Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.10.1984, Az.: BVerwG 5 C 34.81
Ausbildungsförderung für Ausländer; Anspruch eines finnischen Staatsangehörigen auf Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch einer Fachoberschule; Auslegung des § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG); Aufenthalt des Ausländers im Geltungsbereich des Gesetzes als zwingende Anspruchsvoraussetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.10.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 34.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11955
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 05.01.1978 - AZ: IV E 439/77
- VGH Hessen - 23.09.1980 - AZ: IV OE 112/79
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 70, 185 - 189
- NVwZ 1985, 587 (amtl. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
Die Zeit, in der ein Ausländer bei einem deutschen Arbeitgeber im Ausland tätig war, kann nicht auf den geforderten fünfjährigen Aufenthalt des Ausländers im Geltungsbereich des Gesetzes (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) angerechnet werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. September 1980 wird aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 5. Januar 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Kläger ist finnischer Staatsangehöriger. Er begehrt Ausbildungsförderung für den Besuch einer Fachoberschule.
Von Februar 1969 bis Februar 1971 unternahm er in Braunschweig eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung als Chemotechniker. Vom 1. März 1971 bis 30. April 1973 stand er in einem Arbeitsverhältnis bei einem Institut der Technischen Universität Braunschweig. In der Zeit von März 1971 bis März 1972 war er in einem Labor dieses Instituts in Braunschweig tätig; von April 1972 bis April 1973 hielt er sich in Saudi-Arabien auf und arbeitete dort für das Institut. In der Zeit vom 1. Mai 1973 bis zum 15. September 1976 unterhielt der Kläger ein Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft für Argrarentwicklung in Bonn. Vom 3. Mai 1973 bis August 1973 arbeitete er in Bad Honnef und anschließend vom 4. September 1973 bis 15. September 1976 in Peru.
Von September 1976 bis Juni 1977 besuchte der Kläger eine Fachoberschule in Fulda und erwarb dort die Fachhochschulreife. Ein anschließend aufgenommenes Studium schloß er im Juli 1980 als graduierter Chemieingenieur ab.
Den Antrag des Klägers, ihm für den Besuch der Fachoberschule Ausbildungsförderung zu gewähren, lehnte der Beklagte mit der Begründung ab: Der Förderung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG stehe entgegen, daß der Kläger sich vor Beginn der förderungsfähigen Ausbildung nicht insgesamt fünf Jahre im Geltungsbereich des Gesetzes aufgehalten habe. Die Tätigkeit im Ausland könne hierauf nicht angerechnet werden.
Dagegen hat der Kläger nach erfolglosem Vorverfahren Verpflichtungsklage erhoben, die vor dem Berufungsgericht Erfolg gehabt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Bei den in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG geregelten Merkmalen müsse nach dem Sinn der Vorschrift das Schwergewicht auf die fünfjährige Erwerbstätigkeit gelegt werden. Durch sie solle der Ausländer eine Vorleistung für eine spätere Ausbildungsförderung erbringen. Es sei kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, einen Ausländer, der sich fünf Jahre im Geltungsbereich des Gesetzes aufgehalten und dort erwerbstätig gewesen sei, anders zu behandeln als einen Ausländer, der während der entsprechenden Zeit bei einem deutschen Arbeitgeber im Ausland erwerbstätig gewesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er erreichen will, daß das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts wiederhergestellt wird. Er macht Ausführungen dazu, daß das Gesetz nicht nur auf die Erwerbstätigkeit abstelle, sondern in gleicher Weise auf den fünf Jahre umfassenden Aufenthalt des Ausländers im Geltungsbereich des Gesetzes. Der Kläger erfülle diese Voraussetzung nicht, weil er in den fünfeinhalb Jahren seiner Erwerbstätigkeit sich etwa vier Jahre im Ausland aufgehalten habe.
Der Kläger tritt dem entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist begründet. Dem Berufungsgericht ist in seiner Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989) nicht zu folgen.
Nach der genannten Vorschrift wird Ausländern, die wie der Kläger nicht die besonderen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2-5 BAföG erfüllen, Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie vor Beginn der förderungsfähigen Ausbildung insgesamt fünf Jahre sich im Geltungsbereich des Gesetzes rechtmäßig aufgehalten haben und erwerbstätig waren. Beim Kläger fehlt es am geforderten Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kann auf die Aufenthaltsdauer nicht eine Zeit angerechnet werden, die der Auszubildende zwar im Ausland verbracht hat, aber bei einem Arbeitgeber erwerbstätig war, der seinen Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes hat. Der Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG bringt eindeutig zum Ausdruck, daß der darin verlangte Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes und die Erwerbstätigkeit zwei gleichrangige Anspruchsvoraussetzungen sind, die beide vorliegen müssen, damit Ausbildungsförderung gewährt werden kann. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Erwerbstätigkeit nicht der Vorrang eingeräumt werden. Das gilt vor allem auch, wenn man den Sinn der gesetzlichen Regelung berücksichtigt. Nach den Unterlagen des Gesetzgebungsverfahrens sollte durch § 8 Abs. 2 BAföG der Tatsache Rechnung getragen werden, daß die Arbeit des ausländischen Auszubildenden oder seiner Eltern, auf deren Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes und deren Erwerbstätigkeit in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG abgestellt wird, nicht unwesentlich dazu beiträgt, daß Sozialinvestitionen wie die Ausbildungsförderung möglich sind (Regierungsentwurf zum BAföG, BT-Drucks. VI/1975 S. 25). Allein unter diesem Blickwinkel könnte auch eine Erwerbstätigkeit bei einem deutschen Arbeitgeber im Ausland, bei der Sozialabgaben und Steuern an deutsche Kassen zu leisten sind, möglicherweise wie eine Erwerbstätigkeit im Inland gewertet werden. Dieser Gesichtspunkt kann jedoch nicht allein ausschlaggebend sein. Die Regelung in § 8 Abs. 2 BAföG läßt in ihrem Zusammenhang erkennen, daß das Merkmal der Erwerbstätigkeit nicht so stark im Vordergrund steht, wie es das Berufungsgericht im Hinblick auf die angeführte Äußerung im Regierungsentwurf angenommen hat. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BAföG kann auf das Erfordernis der Erwerbstätigkeit der Eltern, auf das es bei der hier nicht in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG neben dem ebenfalls geforderten Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes ankommt, unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden. Das gilt jedoch nicht für die Anspruchsvoraussetzung des Aufenthalts. Wie das Bundesverwaltungsgericht für § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG entschieden hat, ist der Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes zwingende und unverzichtbare Anspruchsvoraussetzung (BVerwGE 65, 282 [BVerwG 29.04.1982 - BVerwG 5 C 89/80]<285>). Das gilt auch für den in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG geregelten Förderungsanspruch. Der Sinn dieses Erfordernisses kann darin gesehen werden, daß durch § 8 Abs. 2 BAföG insgesamt nur den Ausländern ein Förderungsanspruch zugebilligt werden soll, die aufgrund ihres eigenen mindestens fünfjährigen Aufenthalts (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG) oder aufgrund eines Aufenthalts ihrer Eltern im Geltungsbereich des Gesetzes (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG) eine engere Beziehung zum deutschen Lebens- und Kulturkreis haben. (BVerwGE 58, 353 [BVerwG 18.10.1979 - BVerwG 5 C 16.77]<357>; 65, 282 <284 f.>).
Dieser Grund, der sich einschränkend auf den Förderungsanspruch auswirkt, kann nicht als willkürlich angesehen werden. Die an Ausländer gewährte Ausbildungsförderung geht über das allgemeine Maß der öffentlichen Fürsorge hinaus. Es kann daher grundsätzlich nicht beanstandet werden, daß der Gesetzgeber im Hinblick darauf, daß öffentliche Mittel nur beschränkt zur Verfügung stehen, die Anspruchsvoraussetzungen eingrenzt. Dabei erscheint das Merkmal einer bestimmten Aufenthaltsdauer im Geltungsbereich des Gesetzes nicht sachfremd. Es liegt auf der Hand, daß Sinn und Erfolg einer förderungsfähigen Ausbildung davon abhängen, inwieweit der Auszubildende mit den deutschen Lebens- und Ausbildungsverhältnissen vertraut ist. Dabei erhält Gewicht, daß auf dem Gebiet des Ausbildungsförderungsrechts eine weitgehend typisierende und pauschalierende Regelung geboten ist (BVerwGE 55, 54 [BVerwG 24.11.1977 - 5 C 68/76]<60>). Es kann daher nicht beanstandet werden, wenn der Gesetzgeber pauschal unterstellt, daß die erforderliche Vertrautheit mit den deutschen Lebensverhältnissen erst dann gegeben ist, wenn der Auszubildende sich eine bestimmte Mindestdauer im Geltungsbereich des Gesetzes aufgehalten hat. Davon unabhängig könnte es ebenfalls nicht als sachfremd angesehen werden, wenn der Gesetzgeber mit der Bemessung der Aufenthaltsfrist zugleich die Absicht verfolgt, im Hinblick auf die nur beschränkt zur Verfügung stehenden Mittel die Förderungsmöglichkeit für Ausländer grundsätzlich einzugrenzen.
Sind somit einleuchtende Gründe für das in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG geregelte Aufenthaltserfordernis und die damit verbundene Anspruchseinschränkung gegeben, so kann diese Regelung entgegen der Meinung des Berufungsgerichts unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes oder auch des Sozialstaatsprinzips nicht beanstandet werden.
Wie der Kläger nicht bestreitet, hat er sich vor dem hier zu beurteilenden Ausbildungsabschnitt keine fünf Jahre im Geltungsbereich des Gesetzes aufgehalten. Ob er aus anderen Gründen hinreichend mit den deutschen Lebensverhältnissen vertraut ist, ist aufgrund der pauschalierenden Regelung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht zu prüfen. Ein Förderungsanspruch nach der hier allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG besteht nach alledem nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Fink
Rochlitz
Rotter
Bermel