfang Juli 1981 hätte erfolgen müssen, hier jedoch verspätet erst durch den Bescheid vom 22. September 1981 vorgenommen worden sei.
Der Beteiligte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil vom 26. Oktober 1983 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise
die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Zur Begründung trägt er vor, § 48 Abs. 4 VwVfG sei wegen § 2 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG auf dem Gebiet des Lastenausgleichsrechtes weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Aus § 48 Abs. 4 VwVfG sowie vergleichbaren speziellen gesetzlichen Regelungen auf anderen Rechtsgebieten lasse sich auch kein allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsrechts ableiten, der über die Verweisungsvorschriften des § 37 a Abs. 2 FG bzw. des § 335 a Abs. 2 LAG zur entsprechenden Anwendung des § 48 Abs. 4 VwVfG führe und damit die Nichtanwendungsvorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG im Ergebnis umgehen würde. Gegen die Nichtanwendung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG im Bereich des Lastenausgleichsrechtes seien auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegeben. Schließlich sei noch darauf hinzuweisen, daß der nunmehr abgeänderte Bescheid vom 5. Oktober 1977 aufgrund einer Täuschung zustande gekommen sei.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen und nimmt im übrigen Bezug auf ihren Schriftsatz vom 29. März 1983 an das Verwaltungsgericht, mit dem sie sinngemäß geltend gemacht hat, daß sowohl der unmittelbar Geschädigte als auch seine Ehefrau der Überzeugung gewesen sind, das fragliche Betriebsvermögen infolge illegaler Flucht verloren und deshalb Anspruch auf eine lastenausgleichsrechtliche Entschädigung zu haben; eine Täuschung der Ausgleichsbehörden habe niemals vorgelegen.
Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
II.
Die Revision des Beteiligten ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, weil es - trotz der Ausschlußklausel des § 2 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG - zu Unrecht angenommen hat, die in § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG bestimmte Jahresfrist für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte habe sich über diese Vorschrift hinaus zu einem Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts entwickelt, der auch auf dem Gebiet des Lastenausgleichsrechtes Anwendung finden müsse. Mit dieser Auffassung verletzt das angefochtene Urteil zugleich § 37 a Abs. 2 FG, auf den entsprechend seinem Regelungsinhalt § 37 Abs. 3 Satz 2 BFG für den Bereich des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes Bezug nimmt (vgl. dazu Urteil vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 3 C 18.77 - <BVerwGE 57, 1[BVerwG 26.10.1978 - 3 C 18/77] = Buchholz 427.3 § 335 a LAG Nr. 62 = ZLA 1979, 85>).
Auszugehen ist im vorliegenden Fall von den mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, daß dem Vater der Klägerin das Einzelhandelsgeschäft in L. nicht durch Maßnahmen im Sinne der §§ 3 und 4 BFG weggenommen, sondern von ihm an W. K. entgeltlich veräußert worden ist, in dessen Person dann erst später der eine Lastenausgleichsentschädigung rechtfertigende Wegnahmetatbestand eingetreten ist. Die Schadensfeststellung des Ausgleichsamtes D. vom 5. Oktober 1977 war somit objektiv rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht geht weiterhin zutreffend davon aus, daß derartige Verwaltungsakte nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Änderung, Zurücknahme oder Aufhebung von rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten berichtigt - hier aufgehoben - werden können (vgl. dazu § 37 a Abs. 2 FG und § 335 a Abs. 2 LAG) und daß nach diesen Grundsätzen bis zum Jahre 1977 keine festen Fristen bestanden, innerhalb deren die Behörde ab Kenntniserlangung derjenigen Tatsachen, die die Aufhebung eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes rechtfertigen, nur von ihrem Aufhebungsrecht Gebrauch machen konnte.
Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht indessen angenommen, daß sich als Folge der von ihm zitierten speziellen Verfahrensvorschriften, die praktisch das gesamte Gebiet des öffentlichen Rechts abdeckten, spätestens ab 1. Januar 1981 (Inkraftteten des Sozialgesetzbuches/X. Teil) eine dem § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG entsprechende Regel als allgemein geltender Grundsatz des Verwaltungsrechts gebildet habe, wonach die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erfolgen darf. Zwar verkennt das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nicht, daß § 2 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG ausdrücklich eine unmittelbare Anwendung der in § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG getroffenen Regelung auf dem Gebiet des Lastenausgleichsrechtes ausschließt; es zieht aber gleichwohl aus dieser gesetzlichen Vorschrift in Verbindung mit den beiden anderen gesetzlichen Regelungen in § 130 Abs. 3 der Abgabenordnung 1977 und § 45 Abs. 4 Satz 2 des Sozialgesetzbuches/X. Teil rechtsirrig den Schluß, daß sich ein entsprechender allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsrechts gebildet habe, der durch § 2 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG nicht ausgeschlossen ist.
Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 22. Juni 1978 - BVerwG 3 C 64.77 - (Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 61 = ZLA 1979, 42) ausgeführt, das allgemeine Verwaltungsrecht enthalte keinen ungeschriebenen Grundsatz des Inhalts, daß ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach Ablauf einer bestimmten Zeit seit Kenntnis der Behörde von seiner Rechtswidrigkeit unter keinen Umständen mehr zum Nachteil des Begünstigten geändert werden dürfe. Diese Entscheidung ist unter ausdrücklichem Hinweis auf die damals bereits in Kraft getretene Vorschrift des § 48 Abs. 4 VwVfG erfolgt, dessen Nichtanwendbarkeit im Bereich des Lastenausgleichs auch noch in der weiteren Entscheidung des erkennenden Senats vom 8. Oktober 1981 - BVerwG 3 C 36.81 - (Buchholz 427.3 § 335 a LAG Nr. 70 = ZLA 1982, 71) hervorgehoben worden ist. Schließlich hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 19. Juli 1984 - BVerwG 3 C 27.83 - (IFLA 1985, 21) entschieden, die in § 2 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG enthaltene Ausschlußklausel bedeute für den Bereich des Lastenausgleichsrechtes, daß die Verweisung auf Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts in Einzelvorschriften allein eine statische Verweisung zum Inhalt habe. Erläuternd dazu wird dann ausgeführt, daß grundsätzlich auch eine entsprechende Anwendung jedenfalls solcher Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen ist, durch die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts gesetzlich neu bestimmt worden sind. Daraus ergibt sich, daß der Begriff "statische Verweisung" nicht besagen sollte, es seien nur diejenigen Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts im Sinne der Verweisungsvorschriften heranzuziehen, die bereits zur Zeit des Inkrafttretens der jeweiligen Verweisungsvorschrift (hier § 37 Abs. 3 BFG in Verbindung mit § 37 a Abs. 2 FG) gegolten haben. Vielmehr sind alle bis zum Inkrafttreten der Verwaltungsverfahrensgesetze ungeschrieben gewesenen Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts auch auf dem Gebiet des Lastenausgleichsrechtes weiterhin als Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts anwendbar. Das aber gilt nicht, soweit das Verwaltungsverfahrensgesetz und ihm folgend die genannten anderen Verfahrensgesetze auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts neue Rechtsnormen geschaffen haben, die bis dahin noch nicht als Grundsätze allgemeiner Rechtsüberzeugung bestanden haben. Zu diesen Bestimmungen gehören sowohl § 48 Abs. 4 VwVfG als auch die speziellen - neu geschaffenen - Vorschriften des § 130 Abs. 3 der Abgabenordnung 1977 sowie des § 45 Abs. 4 Satz 2 des Sozialgesetzbuches/X. Teil. Hinsichtlich dieser neuen speziellen gesetzlichen Vorschriften auf verschiedenen Gebieten des öffentlichen Rechts, die eben keine Grundlage in bisher gleichlautend gültig gewesenen ungeschriebenen Grundsätzen haben, können sich zwar in der Zukunft infolge eines Wandels in der Rechtsüberzeugung der Gemeinschaft wiederum allgemeine Grundsätze bilden. Insoweit kann von einer "dynamischen Verweisung" in den einzelnen Vorschriften des Lastenausgleichsrechtes gesprochen werden. Dies ist indessen nicht mit Wirkung für die Vergangenheit auf denjenigen Gebieten möglich, auf denen der Gesetzgeber ausdrücklich - wie hier in § 2 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG - die Anwendung einer bisher nicht als allgemeiner Grundsatz bestehenden gesetzlichen Vorschrift (hier: § 48 Abs. 4 VwVfG) ausgeschlossen hat. Ob dies in Zukunft der Fall sein wird, wenn aufgrund einer trotz § 2 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG von der Ausgleichsverwaltung fortlaufend geübten Praxis oder aufgrund einer entsprechenden ständigen Rechtsprechung auf dem Gebiet des Lastenausgleichsrechts sich ein allgemein verbindlicher Grundsatz dahin gebildet hat, daß die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte ausschließlich innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Behörde von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen zulässig ist, kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben. Denn zur Zeit haben weder die Ausgleichsverwaltung noch die Rechtsprechung auf dem Gebiet des Lastenausgleichsrechts einen solchen allgemein gültigen ungeschriebenen Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts bejaht; er ist vielmehr - wie bereits ausgeführt - noch in der jüngsten Entscheidung des erkennenden Senats vom 19. Juli 1984 - BVerwG 3 C 27.83 - (a.a.O.) ausdrücklich verneint worden.
Hiernach kann das ausschließlich auf einen dem § 48 Abs. 4 VwVfG entsprechenden allgemeinen Grundsatz gestützte Urteil des Verwaltungsgerichts keinen Bestand haben, da es sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO). Denn das angefochtene Urteil enthält keine tatsächlichen Feststellungen dazu, ob aus Gründen des Vertrauensschutzes oder wegen einer nicht rechtsfehlerfrei erfolgten Ermessensbetätigung des Beklagten der Änderungsbescheid vom 22. September 1981 keinen Bestand haben kann. Das Verwaltungsgericht wird deshalb im erneuten Rechtsgang die zu diesen Punkten noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen und dann unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. hierzu die bereits erwähnten Urteile vom 22. Juni 1978 - BVerwG 3 C 64.77 - und vom 8. Oktober 1981 - BVerwG 3 C 36.81 - <a.a.O.>) über den Klageantrag neu zu entscheiden haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 875 DM festgesetzt.
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer
Schmidt