Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.04.1982, Az.: BVerwG 5 C 89/80
Ausbildungsförderung für Ausländer; Aufenthaltsdauer der Eltern; Ausbildungsförderung für Ausländer; Aufenthalt der Eltern im Bundesgebiet als Voraussetzung für an Ausländer zu gewährende Förderung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.04.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 89/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12040
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 18.04.1980 - AZ: VII 97/79
- VGH Baden-Württemberg - 15.09.1980 - AZ: 7 S 1049/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 65, 278-282
- BVerwGE 65, 282 - 287
- FamRZ 1982, 1047-1048
- ZfSH 1982, 339-340
Amtlicher Leitsatz
Der in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG für die Eltern des Ausländers geforderte Aufenthalt von drei Jahren im Geltungsbereich des Gesetzes ist bei einer Unterbrechung von insgesamt mehr als drei Monaten nicht mehr gegeben.
Urteil des 5. Senats vom 29. April 1981 - BVerwG 5 C 89.80
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Dr. Schwarz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. September 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Kläger ist spanischer Staatsangehöriger. Er begehrt Ausbildungsförderung für sein zum Wintersemester 1978/79 begonnenes Studium des Maschinenbaus.
Er hält sich seit 1962 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Bis zum Tod seines Vaters im Jahr 1974 lebte er bei seinen Eltern und danach bei seiner Mutter. Sie war bis Ende 1975 erwerbstätig. Danach wurde sie arbeitslos und später wegen Krankheit arbeitsunfähig. Vom 5. Juli 1977 bis zum 1. Januar 1978 lebte sie in Spanien.
Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers, ihm für den Bewilligungszeitraum von September 1978 bis August 1979 Ausbildungsförderung zu gewähren, mit der Begründung ab, es fehle an der Förderungsvoraussetzung, daß mindestens ein Elternteil vor Beginn des Bewilligungszeitraums sich mindestens drei Jahre im Bundesgebiet rechtmäßig aufgehalten habe und erwerbstätig gewesen sei.
Der Kläger hat dagegen nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben, der das Verwaltungsgericht mit der Verpflichtung des Beklagten, über den Förderungsantrag erneut zu entscheiden, stattgegeben hat. Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG in der Fassung des Sechsten BAföG-Änderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 werde dem Kläger als einem anderen Ausländer im Sinne dieser Vorschrift Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn zumindest ein Elternteil in den letzten drei Jahren vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts im wesentlichen ständig sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten habe und rechtsmäßig erwerbstätig gewesen sei. Bis zum 21. Juli 1979 habe insofern § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG in der Fassung des Zweiten BAföG-Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 gegolten. Danach habe zumindest ein Elternteil in den letzten drei Jahren vor Beginn des Bewilligungszeitraums sich ständig im Geltungsbereich des Gesetzes rechtmäßig aufgehalten haben müssen. Es bleibe dahingestellt, nach welcher Gesetzesfassung der Förderungsantrag zu beurteilen sei. Bezüglich des geforderten Aufenthalts im Bundesgebiet sei die Rechtslage trotz des geänderten Gesetzestextes gleich geblieben. Durch das Hinzufügen der Worte "im wesentlichen" habe der Gesetzgeber nur sicherstellen wollen, daß kurzfristige Unterbrechungen des Aufenthalts, wie in der die alte Gesetzesfassung interpretierenden Verwaltungsvorschrift (Tz. 8.2.7 BAföGVwV vom 25. August 1976) vorgesehen, für den Förderungsanspruch unschädlich seien. Dabei könne als kurzfristig nur ein Zeitraum bis zu etwa drei Monaten angesehen werden. Die vom Kläger geltend gemachte Analogie zur Regelung der Wohnsitzbegründung nach § 7 BGB sei hier nicht gerechtfertigt. Ein Wohnsitz könne gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Man könne sich zu einer bestimmten Zeit aber nur an einem Ort. ständig aufhalten. Ein ständiger Aufenthalt, der für volle drei Jahre gefordert werde, könne nicht im Einzelfall nur 2 1/2 Jahre dauern. Die Gründe für die Unterbrechung des Aufenthalts seien unerheblich, auch wenn sie der Betroffene in keiner Weise zu vertreten habe. Es bleibe dahingestellt, ob im Falle unabwendbarer Ereignisse ein auch längerer Auslandsaufenthalt den ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht wesentlich unterbreche. Ein solcher Fall komme hier nicht in Betracht. Die Mutter des Klägers habe Anfang Juli 1977 ihre Wohnung im Bundesgebiet aufgegeben und sich ausländerrechtlich auf unbestimmte Zeit in ihre spanische Heimat abgemeldet. Sie sei dann erst nach einem halben Jahr nach Deutschland zurückgekehrt. Selbst wenn sie aufgrund eines besonders gearteten Gemütsleidens damals nicht in der Lage gewesen sein sollte, weiterhin im Bundesgebiet zu leben und dort ihre Krankheit behandeln zu lassen, ändere dies nichts daran, daß sie ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufgegeben habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er erreichen will, daß das erstinstanzliche, seiner Klage stattgebende Urteil wiederhergestellt wird. Er macht geltend: In § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG habe der Gesetzgeber davon abgesehen, feste Zeiten für den geforderten Aufenthalt im Bundesgebiet zu normieren. Bei der Auslegung dieser Vorschrift müßten seine - des Klägers - Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 und 12 GG beachtet werden. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz diene auch dazu, die Berufsfreiheit der Ausländer zu verwirklichen. Dabei müsse berücksichtigt werden, daß seine Eltern seit 1962 in der Bundesrepublik erwerbstätig gewesen seien. Bei der Frage, welche Abwesenheit den Zeitraum von drei Jahren unterbreche, seien die Umstände des Einzelfalles heranzuziehen. Die Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG, daß von der Erwerbstätigkeit abgesehen werden könne, wenn sie aus nicht vertretbaren Gründen nicht habe ausgeübt werden können, müsse auch für die Zeit des Aufenthalts gelten. Die gesetzliche Formulierung, ein Elternteil müsse sich "im wesentlichen ständig" im Bundesgebiet aufgehalten haben, sei eine für den Einzelfall geltende Härteregelung, die Ausnahmen zulasse. Entscheidend sei dabei einmal die Zeit, während der sich die Eltern bereits im Bundesgebiet aufgehalten und dort durch ihre Erwerbstätigkeit Beiträge für Sozialinvestitionen erbracht hätten. Von Bedeutung sei ferner der Grund, warum sich die Eltern vorübergehend nicht in Deutschland aufgehalten hätten. Seine Mutter habe ihren im Bundesgebiet aufgenommenen ständigen Lebensmittelpunkt nicht aufgegeben, weil sie nur aus gesundheitlichen Gründen und nur vorübergehend in Spanien gelebt habe.
Der Beklagte tritt dem entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von September 1978 bis August 1979 verneint.
Dem Anspruch steht § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - entgegen. Dabei kann offen bleiben, ob der hier fragliche Bewilligungszeitraum nach der Gesetzesfassung zu beurteilen ist, die die angeführte Bestimmung in der Bekanntmachung der Neufassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989) aufweist oder ob die Vorschrift gegebenenfalls für einen bestimmten Zeitabschnitt auch in der Fassung anzuwenden ist, die sie durch das Sechste BAföG-Änderungsgesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) erhalten hat. Nach der zuerst genannten Gesetzesfassung wird Ausländern, die, wie der Kläger, nicht unter die Regelung des§ 8 Abs. 1 BAföG fallen, Ausbildungsförderung geleistet, wenn zumindest ein Elternteil in den letzten drei Jahren vor Beginn des Bewilligungszeitraums ständig sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes rechtmäßig aufgehalten hat und erwerbstätig war. Das Sechste BAföG-Änderungsgesetz hat den Wortlaut dieser Vorschrift dahin geändert, daß ein Elternteil in den letzten drei Jahren vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts "im wesentlichen ständig" sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sein muß. Für die Entscheidung dieses Rechtsstreits ist allein ausschlaggebend, ob das Erfordernis des hinreichend langen Aufenthalts erfüllt ist. Da der Kläger mit dem zum 1. September 1978 begonnenen Wintersemester 1978/79 sein Studium des Maschinenbaus, für das er Förderungsleistungen begehrt, aufgenommen hat, fällt dieses Datum mit dem "Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts" zusammen, der nach der Neufassung des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG der Stichtag ist, vor dem der dreijährige Aufenthalt liegen muß. Auch wenn man annimmt, durch den auf das Wort "ständig" bezogenen Zusatz "im wesentlichen" seien die Anforderungen der früheren Gesetzesfassung abgemildert worden, so wirkt sich das nicht zugunsten des Klägers aus. Die Zeit von zwei Jahren und sechs Monaten, die sich seine Mutter vor dem 1. September 1978 im Bundesgebiet aufgehalten hat (das sind die insgesamt 30 Monate vom 1. September 1975 bis zum 5. Juli 1977 und vom 1. Januar bis zum 31. August 1978), kann weder als Zeit eines ständigen noch eines im wesentlichen ständigen Aufenthalts von drei Jahren im Bundesgebiet gewertet werden.
Für eine solche Auslegung spricht bereits der Wortlaut von§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Der in die spätere Fassung aufgenommene Zusatz "im wesentlichen" stellt zwar klar, daß der Aufenthalt nicht ununterbrochen angedauert haben muß, worauf die frühere Formulierung hindeuten könnte. Der Zusatz bedeutet jedoch nach seinem Wortsinn, daß die geforderte Dauer ganzüberwiegend erfüllt sein muß. Von einem im wesentlichen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet kann man nur dann ausgehen, wenn er nur kurzfristig unterbrochen worden ist. Als zutreffende Auslegungshilfe sind dabei Tz. 8.2.7 des Entwurfs einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG - E-BAföGVwV - vom 9. Juli 1979 (GMBl. S. 334) und Tz. 8.2.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 31. Juli 1980 zum BAföG - BAföGVwV - (GMBl. S. 358) heranzuziehen. Sie gehen übereinstimmend davon aus, daß der geforderte Aufenthalt insgesamt nicht länger als drei Monate unterbrochen sein darf. Die Frist von drei Monaten ist ferner in den Gesetzgebungsunterlagen zum Sechsten BAföG-Änderungsgesetz (BT-Drucks. 8/2467 S. 15), durch das, wie bereits gesagt, der hier fragliche Zusatz "im wesentlichen" eingefügt worden ist, als eine zulässige Unterbrechung des Aufenthalts angeführt, die für den Förderungsanspruch unschädlich sein soll. Eine solche Interpretation steht schließlich auch mit dem Sinn der Regelung im Einklang. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 5 C 16.77 - (BVerwGE 58, 353) den Sinn der in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG geregelten Aufenthaltsfrist darin gesehen, daß Ausländern u.a. dann ein Anspruch auf Ausbildungsförderung zugebilligt werden soll, wenn sie bereits von ihren Eltern her eine gewachsene engere Beziehung zum deutschen Lebens- und Kulturkreis haben (a.a.O. S. 357). Die weitere Absicht des Gesetzgebers, durch die Bestimmung des § 8 Abs. 2 BAföG der Tatsache Rechnung zu tragen, daß die Arbeit ausländischer Erwerbstätiger nicht unerheblich dazu beiträgt, Sozialinvestitionen wie die Ausbildungsförderung zu ermöglichen (Regierungsentwurf zum BAföG BT-Drucks. VI/1975 S. 25), steht hier nicht im Vordergrund. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BAföG kann auf die Erwerbstätigkeit unter näher geregelten Voraussetzungen verzichtet werden. Das gilt jedoch nicht für die Anspruchsvoraussetzung des dreijährigen Aufenthalts. Ist damit der hinreichend lange Aufenthalt eines Elternteils, der unmittelbar vor Beginn der Ausbildung bzw. des Ausbildungsabschnitts liegen muß, zwingende und auch unverzichtbare Anspruchsvoraussetzung, so erhält die typisierende und pauschalierende Regelung, die dem Bundesausbildungsförderungsgesetz eigen ist, ein besonderes Gewicht. Durch die Kennzeichnung des Aufenthalts, daß er "im wesentlichen ständig" drei Jahre vor Beginn des Ausbildungsabschnitts angedauert haben muß, unterstellt der Gesetzgeber pauschal, daß nur in diesem Falle von einer hinreichend engen Verbindung des Ausländers zum deutschen Lebens- und Kulturkreis ausgegangen werden kann. Es ist damit kein Raum für die Prüfung, ob der Auszubildende etwa aus anderen Gründen bereits eine engere Bindung zum deutschen Lebens- und Kulturkreis hat, wie es für den Kläger naheliegt, weil er sich seit 1962 im Bundesgebiet aufhält. Auch hinsichtlich der geforderten Aufenthaltsdauer von drei Jahren bietet die pauschalierende gesetzliche Regelung von ihrer Natur her nur in engen Grenzen eine Möglichkeit, den vorgesehenen Zeitraum einzuschränken. Die Abmilderung, die mit dem Zusatz "im wesentlichen" verbunden ist, findet ihren Sinn vor allem darin, daß nur kurzfristige Unterbrechungen, wie sie z.B. bei einem Urlaub im Ausland normalerweise typisch sind, unschädlich sein sollen. Gerade auf diese Vorstellungen des Gesetzgebers weisen auch die Unterlagen des Gesetzgebungsverfahrens hin (BT-Drucks. 8/2467 S. 15). Der zulässige Rahmen kann dann aber nicht um mehr als einen Monat im Jahr, also um insgesamt nicht mehr als drei Monate, ausgedehnt werden. In Tz. 8.2.5 BAföGVwV wird zwar diese Frist noch dadurch erweitert, daß gesetzliche oder tarifliche Urlaubszeiten als Unterbrechung nicht berücksichtigt werden sollen. Es erscheint fraglich, ob diese Auslegung noch mit § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG vereinbar ist. Das kann jedoch für den vorliegenden Fall offen bleiben. Die Mutter des Klägers war bereits seit Ende 1975 arbeitslos und später erwerbsunfähig. Gesetzliche oder tarifliche Urlaubszeiten kommen deshalb für sie in dem maßgebenden Zeitabschnitt nicht in Betracht.
Zu einer anderen dem Kläger günstigen Auslegung kommt man auch dann nicht, wenn man in dem geforderten Aufenthalt weniger ein Anzeichen für eine engere Verbindung zum deutschen Lebens- und Kulturkreis sieht, als eine bloße Erschwernis für den Förderungsanspruch, die verhindern soll, daß Ausländer nur deshalb einreisen, um auf Kosten der Allgemeinheit sich einer Ausbildung zu unterziehen. Unter diesem Blickwinkel wäre es ebenfalls notwendig, nur kurzfristige Unterbrechungen von allenfalls insgesamt drei Monaten als unschädlich anzusehen.
Daß eine längere Unterbrechung als von drei Monaten hinnehmbar sei, läßt sich auch nicht aus den weiterenÜberlegungen folgern, die der Kläger dazu vorträgt. Das Berufungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß die Regelungen zur Wohnsitzbegründung in § 7 BGB nicht herangezogen werden können. In § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG ist ausschließlich auf den ständigen Aufenthalt abgestellt und nicht auf den Wohnsitz, der gleichzeitig an mehreren Orten bestehen kann (§ 7 Abs. 2 BGB). Mit Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß die Gründe für eine längerfristige Unterbrechung des Aufenthalts rechtlich unerheblich sind. Wie bereits oben ausgeführt, ist der hinreichend lange Aufenthalt zumindest eines Elternteils im Bundesgebiet eine Anspruchsvoraussetzung, von der Ausnahmen nicht zugelassen sind. Vor allem ist es nicht möglich, die in § 8 Abs. 2 Satz 2 BAföG für die Erwerbstätigkeit des Elternteils geregelte Ausnahme anzuwenden. Von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn der Elternteil aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht erwerbstätig gewesen ist. Diese in das Ermessen der Behörde gestellte Ausnahme gilt nur für die Erwerbstätigkeit, nicht aber für das Erfordernis des Aufenthalts (so auch Rothe-Blanke, BAföG 3. Aufl. § 8 RdNr. 45.1). Etwas anderes läßt sich vor allem nicht aus dem später in das Gesetz eingefügten Zusatz herleiten, daß sich der Elternteil "im wesentlichen" ständig im Bundesgebiet aufgehalten haben muß. Dieser Zusatz bezieht sich, wie ebenfalls schon gesagt, allein auf das Wort ständig und betrifft damit nur die zeitliche Berechnung der Aufenthaltsdauer, nicht aber die Gründe, die zu einer Unterbrechung des Aufenthalts geführt haben. Mit der genannten Formulierung ist entgegen der Meinung des Klägers also keine Härteregelung verbunden, die es zulassen würde, für die eingetretene Aufenthaltsunterbrechung einen Ausgleich zu gewähren im Hinblick auf die Gesamtzeit, in der sich die Eltern des Ausländers vor dem hier maßgebenden Zeitabschnitt im Bundesgebiet aufgehalten haben oder auch im Hinblick auf die Zeit, in der die Eltern im Bundesgebiet erwerbstätig waren. Eine solche Kompensation läßt der eindeutige Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht zu. Sie wird auch durch ihren Sinn nicht gefordert. Zum Erfolg führen schließlich auch nicht die Hinweise des Klägers auf die Verfassungsgrundsätze in Art. 2, 6 und 12 GG. Die daraus für Ausländer hergeleitete Berufsfreiheit besteht nicht. Art. 12 Abs. 1 GG gilt nur für Deutsche. Auch allgemeine sozialstaatliche Überlegungen führen nicht dazu, daß der Staat verfassungsrechtlich gezwungen sei, für Ausländer Ansprüche auf Ausbildungsförderung und damit auf Sozialleistungen zu schaffen, dieüber die allgemeine Fürsorge hinausgehen.
Fehlt es somit am hinreichend langen Aufenthalt der Mutter des Klägers im Bundesgebiet, so steht dem Kläger für den hier zu beurteilenden Bewilligungszeitraum nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht zu. Etwas anderes könnte möglicherweise für spätere Bewilligungszeiträume gelten, weil die angeführte Vorschrift in ihrer Fassung des Sechsten BAföG-Änderungsgesetzes im übrigen eine Leistung von dem Zeitpunkt an vorsieht, in dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts die Voraussetzungen des hinreichend langen Aufenthalts und grundsätzlich auch der Erwerbstätigkeit vorgelegen haben. Diese Frage ist jedoch hier nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.