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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.10.1984, Az.: BVerwG 9 C 24.84

Gruppenverfolgung; Wiederholung; Asylrecht; Verfolgungsvermutung; Einzelner; Gruppenmitglied; Verfolgerstaat; Verfolgung durch private Dritte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.10.1984
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 24.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12267
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 04.05.1981 - AZ: 18 K 11475/80
OVG Nordrhein-Westfalen - 27.01.1984 - AZ: 19 A 10363/81

Fundstellen

  • BVerwGE 70, 232 - 237
  • DVBl 1985, 572-574 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1985, 409-411
  • InfAuslR 1985, 48-51
  • NJW 1985, 574-576 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1985, 281 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Eine Gruppenverfolgung liegt vor, wenn die Gruppe als solche Ziel einer politischen Verfolgung ist, so daß im landesweiten, regionalen oder lokalen Bereich jedes einzelne Gruppenmitglied allein deswegen, weil es die gruppenspezifischen Merkmale aufweist, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten hat.

Mit Rücksicht auf die sich daraus ergebende Verfolgungsvermutung (Regelvermutung) kommt es auf eine statistische Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht an.

Für die Asylanerkennung ist es grundsätzlich unerheblich, ob sich das asylsuchende Gruppenmitglied im entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch im Verfolgerstaat oder bereits in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat.

Ob in Zukunft mit der Wiederholung einer für die Vergangenheit festgestellten Gruppenverfolgung gerechnet werden muß, beurteilt sich danach, ob bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände politische Verfolgung der Gruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

Da bei mittelbar staatlicher Verfolgung nicht der Staat, sondern Dritte die Intensität der Verfolgung bestimmen, kann deren Ausmaß nicht ausschlaggebend für die Beurteilung sein, ob der Staat "auf gewisse Dauer" zur Schutzgewährung außerstande ist.

Redaktioneller Leitsatz

Zur Gruppenverfolgung:

  1. 1.

    Begrifflich ist die Gruppenverfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer Gruppe von der Einzelverfolgung abzugrenzen.

  2. 2.

    Besteht eine große Wahrscheinlichkeit, daß eine zeitlich begrenzte Verfolgungsmaßnahme wiederholt werden wird (Verfolgungsvermutung), besteht ein Asylrecht.

  3. 3.

    Die statistischen Verfolgungswahrscheinlichkeit für den Einzelnen ist unbeachtlich.

  4. 4.

    Ob sich das einzelne Gruppenmitglied im Zeitpunkt der Verfolgung noch im Verfolgerstaat aufgehalten hat, bleibt ohne Berücksichtigung.

  5. 5.

    Zu den Voraussetzungen des Asylrechts bei Verfolgung durch private Dritte.

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Sträter, Dr. Kemper und Dr. Bender
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 1984 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist srilankischer Staatsangehöriger ceylon-tamilischer Volkszugehörigkeit. Er kam im März 1979 aus seiner Heimatstadt Alaveddy im Norden der Insel Ceylon in die Bundesrepublik Deutschland und beantragte hier Asyl mit folgender Begründung: Die in Sri Lanka ansässige ceylon-tamilische Minderheit sei seit der Unabhängigkeit des Landes mehrfach Opfer schwerer rassischer Unruhen geworden, erstmals 1958, sodann 1977 und 1978. Er habe sich der Tamil United Liberation Front (TULF), einer Organisation der ceylon-tamilischen Minderheit, angeschlossen, um gegen die Verfassung der von der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit getragenen Regierung zu protestieren, die den Tamilen alle Menschenrechte genommen habe. Er habe an gegen die Regierung gerichteten Demonstrationen teilgenommen und sei deshalb erstmals im Mai 1972 und in der Folgezeit wiederholt von der Polizei inhaftiert und mißhandelt worden. Die Beklagte lehnte die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten ab. Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.

2

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 27. Januar 1984 die Beklagte zur Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten verpflichtet, im wesentlichen mit folgender Begründung:

3

Es könne offenbleiben, ob der Kläger vor dem Verlassen seiner Heimat eine individuelle politische Verfolgung erlitten habe. Jedenfalls seien ceylon-tamilische Volkszugehörige während der Monate Juli und August 1983 in weiten Teilen Sri Lankas einer politisch motivierten Gruppenverfolgung ausgesetzt gewesen. Die gegen die ethnische und religiöse Minderheit der Ceylon-Tamilen gerichteten Ausschreitungen der Bevölkerung in Gebieten mit singhalesischer Mehrheit erfüllten schon mit Rücksicht auf das Ausmaß der Verfolgungsbetroffenheit die Merkmale einer Gruppenverfolgung. Diese Ausschreitungen seien dem Staat zurechenbar. Dabei könne es offenbleiben, ob es bereits an der gebotenen staatlichen Schutzbereitschaft gefehlt habe. Jedenfalls sei der Staat nicht in der Lage gewesen, die Ausschreitungen zu unterbinden und der Minderheit Schutz zu gewähren. Vielmehr habe der Staat für eine gewisse Dauer das Gesetz des Handelns an andere Kräfte verloren. Dabei müsse das Merkmal "gewisse Dauer" in Beziehung gesetzt werden zur Intensität und Schwere der jeweiligen Verfolgung. Der Staat müsse eine Verfolgung durch nichtstaatliche Gruppen um so schneller unterbinden, je intensiver und schwerer die Verfolgung sei. Soweit die Pogrome aktiv von staatlichen Funktionsträgern in Regierung, Polizei und Armee unterstützt oder gefördert sein sollten, könne offenbleiben, ob es sich insoweit um unmittelbare oder mittelbar staatliche Verfolgung gehandelt habe. Jedenfalls habe es dem Staat an der Fähigkeit gefehlt, seine Funktionsträger, deren Handlungen er sich zurechnen lassen müsse, von der aktiven Beteiligung an landesweiten Übergriffen gegen die ceylon-tamilische Bevölkerung abzuhalten bzw. sie in dem gebotenen Umfang zu einem pflichtgemäßen Einschreiten gegen Übergriffe der Zivilbevölkerung zu veranlassen.

4

Es sei auch ernsthaft damit zu rechnen, daß sich die Verfolgungssituation vom Sommer 1983 in absehbarer Zeit wiederhole, da alle Bemühungen um eine langfristige Lösung des Minderheitenproblems offensichtlich gescheitert, namentlich Ansätze zur Regelung eines friedlichen Zusammenlebens beider Volksgruppen zu oft erfolglos geblieben seien, und auch nicht zu erkennen sei, daß der Staat Übergriffen auf die ceylon-tamilische Bevölkerung schon im Vorfeld ausreichend begegne. Die Regierung stehe unter dem starken Druck extremistischer singhalesischer, insbesondere radikaler buddhistischer Kräfte. Gegen die an den Ausschreitungen beteiligten Sicherheitskräfte seien zwar Disziplinar- und Strafverfahren eingeleitet worden. Über das Ergebnis dieser Verfahren sei aber so gut wie nie etwas bekannt geworden. Das erwecke den Anschein, daß solche Verfahren im Sande verliefen. Auch der von der Gruppenverfolgung 1983 nicht betroffene Kläger müsse befürchten, bei einer Rückkehr in seine Heimat Opfer einer solchen sich wiederholenden Verfolgung zu werden. Hierbei dürfe der Begriff der beachtlichen Wahrscheinlichkeit mit Rücksicht auf den humanitären Charakter des Asylrechts nicht im Sinne einer statistisch oder zahlenmäßig überwiegenden Wahrscheinlichkeit verstanden werden. Vielmehr sei jeder - auch der bisher nicht betroffene - Angehörige der verfolgten Gruppe als von deren Verfolgungsschicksal in seiner Person mitbetroffen anzusehen, wenn nicht Tatsachen die dafür sprechende Regelvermutung widerlegten.

5

Auch in dem mehrheitlich von Ceylon-Tamilen bewohnten Norden der Insel könne der Kläger nicht ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben. Zwar seien dort Pogrome wegen der überwiegend ceylon-tamilischen Bevölkerung weniger wahrscheinlich. Dafür komme es aber zu Ausschreitungen von Polizei und Armee. Diese Ausschreitungen richteten sich vor allem gegen bestimmte, politisch mißliebige Personen, die den Sicherheitskräften aus irgendwelchen Gründen bekannt geworden seien, oder stellten häufig Vergeltungsmaßnahmen im Rahmen der Verfolgung tamilischer Terroristen dar, die insoweit situationsbedingt seien, als sie aus konkreten Anlässen wie Bombenanschlägen, Banküberfällen und Polizisten- oder Soldatenmorden resultierten. Opfer seien in erster Linie politisch aktive oder aktiv gewesene Ceylon-Tamilen oder auch solche, die von den Sicherheitskräften der Seperatistenbewegung lediglich zugerechnet würden. Darüber hinaus sei es auch im Norden zu zahllosen Übergriffen gekommen, die nicht allein gegen einen engeren ceylon-tamilischen Personenkreis, sondern wahllos gegen beliebige Angehörige der ceylon-tamilischen Volksgruppe gerichtet gewesen seien. Mit derartigen staatlichen Exzessen müsse nach den bisherigen Erfahrungen und der noch gestiegenen Unsicherheit, Nervosität und Feindseligkeit von Polizei und Armee auch in Zukunft ernsthaft gerechnet werden. Diese Gefahr bestehe auch für den Kläger jedenfalls deshalb, weil er aktives TULF-Mitglied sei und sich für die Verwirklichung eines selbständigen Tamilenstaates einsetze. Jedes Eintreten für einen unabhängigen Staat in Sri Lanka werde aber seit der Sechsten Ergänzung der Staatsverfassung vom 5. August 1983 mit Sanktionen geahndet, deren asylrechtliche Relevanz nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen sei. Auch bestehe der Verdacht, daß der Staat die gegen Ceylon-Tamilen gerichteten Pogrome zum Anlaß nehme, diese aus Handel und Industrie im Lande zu verdrängen.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten. Zur Revisionsbegründung trägt er vor: Für den Asylanspruch des Klägers genüge es nicht, eine Gruppenverfolgung lediglich für weite Teile Sri Lankas festzustellen. Darüber hinaus sei Gruppenverfolgung nur gegeben, wenn jeder Angehörige der Gruppe oder jedenfalls die - rein rechnerisch - überwiegende Zahl der Mitglieder direkt Verfolgung erleide oder von einer solchen konkret bedroht sei und sich ihr nicht entziehen könne. Die tamilenfeindlichen Ausschreitungen vom Juli und August 1983 seien dem Staat auch nicht zurechenbar. Der innere Grund dafür, eine politische Verfolgung auch dann zu bejahen, wenn diese von nichtstaatlichen Organisationen ausgehe, liege darin, daß diese Organisationen gleichsam staatliche Funktionen ausübten, wenn der Staat wegen eines zu geringen Machtpotentials seine Ordnungsfunktionen nicht mehr wahrnehmen könne. Diese innere Rechtfertigung sei aber nicht schon dann gegeben, wenn das staatliche Schutzsystem bei bestimmten Ereignissen sich als lückenhaft oder ineffektiv erweise. Sonst wäre das Merkmal staatlicher Verfolgung als Voraussetzung politischen Asyls verflüchtigt und politisches Asyl würde zweckwidrig schon dem Schutz vor mißlichen allgemeinen Lebensverhältnissen im Heimatland des Bewerbers dienen. Das Berufungsgericht habe ferner die Anforderungen an den gebotenen staatlichen Schutz überzogen. Sein Maßstab könne bei plötzlich und gleichzeitig an mehreren Orten auftretenden, nur kurz andauernden Ausschreitungen keine Gültigkeit haben. Entscheidend sei, ob der Staat von Anfang an einen Schutzwillen gehabt habe, nicht, wann Schutzmaßnahmen Erfolg gehabt hätten. Auch fehle es hier an einer politischen Verfolgungsmotivation des Staates. Schließlich habe das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative rechtsfehlerhaft verneint. Eine Verfolgungsgefahr sei für den Norden der Insel nicht mit der erforderlichen statistischen Wahrscheinlichkeit festgestellt worden. Die bei der Gruppenverfolgung nach der Rechtsprechung aufgestellte Regelvermutung könne sich nur zugunsten solcher Asylbewerber auswirken, die sich im Zeitpunkt der Verfolgung im Heimatland aufgehalten hätten. Der Kläger sei aber bereits vorher ausgereist und habe selbst keine Verfolgung erlitten.

7

Der Kläger tritt der Revision entgegen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus: Für die Annahme einer Gruppenverfolgung sei es nicht erforderlich, daß sie in allen Landesteilen stattfinde. Eine Verfolgung gegen Gruppen von Menschen, die durch gemeinsame Merkmale verbunden seien, betreffe stets mehrere Gruppenmitglieder. Einzelverfolgung richte sich demgegenüber nie ausschließlich gegen Gruppenmerkmale. Bei der Frage, ob die gegen Ceylon-Tamilen gerichteten Pogrome vom Sommer 1983 dem Staat zuzurechnen seien, dürfe der Zeitraum von zwei Wochen nicht isoliert betrachtet werden; vielmehr sei eine Gesamtschau der historischen Entwicklung anzustellen, in die sich die Ereignisse vom Sommer 1983 als Glied einer Kette von Ausschreitungen einfügten. Bei der zur Wiederholungsgefahr derartiger Ausschreitungen anzustellenden Prognose mache es keinen Unterschied, ob der Angehörige der verfolgten Gruppe im In- oder Ausland gewesen sei, da entscheidend nur die Unzumutbarkeit der Rückkehr sei. Der Kläger weise als Ceylon-Tamile und TULF-Mitglied die typischen Merkmale auf, welche Ursache für die festgestellte Gruppenverfolgung seien.

8

Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

9

II.

Die Revision ist begründet.

10

Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da die von der Vorinstanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen dem Senat eine abschließende Sachentscheidung nicht erlauben, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

11

Das Berufungsgericht leitet das Asylrecht des Klägers allein aus einer Gruppenverfolgung der Ceylon-Tamilen in Sri Lanka ab. Nach der im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 54, 341 <358 f.>) entwickelten Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 599.81 - BVerwGE 67, 314 <315>[BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81]) geht es auch im Falle einer Gruppenverfolgung immer und nur darum, aus festgestellten Ereignissen die Gefahr der politischen Verfolgung eines bestimmten Asylbewerbers zu ermitteln. Dieser muß für seine Person eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung hegen, damit er als Asylberechtiger anerkannt werden kann (Beschluß vom 17. Januar 1980 - BVerwG 1 B 573.79 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 18; st. Rspr.). Die Besonderheit der Gruppenverfolgung liegt lediglich darin, daß die Rückschlüsse auf die individuelle Verfolgungsgefahr für den Asylbewerber nicht oder nicht nur aus seinem persönlich erlittenen Schicksal, sondern aus Maßnahmen gegen eine ganze Gruppe gezogen werden, der der Asylbewerber angehört. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Es hat aber seiner Entscheidung einen zu weiten Begriff der Gruppenverfolgung zugrunde gelegt.

12

Die Gruppenverfolgung ist von der Einzelverfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten durch gemeinsame Merkmale verbundenen Gruppe von Menschen zu unterscheiden. Bei der Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit werden aus bestimmten Anlässen einzelne oder einige Mitglieder aus einer Gruppe herausgegriffen und einer politischen Verfolgung unterworfen. Die mißliebige Gruppe als solche bleibt unverfolgt. Demgegenüber liegt eine Gruppenverfolgung dann vor, wenn die Gruppe als solche Ziel einer politischen Verfolgung ist, so daß jedes einzelne Mitglied der Gruppe allein deswegen, weil es die gruppenspezifischen Merkmale besitzt, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten hat. Bei einer derartigen Gruppenverfolgung - möglicherweise durch historisch gewachsene generelle Abneigungen und Haßgefühle gegen ein Volk oder eine Rasse ausgelöst - ist jeder Angehörige der Gruppe als von deren Verfolgungsschicksal in seiner Person unmittelbar betroffen anzusehen, wenn nicht Tatsachen die dafür sprechende Regelvermutung widerlegen, Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der einzelne Gruppenangehörige von der Gruppenverfolgung ausgenommen ist (Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 599.81 - a.a.O.).

13

Eine Gruppenverfolgung kann sich auf ihre Mitglieder landesweit erstrecken, sie kann aber auch in der Weise regional oder lokal begrenzt sein, daß die Gruppe als solche nur in einem geographisch begrenzten Teil des Staatsgebietes betroffen ist und die Verfolgungsvermutung daher nur für diejenigen Gruppenmitglieder gilt, die in diesem Gebiet leben. Darüber hinaus ist bei einer nur örtlich begrenzten Gruppenverfolgung die Möglichkeit einer sogenannten inländischen Fluchtalternative für die Gruppe ebenso zu prüfen, wie im Fall der Individualverfolgung für den einzelnen Verfolgten. Eines Schutzes der Gruppenangehörigen vor politischer Verfolgung im Ausland bedarf es nicht, wenn die Gruppenangehörigen den gebotenen Schutz vor ihr in anderen Landesteilen des Heimatstaates finden können (BVerwG a.a.O. S. 316). Ebenso ist den schon vor dem Einsetzen einer Gruppenverfolgung etwa ausgereisten Gruppenangehörigen die Rückkehr in die von politischer Verfolgung verschonten Gebiete ohne weiteres zumutbar. Auch für sie besteht im Heimatstaat eine inländische Schutzmöglichkeit, die ein Asylrecht in der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausschließt.

14

Bei einer zeitlich begrenzten Gruppenverfolgung kommt eine Asylanerkennung nur dann in Betracht, wenn dem Asylsuchenden wegen des geltend gemachten Verfolgungsanlasses bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles erneut politische Verfolgung droht (Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27). Ist eine Gruppenverfolgung in dem für die Asylanerkennung maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz (Urteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 308.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 37) abgeschlossen, so kann sie allein einen Asylanspruch ebensowenig rechtfertigen, wie eine zum maßgebenden Zeitpunkt nicht mehr aktuelle individuelle politische Verfolgung. Wenn aber anhand von Erkenntnissen über vergangene Ereignisse und die gegenwärtige Lage in einem Staat für die Zukunft eine Fortsetzung oder ein Wiederaufleben der Gruppenverfolgung zu erwarten ist, dann wird in aller Regel auch für das einzelne Gruppenmitglied anzunehmen sein, daß es Verfolgung zu befürchten hat, wenn es in seinem Heimatstaat verbleibt oder dorthin zurückkehrt.

15

Ob in Zukunft mit der Wiederholung einer für die Vergangenheit festgestellten Gruppenverfolgung gerechnet werden muß, beurteilt sich nach dem für die Asylentscheidung grundsätzlich anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. dazu Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27; Urteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 308.81 - BVerwGE 65, 250 <251>[BVerwG 27.04.1982 - 9 C 308/81]; Urteil vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 -), also danach, ob bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände politische Verfolgung der Gruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so daß dem asylsuchenden Gruppenmitglied nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Eine Herabminderung der Anforderungen in dem Sinne, daß eine Wiederholung der politischen Verfolgung für die Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden muß (vgl. die obengenannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie BVerfGE 54, 341 <360 f.>), kommt allein aufgrund einer für die Vergangenheit festgestellten Gruppenverfolgung nicht in Betracht. Denn die aus dem Zumutbarkeitsgesichtspunkt abgeleiteten Erleichterungen für diejenigen, die in ihrem Heimatstaat von einer politischen Verfolgung bereits betroffen waren, können nicht auf die nach allein objektiven Kriterien zu stellende Prognose übertragen werden, ob mit der Wiederholung einer allgemeinen Gruppenverfolgung zu rechnen ist.

16

Ist eine Gruppenverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dann kommt es nicht mehr auf eine irgendwie geartete statistische Wahrscheinlichkeit an, mit der das einzelne Gruppenmitglied eine politische Verfolgung zu befürchten hat. Diese Frage ist durch die aus der Gruppenverfolgung abzuleitende Regelvermutung bereits in dem Sinne entschieden, daß jeder Angehörige der Gruppe als von dem künftig zu befürchtenden Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist, wenn nicht Tatsachen die dafür sprechende Regelvermutung widerlegen. Die für den Asylrechtsschutz vorausgesetzte individuelle Betroffenheit des Asylsuchenden ergibt sich im Falle der Gruppenverfolgung schon allein daraus, daß hier jedes einzelne Gruppenmitglied individuell gefährdet ist, auch wenn sich die Maßnahmen in seiner Person noch nicht konkretisiert haben oder infolge Abwesenheit vom Heimatstaat während deren Dauer gar nicht konkretisieren können. Es ist daher bei Gruppenverfolgung grundsätzlich auch unerheblich, ob sich das einzelne Gruppenmitglied im Zeitpunkt der Verfolgung noch im Verfolgerstaat oder bereits in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat, solange es nur die gruppenspezifischen Merkmale aufweist. Auch das Motiv seiner Ausreise kann für seine Asylberechtigung ebenfalls dann nicht von Bedeutung sein, wenn die Gruppenverfolgung erst nach Verlassen des Heimatstaates einsetzt.

17

Geht eine Gruppenverfolgung nicht vom Staat, sondern von privaten Dritten aus, die entgegen der Ansicht der Revision nicht etwa "staatsähnliche Funktionen" ausüben müssen, kann das einzelne Gruppenmitglied einen Asylanspruch nur geltend machen, wenn der Staat wegen fehlender Schutzbereitschaft nicht willens oder wegen fehlender Schutzfähigkeit nicht in der Lage ist, die Betroffenen gegen Ausschreitungen zu schützen. Mangelnde Schutzfähigkeit, auf die das Berufungsgericht hinsichtlich der Verhältnisse im Süden des Landes entscheidend abgehoben hat, kann allerdings erst dann angenommen werden, wenn der Staat zur Verhinderung von Übergriffen prinzipiell und auf gewisse Dauer außerstande ist. Da bei mittelbar staatlicher Verfolgung nicht der Staat, sondern Dritte die Intensität und Schwere der Verfolgung bestimmen, kann deren Ausmaß bei der Beurteilung des Zeitmerkmals "gewisse Dauer" nicht ausschlaggebend sein. Dem Staat muß stets eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden, um Übergriffen begegnen zu können. Es kann nicht angehen, Ausschreitungen wie Mord, Körperverletzung, Brandstiftung oder Plünderung dem Staat stets nur deshalb zuzurechnen, weil sie ein besonderes Ausmaß erreichten und der Staat nicht imstande war, sie sofort zu unterbinden. Eine derartige Betrachtungsweise läßt unberücksichtigt, daß Übergriffe Dritter spontan auftreten und den Staat überraschen können, so daß dessen Gegenmaßnahmen nur mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung zur Wirkung gelangen können. Sie läßt weiter unberücksichtigt, daß die Effektivität staatlichen Schutzes mit steigendem quantitativen Ausmaß der Übergriffe nicht zu-, sondern abnimmt, ohne daß deshalb die Schutzfähigkeit prinzipiell oder auf gewisse Dauer verneint werden kann. Das gilt namentlich bei Pogromen, die das Ausmaß innerstaatlicher Unruhen annehmen. Auch vor derartigen Pogromen kann der Staat naturgemäß nicht in jedem Fall schützen. Umgekehrt kann der Umstand, daß Pogrome nach gewisser Zeit enden, nicht stets als Indiz für die Schutzfähigkeit des Staates gewertet werden, vielmehr kann dies beispielsweise auch auf der Befriedigung oder natürlichen Begrenzung der Zerstörungswut handelnder Dritter beruhen.

18

Bei Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe läßt sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen seine Annahme nicht halten, daß sich der Kläger für seinen Asylanspruch mit Erfolg auf eine Gruppenverfolgung der Ceylon-Tamilen berufen könne.

19

Eine landesweite politische Verfolgung der ceylon-tamilischen Bevölkerungsgruppe durch die singhalesische Bevölkerungsmehrheit während der dortigen Unruhen im Juli/August 1983 scheidet nach dem festgestellten Sachverhalt aus. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu Pogromen von Singhalesen im Juli/August 1983 kann eine Gruppenverfolgung allein für die überwiegend von Singhalesen bewohnten Gebiete Sri Lankas bejaht und für diesen regionalen Bereich angenommen werden, daß sich die damalige Verfolgungssituation in absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wiederholen könne. Darauf kommt es indessen für die vorliegende Entscheidung ebensowenig an wie auf die Frage, ob die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts seine Auffassung über eine fehlende Schutzfähigkeit des Staates im Süden des Landes zu tragen geeignet sind. Der Kläger stammt nicht aus einer der überwiegend von Singhalesen bewohnten Regionen des Landes, sondern aus dem mehrheitlich tamilisch besiedelten Norden Sri Lankas. Er wäre daher von einer Gruppenverfolgung der Tamilen in den singhalesischen Siedlungsgebieten nicht betroffen. Für den Norden Sri Lankas hat das Berufungsgericht Pogrome der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit gegen Tamilen weder für die Vergangenheit festgestellt noch für die Zukunft als wahrscheinlich bevorstehend angenommen; die Möglichkeit solcher Pogrome erscheint dort angesichts der mehrheitlich ceylon-tamilischen Bevölkerung auch von der Sache her ausgeschlossen.

20

Auch eine Gruppenverfolgung der ceylon-tamilischen Bevölkerung durch die in ihren Siedlungsgebieten stationierten Sicherheitskräfte Sri Lankas ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, daß sich dort Übergriffe von Sicherheitskräften gegen bestimmte, ihnen bekanntgewordene politisch mißliebige Personen gerichtet haben, handelt es sich nur um eine Individualverfolgung dieser Personen; der seit fünf Jahren in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Kläger kann aus derartigen Übergriffen für sich keinen Asylanspruch herleiten. Das gleiche gilt für Vergeltungsaktionen der Ordnungskräfte gegen ceylon-tamilische Terroristen, die aus konkreten Anlässen wie Bombenanschlägen, Banküberfällen und Polizisten- oder Soldatenmorden herrühren und insoweit situationsbedingt sind. Auch wenn Opfer solcher Vergeltungsaktionen ein größerer Kreis politisch aktiver oder aktiv gewesener Ceylon-Tamilen gewesen sein sollte, ergibt sich daraus keine Gruppenverfolgung und überdies auch nicht die Verfolgung eines Personenkreises, dem der Kläger zuzurechnen ist. Denn der Kläger ist nach seinem bisherigen Vortrag selbst nicht nach außen erkennbar für einen selbständigen Tamilenstaat eingetreten und seit seiner Ausreise auch sonst nicht mehr politisch aktiv gewesen.

21

Eine abschließende Entscheidung des Senats zur Frage der Gruppenverfolgung der Ceylon-Tamilen im Norden Sri Lankas ist allerdings dennoch nicht möglich. Die Feststellungen des Berufungsgerichts, die Übergriffe der im Norden stationierten Ordnungskräfte hätten sich nicht allein gegen einen engeren tamilischen Personenkreis, sondern "wahllos gegen beliebige Angehörige der tamilischen Volksgruppe gerichtet", läßt die Möglichkeit einer auch für den Asylanspruch des Klägers relevanten Gruppenverfolgung unter der Voraussetzung offen, daß Ziel dieser Übergriffe die gesamte Volksgruppe der Ceylon-Tamilen ist. Dazu genügt es freilich nicht, daß es zu Exzessen einzelner Sicherheitsbeamter oder einiger Gruppen von Sicherheitsorganen gekommen ist und in der Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit kommen wird. Denn Ziel solcher aus Willkür erwachsenen Exzesse können auch Einzelpersonen sein, selbst wenn sie von den Willkürakten wahllos betroffen werden. Die Annahme einer Gruppenverfolgung kommt daher unter solchen Umständen nur dann in Betracht, wenn sich die Übergriffe zu pogromähnlichen Aktionen ausweiten, die den vom Berufungsgericht festgestellten Ausschreitungen in den mehrheitlich von Singhalesen bewohnten Landesteilen nach Art, Umfang und Ziel entsprechen. Das setzt voraus, daß die im Norden Sri Lankas eingesetzten Armee- und Polizeieinheiten nach ihrer personellen Stärke zu einer gruppenweiten Verfolgung der tamilischen Bevölkerungsmehrheit überhaupt in der Lage waren und - worauf es letzten Endes allein ankommt - weiterhin in der Lage sein werden. Davon könnte ohne weiteres nur dann ausgegangen werden, wenn der Staat seinen Sicherheitskräften die Freiheit zu derartigen Aktionen einräumt, sei es, daß er deren Vorgehen unterstützt, sei es, daß er dagegen nicht einschreitet und damit durch sein eigenes aktives oder passives Verhalten die Gruppe der Ceylon-Tamilen unmittelbar verfolgt.

22

Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aufgrund der Feststellungen über die nach den Ereignissen vom Sommer 1983 getroffenen legislatorischen und administrativen Maßnahmen, insbesondere die Sechste Ergänzung der Verfassung vom 5. August 1983, als richtig. Die durch die Verfassungsänderung getroffenen Verbote und Sanktionen gegen separatistische Bewegungen mögen auf ein Verbot der politischen Partei hinauslaufen, der der Kläger angehört. Aus dem Verbot einer politischen Partei ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 22. Februar 1982 - BVerwG 9 B 4091.80 -; Beschluß vom 29. April 1982 - BVerwG 9 B 946.82 -) aber noch nicht notwendig eine politische Verfolgung ihrer Mitglieder. Auch die Versagung der Teilhabe an politischer Willensbildung und staatlicher Machtausübung ist kein für die Bejahung des Asylrechts wesentliches Kriterium. Sie fehlt in der Regel bei autoritären Staaten, ohne daß das Asylrecht von den damit verbundenen und der Bevölkerung auferlegten Lasten und Beschränkungen bewahren kann (Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 - BVerwGE 67, 195 <200>[BVerwG 17.05.1983 - 9 C 874/82]). Auch wenn eine von mehreren im Lande ansässigen Bevölkerungsgruppen die Macht im Staat allein ausübt, so folgt daraus noch nicht zwingend, daß die Minderheit schon deshalb in asylrelevanter Weise unterdrückt wird. Eine Disziplinierung, Niederhaltung oder schlimmstenfalls Vernichtung von Angehörigen einer Minderheit, wie sie nach der Rechtsprechung des Senats Voraussetzung eines Asylanspruchs für Angehörige von Minderheiten ist (BVerwG a.a.O. S. 201), läßt sich den im Berufungsurteil aufgezählten Maßnahmen weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit entnehmen.

23

Das Urteil des Berufungsgerichts konnte daher keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht wird in der erneuten Verhandlung und Entscheidung zu prüfen haben, ob aufgrund der aufgezeigten rechtlichen Maßstäbe von einer vom Staat ausgehenden oder ihm jedenfalls zurechenbaren, andauernden oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Gruppenverfolgung der Ceylon-Tamilen gesprochen werden kann und ob dem Kläger deshalb oder - was bisher ungeprüft geblieben ist - aufgrund seines individuellen Schicksals Asylrecht zusteht.

24

Die Entscheidung über die Kosten war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegnstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Sträter
Dr. Kemper
Dr. Bender