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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.11.1984, Az.: BVerwG 5 C 17.84

Sozialhilfe; Eheähnliche Gemeinschaft; Pflegebedürftigkeit; Häusliche Wartung; Zusammenleben

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.11.1984
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 17.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12113
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 27.07.1982 - AZ: RO 4 K 81 A. 14
VGH Bayern - 21.07.1983 - AZ: 12 B 82 A.2431

Fundstellen

  • BVerwGE 70, 278 - 284
  • DVBl 1985, 735-737 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1985, 37-39
  • DÖV 1985, 282-283
  • FEVS 34, 47 - 53
  • NDV 1985, 137-139
  • NJW 1985, 2284-2285 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfS 1985, 123-125
  • ZfSH/SGB 1985, 378-379

Amtlicher Leitsatz

Eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen einen Mann und einer Frau, die nicht Ehegatten sind, ist auch dann eine eheähnliche Gemeinschaft in Sinne des § 122 Satz 1 BSHG, wenn der eine Partner pflegebedürftig im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 BSHG ist, der andere Partner die erforderliche häusliche Wartung und Pflege übernimmt und diese Umstände das Zusammenleben der Partner prägen.

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. November 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rotter, Bermel und Dr. Hömig
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Juli 1983 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27. Juli 1982 werden aufgehoben.

Ferner wird der Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 23. Juli 1981 aufgehoben. Der Widerspruch des Beigeladenen gegen den Bescheid des Klägers vom 16. Dezember 1980 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der Kläger, ein örtlicher Träger der Sozialhilfe, der das Begehren des Beigeladenen (Hilfesuchenden) auf Hilfe zur Pflege in Gestalt pauschalierten Pflegegeldes abgelehnt hat, wendet sich mit der Klage gegen den von der Widerspruchsbehörde (Beklagten erlassenen Widerspruchsbescheid), mit dem sein Ablehnungsbescheid aufgehoben worden ist.

2

Der 1934 geborene (ledige) Beigeladene leidet seit seinen 35. Lebensjahr an Epilepsie. Im 10. Lebensjahr verlor er infolge einer Munitionssplitterverletzung das rechte Auge. Außerdem bestehen eine Gesichtsnervenschädigung rechts, chronische Bronchitis und Hypotonie. Er bezieht Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie wegen Erwerbsunfähigkeit eine Rente und eine Werkspension. Bis Oktober 1973 lebte er im Haushalt seiner Mutter. In die sodann gemietete Zwei-Zimmer-Wohnung zog auch die mit dem Beigeladenen seit 1963 bekannte, mit ihm jahrelang in einem engen freundschaftlichen Verhältnis verbunden gewesene, elf Jahre ältere (verwitwete) Frau X.; diese bezieht verschiedene Renten als Hinterbliebene und aus eigenem Recht. Mit ihres Zuzug in die Wohnung ist Frau X. nach ihren Angaben einer Bitte des Beigeladenen nachgekommen, diesen zu pflegen.

3

Den im Jahre 1979 (erneut) gestellten Antrag des Beigeladenen, Pflegegeld zu gewähren, lehnte der Kläger zunächst mit Rücksicht auf nach seiner Ansicht einsetzbares Vermögen des Beigeladenen ab, sodann - nachdem die Widerspruchsbehörde den Ablehnungsbescheid aufgehoben und den Kläger zur Neubescheidung des Beigeladenen verpflichtet hatte - mit der Begründung, daß der Beigeladene mit Frau X. in eheähnlicher Gemeinschaft im Sinne des § 122 BSHG lebe; infolgedessen sei bei der Bedarfsberechnung auch deren Einkommen zu berücksichtigen mit dem Ergebnis, daß die Summe der beiderseitigen Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze in einer die Gewährung von Pflegegeld ausschließenden Höhe überschritten hätte. Auch diesen Bescheid hob die Widerspruchsbehörde auf; sie vertrat die Auffassung, daß in bezug auf das gemeinschaftliche Zusammenleben des Beigeladenen mit Frau X. nicht von einer eheähnlichen Gemeinschaft gesprochen werden könne, weil es in erster Linie durch die Pflegebedürftigkeit des Beigeladenen und die Pflegebereitschaft der Frau X. gekennzeichnet werde.

4

Die Klage des Klägers hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht führt zur Begründung seines Urteils aus: Zwar hätten der Beigeladene und Frau X. während des Zeitraums, auf den es für die Entscheidung ankomme, in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft gelebt. Jedoch sei diese Gemeinschaft durch die Pflegebedürftigkeit des Beigeladenen und die Bereitwilligkeit der Frau X., die erforderliche Pflege zu leisten, geprägt gewesen. Die hierin liegende Besonderheit schließe die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft aus. Darin liege keine Bevorzugung gegenüber einer ehelichen Gemeinschaft; denn Frau X. sei anders als eine Ehefrau rechtlich nicht verpflichtet, den Beigeladenen zu pflegen. Tue sie es dennoch freiwillig, so solle ihr nicht zugemutet werden, aus ihrem Einkommen Opfer für die Wartung und Pflege des Beigeladenen zu bringen.

5

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. In erster Linie macht er geltend, daß die Auslegung des § 122 BSHG durch das Berufungsgericht zu einer mit Art. 6 GG nicht zu vereinbarenden Benachteiligung von Ehegatten führe.

6

Der Beklagte und der Beigeladene halten die vom Berufungsgericht vorgenommene Differenzierung wegen der Verschiedenheit der Lebensbedingungen von Ehegatten einerseits und Partnern einer freien Lebensgemeinschaft andererseits in einer durch die Pflegebedürftigkeit des einen Partners und die Pflegebereitschaft des anderen Partners gekennzeichneten Lage für richtig.

7

II.

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Die Vorinstanzen hätten der Klage stattgeben müssen.

8

Der Kläger hat das Hilfebegehren des Beigeladenen zu Recht abgelehnt; denn dieser hat für den Zeitraum, auf den das Berufungsgericht die verwaltungsgerichtliche Kontrolle zu Recht beschränkt hat (Februar 1979 bis Juli 1981), nach § 122 Satz 1 in Verbindung mit § 28 und den Vorschriften des Abschnitts 4 des Bundessozialhilfegesetzes in der am 13. Februar 1976 bekanntgemachten Neufassung (BGBl. I S. 289) - BSHG - keinen Anspruch auf Hilfe zur Pflege in Gestalt des begehrten pauschalierten Pflegegeldes im Sinne des § 69 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG. Dabei ist mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts und Einwänden der Beteiligten zum einen davon auszugehen, daß der Beigeladene zum in § 69 Abs. 3 Satz 1 BSHG beschriebenen Personenkreis gehört und daß Frau X. die häusliche Wartung und Pflege übernommen hatte, zum anderen auf der Grundlage der nicht streitigen Einkommensverhältnisse des Beigeladenen und der Frau X. davon, daß das nach dem Bundessozialhilfegesetz berücksichtigungsfähige Einkommen beider Personen zusammen während des genannten Zeitraums die nach § 81 Abs. 1 Nr. 5 BSHG zu beachtende Einkommensgrenze in einem Maße überschritten hatte, daß von da her eine Gewährung des pauschalierten Pflegegeldes in der jeweils maßgeblichen Höhe nicht in Betracht kommt.

9

Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 122 Satz 1 BSHG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe (bisher) angeschlossen haben, anzunehmen, wenn zwischen einem Kann und einer Frau eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht, wenn wie in einer echten Ehe "aus einem Topf gewirtschaftet wird". Darauf, ob innere Bindungen oder Verpflichtungen zur Unterhaltsgewährung oder zur gemeinsamen Lebensführung bestehen, könnt es ebensowenig an wie darauf, ob die Partner durch geschlechtliche Beziehungen miteinander verbunden sind; § 122 Satz 1 BSHG ist eine typisierende Ausformung des Nachranggrundsatzes (zu allem BVerwGE 52, 11 m.w.Nachw.). Maßgebend für die Beurteilung dessen, ob die Leistung von Sozialhilfe, die - wie das pauschalierte Pflegegeld - in einer Geldleistung besteht, notwendig ist, sind die tatsächliche Lage und im Rahmen dessen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Personen, die sich zu der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammengetan haben. Daß zwischen den Beigeladenen und Frau X. eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bestanden hat, hat das Berufungsgericht - das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend - in tatsächlicher Hinsicht festgestellt. Hierin liegt übrigens der Unterschied zu den Rechtsstreitigkeiten, die der Hessische Verwaltungsgerichtshof am 15. Januar 1970 (FEVS 17, 371) und das Verwaltungsgericht Berlin am 9. September 1982 (ZfF 1983, 134) entschieden heben, Entscheidungen, auf die sich das Berufungsgericht bei seinen - sogleich zu erörternden - rechtlichen Überlegungen bezogen hat. Die genannten Gerichte hatten eine Wirtschafts- bzw. Wohngemeinschaftsgerade nicht festgestellt.

10

Die rechtlichen Erwägungen, mit denen der Verwaltungsgerichtshof den Begriff "eheähnliche Gemeinschaft" für den Fall einengt, daß der eine Partner der Gemeinschaft pflegebedürftig und der andere Partner die häusliche Wartung und Pflege zu übernehmen bereit ist und daß diese Umstände das Zusammenleben der Partner prägen, lassen sich schon im Ansatz nicht mit dem in § 122 Satz 1 BSHG statuierten Verbot der Besserstellung vereinbaren. Dieses Verbot gilt mangels eines Anhalts für das Gegenteil einheitlich sowohl in bezug auf die Hilfe zum Lebensunterhalt als auch in bezug auf die Hilfe in besonderen Lebenslagen, also auch unterschiedslos für jede Art von Hilfe in besonderer Lebenslage (vgl. § 27 Abs. 1 BSHG) und ohne Rücksicht auf die im Rahmen einer bestimmten Hilfe in besonderer Lebenslage in Betracht kommende Leistung (z.B. bei der Hilfe zur Pflege: pauschaliertes Pflegegeld oder Übernahme der durch die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft entstehenden Kosten in angemessenem Umfang). Infolgedessen ist der Begriff "eheähnliche Gemeinschaft" unabhängig von der im Einzelfall in Frage stehenden Sozialhilfe zu verstehen; er ist in bezug auf alle Hilfen gleichermaßen vorgegeben. Das kommt auch in § 122 Satz 1 BSHG selbst zum Ausdruck; denn die Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Von da her verbietet es sich, bei der Bestimmung des Begriffs "eheähnliche Gemeinschaft" Umstände zu berücksichtigen, auf die es (erst) ankommt, wenn es darum geht festzustellen, ob nach dem materiellen Sozialhilferecht die Voraussetzungen der im Einzelfall in Betracht zu ziehenden Sozialhilfe vorliegen. Die Pflegebedürftigkeit des Hilfesuchenden im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 BSHG und die Bereitschaft einer nahestehenden Person, die erforderliche häusliche Wartung und Pflege zu übernehmen, bilden aber gerade die Voraussetzungen für die Gewährung des pauschalierten Pflegegeldes nach § 69 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG. Schon aufgrund dessen können diese Umstände nicht als Kriterien für eine auf einen bestimmten Fall der Hilfe zur Pflege beschränkte einengende Bestimmung des Begriffs "eheähnliche Gemeinschaft" herangezogen werden.

11

Aber auch sonst kann den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht beigetreten werden, mit denen er eine durch § 122 Satz 1 BSHG untersagte Besserstellung einer Gemeinschaft, wie sie zwischen dem Beigeladenen und der Frau X. besteht, gegenüber (nicht getrennt lebenden) Ehegatten verneint hat.

12

Die hierzu zunächst angeführte zwischen Ehegatten bestehende rechtliche Verpflichtung zur Pflegeleistung ist für die Beurteilung ohne Belang. Ohne Unterschied zu anderen nahestehenden Personen oder Nachbarn kann der Träger der Sozialhilfe auch im Verhältnis zu einem Ehegatten als einer dem Pflegebedürftigen nahestehenden Person nur darauf hinwirken, daß jener die häusliche Wartung und Pflege übernimmt. Aus der Sicht der Regelung der Pflege in § 69 Abs. 2 Satz 1 BSHG ist die häusliche Wartung und Pflege, die ein Ehegatte leistet, ungeachtet der nach den bürgerlichen Recht bestehenden Verpflichtung in dem Sinne eine "freiwillige Leistung", daß der Träger der Sozialhilfe sie nicht erzwingen kann. Leistet der Ehegatte die häusliche Wartung und Pflege nicht - aus welchem Grund auch immer -, dann muß der Träger der Sozialhilfe nach einem anderen Weg suchen, auf dem dem Hilfebedürftigen die notwendige Hilfe in besonderer Lebenslage zuteil werden kann. Nicht zulässig wäre es, die gerade durch ihre Unentgeltlichkeit gekennzeichnete häusliche Wartung und Pflege durch den Ehegatten als nahestehende Person dadurch "zu erkaufen", daß der Träger der Sozialhilfe Einkommen und Vermögen des als Pflegeperson in Betracht kommenden Ehegatten bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Hilfegewährung an den hilfesuchenden Ehegatten unberücksichtigt ließe. Hiermit verstieße der Träger der Sozialhilfe gegen § 28 BSHG.

13

Wegen des Verbots der Besserstellung gilt für den Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 122 Satz 1 BSHG nichts anderes. Ergäbe sich hieraus ein Spannungsverhältnis - wie der Verwaltungsgerichtshof meint -, so wäre es nach der Systematik des Gesetzes kein anderes als das, das sich bei der Anwendung des § 28 BSHG auf nicht getrennt lebende Ehegatten ergibt. Infolgedessen wäre auch dieses Spannungsverhältnis in dem soeben beschriebenen Sinne aufzulösen. Daß ein Spannungsverhältnis von der tatsächlichen Gestaltung der Beziehungen der Partner zueinander nicht zu entstehen braucht, kommt hinzu. Häusliche Wartung und Pflege im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 1 BSHG für eine Person, die pflegebedürftig im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 BSHG ist, durch eine nahestehende Person, die nicht Ehegatte ist, setzt entgegen der vom Beklagten vertretenen Ansicht nicht zwangsläufig voraus, daß der Pflegebedürftige und die Pflegeperson in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben.

14

Für ein anderes Verständnis des Inhalts des § 28 BSHG in einem Anwendungsfall des § 122 Satz 1 BSHG läßt sich entgegen der Ansicht des Beklagten nichts aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1975 (BVerwGE 50, 73) herleiten. Dort ist entschieden worden, daß der nicht getrennt lebende Ehegatte eines Hilfeempfängers, auf dessen Einkommen und Vermögen es für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit des hilfesuchenden Ehegatten ankommt, nicht aus diesem Grund selbst zum Hilfeempfänger wird, wenn der Träger der Sozialhilfe infolge Verschweigens dieses Einkommens zu Unrecht Hilfe gewährt. Diese Darlegungen und die Schlußfolgerung des Bundesverwaltungsgerichts, daß nach Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes der Ehegatte, auf dessen Einkommen und Vermögen es (auch) angekommen war, nicht auf Rückzahlung des rechtswidrig Geleisteten in Anspruch genommen werden kann, haben mit der hier zu entscheidenden Rechtsfrage nichts zu tun.

15

Nicht überzeugend ist die weitere Überlegung des Berufungsgerichts, daß Frau X. - wenn sie schon die häusliche Wartung und Pflege freiwillig leiste - nicht noch zuzumuten sei, aus ihrem Einkommen ein (finanzielles) Opfer für die häusliche Wartung und Pflege des Beigeladenen zu bringen. Der Verwaltungsgerichtshof sagt nicht, worin dieses finanzielle Opfer besteht. Die Berücksichtigung des Einkommens der Frau X. bei der Bedarfsberechnung bewirkt lediglich, daß das pauschalierte Pflegegeld nicht gewährt wird. In bezug auf dieses ist jedoch nicht Frau X., sondern der Beigeladene anspruchsberechtigt. Die Zweckbestimmung des pauschalierten Pflegegeldes besteht auch nicht darin, es als Ganzes (in einem Betrag oder in Raten) der Pflegeperson zuzuwenden. Vielmehr wird es gewährt, um den Pflegebedürftigen in den Stand zu setzen, vielfältige Aufwendungen der durch § 69 Abs. 2 Satz 2 BSHG erfaßten Art ohne Einzelnachweis aufzufangen, weil davon ausgegangen werden kann, daß ein Pflegebedürftiger, der Wartung und Pflege dauernd und in erheblichem Umfang benötigt, derartige Aufwendungen regelmäßig haben wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 1974 - BVerwG 5 C 52.73 [FEVS 23, 45]). Angesichts dessen kann von einem finanziellen Opfer aus dem eigenen Einkommen des die Pflege freiwillig leistenden Partners der eheähnlichen Gemeinschaft keine Rede sein. Er "verliert" allenfalls die Ungewisse Hoffnung, an dem Pflegegeld mit einem mehr oder minder großen Teilbetrag teilzuhaben.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 und § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Dr. Fink
Rotter
Bermel
Dr. Hömig