Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1984, Az.: BVerwG 2 WD 23/84
Search and Rescue-Kommandoführers; Bereitschaftsdienst; Alkoholkonsum; Dienstaufsicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.10.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 23/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12166
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 15.12.1983 - AZ: N 9 VL 31/83
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 76, 277 - 286
- NZWehrR 1987, 164-168
Redaktioneller Leitsatz
Zu den Pflichten eines Search and Rescue-Kommandoführers, sich vor und während des Bereitschaftsdienstes des Konsums von Alkohol zu enthalten und Dienstaufsicht zu üben.
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 24. Oktober 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker, ferner
Major Diehl, Oberfeldwebel Stahl als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 15. Dezember 1983 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der nunmehr 43 Jahre alte Soldat besuchte die Volksschule und eine Oberschule technischen Zweiges, die er am 31. März 1958 erfolgreich abschloß. Danach begann er eine Berglehre, die er jedoch nach einem Jahr abbrach. Einen Abschluß in einem Zivilberuf erreichte er durch den Erwerb des Kaufmannsgehilfenbriefes am 31. März 1967, nachdem er in den Jahren 1964 bis 1967 in seiner Freizeit eine Lehre als Einzelhandelskaufmann absolviert hatte.
Inzwischen war er auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung zum freiwilligen Dienst in der Bundeswehr, der seine sorgeberechtigte Mutter zugestimmt hatte, zum 1. Oktober 1959 zur 9./Luftwaffenausbildungsregiment ... in G. einberufen und am 23. Oktober 1959 als Flieger in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen worden. Nachdem seine Dienstzeit wiederholt verlängert und schließlich auf insgesamt zwölf Jahre festgesetzt worden war, wurde dem inzwischen bis zum Oberfeldwebel beförderten Soldaten durch Urkunde vom 29. Juli 1969 am 5. August 1969 die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Durch Urkunde vom 17. September 1969 wurde er am 29. September 1969 zum Hauptfeldwebel ernannt. Sein Antrag, zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen zu werden, scheiterte im November 1973, nachdem er das Auswahlverfahren wiederholt nicht erfolgreich hatte abschließen können.
Der zunächst im Flugsicherungsdienst und dann als Hubschrauberführer ausgebildete Soldat wurde seit dem 10. Juni 1963 als Hubschrauberführer verwendet. Seit dem 1. April 1965 gehört er dem jetzigen Hubschraubertransportgeschwader ... seit dem 1. April 1979 dessen zweiter Staffel in G. an. Bereits seit dem Jahre 1963 im Search and Rescue (SAR)-Dienst in O. und J. eingesetzt, nahm er seit April 1965, unterbrochen durch Bereitschaften in B. und D. beim SAR-Kommando J. die Aufgaben eines Hubschrauber- und Kommandoführers wahr. Wegen der Vorfälle, die Gegenstand des Verfahrens sind, entzog ihm der Kommandeur des Lufttransportkommandos durch Verfügung vom 14. Juli 1983 die Erlaubnis zum Führen eines Hubschraubers für die Dauer eines Jahres und durch Verfügung vom 29. Juni 1984 den Militärflugzeugführerschein endgültig. Die Beschwerde des Soldaten gegen die zuletzt genannte Verfügung blieb erfolglos, über seine weitere Beschwerde ist noch nicht entschieden worden.
In seiner Dienststellung als Hubschrauberführer wurde der Soldat zunächst siebenmal mit "befriedigend", im Jahre 1969 zweimal mit "voll befriedigend", darauf dreimal erneut mit "befriedigend", am 18. Januar 1973, am 30. Januar 1975 und am 22. Dezember 1976 jeweils wieder mit "voll befriedigend" (5 D) und schließlich am 5. Dezember 1978, am 25. August 1980 sowie am 27. August 1982 jeweils mit "befriedigend" (6 D) beurteilt. Auch die letzte Beurteilung vom 27. September 1984 kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis "befriedigend" (6 D). Gegen diese Beurteilung hat der Soldat eine Gegendarstellung verfaßt und eine Ergänzung beantragt. Seit Februar 1967 ist der Soldat berechtigt, die Schützenschnur in Gold, seit August 1984 das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Bronze zu tragen. Im Jahre 1979 zeichnete ihn der Inspekteur der Luftwaffe mit einem Buchpreis aus.
Der Soldat wurde bisher zweimal rechtskräftig bestraft und zwar
- 1.
durch Strafbefehl des Amtsgerichts J. vom 15. Oktober 1976 wegen einer am 13. August 1976 begangenen vorsätzlichen Trunkenheit im Straßenverkehr mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 DM und
- 2.
durch Urteil des Amtsgerichts J. vom 27. Juli 1981 wegen einer am 3. März 1981 begangenen vorsätzlichen Trunkenheit im Straßenverkehr in Tatmehrheit mit Überlassung eines Kraftfahrzeugs an eine Person ohne Fahrerlaubnis mit einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50 DM.
Disziplinar wurde er am 6. Oktober 1982 mit einer inzwischen vollstreckten Disziplinarbuße von 200 DM gemaßregelt, weil er entgegen einem ihm erteilten Befehl nach Beendigung einer Gerichtsverhandlung am 13. September 1982 um 12.30 Uhr nicht zu seiner Einheit zurückgekehrt, sondern erst am folgenden Tag um 7.30 Uhr zum Dienst erschienen war und es unterlassen hatte, sich bei seiner Staffel zurückzumelden, so daß seine Anwesenheit erst gegen Mittag durch Nachforschungen hatte festgestellt werden können.
Die Dienstbezüge des Soldaten errechnen sich aus der 12. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 8 mit Amtszulage nach Fußnote 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich rund 3.640 DM brutto, einschließlich Kindergeld und Sparzulage rund 3.734 DM netto. Für ein Darlehen zum Bau seines Eigenheimes hat der Soldat monatliche Raten von 1.800 DM, für einen Gehaltsvorschuß von ursprünglich 5.000 DM noch zwei Monate lang 200 DM aufzubringen.
Die am 29. Dezember 1961 geschlossene erste Ehe des Soldaten ist seit dem 15. Dezember 1960 rechtskräftig geschieden. Durch jene Heirat wurde ein jetzt 23 Jahre alter Sohn legitimiert. Aus jener Ehe sind zwei weitere, nunmehr 19 und 15 Jahre alte Söhne hervorgegangen, von denen der jüngere noch bei dem Soldaten lebt. Am 20. August 1982 verheiratete sich der Soldat wieder, wodurch ein jetzt dreijähriger Sohn legitimiert wurde. Seine zweite Ehefrau, die eine jetzt 17 jährige Tochter mit in die Ehe gebracht hat, ist nicht mehr berufstätig.
II
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt mit der Anschuldigungsschrift vom 29. August 1983 dem Soldaten zur Last, seine Dienstpflichten wie folgt schuldhaft verletzt zu haben:
"1.
Der Soldat hat zwischen 1977 und April 1983 als Kommandoführer und Hubschrauberführer des SAR-Kommandos J. während der Bereitschaftswochen wiederholt abends derartige Mengen Alkohol getrunken, daß era)
unter anderem am 19. November 1979, an einem Tag in der Woche vom 13.-20. Dezember 1982, sowie am 6. April 1983 morgens bei Dienstbeginnb)
in mindestens sieben Fällen bei Rettungseinsätzendeutlich erkennbar unter Alkoholeinfluß stand, obwohl er wußte, daß Alkoholgenuß während des gesamten Bereitschaftsdienstes verboten ist (ZDv 10/5 Anl. 8, ZDv 19/2 Anl. 13), er jederzeit mit einem Einsatz rechnen mußte, und obwohl er hätte erkennen müssen, daß er durch sein Verhalten nicht nur sein eigenes Leben und seine Gesundheit, sondern auch das seiner Besatzung und weiterer mitfliegender Personen gefährdete.
Nach Beendigung der Einsätze hat er dann mehrfach auf dem Rückflug aufgrund alkoholbedingter Übermüdung die Steuerung des Hubschraubers unzulässigerweise dem Bordmechaniker überlassen und ist wiederholt eingenickt.
2.
Er hat am Abend des 3. April 1983 in Jever bis kurz vor Mitternacht derartige Mengen alkoholischer Getränke zu sich genommen, daß er am Morgen des 4. April 1983 um 09.00 Uhr nicht in der Lage war, als Kommandoführer einen Flugauftrag im Rahmen seines zu diesem Zeitpunkt beginnenden Bereitschaftsdienstes durchzuführen, obwohl er am Abend zuvor gegen 20.00 Uhr durch Olt G. vom bevorstehenden Einsatz fernmündlich informiert worden war und er zu diesem Zeitpunkt hätte erkennen können, daß er nach dem Genuß von mindestens 10 Glas Bier (0,2 1) sowie 5 Schnäpsen in der Mittagszeit im weiteren Verlauf des Abends keinen Alkohol mehr hätte trinken dürfen, ohne seine Einsatzbereitschaft am anderen Morgen zu gefährden.3.
Er hat als Kommandoführer der SAR-Bereitschaft J. am 30. April 1983 gegen 23.00 Uhr den Bereitschaftsfahrer, Uffz B., auf dessen Bitte hin anläßlich seiner Heimfahrt zu einem Diskotheken-Besuch mit nach J. genommen, ohne seine ständige Erreichbarkeit sicherzustellen, ihm den Zeitpunkt der Rückkehr zu befehlen und ihn auf das Alkoholverbot hinzuweisen, obwohl er aufgrund seines vorausgegangenen Verhaltens damit rechnen konnte, daß der Soldat weitere Dienstpflichtverletzungen begehen würde."
Die 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand den Soldaten am 15. Dezember 1983 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels, wobei sie die Frist für eine Wiederbeförderung auf zwei Jahre abkürzte.
Sie hielt es zu Anschuldigungspunkt 1 für erwiesen, daß der Soldat als Kommandoführer des SAR-Kommandos J. während der Bereitschaftsdienste vor Beginn des Tagesdienstes am 19. November 1979 und am 6. April 1983 sowie an einem Tag zwischen dem 13. und 20. Dezember 1982 und vor Rettungseinsätzen am 12. Juli 1981, an einem nicht mehr feststellbaren Tag etwa im gleichen Zeitraum und am 14. Dezember 1981 Alkohol zu sich genommen hatte, und würdigte dies als jeweils vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Fürsorge für Untergebene (§ 10 Abs. 3 SG), zum Gehorsam (§ 11 SG), zur Kameradschaft (§ 12 SG) sowie zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). In den Anschuldigungspunkten 2 und 3 hielt sie den Soldaten des ihm zur Last gelegten Fehlverhaltens für überführt und wertete dies zu Anschuldigungspunkt 2 als vorsätzliche Verletzung der Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG), zur Kameradschaft (§ 12 SG) sowie zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), zu Anschuldigungspunkt 3 als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zur Dienstaufsicht und gegen die Verantwortung für die Disziplin seines Untergebenen (§ 10 Abs. 2 SG) sowie gegen die Pflichten zum Gehorsam (§ 11 SG) und zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG).
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Das Fehlverhalten des als Kommando- und Hubschrauberführer eines SAR-Kommandos eingesetzten Soldaten wiege schwer. Der verbotswidrige Alkoholgenuß im Dienst stelle schon im Regelfall ein schweres Dienstvergehen dar. Um so mehr gelte dies für den Alkoholgenuß vor und während des SAR-Bereitschaftsdienstes, weil dadurch das Ansehen und die Aufgaben eines SAR-Kommandos sowie die Flugsicherheit in erheblichem Maße beeinträchtigt würden. Das sich über Jahre hinziehende Fehlverhalten des Soldaten habe schließlich dazu geführt, daß seine Kameraden Bedenken getragen hätten, mit ihm zu fliegen. Trotz wiederholter kameradschaftlicher Ermahnungen und trotz Einschaltung des Vertrauensmannes habe der Soldat immer wieder gegen das Alkoholverbot verstoßen. Auch aus den beiden strafgerichtlichen Verurteilungen habe er offenbar keine Lehren gezogen.
Der dadurch bewirkte Verlust an Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit erfordere eine fühlbare gerichtliche Disziplinarmaßnahme. Der Dienstherr könne das Fehlverhalten des Soldaten nicht dulden, weil die einem Kommandoführer eines SAR-Kommandos übertragene Verantwortung so groß sei, daß sie keine Beeinträchtigung vertrage. Da der Soldat als Vorgesetzter versagt und in Haltung und Pflichterfüllung ein schlechtes Beispiel gegeben habe, sei die Kammer bei der Maßnahmebemessung von einer Dienstgradherabsetzung ausgegangen. Zugunsten des Soldaten habe sie berücksichtigt, daß er im übrigen ein bewährter und in zahlreichen SAR-Einsätzen verdienter Hubschrauberführer gewesen sei, der inzwischen 4.070 Flugstunden aufzuweisen habe. Er habe über einen langen Zeitraum hervorragende fliegerische Leistungen erbracht und dadurch mit dazu beigetragen, den guten Ruf der SAR-Kommandos in der Öffentlichkeit zu begründen. In seinen besten Zeiten sei der als fröhlich und stets hilfsbereit geschilderte Soldat ein Vorbild gewesen. Er sei jedoch offensichtlich eine leicht zu beeinflussende Persönlichkeit, die sich bei jeder sich bietenden Gelegenheit zum Alkoholgenuß verleiten lasse, und sei nach den Angaben seines nächsten Disziplinarvorgesetzten erst kürzlich wieder durch übermäßigen Alkoholgenuß negativ aufgefallen. Damit habe er bisher kaum Konsequenzen aus seinem Fehlverhalten gezogen. Durch seine Unzuverlässigkeit könne er wohl künftig nicht mehr als Hubschrauberführer eingesetzt werden. Deshalb halte die Kammer die Herabsetzung des Soldaten in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels für unabdingbar. Um ihm aber zu ermöglichen, durch Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen nach zwei Jahren wieder befördert zu werden, habe sie die gesetzliche Sperrfrist herabgesetzt.
Gegen diese ihm am 13. März 1984 zugestellte Entscheidung hat der Soldat durch seinen Verteidiger am 6. April 1984 Berufung einlegen und diese am 12. April 1984 näher begründen lassen. Er hat beantragen lassen, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen, hilsweise eine mildere Disziplinarmaßnahme festzusetzen.
Zur Begründung hat er vortragen lassen:
Er bestreite nach wie vor, in den Anschuldigungspunkten 1 und 2 seine Dienstpflichten verletzt zu haben. Ihm könne nicht nachgewiesen werden, am 19. November 1979 angetrunken gewesen zu sein. Mangels Vernehmung des Oberfeldwebels K. als Zeugen sei es unverständlich, wie die Kammer zu der Überzeugung gekommen sei, er, der Soldat, habe an jenem Tag zwischen dem 13. und 20. Dezember 1982 eine starke Alkoholfahne gehabt und auf der Fahrt zum Dienst eine auffällige Fahrweise an den Tag gelegt. Auch der Zeuge S. habe nicht bekunden können, ob die bei ihm, dem Soldaten, bemerkte Alkoholfahne stark oder schwach gewesen sei. Der Zeuge P. habe am 6. April 1983 bei ihm ebenfalls lediglich eine "Fahne" festgestellt, aber nicht aussagen können, er, der Soldat, habe stark nach Alkohol gerochen.
Zu Anschuldigungspunkt 2 gehe die Kammer zutreffend davon aus, daß er am 3. April 1983 zwischen 22.00 Uhr und 24.00 Uhr ein Glas Bier getrunken habe. Dies könne aber am nächsten Morgen nicht mehr zu einem Blutalkoholgehalt von mehr als 0,2 Promille geführt haben. Da er sich nicht im Dienst befunden habe, als er das Bier getrunken habe, sei ihm der Alkoholgenuß nicht untersagt gewesen.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist in vollem Umfang eingelegt worden; denn der Soldat hat die Tat- und Schuldfeststellungen der Truppendienstkammer zu den Anschuldigungspunkten 1 und 2 angegriffen und seinen Freispruch begehrt. Der Senat hatte daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) die dafür angemessene Disziplinarmaflnahme zu finden. Er hatte dabei die in der Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwürfe in vollem Umfang und auch insoweit zu überprüfen, als die Kammer den Soldaten davon freigestellt hat. Das folgte aus dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, der sich sowohl aus dem Gesetz (§ 23 Abs. 1 SG, § 10 Abs. 2 WDO) als auch unmittelbar aus dem Wesen des Disziplinarrechts ergibt. Das disziplinargerichtliche Verfahren hat nämlich nicht wie das Strafverfahren den Zweck, über einzelne Taten zu urteilen, sondern die Frage zu klären, welche Folgerungen aus dem Gesamtverhalten eines Soldaten, das die Anschuldigungsschrift dem Wehrdienstgericht zur Würdigung unterbreitet hat, für sein Dienstverhältnis zu ziehen sind. Diese Frage kann der Senat stets nur einheitlich beantworten (BVerwGE 46, 325, 326) [BVerwG 14.11.1974 - II WD 23/74].
3.
Die Berufung konnte nicht zum Erfolg führen.
Wie sich aus der Einlassung des Soldaten in der Berufungshauptverhandlung und aus den nach § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO verlesenen Schriftstücken ergab, war der Soldat Kommandoführer des SAR-Kommandos J. wenn er gemäß SAR-Bereitschaftsplan als Hubschrauberführer der SAR-Bereitschaft eingeteilt war (Abschnitt II Satz 1 der Dienstanweisung für den Kommandoführer/Hubschrauberführer des SAR-Kommandos J.). Ein solcher Einsatz traf ihn regelmäßig einmal in fünf Wochen in der Form, daß er jeweils eine Woche lang von Montag 10.00 Uhr bis Montag 10.00 Uhr Bereitschaftsdienst als Hubschrauberführer zu versehen hatte. Danach hatte er jeweils eine Woche dienstfrei. Anschließend mußte er bis zur nächsten Bereitschaft Dienst in der Einheit leisten. Als Kommandoführer der SAR-Bereitschaft waren dem Soldaten gemäß §§ 3 und 5 VorgV alle zum SAR-Kommando kommandierten, abgeordneten und zur Dienstleistung abgestellten Soldaten unterstellt (Abschnitt II Nr. 2 der erwähnten Dienstanweisung). Er war in dieser Eigenschaft verantwortlich für die Herstellung und Erhaltung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft des Kommandos und übte die Dienstaufsicht über Personal, Material, Unterkunft und Liegenschaften des Kommandos aus (Abschnitt III Nr. 1 Buchstaben a und b der erwähnten Dienstanweisung). Aufgabe der SAR-Bereitschaft war laut Nr. 2 der Grundsatzweisung für den militärischen Such- und Rettungsdienst der Bundeswehr vom 31. August 1981 (VMBl S. 297), der Truppe Einsatzunterstützung in besonderen Notfällen, vornehmlich bei der Lebensrettung und bei der Abwendung drohenden Verlustes von wertvollem Material, zu leisten, allen in Not geratenen Luftfahrzeugen ohne Rücksicht auf deren Nationalität oder sonstige Zugehörigkeit zu helfen, in Seenotfällen den Rettungsdienst in den Seegebieten vor den deutschen Küsten zu unterstützen und, sofern militärische Aufgaben und die Erfordernisse des SAR-Dienstes für die Luftfahrt nicht entgegenstanden, unter dem Gesichtspunkt der dringenden Nothilfe und im Rahmen umfassender praktischer Fortbildung des eigenen Personals Hilfe auch für das zivile Rettungswesen zu leisten.
Da der Soldat mit seiner Familie in J. nicht weit vom Flugplatz entfernt wohnt, war es ihm erlaubt, während der Bereitschaften außerhalb der Tagesbereitschaft von 6.30 Uhr Z bis Sonnenuntergang plus 30 Minuten, in denen Bereitschaftsstufe 4/1 bestand, d.h. Luftfahrzeug und Besatzung spätestens innerhalb einer Stunde klar zum Start sein mußten (Nr. 1 Buchstabe a Abs. 4 BASAR 1/79), sich zu Hause aufzuhalten. Das änderte indes, wie der Soldat wußte, nichts daran, daß er auch während dieser Zeiten häuslichen Aufenthalts im Bereitschaftsdienst stand.
Zu Anschuldigungspunkt 1
hielt der Senat auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und der nach § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussagen der Oberfeldwebel Bernhard St., Claus S. Manfred P., Roland J. und Rainer E. des Hauptfeldwebels Rolf-Werner W. und des Oberfeldwebels der Reserve Günther R., die als Zeugen in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges vernommen worden sind, nachstehenden Sachverhalt für erwiesen, den er wie folgt gewürdigt hat:
a.1.
Am Montag, dem 19. November 1979, übernahm der Soldat als der gemäß SAR-Bereitschaftsplan eingeteilte Hubschrauberführer gegen 10.00 Uhr von Hauptmann K. das SAR-Kommando J. und trat damit seinen Bereitschaftsdienst an. Er tat dies nach den Angaben des als Luftretter eingeteilten Zeugen E. "fröhlicher als fröhlich mit geröteten Augen", woraus der Zeuge schloß, der Soldat müsse am Abend und in der Nacht zuvor Alkohol getrunken haben.
Der Soldat hat eingeräumt, er habe während seiner freien Zeit auch Alkohol zu sich genommen, er sei jedoch morgens nie unter Alkoholeinfluß zum Dienst erschienen.
Da die SAR-Bereitschaft des Soldaten erst am Montag, dem 19. November 1979, um 10.00 Uhr begann, bestand für seine vorhergehende Freizeit kein absolutes Alkoholverbot. Nach der ZDv 19/2 Nr. 207 Satz 2 i.V.m. Nr. 4 der Anlage 13 dazu sollte er den Alkoholgenuß während der Freizeit nur so beschränken, daß der Blutalkoholspiegel bei Beginn des Flugdienstes nicht mehr als 0,2 Promille betrug. Ob dieser Grenzwert am Vormittag des 19. November 1979 überschritten war, konnte der Aussage des Zeugen E. nicht entnommen werden und ließ sich auch auf andere Weise nicht mehr nachweisen. Der Soldat war daher insoweit von dem Vorwurf einer Pflichtverletzung freizustellen.
a.2. und 3.
An einem Morgen während der gemeinsamen Bereitschaftswoche vom 13. bis 20. Dezember 1982 stellte der als Bordmechaniker eingeteilte Zeuge S. bei dem Soldaten zu Beginn der Tagesbereitschaft eine Alkoholfahne fest, die so intensiv war, daß er den Soldaten auf Grund seiner Alkoholisierung nicht für dienstfähig hielt. Er riet dem Soldaten, sich ein wenig auszuruhen, was dieser auch tat.
Desgleichen bemerkte der als Bordmechaniker eingesetzte Zeuge P. am Mittwoch, dem 6. April 1983, mithin während der gemeinsamen Bereitschaftswoche vom 4. bis 11. April 1983, morgens beim Frühstück, daß der neben ihm sitzende Soldat eine starke Alkoholfahne hatte. Gegen 10.00 Uhr legte sich der Soldat mit dem Bemerken schlafen, er habe am Abend vorher zu Hause Besuch gehabt, mit dem er nachts lange zusammengesessen habe.
Der Soldat hat bestritten, jemals morgens unter Alkoholeinfluß die Tagesbereitschaft angetreten zu haben. Er wurde jedoch im ersten Fall durch die Aussage des Zeugen S., im zweiten durch die Aussage des Zeugen P. überführt. Beide Zeugen, an deren Glaubwürdigkeit und Wahrheitsliebe der Soldat selbst keine Zweifel hegt, haben klare und eindeutige Aussagen gemacht, die das tatsächliche Geschehen nach der Überzeugung des Senats richtig wiedergaben. Es bedurfte daher einer Vernehmung des Oberfeldwebels K. als Zeugen zum ersten Vorfall nicht mehr. Wenn der Zeuge J. zum zweiten Vorfall angab, ihm sei am 6. April 1983 bei dem Soldaten "nichts aufgefallen", so vermag dies die Aussage des Zeugen P. nicht zu erschüttern; denn der Umstand, daß der Zeuge J. an jenem Tag bei dem Soldaten keine Alkoholfahne bemerkte, schließt nicht aus, daß eine solche vorhanden war. Die mangelnde Wahrnehmung des Zeugen konnte auf vielerlei Ursachen beruhen.
Da der Soldat während der beiden Bereitschaftswochen auch dann im Dienst stand, als er sich (erlaubt) zu Hause aufhielt, galt für ihn gemäß ZDv 10/5 Nr. 414 Satz 1 (Fassung 1981) ein absolutes Alkoholverbot. Folglich durfte der Soldat in diesen Zeiten überhaupt keinen Alkohol zu sich nehmen. Tat er dies dennoch, so nahm er in beiden Fällen das Risiko von Ausfallerscheinungen bei ihm als Kommando- und Hubschrauberführer des SAR-Kommandos J. zumindest billigend in Kauf. Er hat damit an beiden Tagen seinen Dienst schlecht versehen und deshalb beide Male vorsätzlich seine Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG verletzt.
Dadurch, daß der Soldat in beiden Fällen mit Wissen und Wollen gegen die ZDv 10/5 Nr. 414 Satz 1 verstieß, verletzte er ferner jeweils vorsätzlich seine Gehorsamspflicht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG. Das grundsätzliche Verbot der ZDv 10/5 Nr. 414 Satz 1, während des Dienstes alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, ist eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, das der Bundesminister der Verteidigung als militärischer Vorgesetzter gemäß Art. 65 a GG Untergebenen schriftlich, allgemein und mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt hat. Es stellt mithin einen Befehl dar, dem der Soldat zu gehorchen hatte und den er nach besten Kräften vollständig und gewissenhaft ausführen mußte. Die Anschuldigungsschrift hat zwar lediglich die ZDv 10/5 Anlage 8 als den verletzten Befehl zitiert. Das dort in Ergänzung zur ZDv 10/5 Nr. 414 bestimmte "Verhaltensmuster für den Disziplinarvorgesetzten zur Verhütung von Alkoholmißbrauch in der Bundeswehr" besagt in Nr. 1 jedoch materiell dasselbe wie die ZDv 10/5 Nr. 414 Satz 1.
Mit dem ihm verbotenen Alkoholkonsum während der SAR-Bereitschaft hat der Soldat darüber hinaus nicht dem Bild des pflichtgetreu handelnden Soldaten entsprochen. Er hat vielmehr mit Wissen und Wollen ein Verhalten gezeigt, das geeignet war, sein dienstliches Ansehen bei Untergebenen, Gleichgestellten und Vorgesetzten zu schädigen. Damit hat er in beiden Fällen auch gegen seine Pflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert.
Da es an beiden Tagen nicht zu einem SAR-Einsatz kam, können dem Soldaten dagegen Verstöße gegen die Fürsorgepflicht nach § 10 Abs. 3 SG und die Pflicht zur Kameradschaft nach § 12 Satz 2 SG nicht angelastet werden. Zu einer konkreten Gefährdung der ihm unterstellten Kameraden, des Bordmechanikers und des Luftretters, hätte es erst kommen können, wenn der Soldat unter seiner alkoholischen Beeinflussung einen Flugauftrag hätte durchführen müssen. Bis zu diesem Zeitpunkt war es ihm nach der ZDv 19/2 Anlage 13 Nr. 5 möglich, sich von einem Einsatz zum Flugdienst entbinden zu lassen.
a.4.
Das Element des Anschuldigungssatzes, der Soldat habe während der Bereitschaftswochen wiederholt abends derartige Mengen Alkohol getrunken, daß er "unter anderem" am 19. November 1979, an einem Tag in der Woche vom 13. bis 20. Dezember 1982 sowie am 6. April 1983 morgens deutlich erkennbar unter Alkoholeinfluß gestanden habe, hat der Senat nicht dahin verstanden, daß damit weitere als die drei konkret bezeichneten Vorfälle angeschuldigt sein sollten. Ein derartiger Tatvorwurf wäre nicht so hinreichend konkretisiert gewesen, daß sich der Soldat mit seiner Verteidigung darauf hätte einstellen können. Im Zusammenhang mit dem in der Anschuldigungsschrift enthaltenen "Ermittlungsergebnis" ergibt sich vielmehr, daß der Wehrdisziplinaranwalt mit den Worten "unter anderem" zu Punkt 1 a des Anschuldigungssatzes nur darlegen wollte, daß die von ihm substantiiert angeschuldigten drei Fälle keine Einzelerscheinungen, sondern Ausdruck einer umfassenden charakterlichen Fehlhaltung des Soldaten gewesen seien. Folgt man der Aussage des Zeugen R., so ist die Hinwendung des Soldaten zum Alkohol eng mit dem Scheitern seiner ersten Ehe verbunden.
b.1.
Nach dem Bekunden des Zeugen E. dauerte es am Sonntag, dem 12. Juli 1981, nach einer Alarmierung des SAR-Kommandos J. zu einem Rettungseinsatz morgens um 5.00 Uhr ziemlich lange, bis der zu Hause telefonisch benachrichtigte Soldat, der während der laufenden Bereitschaftswoche Kommandoführer war, auf dem Flugplatz erschien. Der Zeuge hatte den Eindruck, daß der Soldat übernächtigt aussah. Der Soldat flog jedoch den Einsatz sicher, führte allerdings anschließend das Briefing nicht mehr durch, sondern legte sich sofort schlafen.
Da der Soldat auch insoweit in Abrede gestellt hat, vor dem Einsatz zu Hause Alkohol zu sich genommen zu haben, konnte er durch die Angaben des Zeugen Eike nicht im Sinne der Anschuldigung überführt werden, "bei Rettungseinsätzen deutlich erkennbar unter Alkoholeinfluß" gestanden zu haben. Wenn eine morgens um 5.00 Uhr aus dem Schlaf geweckte Person übernächtigt aussieht, so muß dies nicht zwingend auf Alkoholgenuß zurückzuführen sein. Nach dem Grundsatz der günstigsten nicht ausschließbaren Tatsachengestaltung war der Soldat daher insoweit von dem Vorwurf freizustellen, seine Dienstpflichten verletzt zu haben.
b.2. und 3.
Bei einer weiteren Alarmierung zu einem SAR-Einsatz spät abends während einer Bereitschaftswoche etwa im gleichen Zeitraum hatte Oberfeldwebel S. den Zeugen E. gebeten, den Soldaten zu Hause abzuholen und gleich mit zum Flugplatz zu bringen. Der Zeuge E. traf den Soldaten aber nicht in dessen Wohnung an. Von dessen Sohn erfuhr er, daß sich der Soldat in der Gaststätte "Goldener Engel" in J. auf halte. Dort fand der Zeuge den Soldaten gut gelaunt an der Theke stehend bei einem Bier vor. Der Soldat folgte dem Zeugen sehr schnell zum Flugplatz und führte den Einsatz als Hubschrauberführer einwandfrei durch.
Auch als das SAR-Kommando J. während einer Bereitschaftswoche des Soldaten am Montag, dem 14. Dezember 1981, kurz vor Mitternacht zu einem Einsatz alarmiert wurde, bat Oberfeldwebel S. nach einem erfolglosen Telefonanruf in der Wohnung des Soldaten den als Luftretter eingeteilten Zeugen W., den Soldaten zu Hause abzuholen und mit zum Flugplatz zu bringen. Nach einigen Mühen konnte der Zeuge W. den Sohn des Soldaten wecken, der ihm eine Telefonnummer gab, unter der sein Vater zu erreichen sei. Es war die Telefonnummer der Gaststätte "Goldener Engel" in J. Der Zeuge W. verständigte fernmündlich den Soldaten und fuhr zum Flugplatz. Als der Soldat nach einiger Zeit nachkam, stellte der Zeuge fest, daß er unter Alkoholeinfluß stand. Der Soldat flog auch diesen Einsatz ohne Komplikationen. Nach dem Einsatz redeten ihm jedoch die Zeugen S. und W. wegen seines Zustandes eindringlich ins Gewissen und erklärten ihm, daß sie nicht mehr mit ihm fliegen würden, wenn er noch einmal unter Alkohol stehend im Dienst erscheinen würde.
Der Soldat hat eingeräumt, sich während seiner Bereitschaftswochen abends ab und zu im Gasthaus "Goldener Engel" in J. aufgehalten zu haben, da seine spätere Ehefrau damals dort als Aushilfskraft tätig war. Soweit er bestritten hat, dabei in den erwähnten beiden Fällen in der Gastwirtschaft Alkohol getrunken zu haben, wurde er durch die realistischen und anschaulichen Aussagen der Zeugen E. und W., deren Glaubwürdigkeit der Soldat selbst nicht in Zweifel ziehen wollte, überführt.
Dadurch, daß der Soldat während der beiden Bereitschaftswochen entgegen des für ihn nach der ZDv 10/5 Nr. 414 Satz 1 während des Dienstes geltenden absoluten Alkoholverbots in einer Gaststätte mit Wissen und Wollen alkoholische Getränke konsumierte und anschließend als Kommando- und Hubschrauberführer SAR-Einsätze flog, hat er seinen Dienst schlecht versehen und jeweils vorsätzlich die ihm nach § 7 SG obliegende Pflicht verletzt, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen.
Durch seinen wissentlichen und willentlichen Verstoß gegen den Befehl der ZDv 10/5 Nr. 414 Satz 1, während des Dienstes grundsätzlich keine alkoholischen Getränke zu sich zu nehmen, war er ferner in beiden Fällen ungehorsam und hat damit jeweils vorsätzlich die Gehorsamspflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG verletzt.
Da der Soldat mit Wissen und Wollen als Hubschrauberführer unter Alkoholeinfluß stehend die beiden SAR-Einsätze flog, hat er darüber hinaus Leben und Gesundheit der jeweiligen Mitglieder seiner Crew, des Bordmechanikers und des Luftretters, gefährdet. Nachdem diese Soldaten laut Dienstanweisung ihm als Kommandoführer nach §§ 3 und 5 VorgV unterstellt waren, hat er damit jeweils vorsätzlich seine Pflicht nach § 10 Abs. 3 SG verletzt, für seine Untergebenen zu sorgen. Da die in ihrer körperlichen Unversehrtheit gefährdeten Untergebenen zugleich Kameraden des Soldaten waren, hat er zudem jeweils vorsätzlich gegen die Pflicht zur Kameradschaft nach § 12 Satz 2 SG verstoßen (BVerwGE 53, 272, 274 [BVerwG 15.04.1977 - BVerwG II WD 34/76]) [BVerwG 15.04.1977 - II WD 34/76].
Es liegt schließlich auf der Hand, daß der immerhin schon seit dem Jahre 1963 im SAR-Dienst eingesetzte Soldat durch das Fliegen von Rettungseinsätzen unter Alkoholeinfluß wissentlich und willentlich ein Verhalten gezeigt hat, das geeignet war, sein dienstliches Ansehen erheblich zu schädigen. Er hat somit in den erwähnten beiden Fällen auch jeweils vorsätzlich seine Pflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert.
b.4.
Der Zeuge W. hat bekundet, er habe während der gemeinsamen Bereitschaftsdienste mit dem Soldaten bei zwei bis drei Einsätzen bemerkt, daß der Soldat vorher Alkohol getrunken habe. Da der Zeuge seit dem Jahre 1970 im SAR-Dienst eingesetzt war und zuletzt im Dezember 1981 mit dem Soldaten Bereitschaftsdienst hatte, ergab seine Aussage nicht, daß - abgesehen von dem Vorfall am 14. Dezember 1981 - auch die anderen von dem Soldaten evtl. pflichtwidrig geflogenen SAR-Einsätze in den angeschuldigten Zeitraum "zwischen 1977 und April 1983" einzuordnen waren. Der Soldat war daher von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf freizustellen, in weiteren vier Fällen Rettungseinsätze unter Alkoholeinfluß durchgeführt zu haben.
c.
Ebenso hat sich der Vorwurf, der Soldat habe nach Beendigung der Einsätze auf dem Rückflug mehrfach "aufgrund alkoholbedingter Übermüdung" die Steuerung des Hubschraubers dem Bordmechanicker überlassen und sei wiederholt eingenickt, angesichts des Bestreitens des Soldaten durch die Zeugenaussagen nicht erhärten lassen. Weder die Bordmechaniker Oberfeldwebel St., Oberfeldwebel S. und Oberfeldwebel P. noch die Luftretter Hauptfeldwebel W., Oberfeldwebel J. und Oberfeldwebel E. haben diesen Vorwurf bestätigen können. Daher mußte der Senat auch insoweit den Soldaten von den ihm angelasteten Pflichtwidrigkeiten freistellen.
Zu Anschuldigungspunkt 2
hat der Senat auf Grund der Einlassung des Soldaten und der nach § 118 Satz 2 WDO in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Aussage des Zeugen Oberleutnant Ole G. folgendes festgestellt:
Der Soldat trank vor Beginn der Bereitschaftswochen vom 4. bis 11. April 1983 bei einem Frühschoppen am Vormittag des Ostersonntags, des 3. April 1983, ca. zehn Glas Bier zu 0,2 l und fünf Schnäpse, wohl Korn. Das ergab bei Trinkende gegen 13.00 Uhr nach der ZDv 19/2 Anlage 13 Nr. 6, die der Soldat kannte, grob gerechnet eine Blutalkoholkonzentration von (1,6 + 1,0 =) 2,6 Promille. Diese hätte der Soldat, der am Nachmittag etwa zwei Stunden ruhte, bis Mitternacht laut ZDv 19/2 Anlage 13 Nr. 7 im Durchschnitt neunmal stündlich um 0,138 Promille und zweimal stündlich um 0,1 Promille, mithin auf (2,6 - 1,442 =) 1,158 Promille abbauen können. In den folgenden zehn Stunden bis zum offiziellen Beginn des Bereitschaftsdienstes am 4. April 1983 um 10.00 Uhr, in denen der Soldat mindestens sechs Stunden schlief, hätte er diese Menge grob gerechnet um weitere 1,152 Promille abbauen können, so daß eine alkoholbedingte Behinderung bei Beginn des SAR-Bereitschaftsdienstes nicht mehr vorgelegen hätte (ZDv 19/2 Anlage 13 Nr. 3).
Der Soldat begab sich jedoch am 3. April 1983 gegen 22.00 Uhr mit seiner Frau zum Abendessen in ein griechisches Restaurant und nahm dort bis 24.00 Uhr ein Glas Bier zu 0,3 l zu sich. Dadurch stockte er seinen Blutalkoholspiegel wieder auf und erreichte gegen Mitternacht eine Blutalkoholkonzentration von (1,158 + 0,24 =) 1,398 Promille. Diese konnte er bis zum Beginn des Bereitschaftsdienstes, den er inzwischen in Absprache mit dem Zeugen Oberleutnant G. auf 9.00 Uhr vorverlegt hatte, bei mindestens sechsstündigem Schlaf nur um durchschnittlich 1,014 Promille auf 0,384 Promille abbauen. Infolgedessen verstieß er bei Dienstbeginn am 4. April 1983 gegen die Bestimmung der ZDv 19/2 Anlage 13 Nr. 4, während der Freizeit den Alkoholgenuß so zu beschränken, daß der Blutalkoholspiegel bei Beginn des Flugdienstes nicht mehr als 0,2 Promille beträgt. Wie für den Soldaten anhand der ZDv 19/2 Anlage 13 Nrn. 6 und 7 ohne weiteres voraussehbar war, war das Glas Bier, das er zum Abendessen trank, zuviel.
Die ZDv 19/2 Anlage 13 Nr. 4 ist ein Befehl; denn sie stellt eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten dar, das der Bundesminister der Verteidigung als militärischer Vorgesetzter Untergebenen schriftlich, allgemein und mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt hat (ZDv 19/2 Nr. 207). Der Soldat mag darauf vertraut haben, daß er durch den Konsum des einen Glases Bier am Abend vor dem Beginn der SAR-Bereitschaft nicht in der Wahrnehmung der Aufgaben als Kommando- und Hubschrauberführer behindert sein werde; er nahm diesen Erfolg jedoch zumindest billigend in Kauf. Er hat dadurch jedenfalls bedingt vorsätzlich gegen den Befehl der ZDv 19/2 Nr. 207 i.V.m. der Anlage 13 Nr. 4 verstoßen und hat deshalb vorsätzlich die Gehorsamspflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG verletzt.
Dadurch, daß der Soldat in Kenntnis seines bevorstehenden SAR-Einsatzes außerdienstlich erneut Alkohol zu sich nahm, der die Wirkung des in seinem Körper befindlichen Restalkohols wieder erhöhte, hat er zugleich wissentlich und willentlich ein Verhalten an den Tag gelegt, das geeignet war, die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, ernsthaft zu beeinträchtigen. Er hat damit auch vorsätzlich gegen seine Pflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG verstoßen.
Nicht nachzuweisen war dem Soldaten der in der Anschuldigungsschrift erhobene Vorwurf, er sei am 4. April 1983 um 9.00 Uhr nicht in der Lage gewesen, als Kommandoführer einen Flugauftrag im Rahmen seines zu diesem Zeitpunkt beginnenden Bereitschaftsdienstes durchzuführen. Der Zeuge Oberleutnant G. wollte lediglich nicht verantworten, daß der Soldat den Einsatz flog. Der Zeuge hat dabei sicherlich richtig gehandelt. Über die Fähigkeit, im Flugdienst eingesetzt zu werden, hätte nach der ZDv 19/2 Anlage 13 Nr. 5 Satz 2 jedoch letztlich nur der fliegerische Vorgesetzte unter Hinzuziehung des Fliegerarztes entscheiden können. Damit blieb zu Anschuldigungspunkt 2 lediglich der Verstoß gegen das Gebot zur Alkoholbeschränkung in der Freizeit übrig. Den Ausführungen im "Ermittlungsergebnis" der Anschuldigungsschrift war zu entnehmen, daß der Wehrdisziplinaranwalt die darin liegenden Pflichtenverstöße auch allein angeschuldigt hätte und vom Wehrdienstgericht gewürdigt wissen wollte.
Zu Anschuldigungspunkt 3
steht auf Grund der Einlassung des Soldaten und der nach § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussagen des Majors Jürgen Sch. und des Oberfeldwebels Rainer E. als Zeugen in der Hauptverhandlung erster Instanz zur Überzeugung des Senats folgendes fest:
Während der Bereitschaftswoche vom 25. April bis 2. Mai 1983 bat der dem SAR-Kommando als Kraftfahrer zugeteilte Unteroffizier B. am Samstag, dem 30. April 1983, gegen 19.00 Uhr den als SAR-Kommandoführer eingesetzten Soldaten, das Unteroffizierheim besuchen zu dürfen. Da ein SAR-Einsatz unmittelbar bevorstand, erlaubte das der Soldat nicht. Nach Beendigung dieses Einsatzes gegen 23.00 Uhr nahm der Soldat jedoch Unteroffizier B. auf dessen Bitte hin damit B. in einer Discothek am "Tanz in den Mai" teilnehmen konnte. Der Soldat hatte Unteroffizier B. zwar während der laufenden Bereitschaftswoche bereits am 26., am 28. und 29. April 1983 wegen Vernachlässigung seiner Pflichten wiederholt zurechtweisen müssen, er glaubte jedoch, ihm die erbetene Vergünstigung gewähren zu können, weil B. zum zügigen Abschluß des SAR-Einsatzes am Abend des 30. April 1983 beigetragen hatte. Obwohl nur er den Aufenthaltsort des Unteroffiziers kannte, beruhigte sich der Soldat damit, daß B. im Falle einer Alarmierung die etwa 8 km weite Strecke zum Flugplatz rasch mit einem Taxi würde zurücklegen können. Er befahl Unteroffizier B. auch keinen Zeitpunkt für die Rückkehr zum Flugplatz und wies ihn nicht nochmals ausdrücklich auf das für den Kraftfahrer der Bereitschaft ebenfalls geltende absolute Alkoholverbot der ZDv 10/5 Nr. 414 Satz 1 hin. Er nahm dabei billigend in Kauf, daß der "Tanz in den Mai" nicht mehr am 30. April enden würde und daß der junge Unteroffizier, dessen laxe Dienstauffassung allgemein bekannt war, bei dem Tanzabend sich kaum überwinden würde, ausschließlich alkoholfreie Getränke zu sich zu nehmen.
Unteroffizier B. kehrte erst in den Morgenstunden des 1. Mai 1983 ziemlich betrunken zum Flugplatz zurück. Als der Soldat bemerkte, daß B. wegen seines alkoholisierten Zustandes kaum fähig war, seinen Dienst zu versehen, riet er ihm, sich erst einmal auszuschlafen.
Der Soldat hat dadurch, daß er Unteroffizier B. zu dessen Vergnügen gestattete, während des Bereitschaftsdienstes eine Gaststätte außerhalb des Flugplatzes zu besuchen, und dadurch, daß er B. keine feste Zeit zur Rückkehr befahl und ihn nicht eindringlich auf das befohlene Alkoholverbot hinwies, die personelle Einsatzbereitschaft des Kommandos, für die er als Kommandoführer verantwortlich war, insbesondere für den Fall einer Alarmierung nicht sichergestellt. Er hat damit eine Verletzung seiner Pflicht zur Dienstaufsicht nach § 10 Abs. 2 SG mindestens billigend in Kauf genommen; denn für ihn als lebenserfahrenen Soldaten und Vorgesetzten war es abzusehen, daß B. sich außerhalb des Flugplatzes erst recht gehen lassen werde.
Durch dieses Verhalten, das der Soldat selbst als Mißgriff eingesehen hat, hat er zugleich nicht dem Bild eines pflichtbewußt handelnden SAR-Kommandoführers entsprochen. Er ist deshalb auch in diesem Fall mindestens bedingt vorsätzlich nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Dienst als Soldat erfordert, und hat auf diese Weise die ihm nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG obliegende Dienstpflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung ebenfalls vorsätzlich verletzt.
Dagegen hat sich der Soldat insoweit eines Verstoßes gegen die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG aus Rechtsgründen nicht schuldig gemacht; denn die Pflicht zur Dienstaufsicht nach § 10 Abs. 2 SG ist hier als lex specialis gegenüber § 7 SG zu werten. Ebenso kann dem Soldaten in diesem Punkt ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht nicht angelastet werden, weil die Anschuldigungsschrift den Befehl, gegen den der Soldat verstoßen haben könnte, nicht konkret bezeichnet hat (BVerwGE 53, 178, 182) [BVerwG 06.07.1976 - II WD 11/76].
Insgesamt hat der Soldat durch die schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zu Anschuldigungspunkt 1 a.2. und 3. und 1 b. 2. und 3. sowie zu den Anschuldigungspunkten 2 und 3 gemäß § 23 Abs. 1 SG ein Dienstvergehen begangen.
Dieses Dienstvergehen hat die Kammer mit seiner Herabsetzung um einen Dienstgrad nicht zu hart geahndet. Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und dessen Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit des Soldaten und dessen bisherige Führung machten eine reinigende Maßnahme unabweisbar.
Vorsätzlicher Ungehorsam gegen wichtige Befehle stellt stets ein ernst zu nehmendes Fehlverhalten dar. Denn die Pflicht zum Gehorsam gehört zu den zentralen Pflichten eines jeden Soldaten. Fehlt die Bereitschaft zum Gehorsam, kann die Funktionsfähigkeit einer Armee in Frage gestellt sein. Ist ein Vorgesetzter, der wegen seiner herausgehobenen Stellung in besonderem Maße für die Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich ist (§ 10 Abs. 1 SG), vorsätzlich ungehorsam, so gibt er seinen Untergebenen ein denkbar schlechtes Beispiel, untergräbt seine Autorität und schädigt sein dienstliches Ansehen zutiefst. Dies gilt auch dann, wenn ein Schaden durch das Unterlassen eines Gebotes oder durch die Nichtbeachtung eines Verbotes auf den ersten Blick nicht ersichtlich ist. Das in der ZDv 10/5 Nr. 414 Satz 1 befohlene grundsätzliche Alkoholverbot während des Dienstes und die in der ZDv 19/2 Nr. 207 i.V.m. Anlage 13 Nr. 4 für das fliegerische Personal bestimmte Beschränkung des Alkoholgenusses während der Freizeit sind bedeutsame Dienstvorschriften. Sie sollen nicht nur die Einsatzbereitschaft eines jeden Soldaten und der Streitkräfte insgesamt zu jedem Zeitpunkt sicherstellen, sondern wollen bei der weitgehend technisierten und motorisierten Truppe auch und gerade den Gefahren vorbeugen, die ein betrunkener Soldat oder ein durch Alkohol behinderter Flieger für Leben und Gesundheit von Kameraden und dritten Personen sowie für das Eigentum seines Dienstherrn und Dritter schafft. Diese Bestimmungen gewinnen erst recht Bedeutung bei einem im militärischen Such- und Rettungsdienst eingesetzten Hubschrauber- und Kommandoführer. Ihm ist nicht nur Material von erheblichem Wert anvertraut, in seiner Hand liegt auch die Sicherheit seiner Besatzungsmitglieder und der von ihm im Nothilfeeinsatz Beförderten. Versieht er seinen Dienst unter alkoholischer Beeinflussung, so setzt er sich und andere und wertvolles Material unabsehbaren Risiken aus. Wenn der Soldat laut seiner Einlassung auch nach Alkoholgenuß stets das Gefühl hatte, selbst bei plötzlichen Alarmierungen in der Nacht noch Einsätze erfolgreich fliegen zu können, so spiegelt sich gerade darin die enthemmende Wirkung des Alkohols wider. Der Soldat hat im Ergebnis Glück gehabt, daß es nicht zu einem Unglücksfall infolge der alkoholbedingten Herabsetzung seines Reaktionsvermögens gekommen ist. Der Schaden wäre unermeßlich gewesen; er hätte vor allem dem guten Ruf des militärischen Such- und Rettungsdienstes erheblich geschadet. Zusammen mit den beiden strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Trunkenheit am Steuer, die sich der Soldat ebensowenig wie die kameradschaftlichen Mahnungen seitens seiner Besatzungsmitglieder hat zur Warnung dienen lassen, beweist das sich über Jahre erstreckende Dienstvergehen eine erhebliche Verführbarkeit durch Alkohol und damit einen gewichtigen Mangel an Selbstbeherrschung, Pflicht- und Verantwortungsbewußtsein. Mögen die familiären Schwierigkeiten und das Zerbrechen der ersten Ehe den Soldaten zu verstärktem Alkoholkonsum veranlaßt haben, so fehlte hierfür doch Jeglicher Grund, als sich dessen persönliche Verhältnisse durch die Zuwendung zu seiner späteren Ehefrau und durch seine zweite Eheschließung wieder konsolidierten. Gerade in diese Zeit fallen jedoch die Pflichtwidrigkeiten, die der Senat hier abzuurteilen hatte.
Der Soldat hat aber nicht nur durch seinen unbeherrschten und befehlswidrigen Alkoholgenuß während des Dienstes und vor Beginn des Flugdienstes das Vertrauen seines Dienstherrn in seine Zuverlässigkeit schwer erschüttert, er hat sich darüber hinaus durch die Verletzung der Dienstaufsichtspflicht zu Anschuldigungspunkt 3 in seiner Stellung als Kommandoführer disqualifiziert. Davon hat er sich offensichtlich selbst durch die inzwischen sogar vollstreckte disziplinare Maßregelung vom 6. Oktober 1982 nicht abhalten lassen. Bei einem solch gewichtigen Mangel an Dienstauffassung und bei einem so großen Maß an verantwortungslosem Verhalten war dem Soldaten mit einer erzieherischen Pflichtenmahnung nicht mehr beizukommen, zumal auch seine Herauslösung aus dem Flugdienst als Auswirkung des Dienstvergehens zu seinen Lasten geht. Er ist in dem herausgehobenen Dienstgrad eines Hauptfeldwebels nicht mehr tragbar.
Indem ihn die Kammer nur um einen Dienstgrad in den eines Oberfeldwebels herabsetzte, hat sie alle zugunsten des Soldaten sprechenden Gesichtspunkte ausreichend gewürdigt. Der Soldat hat seine dienstlichen Aufgaben stets ordentlich erledigt, wenn auch seine Leistungen nur zeitweilig knapp über den Durchschnitt hinausreichten. Er hat sich infolge seiner großen Erfahrung im fliegerischen Einsatz bewährt und in seinen bevorzugten Einsatzgebieten selbst unter schwierigen Bedingungen erfolgreiche Einsätze geflogen. Seinen Kameraden gegenüber hat er sich natürlich, offen, aufmunternd und hilfsbereit gezeigt. Der Umstand, daß er im August 1984 die Voraussetzungen für die Verleihung des Abzeichens für Leistungen im Truppendienst in Bronze erfüllt hat, deutet darauf hin, daß er gewillt ist, sich das Vertrauen seines Dienstherrn zurückzugewinnen. Ihm ist zu wünschen, daß dieses Engagement von Dauer ist und daß es ihm gelingt, durch Festigung seines Willens und seiner Entschlußkraft seine Verführbarkeit zum Alkoholkonsum einzudämmen.
Die mit der Dienstgradherabsetzung verbundene finanzielle Einbuße und den durch die Degradierung eintretenden Achtungsverlust muß der Soldat hinnehmen. Beide Folgen sind zwangsläufig mit jeder Dienstgradherabsetzung verbunden; sie hat auch der Gesetzgeber nicht verkannt, als er diese Maßnahme vorsah. Die darin liegende Härte ist schon deshalb nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem bestimmten Verhalten seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr aufs Spiel setzt.
4.
Die demnach unbegründete Berufung ist mit der. Kostenfolge aus § 131 Abs. 1 WDO zurückzuweisen. Für eine Überbürdung der dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund fehlt es bei dieser in vollem Umfang erfolglosen Berufung an einer gesetzlichen Grundlage (BVerwGE 46, 101).
Dr. Ehrl
Hacker
Diehl
Stahl