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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.10.1984, Az.: BVerwG 1 WB 32/82; 1 WB 145/83

Antrag auf Entbindung eines Stabsarztes vom Amt eines ehrenamtlichen Richters

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.10.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 32/82; 1 WB 145/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 18792
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 26. Oktober 1984,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
beschlossen:

Tenor:

Das gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann gerichtete, mit Schreiben vom 19. Oktober 1984 angebrachte Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Den Senatsvorsitzenden, Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht (VRiBVerwG) S., hat der Antragsteller schon vielfach und stets erfolglos abgelehnt (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 4. Juli 1974, 29. März, 25. Juli und 12. Oktober 1979, 15. Januar, 19. April, 4. August, 8. September und 27. Oktober 1982 sowie vom 25. Januar, 15. März, 25. Juni und 14. August 1984 in den zum Teil miteinander verbundenen Verfahren 1 WB 47, 62 und 75/73, 161 und 166/77, 118/81, 18 und 32/82 sowie 145 und 154/83). Auch das vorliegende Ablehnungsgesuch, auf das verwiesen wird, hat keinen Erfolg:

2

Die Behauptung, VRiBVerwG S. habe das Grundrecht des Antragstellers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, ist ebenso wie das vom Antragsteller für wahrscheinlich erachtete Unterlaufen seiner Anträge in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend konkretisiert, das Ablehnungsgesuch insoweit schon deshalb unzulässig. Die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt für sich allein außerdem noch keinen Ablehnungsgrund im Sinne des§ 42 Abs. 2 ZPO (i.V.m. § 54 Abs. 1 VwGO analog) dar.

3

Auch der Umstand, daß das gegen Stabsarzt L. gerichtete Ablehnungsgesuch und der Antrag auf Entbindung dieses Stabsarztes vom Amt eines ehrenamtlichen Richters noch nicht verbeschieden sind, ist nicht geeignet, im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Senatsvorsitzenden zu rechtfertigen.

4

Das gleiche gilt für die Rüge, daß der Senatsvorsitzende eine dienstliche Äußerung abgelehnter Richter nicht einhole, wenn das Ablehnungsgesuch als unzulässig zurückgewiesen werde; insoweit kommt hinzu, daß eine dienstlicheÄußerung abgelehnter Richter dann nicht zu erholen ist, wenn die Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs offensichtlich ist (BVerfGE 11, 1, 3 [BVerfG 22.02.1960 - 2 BvR 36/60]).

5

Schließlich wird auch mit der bloßen, durch keinerlei Tatsachen unterbauten Vermutung, mit "Dr. L." hätten Gespräche stattgefunden, er möge sich krank schreiben lassen, nicht im Sinne von§ 44 Abs. 2 ZPO ein Ablehnungsgrund "glaubhaft gemacht". Der Antragsteller hätte schon tatsächliche Anhaltspunkte für die mögliche Berechtigung einer solchen schwerwiegenden Verdächtigung anführen müssen, um vom Zeugnis des abgelehnten Richters eine Stellungnahme zu solchen Anhaltspunkten erwarten zu können. Das ist nicht geschehen. - Daß nach Auffassung des Antragstellers das "falls" nicht anders zu deuten sei (vgl. das Schreiben des Senatsvorsitzenden an den Antragsteller vom 18. Oktober 1984, letzter Absatz), macht aus der Vermutung im übrigen keine Tatsachenbehauptung, sondern stellt lediglich eine - falsche - Auslegung dieses Wortes dar.

6

Die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters mußte dem Antragsteller vor der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht zur Kenntnis gebracht werden. Nach BVerfGE 24, 56 dürfen zwar bei einer Entscheidung über die Ablehnung eines Richters Tatsachen und Beweisergebnisse, die das Gericht der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters entnommen hat, nur dann verwertet werden, wenn die ablehnende Partei zu der dienstlichen Äußerung Stellung nehmen konnte. Der Senat hat aber bei seiner Entscheidung solche Tatsachen und Beweisergebnisse nicht verwertet.

7

Das Ablehnungsgesuch ist daher insoweit zurückzuweisen.

8

Dieser Beschluß umfaßt nicht die im gleichen Gesuch enthaltene Ablehnung des Hauptmanns K..

Dr. Schweiger
Seide
Thurn