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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.11.1984, Az.: BVerwG 1 WB 32/82

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.11.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 32/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 18645
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 13. November 1984,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
beschlossen:

Tenor:

Das gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S. gerichtete, mit Schreiben vom 11. November 1984 angebrachte Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Den Senatsvorsitzenden, Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S., hat der Antragsteller schon vielfach und stets erfolglos abgelehnt (vgl. die Aufstellungim Beschluß vom 26. Oktober 1984 - 1 WB 32/82, 145/83). Auch das vorliegende Ablehnungsgesuch, auf das verwiesen wird, hat keinen Erfolg:

2

Der Antragsteller macht zur Begründung der Ablehnung des Senatsvorsitzenden Verfahrensfehler und ungenaue Bearbeitung bei der Überprüfung der Benennung und Auslosung ehrenamtlicher Richter und beim Verfahren hinsichtlich der Besetzung der Richterbank geltend und beanstandet allgemein seine Arbeitsweise. Damit macht er keinen Ablehnungsgrund im Sinne des § 42 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO (analog) glaubhaft, d.h. keinen Grund, der geeignet sein könnte, "Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen". Das gleiche gilt für die Rüge, bisher habe der Senatsvorsitzende entgegen erteilten Zusagen keine Antwort auf offenstehende Anträge gegeben.

3

Auf die dienstliche Äußerung des Senatsvorsitzenden gemäß § 44 Abs. 3 ZPO, die der Senat trotz des Verzichts des Antragstellers eingeholt hat, wird verwiesen. Sie mußte dem Antragsteller vor der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht zur Kenntnis gebracht werden. Nach BVerfGE 24, 56 dürfen zwar bei einer Entscheidung über die Ablehnung eines Richters Tatsachen und Beweisergebnisse, die das Gericht der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters entnommen hat, nur dann verwertet werden, wenn die ablehnende Partei zu der dienstlichen Äußerung Stellung nehmen konnte. Solche Tatsachen und Beweisergebnisse sind aber in der dienstlichen Äußerung des Senatsvorsitzenden nicht enthalten und sonach vom Senat bei seiner Entscheidung nicht verwertet worden.

4

Das Ablehnungsgesuch ist danach zurückzuweisen.

Dr. Schweiger
Seide
Thurn