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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.01.1985, Az.: BVerwG 1 DB 54.84

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.01.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 54.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12178
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 23.11.1983 - AZ: XV VL 6/83
nachfolgend
BVerwG - 16.04.1985 - AZ: BVerwG 1 D 19.84

Fundstelle

  • DokBer B 1985, 83

Amtlicher Leitsatz

Die Einleitungsbehörde hat während der gesamten Zeit zwischen Einleitung und rechtskräftigem Abschluß des förmlichen Disziplinarverfahrens die Möglichkeit, Anordnungen nach BDO § 91 und § 92 zu treffen. Voraussetzung einer Anordnung über die Einbehaltung von Gehaltsteilen ist, daß mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit mit der disziplinaren Höchstmaßnahme zu rechnen ist.

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz
am 4. Januar 1985
beschlossen:

Tenor:

Die Anordnung des Präsidenten der Oberpostdirektion ... über die Einbehaltung eines Teiles der Dienstbezüge vom 7. November 1984 bleibt aufrechterhalten.

Gründe

1

I.

Der Präsident der Oberpostdirektion ... hat den Beamten, der durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 23. November 1983 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt worden ist, gegen dieses Urteil aber rechtswirksam Berufung eingelegt hat, durch Verfügung vom 19. Oktober 1984 vorläufig des Dienstes enthoben (§ 91 BDO) und durch Verfügung vom 7. November 1984 angeordnet, daß 25 vom Hundert seiner Dienstbezüge einbehalten werden (§ 92 BDO). Sein Antrag,

die vorläufige Dienstenthebung wieder aufzuheben,

2

ist als unbegründet zurückgewiesen, die betreffende Anordnung der Einleitungsbehörde durch Beschluß des Senats vom 14. November 1984 aufrechterhalten worden. Gegen die Anordnung der Einbehaltung von Gehalt steilen wendet sich der Beamte nunmehr mit dem am 15. November 1984 beim Bundesdisziplinargericht eingegangenen Antrag, zu dessen Begründung er geltend macht: Solange über seine Berufung noch nicht befunden sei, dürfe, wie immer über das Rechtsmittel auch entschieden werde, sein Gehalt nicht teilweise einbehalten werden.

3

II.

Der Antrag, über den der Senat als das mit der Berufung des Beamten befaßte Gericht zu entscheiden hat, ist nicht begründet.

4

Die Annahme, vor Abschluß des Berufungsverfahrens dürfe eine Anordnung nach § 92 BDO nicht erlassen werden, ist rechtsirrig. Wie bereits im Beschluß des Senats vom 14. November 1984 ausgeführt worden ist, hat die Einleitungsbehörde während der gesamten Zeit zwischen Einleitung und rechtskräftigem Abschluß des förmlichen Disziplinarverfahrens die Möglichkeit, Anordnungen nach. § 91 und § 92 BDO zu treffen. Voraussetzung einer Anordnung über die Einbehaltung von Gehaltsteilen nach § 92 BDO ist über die im Beschluß vom 14. November 1984 bereits erörterte hinaus lediglich die, daß mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit mit der disziplinaren Höchstmaßnahme zu rechnen ist. Auch diese Voraussetzung liegt hier vor.

5

Zwar mögen sich aufgrund der Bekundung des sachverständigen Zeugen U., der den Beamten während der stationären Behandlung im Nervenkrankenhaus ... in der Zeit vom 12. Dezember 1983 bis 13. April 1984 ärztlich betreut hat, Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beamten zur Tatzeit ergeben. Denn der Zeuge hat am 28. November 1984 in der Hauptverhandlung erklärt, daß nach seiner Überzeugung der Beamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen im Zustand verminderter Verantwortlichkeit (§ 21 StGB) begangen habe, daß er, der Zeuge, aber auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB nicht völlig ausschließen könne. Diese Ansicht des Zeugen weicht jedoch von der seines ehemaligen Chefarztes, des früheren Direktors des Nervenkrankenhauses Dr. M., ab, der als Sachverständiger in der Untersuchung ausgeführt hat, allenfalls könnten die Voraussetzungen des § 21 StGB bei dem Beamten nicht ausgeschlossen werden. Welche Auffassung den Vorrang verdient, ist durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu klären.

6

Wie die danach noch offene Frage der Verantwortlichkeit des Beamten für das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen letzten Endes mit Hilfe des Gutachtens auch beantwortet werden wird, mit dessen Erstattung der Senat Prof. Dr. W. M. von der Universität ... durch Beweisbeschluß vom 28. November 1984 beauftragt hat: So schwerwiegend erscheinen die Zweifel an der Richtigkeit des in der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung sorgfältig abwägenden und auch im Disziplinarmaß ausführlich begründeten Urteils des Bundesdisziplinargerichts vom 23. November 1983 und des diesem Urteil zugrundeliegenden Sachverständigengutachtens nicht, als daß bei summarischer Überprüfung, wie sie im Rahmen einer disziplinargerichtlichen Entscheidung nach § 95 Abs. 3 BDO allein möglich und geboten ist, nicht mehr von der Wahrscheinlichkeit der vom Bundesdisziplinargericht verhängten Dienstentfernung ausgegangen werden könnte.

7

Da auch die Höhe der Einbehaltungsanordnung nicht erkennen läßt, daß die Einleitungsbehörde ihre fortbestehende Pflicht zur - wenngleich eingeschränkten - Alimentierung des Beamten verkannt hätte, Einwendungen insoweit auch von dem Beamten nicht erhoben werden, muß es bei der mit dem Antrag angegriffenen Anordnung der Einleitungsbehörde bewenden.

8

Die Entscheidung über die Kosten folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Dr. Schwarz
Janzen
Pellnitz