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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.11.1984, Az.: BVerwG 1 WB 5/83

Unterwertige Verwendung eines Soldaten; Dienstposten; STAN; Verwendung nach Dienstgrad; Offizier des militärfachlichen Dienstes; Fürsorgepflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.11.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 5/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 12227
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    In der Regel ist ein Soldat auf einem Dienstposten zu verwenden, der nach Maßgabe des Stellenplans und der STAN seinem Dienstgrad entspricht.

    Rechtswidrig ist eine unterwertige Verwendung aber erst dann, wenn sie derart unterwertig ist, daß sie dem Soldaten bei objektiver Beurteilung mit Rücksicht auf seinen Dienstgrad und seine Ausbildung nicht mehr zugemutet werden kann (Bestätigung &, BVerwG &, 11.12.1975 &, I WB 116.74 &, BVerwGE &, 53, 115).

  2. 2.

    Das Interesse des Vorgesetzten daran, die Kenntnis eines eingearbeiteten und für eine bestimmte, seinem Dienstgrad entsprechende Tätigkeit besonders geeigneten Offiziers des militärfachlichen Dienstes über längere Zeit zum Tragen kommen zu lassen, kann es rechtfertigen, den Soldaten dann ausnahmsweise auf einem nicht seinem Dienstgrad entsprechenden Dienstposten in unterwertiger Besetzung zu belassen, wenn ein entsprechender Dienstposten nicht zur Verfügung steht.

    Der Vorgesetzte muß jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Fürsorgepflicht darauf bedacht sein, daß der Soldat hierdurch keine Nachteile erleidet.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 27. November 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
ferner
Oberst Dipl.-Ing. (FH) Jucha, Hauptmann Battefeld als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der ... 1931 geborene Antragsteller trat am 18. November 1957 in die Bundeswehr ein; seit dem 7. November 1967 ist er Berufssoldat, seit 9. Dezember 1971 Offizier des militärfachlichen Dienstes. Am 1. Januar 1976 wurde er zum Hauptmann befördert.

2

Seit dem 16. Oktober 1973 gehört der Antragsteller - zunächst dorthin kommandiert, seit dem 1. April 1974 versetzt - dem Luftwaffenunterstützungskommando (LwUKdo) als Transportoffizier an und wird auf dem Dienstposten Teileinheit/Zeile (TE/ZE) 64/002 geführt. Dieser Dienstposten ist nach STAN mit A 10/A 9 dotiert und im Stellenplan durch eine A 11-Planstelle abgedeckt, die mit einem "k.u.-Vermerk" zum 31. März 1985, dem Ausscheiden des Antragstellers aus dem Dienst, versehen ist.

3

Der Antragsteller wurde in seiner jetzigen Verwendung 1975, 1977 und 1979 jeweils mit "4 C" und 1982 mit "3 C" zusammenfassend beurteilt.

4

Mit Schreiben vom 25. Oktober 1979 bat der Antragsteller um Prüfung, ob für ihn eine Einplanungs- bzw. Verwendungsmöglichkeit auf einem A 12-Dienstposten bestehe. Mit Schreiben vom 18. Dezember 1979 teilte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) dem Antragsteller daraufhin folgendes mit:

"1.
Mit Ihren Schreiben vom 25. Oktober 1979 bitten Sie um Überprüfung, ob für Sie eine Einplanung und Verwendung auf einem herausgehobenen Dienstposten der BesGrp A 12 besteht.

2.
Hierzu darf ich feststellen, daß Sie bis heute in Ermangelung von dienstgradgerechten STAN-Dienstposten in Ihrer ATB als TrspOffz unterwertig auf einer STAN-Stelle L/OL Dienst verrichten. Bereits Ihre Beförderung zum Hauptmann war daher nur im Rahmen einer Übergangsregelung möglich und könnte nach den heute gültigen Kriterien nicht mehr erfolgen.

3.
Unter Berücksichtigung Ihrer Verwendungswünsche gemäß Ihrer planmäßigen Beurteilung vom 14. September 1977 und der Aufrechterhaltung dieser Beurteilung vom 03. September 1979 baten und bitten Sie um weiteren Einsatz im Köln/Bonner-Raum.

Diesen Wünschen wurde entsprochen.

4.
Die Einweisung in eine Planstelle der BesGrp A 12 ist nur möglich, wenn Sie auf einen herausgehobenen Dienstposten versetzt sind. Diese Voraussetzung ist für Sie nicht gegeben und kann auch nicht geschaffen werden, da P IV 4 in Ihrer ATB im gesamten TSK-Bereich über keinen Dienstposten verfügt, der in der STAN mit der Besoldungsgruppe A 12 dotiert ist.

Es ist geplant, Sie vorerst beim LwUKdo zu belassen."

5

Mit Schreiben vom 15. Juli 1982 beschwerte sich der Antragsteller darüber, "daß es jahrelang versäumt wurde, mir eine meiner Tätigkeit und meinem Dienstgrad entsprechende STAN-Stelle zuzuweisen". Er fühle sich hierdurch abqualifiziert und auch dadurch benachteiligt, daß nur Inhaber "echter" A 11-Dienstposten die Chance auf eine Einweisung in einen A 12-Dienstposten hätten.

6

Auf einen entsprechenden Hinweis des BMVg hin beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 12. Oktober 1982 ausdrücklich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg hat den Antrag unter dem 18. Januar 1983 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

7

Der Antragsteller trägt vor, seit dem 16. Oktober 1973 werde er zwar auf dem A 10/A 9-Dienstposten TE/ZE 64/002 geführt, leiste aber tatsächlich Dienst für den mit A 11 ausgewiesenen Dienstposten TE/ZE 64/001. Insbesondere sei er mit der federführenden Erarbeitung von Zentralen Dienstvorschriften auf dem Gebiet des Lufttransportdienstes beauftragt worden. Dies ergebe sich aus den Protokollen des Luftwaffenamts vom 14. Dezember 1973 und des LwUKdo vom 13. Februar 1974. Dies sei eine Tätigkeit, "die in der dienstlichen Hierarchie der Streitkräfte weit oberhalb der Hauptmannsebene angesiedelt" sei.

8

Bei Dienstantritt im LwUKdo seien ihm zwar die Aufgaben des Dienstpostens TE/ZE 64/001 übertragen worden, die dann noch dadurch erweitert worden seien, daß ihm die Erarbeitung Zentraler Dienstvorschriften auferlegt worden sei. In die STAN-Stelle TE/ZE 64/001 selbst sei er jedoch nicht eingewiesen worden, diese sei in den Bereich des Dezernats A 4 III d aufgabenfremd verlagert und besetzt worden. Er habe bis zur Zuversetzung eines weiteren Leutnants die Arbeit beider STAN-Stellen zu erledigen gehabt. Daß er auf dem STAN-OL/L-Dienstposten 64/002 geführt werde, habe zur Folge, daß sein personalbearbeitendes Referat P IV 4 seine an sich zutreffenden Beurteilungen auf die gegenüber seiner wirklichen Tätigkeit geringerwertige dieses Dienstpostens beziehe und deshalb ein unzutreffendes Leistungsbild von ihm gewonnen habe, was zu seiner fehlerhaften Eignungsreihenfolge geführt habe.

9

Aus der Antwort des BMVg vom 18. Dezember 1979 auf seine Bitte um Einplanung bzw. Verwendung auf einem herausgehobenen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 habe er ersehen können, daß man im Bundesministerium der Verteidigung keine Kenntnis darüber gehabt habe, welche Aufgaben er im LwUKdo tatsächlich zu erfüllen gehabt habe. Dies habe er daraus entnehmen können, daß der BMVg festgestellt habe, er, der Antragsteller, verrichte in Ermangelung von dienstgradgerechten STAN-Dienstposten in seiner ATB als Transportoffizier unterwertig auf einer STAN-Stelle L/OL Dienst. Seine hierauf gefertigte Gegendarstellung vom 25. Februar 1980 sei durch das LwUKdo unter Mißbrauch dienstlicher Befugnisse nicht an den BMVg weitergeleitet worden. Es könne davon ausgegangen werden, daß der BMVg ihm bei Kenntnis dieser Sachlage die in seinem Dezernat A 4 II c zum 10. Mai 1980 freigewordene A 11-Stelle übertragen hätte. Diese Stelle sei inzwischen in der ab 1. Oktober 1983 geltenden STAN des LwUKdo unter "Transportführung: TE/ZE 510/001" als A 12-Dienstposten ausgewiesen.

10

Der Antragsteller beantragte ursprünglich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12. Oktober 1982, laufbahn- und besoldungsmäßig so gestellt zu werden, als wäre seine Tätigkeit und seine Leistung von Anfang an richtig bewertet worden, sowie Ausgleich des Schadens, der ihm dadurch entstanden sei, daß seine Meldung vom 25. Februar 1980 "über die Diskrepanz des von mir besetzten und des von mir wahrgenommenen Dienstpostens (Planstellenwahrheit) pflichtwidrig nicht weitergeleitet worden ist". Nach Hinweisen des Berichterstatters des Senats beantragt der Antragsteller nunmehr:

"Ich beantrage, festzustellen, daß ich durch Maßnahmen meiner Vorgesetzten rechtswidrig benachteiligt worden bin, weil

  1. 1.

    ich auf einem anderen Dienstposten verwendet wurde als dem, auf welchem ich geführt wurde

  2. 2.

    ich nicht nach meinen dienstlichen Leistungen auf dem tatsächlich wahrgenommenen Dienstposten bewertet wurde

  3. 3.

    eine entsprechende Klarstellung an die Personalabteilung von meiner vorgesetzten Dienststelle nicht weitergeleitet wurde

  4. 4.

    ich deshalb nicht in die richtige Eignungsreihenfolge im Rahmen des Auswahl Verfahrens für die Beförderung gekommen bin

  5. 5.

    die mögliche und sachgerechte Einweisung in die Besoldungsgruppe A 12 dadurch unterblieben ist

    und

  6. 6.

    den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, mich auf dem Dienstposten zu führen, auf dem ich tatsächlich verwendet werde und mich nach der Verwendung auf diesem Dienstposten zu fördern."

11

Der BMVg bittet,

12

die Anträge zurückzuweisen.

13

Er trägt vor, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei unzulässig, soweit der Antragsteller "Schadensausgleich" begehre.

14

Soweit der Antragsteiler in diesem Zusammenhang jahrelange Versäumnisse rüge, sei die Beschwerdefrist nicht eingehalten. Dies gelte insbesondere auch hinsichtlich der konkret angesprochenen Nachbesetzung des einziger im Stab LwUKdo vorhandenen STAN-A 11-Dienstpostens der ATB Luftwaffentransportoffizier im Jahre 1980. Spätestens bei Dienstantritt des neuen Dienstposteninhabers sei dem Antragsteller klar gewesen, daß er in diesem Falle für die Nachbesetzung des Dienstpostens nicht ausgewählt worden sei.

15

Soweit der Antrag nicht als unzulässig anzusehen sei, sei er unbegründet.

16

Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf eine Versetzung auf einen bestimmten Dienstposten. Es lasse sich nicht beanstanden, daß er in Ermangelung eines geeigneten A 11-Dienstpostens auf einem A 10/A 9-Dienstposten eingesetzt sei. Der Antragsteller sei im Rahmen einer damals bestehenden Übergangsregelung auf diesem Dienstposten mit Wirkung vom 1. Januar 1976 zum Hauptmann befördert worden und habe daher in der Vergangenheit keinerlei Nachteile erfahren. Dieser Dienstposten sei durch eine Planstelle Bit "ku(künftig umwandeln)-Vermerk" abgedeckt, der mit dem 31. März 1985, dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Antragstellers, wirksam werde, so daß er auch nicht dem Prinzip der Planstellenwahrheit zuwider eingesetzt sei. Der Antragsteller werde auch künftig keine Nachteile erfahren. Im Gegensatz zu seiner Ansicht sei es nämlich nicht erforderlich, daß ein bereits zum Hauptmann ernannter Soldat vor einer Versetzung auf einen A 12-Dienstposten einen A 11-Dienstposten innegehabt habe. Da eine A 17-Verwendung die Chance des Antragstellers für einen Einsatz auf einem A 12-Dienstposten grundsätzlich nicht beeinflusse, sei es unter diesem Gesichtspunkt weder geboten noch sinnvoll, ihn auf einen A 11-Dienstposten zu versetzen. Der Antragsteller habe im übrigen, wie eine zwischenzeitliche Befragung seines nächsten Disziplinarvorgesetzten erneut bestätigt habe, stets die Aufgaben des Dienstpostens TE/ZE 64/002 wahrgenommen, den er laut Personal Verfügung innehabe. Diese Aufgaben nehme er auch heute noch wahr. Die Bearbeitung der Transportaufgaben im LwUKdo erfolge seit 1975 gemäß dem Kommandostabsbefehl 64/75 vom 15. Oktober 1975. Wieviele Restaufgaben der TE/ZE 64/001 originäre A 11-Tätigkeiten gewesen seien und in welchen Umfange sie durch den Antragsteller wahrgenommen worden seien, lasse sich heute nicht mehr genau sagen. Die auf Weisung des Chefs des Stabes LwUKdo abgegebene Tätigkeitsbeschreibung vom 3. Oktober 1983 gebe die Sicht des Antragstellers wieder. Der Chef des Stabes LwUKdo und sein Dezernatsleiter seien nach Prüfung zu der Auffassung gelangt, daß die Tätigkeiten eine Bewertung mit A 11 rechtfertigen könnten. Eine überwiegende Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens TE/ZE 64/001 sei jedoch bei vohlwollender Interpretation nicht zu erkennen.

17

Der Dienstposten TE/ZE 64/001 der STAN vom 1. Dezember 1973 (in der jetzt gültigen STAN Dienstposten 680/01) finde mit STAN-Bearbeitungsauf trag des BMVg - Fü L IV - Nr. 29/83 ab 1. Oktober 1983 als 700/01 - Nachschuboffizier - Eingang in das Dezernat A 4 III d. Der Dienstposten 64/002 (in der jetzt gültigen STAN Dienstposten 680/02) finde als 500/02 - Luftvaffentransportoffizier -Eingang in das Dezernat A 4 II c. Dieser Dienstposten hätte bereits 1979 unter 48/02 mit der Dotierung A 11 in das Dezernat A 4 II c eingegliedert werden sollen, was jedoch nicht gelungen sei, da STAN-Änderungsanträge zu diesem Zeitpunkt erst nach erfolgter Oberprüfung durch die Prüfgruppe der Luftwaffe angenommen worden seien. Diese Überprüfung sei erst 1981 erfolgt. Der Versuch, den vom Antragsteller besetzten Dienstposten TE/ZE 500/02 zum 1. Oktober 1983 bei A 4 II c auf A 11 anzuheben, sei wieder erfolglos geblieben. Diese Stelle sei nur mit A 10/A 9 bewertet worden. Als Anfang 1980 festgestellt worden sei, wo - gemessen am Dienstgrad - höherwertige Tätigkeiten ausgeübt würden, um diese entweder zu unterbinden oder dem BMVg zu melden, sei das LwUKdo zu der Erkenntnis gelangt, daß der Antragsteller auf Grund seines Dienstgrades, seiner Tätigkeit und seiner Besoldungsgruppe (A 11) nicht höherwertig eingesetzt sei.

18

Das Vorbringen, nicht nach seinen dienstlichen Leistungen auf dem tatsächlich wahrgenommenen Dienstposten bewertet worden zu sein, erweise sich abgesehen davon, daß es sich um eine unzulässige Antragserweiterung handle, als Umgehung einer aus Gründen der Fristversäumnis nicht mehr zulässigen Beurteilungsbeschwerde. Im übrigen habe der nächste Disziplinarvorgesetzte zu diesem Punkt gemeldet, daß die Art der Ausführung der wahrgenommenen Hauptaufgaben in den jeweiligen Beurteilungszeiträumen Grundlage für die Beurteilung gewesen sei. Somit sei der Antragsteller nach seinen tatsächlich erbrachten dienstlichen Leistungen bewertet worden. Der Antragsteller habe auch selbst in seinem Schriftsatz vom 7. Juli 1983 ausgeführt, daß seine jeweiligen Beurteilungen zutreffend gewesen seien. Dieses Beurteilungsbild sei 1980 ausschlaggebend für die Entscheidung gewesen, den freigewordenen STAN-H-Dienstposten mit einem anderen Offizier zu besetzen. Der Umstand, daß ein an die personalbearbeitende Stelle gerichtetes Schreiben des Antragstellers nicht dorthin gelangt sei, habe keinen Einfluß auf diese Stellenbesetzung gehabt. Personalplanerische Maßnahmen im Hinblick auf eine Förderung wären auch dann nicht erfolgt, wenn dieses Schreiben seinerzeit an den BMVg gelangt wäre. Dies hätte allenfalls dazu geführt, daß das LwUKdo um eine Stellungnahme gebeten worden wäre.

19

Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen.

20

II

1.

Der Antragsteller begehrt bei sachdienlicher Auslegung seines Vorbringens,

  1. 1.

    die Feststellung, daß er in der Vergangenheit in rechtswidriger Weise unterwertig verwendet worden sei, nämlich nur auf einer Leutnant/Oberleutnant-STAN-Stelle geführt wurde, obwohl er tatsächlich eine höher zu bewertende Tätigkeit ausgeübt habe,

    sowie

  2. 2.

    die Verpflichtung des BMVg, ihn auf den STAN-H-Dienstposten TE/ZE 68/001 (jetzt: 700/01) im Dezernat A 4 II c des LwUKdo umzusetzen und seine Verwendung auf einen mit A 12 dotierten Dienstposten zu fördern.

21

Die darüber hinaus in seinem Schreiben vom 20. Mai 1983 unter 1. bis 5. formulierten "Anträge" sind nicht als solche zu werten. Die Ausführungen dienen insoweit offensichtlich nur der Erläuterung und Begründung seines eingangs gestellten Feststellungsantrages.

22

2.

Der Antrag ist nur teilweise zulässig.

23

Der Entscheidung des Senats ist die als Antrag auf gerichtlich. Entscheidung zu wertende, gegen eine Unterlassung des BMVg gerichtete Beschwerde des Antragstellers vom 15. Juli 1982 zugrunde zu legen. Von dieser ausgehend ist der Antrag zulässig, soweit er sich auf den Zeitraum nach dem 15. Juli 1982 bezieht. Soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, in der Vergangenheit in rechtswidriger Weise unterwertig verwendet worden zu sein, ist der Antrag unzulässig, weil der Antragsteller seine Rechte insoweit spätestens binnen zwei Wochen nach den jeweiligen Versetzungsterminen (1. April, 1. Oktober) mit einem entsprechenden Verpflichtungsantrag hätte verfolgen können. Spätestens zu diesen Terminen ist für ihn jeweils erkennbar geworden, daß der BMVg nicht beabsichtigte, ihn auf einen mit A 11 dotierten Dienstposten zu versetzen bzw. umzusetzen. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann eine Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Diese Vorschrift ist auch im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung entsprechend anwendbar (BVerwG Beschluß vom 10. August 1982 - 1 WB 30/82 - m.w.H.); hat der Antragsteller es unterlassen, fristgerecht einen entsprechenden Verpflichtungsantrag zu stellen, so kann er nunmehr nicht die Feststellung beantragen, der BMVg habe ihn seinerzeit in rechtswidriger Weise unterwertig verwendet. Denn der Feststellungsantrag darf nicht zur Umgehung eines durch Fristablauf unzulässig gewordenen Verpflichtungsantrags benützt werden (vgl. BVerwG a.a.O.; Eyermann/Fröhler, VwGO 8. Aufl. § 43 RdNr. 17).

24

3.

Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet.

25

In der Regel ist ein Soldat auf einem Dienstposten zu verwenden, der nach Maßgabe des Stellenplans und der STAN seinem Dienstgrad entspricht. Dies ergibt sich aus dem Gebot des § 18 BBesG nach funktionsgerechter Besoldung. Der dort zum Ausdruck kommende Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung gebietet nicht nur, daß sich die Besoldung eines Soldaten nach den von ihm bekleideten, nach seiner Wertigkeit einer Besoldungsgruppe zuzuordnenden Dienstposten bestimmt, sondern gebietet umgekehrt den die Planstellen bewirtschaftenden Stellen im Zusammenhang mit der sich aus § 49 Abs. 1 BHO ergebenden haushaltsrechtlichen Planstellenbindung zugleich auch, den Soldaten im Regelfall auf einem Dienstposten einzusetzen, dessen Funktionen seinem besoldungsrechtlichen Status entsprechen. Der Einsatz eines Soldaten auf einem in der STAN niedriger bewerteten Dienstposten stellt eine Ausnahme dar. Ein solcher unterwertiger Einsatz bedarf demgemäß einer die Ausnahme rechtfertigenden Begründung, besonders wenn er längere Zeit andauern soll (BVerwGE 63, 310). Rechtswidrig ist eine solche unterwertige Verwendung erst dann, wenn sie derart unterwertig ist, daß sie dem Soldaten bei objektiver Beurteilung mit Rücksicht auf seinen Dienstgrad und seine Ausbildung nicht mehr zugemutet werden kann (BVerwGE 53, 115). Das bedeutet, daß die Verwendung eines Soldaten auf einem vom Aufgabenbereich her niedriger bewerteten Dienstposten nicht von vornherein unzulässig ist. Besondere dienstliche Umstände können es gebieten, ihn mit einem Dienstposten zu betrauen, der normalerweise von einem dienstgradniedrigeren Soldaten wahrgenommen wird (BVerwGE a.a.O.). Von diesen Vorstellungen geht auch der BMVg in den Bestimmungen über die dienstpostengerechte Verwendung von Soldaten aus (vgl. "Kurzmitteilungen über personelle Grundsatzfragen - PERSKM -" 1/84 vom 4. April 1984 Nr. 2.3).

26

Der Antragsteller hat, wie aus den den Dienstpostenwechsel anordnenden Verfügungen des BMVg vom 24. November 1975 und vom 2. Dezember 1981 zu entnehmen ist, im Stabe des LwUKdo den Dienstposten 64/002 besetzt. Ob er im Rahmen der Geschäftsverteilung innerhalb des Stabes auch Aufgaben des Dienstpostens 64/001 wahrgenommen hat, kann dahingestellt bleiben, denn welchen Dienstposten ein Soldat innehat, wird ausschließlich durch die entsprechende, die Einweisung in Dienstposten und Planstelle regelnde Verfügung des zuständigen Vorgesetzten bestimmt. Der Dienstposten 64/001 ist jedoch unbestrittenermaßen durch einen anderen Offizier besetzt. Im übrigen ist aber auch unbestritten, daß der Antragsteller über die in der Leistungsbeschreibung für den Dienstposten 64/002 angegebenen Tätigkeiten hinaus weitere Aufgaben übernommen hat, die als A 11-Tätigkeit zu werten sind. Dies geht aus der Stellungnahme des Chefs des Stabes des LwUKdo vom 7. Oktober 1983 sowie aus den Bemühungen des LwUKdo, den Dienstposten 64/002 auf A 11 anzuheben, eindeutig hervor. Der Antragsteller wurde damit zwar auf einem nicht seinem Dienstgrad entsprechenden Dienstposten geführt, wurde aber seinem Dienstgrad entsprechend verwendet.

27

Er wurde auch seiner tatsächlichen Verwendung entsprechend beurteilt. Dies ist aus den Beurteilungen vom 26. März 1975, 14. September 1977, 3. September 1979, mit der die Beurteilung vom 14. September 1977 aufrechterhalten wurde, und 5. März 1982 zu entnehmen. In diesen ist jeweils unter "ergänzende Kennzeichnung - Hauptaufgaben im Beurteilungszeitraum und die Art ihrer Ausführungen" hervorgehoben, daß der Antragsteller mit der Bearbeitung von Vorschriften für das Transportwesen beauftragt war und diese seine Aufgaben geschickt gelöst habe. Letzteres sind jedenfalls Aufgaben, die über die in der Leistungsbeschreibung zum OSTAN-Entwurf Nr. 502 1030 vom 1. Juni 1973 für den Dienstposten 64/002 aufgeführten Aufgaben hinausgehen.

28

Unter diesen Umständen kann es nicht beanstandet werden, daß der BMVg den Antragsteller im Hinblick darauf, daß ein für diesen geeigneter A 11-Dienstposten im LwUKdo nicht vorhanden war, auf dem Dienstposten 64/002 belassen hat. Das Interesse des Vorgesetzten daran, die Kenntnisse eines eingearbeiteten und für eine bestimmte, seinem Dienstgrad entsprechende Tätigkeit besonders geeigneten Offiziers des militärfachlichen Dienstes über längere Zeit zum Tragen kommen zu lassen, kann es rechtfertigen, den Soldaten dann ausnahmsweise auf einem nicht seinem Dienstgrad entsprechenden Dienstposten in unterwertiger Besetzung zu belassen, wenn ein entsprechender Dienstposten nicht zur Verfügung steht. Der Vorgesetzte muß jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) darauf bedacht sein, daß der Soldat hierdurch keine Nachteile erleidet. Dies ist jedoch bei dem Antragsteller nicht der Fall. Der Antragsteller hat mit seiner Beförderung zum Hauptmann den Enddienstgrad seiner Laufbahngruppe erreicht.

29

Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag eine weitere Förderung und Verwendung auf einem A 12-Dienstposten anstrebt, ist der Antrag unbegründet.

30

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Über die Verwendung eines Berufssoldaten entscheidet vielmehr der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen, wobei die Fürsorgepflicht für den von einer Maßnahme Betroffenen angemessen zu berücksichtigen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 53, 321, 323 [BVerwG 27.07.1977 - I WB 19/76];  63, 96, 97) [BVerwG 12.07.1978 - 1 WB 107/77].

31

Die Entscheidung des BMVg, den Antragsteller entgegen seinen Vorstellungen nicht auf einen mit A 12 dotierten Dienstposten zu versetzen, läßt Keinen Ermessensfehler erkennen. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, daß er Anspruch auf einen der von ihm angestrebten Dienstposten habe und folglich das Unterlassen des BMVg, ihn auf einem solchen Dienstposten zu verwenden, rechtswidrig sei. Dem Antragsteller ist zu keiner Zeit von einem hierzu zuständigen Vorgesetzten eine entsprechende verbindliche Zusicherung gegeben worden. Der Antragsteller behauptet dies auch nicht, glaubt aber, im Rahmen des "Auswahlverfahrens für die Beförderung der Offiziere" Anspruch auf Verwendung auf einem solchen Dienstposten zu haben. Dies ist nicht der Fall.

32

Soldaten sind nach Eignung, Befähigung und Leistung zu verwenden und zu ernennen (§ 3 SG). Wenn der BMVg zum Vergleich der Offiziere, die im übrigen die Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen, eine Reihenfolge erstellt, die sich an den letzten drei Beurteilungen, der Abschlußnote des Offizierlehrganges für den militärfachlichen Dienst, der Gesamtdienstzeit und dem Lebensalter orientiert und nach der hierdurch gebildeten Reihenfolge nur diejenigen Offiziere für eine Verwendung auf einem A 12-Dienstposten auswählt, die im folgenden Jahr zur Beförderung heranstehen, so erscheint das unter Berücksichtigung der Verwendungsgrundsätze des § 3 SG, des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten durchaus ermessensgerecht (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 19. Mai 1981 - 1 WB 6/81 - und vom 7. Dezember 1982 - 1 WB 75/82).

33

Der BMVg hat zwar in den Bestimmungen über die dienstpostengerechte Verwendung von Soldaten (PERSKM 1/84) festgestellt, daß die Befugnis der zuständigen Vorgesetzten, die ihnen unterstellten Soldaten so einzusetzen, wie es die jeweiligen dienstlichen Gegebenenheiten erfordern, dort ihre Grenzen habe, wo sich dies nachteilig für die Förderung des Soldaten auswirken könnte. Das werde immer dann der Fall sein, wenn sich der nicht dienstpostengerechte Einsatz über einen längeren Zeitraum erstrecke. Der Antragsteller wird jedoch, was Antragsteller und BMVg übereinstimmend betonen - und wie bereits oben ausgeführt -, nicht unterwertig verwendet, sondern ist mit seinem Dienstgrad entsprechenden Arbeiten beauftragt. In seinen Beurteilungen ist die von ihm ausgeübte Tätigkeit zum Ausdruck gekommen. Der Tatsache, daß das an den BMVg gerichtete Schreiben des Antragstellers vom 25. Februar 1980, in welchem er darauf hingewiesen hat, daß er beim LwUKdo nicht die Tätigkeit des Dienstpostens 64/002, sondern auch die des Dienstpostens 64/001 verrichte, dem BMVg durch das LwUKdo nicht zugeleitet wurde, kommt unter diesen Umständen keine Bedeutung zu. Der BMVg hat glaubhaft versichert, daß ein bereits zum Hauptmann ernannter Soldat vor einer Versetzung auf einen A 12-Dienstposten nicht einen A 11-Dienstposten innegehabt haben müsse. Der in seinen letzten drei Beurteilungen mit 4 C, 4 C und 3 C beurteilte Antragsteller komme für eine Verwendung auf einem A 12-Dienstposten nicht in Betracht. Der Antragsteller hat die Richtigkeit der in seinen Beurteilungen zum Ausdruck kommenden zusammenfassenden Bewertung nicht in Frage gestellt, hat im übrigen auch gegen keine der in Frage kommenden Beurteilungen Beschwerde eingelegt.

34

Nach alledem ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

35

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO hierfür nicht gegeben sind.

Saalmann
Seide
Nast-Kolb
Jucha
Battefeld