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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.09.1984, Az.: BVerwG 2 C 35.83

Voraussetzungen eines pseudomedizinischen, menschenrechtswidrigen Menschenversuchs; Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.09.1984
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 35.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 15392
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 28.02.1975 - AZ: 11 K 2286/73
OVG Nordrhein-Westfalen - 02.09.1976 - AZ: XII A 876/75
BVerwG - 10.01.1979 - AZ: BVerwG 8 C 35.78
OVG Nordrhein-Westfalen - 08.07.1982 - AZ: 1 A 789/79

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. September 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 1982 wird aufgehoben.

Die Sache vird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe

1

I.

Die im Jahre 1915 geborene Klägerin war als ehemals polnische Staatsangehörige während des 2. Weltkrieges u.a. im Konzentrationslager Ravensbrück in Haft. Sie lebt nunmehr als dänische Staatsangehörige in Kopenhagen. Im Dezember 1969 beantragte sie bei der Beklagten Hilfeleistungen gemäß dem Beschluß der Bundesregierung über Hilfe für überlebende Opfer von Menschenversuchen vom 26. Juli 1951 mit der Begründung, sie sei im Konzentrationslager Ravensbrück Opfer eines solchen Menschenversuches geworden: Im März 1944 unmittelbar nach ihrer Einlieferung in dieses Lager habe sie der dortige SS-Lagerarzt Dr. T. gegen ihren Willen wegen einer Schwellung am Hals operiert. Sie sei vor diesem Eingriff gesund und arbeitsfähig gewesen, habe danach aber an stetiger Niedergeschlagenheit, seelischen Depressionszuständen, hochgradiger Neurose und vegetativen Störungen gelitten.

2

Das Verwaltungsgericht hat der gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesministers der Finanzen vom 22. August 1973 erhobenen Klage mit dem Begehren, den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Fürsorge für überlebende Opfer von Menschenversuchen neu zu bescheiden, stattgegeben; das Oberverwaltungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts durch Urteil vom 10. Januar 1979 (BVerwG 8 C 35.78) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, weil dieses von einem zu engen Begriff des menschenrechtswidrigen Menschenversuchs ausgegangen sei und deshalb die gebotene weitere Aufklärung des Sachverhalts unterlassen habe. Durch Urteil vom 8. Juli 1982 hat das Oberverwaltungsgericht die Klage wiederum abgewiesen, weil auch nach Durchführung der Beweisaufnahme und weiteren Sachaufklärung keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, daß die Klägerin das Opfer eines pseudomedizinischen menschenrechtswidrigen Menschenversuchs im Sinne der Begriffsbestimmung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geworden sei.

3

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom erkennenden Senat wegen des Verfahrensmangels der unzureichenden Sachaufklärung zugelassene Revision eingelegt, mit der sie beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Februar 1975 zurückzuweisen, hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und Verfahrensrechts und macht im wesentlichen geltend: Die Auslegung und Anwendung des Kabinettsbeschlusses vom 26. Juli 1951 durch das Berufungsgericht verletze verfassungsrechtliche Grundsätze, insbesondere das Willkürverbot des Art. 3 GG. Zu einer menschenrechtswidrigen Erniedrigung eines Menschen zum Versuchsobjekt außerhalb des ärztlichen Heilungsstrebens führten auch solche Tätigkeiten eines Arztes, die zwar die Möglichkeit eines Heilungserfolges geboten hätten, wenn dieser Erfolg vom Arzt gleichsam nur "in Kauf genommen" worden sei, während als eigentlicher Anlaß seiner Behandlungsentscheidung das Forschungsinteresse und die Erprobung therapeutischer Möglichkeiten im Vordergrund gestanden habe. Sie - die Klägerin - sei im Zeitpunkt der Operation arbeitsfähig gewesen und habe sich nicht krank gefühlt. Auch eine zeitlich naheliegende Gefährdung ihrer Gesundheit und Arbeitsfähigkeit, welche die Operation zu dem Zeitpunkt ihrer Durchführung hätte notwendig erscheinen lassen können, sei nicht festgestellt worden. Ziel der ärztlichen Versorgung vom Häftlingen in Konzentrationslagern sei grundsätzlich nur die Erhaltung der Arbeitskraft und nicht das Wohl der Patienten gewesen. Für eine Mißachtung der Menschenwürde bei der ärztlichen Betreuung von KZ-Häftlingen spreche schon eine tatsächliche Vermutung. Dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie hier - ein SS-Lagerarzt für die Behandlung verantwortlich gewesen sei. Nach den über Dr. T. gewonnenen Erkenntnissen sei ohne weitere Sachaufklärung davon auszugehen, daß dessen ärztliche Eingriffe allenfalls nebenher einen ärztlichen Heilungsstreben gedient hätten.

5

Der vom Berufungsgericht beauftragte Sachverständige Prof. Dr. F. habe die Frage, ob ein verantwortungsbewußter Arzt auf den bloßen Verdacht einer bösartigen Geschwulst hin eine Operation am Hals durchgeführt hätte, nicht erörtert. Diese Frage bedürfe für die Annahme eines vorhandenen Heilungsstrebens des behandelnden Arztes der Aufklärung; dies hätte sich dem Berufungsgericht aufdrängen müssen.

6

Die Beklagte stellt im Revisionsverfahren keine Anträge.

7

Beide Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

8

II.

Die Revision, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), hat wegen des gerügten Verfahrensmangels unzureichender Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

9

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist der Kabinettsbeschluß vom 26. Juli 1951 über Hilfeleistungen an überlebende Opfer von Menschenversuchen (abgedr. bei Blessin-Ehrig-Wilden, BEG [3. Aufl. 1960], S. 1432). Die Klägerin kann sich nach dem in dieser Streitsache ergangenen Urteil des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 1979 - BVerwG 8 C 35.78 - (RzW 1979, 158) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG zur Geltendmachung von Ansprüchen auf diesen Beschluß berufen. Voraussetzung für die Zuerkennung von Hilfeleistungen ist, daß die Klägerin Opfer eines Menschenversuchs geworden ist, sofern ihr dabei unter gröblicher Mißachtung der Menschenrechte ein dauernder Gesundheitsschaden zugefügt worden ist. Nach dem bereits erwähnten Urteil des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts liegen dem im Kabinettsbeschluß verwendeten Begriff des menschenrechtswidrigen Menschenversuchs Erkenntnisse über pseudomedizinische Praktiken zugrunde, die durch folgende Merkmale gekennzeichnet sind: Häftlinge in Konzentrationslagern wurden gegen ihren Willen und ohne therapeutische Absicht im Einzelfall von Ärzten Einwirkungen unterworfen, die den Zweck hatten, bestimmte - sinnvolle oder sinnlose - Erkenntnisse zu gewinnen, wobei beabsichtigt war oder in Kauf genommen wurde, daß die Opfer (meist qualvoll) starben oder jedenfalls dauernde Gesundheitsschaden erlitten. Auch Einzelversuche können nach dem genannten Urteil hierzu gehören, weil die menschenrechtswidrige Erniedrigung eines Menschen zum Versuchsobjekt außerhalb des Heilungsstrebens des Arztes hierbei nicht geringer ist als bei den bekanntgewordenen Reihentests.

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Für die Annahme eines pseudomedizinischen menschenrechtswidrigen Menschenversuchs im Sinne des Beschlusses der Bundesregierung vom 26. Juli 1951 kommt es deshalb maßgeblich darauf an, ob der SS-Lagerarzt Dr. T. der nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Klägerin am 28. März 1944 am Hals operiert hat, außerhalb des ärztlichen Heilungsstrebens, d.h. ohne therapeutische Absicht gehandelt hat. Auf der Grundlage dieser für das weitere Verfahren verbindlichen (vgl. Urteile vom 22. Dezember 1965 - BVerwG 3 C 127.64 - [Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 10] und vom 22. Februar 1973 - BVerwG 3 C 31.72 - [Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 23]) Begriffsbestimmung des menschenrechtswidrigen Menschenversuchs, von der auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, hätte sich diesem, nachdem ihm am Vortage seiner mündlichen Verhandlung Kopien der Aussage des Dr. T. im Hamburger Ravensbrück-Prozeß zugegangen waren, zur Erfüllung der ihm obliegenden Sachaufklärungspflicht auch ohne in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 1982 gestellten förmlichen Beweisantrag der Klägerin aufdrängen müssen, die vollständigen Akten des Verfahrens gegen den SS-Lagerarzt Dr. T. vor dem Britischen Militärgericht in H. von der Stelle, welche die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 20. April 1962 unter Hinweis auf das Schreiben der VVN vom 7. April 1982 genannt hatte, herbeizuziehen sowie gegebenenfalls die ladungsfähige Anschrift der in jenem Prozeß als Zeugin vernommenen norwegischen Staatsangehörigen S. zum Zwecke ihrer Vernehmung zu ermitteln. Auf dem Verfahrensmangel der unterbliebenen weiteren Sachaufklärung beruht das angefochtene Urteil. Es läßt sich nicht ausschließen, daß sich bei einer Auswertung der genannten Akten über das Verfahren gegen Dr. T., in dem dieser 1947 zum Tode verurteilt worden ist, für den vorliegenden Fall erhebliche Schilderungen über Operationen dieses Arztes mit Versuchscharakter ergeben. Es läßt sich ferner nicht ausschließen, daß die Zeugin S., auch wenn sie nicht zu den Betroffenen und auch nicht zum Krankenpflegepersonal gehörte, über die für den vorliegenden Fall entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände aussagen kann.

11

Im einzelnen gilt folgendes:

12

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Feststellung, daß ein aus therapeutischen Gründen an sich vertretbarer operativer Eingriff im konkreten Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus außerhalb des Interesses des Patienten liegenden Motiven durchgeführt worden sei und deswegen eine gröbliche Mißachtung der Menschenwürde darstelle, erfordere ausreichend greifbare Anhaltspunkte. Der von ihm beauftragte Sachverständige Prof. Dr. F. hat in seinem Gutachten vom 8. Juni 1981 allerdings ausgeführt und im einzelnen begründet, bezüglich der Behandlung einer lateralen Halszyste, bei der es sich um eine gutartige Neubildung handele, sei "ihre vollständige Exstirpation die Therapie der Wahl". Die an der Klägerin vorgenommene Operation kann demnach ein vom ärztlichen Heilungsstreben getragener Eingriff gewesen sein. Unter den weiteren vom Berufungsgericht festgestellten Umständen, wie sie dem vorliegenden Fall das Gepräge geben, reicht dies aber nicht aus, um die Möglichkeit, daß Dr. T. die Klägerin ohne therapeutische Absicht operiert hat und sie Opfer eines pseudomedizinischen Menschenversuchs gewesen ist, auszuschließen.

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Die Frage der sofortigen operativen Behandlung einer festgestellten Halszyste wird, wie sich aus der dem Berufungsgericht vorliegenden Äußerung des von der Klägerin befragten Facharztes Prof. Dr. Z. ergibt, schon aus ärztlicher Sicht unterschiedlich beurteilt; auch der vom Berufungsgericht beauftragte Sachverständige hat sie übrigens nur als "Therapie der Wahl" bezeichnet. Es kommt hinzu, daß hier ein SS-Lagerarzt in einem Konzentrationslager einen polnischen Häftling gegen dessen Widerstand operiert hat. Bei Berücksichtigung dieser besonderen Umstände kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, daß ein - aus therapeutischen Gründen möglicher, aber nicht zwingend gebotener - Eingriff im konkreten Fall einen pseudomedizinischen Menschenversuch darstellt, weil er vom Arzt ohne therapeutische Absicht zu anderen Zwecken (Übung, Versuch, Forschung) durchgeführt worden ist. Die bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen erlauben allerdings nach Auffassung des erkennenden Senats nicht, bei ärztlichen Maßnahmen des SS-Lagerarztes Dr. T. an KZ-Häftlingen eine Absicht der Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit generell zu verneinen und - ohne erschöpfende Aufklärung im Einzelfall - in der Regel von einem pseudomedizinischen Menschenversuch auszugehen. Dies gilt auch, wenn hinter dem ärztlichen Heilungsstreben lediglich das Interesse an der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Häftlings gestanden haben sollte. Zur weiteren Aufklärung der hiernach entscheidungserheblichen Frage, ob im Falle der Operation der Klägerin Dr. T. in diesem Sinne im Rahmen ärztlichen Heilungsstrebens oder - pseudomedizinisch - zu Versuchs-, Übungs- oder Forschungszwecken gehandelt hat, gaben die von der österreichischen Lagergemeinschaft Ravensbrück dem Berufungsgericht übersandten Kopien Anlaß zu weiterer Aufklärung, ob die Klägerin Opfer eines pseudomedizinischen Menschenversuchs geworden sein könnte. Dem mußte das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus nachgehen, ehe es die Klage mit der Begründung abweisen durfte, mangels greifbarer Anhaltspunkte sei das Fehlen einer therapeutischen Absicht des Dr. T. bei der Halsoperation an der Klägerin und damit die Durchführung eines Menschenversuchs nicht überwiegend wahrscheinlich:

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Nach den dem Berufungsgericht übersandten Kopien hat im Verfahren vor den Britischen Militärgericht in H. die dort vernommene Zeugin S. angegeben, Dr. T. habe im Rahmen einer "Aktion" 15 Frauen mit Kröpfen angefordert, um sie zu operieren; Dr. T. hat eine Beteiligung an diesen Operationen allerdings bestritten. Diesem Hinweis hätte das Berufungsgericht bei Berücksichtigung der bekannten Verhältnisse in Konzentrationslagern und der von ihm zum Gegenstand seiner Feststellungen gemachten Erkenntnisse über die Tätigkeit von SS-Lagerärzten im allgemeinen und der Beteiligung des SS-Arztes Dr. T. an Sterilisationen, Massenexekutionen und experimentellen Typhusversuchen im Konzentrationslager Ravensbrück im besonderen sowie der Tatsache, daß die Operation bei der Klägerin möglicherweise auch nicht fachgerecht ausgeführt worden ist, nachgehen müssen. Denn es lag nicht fern, daß sich aus weiteren Ermittlungen - gegebenenfalls auch in Verbindung mit einer erneuten Vernehmung der Klägerin, wie sie übrigens auch der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem zurückverweisenden Urteil vom 10. Januar 1979 für erforderlich erachtet hat - weitere Aufschlüsse darüber hätten ergeben können, ob auch die Klägerin aufgrund einer für Ärzte erkennbaren Schwellung am Hals in die genannte "Aktion" mit einbezogen worden ist. Hieraus hätten sich weitere Anhaltspunkte in Richtung auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür ergeben können, daß die Klägerin von Dr. T. nicht aufgrund ärztlichen Heilungsstrebens operiert worden ist. In diesem Falle verlöre auch die - nach der Operation abgegebene - Stellungnahme des Instituts für allgemeine und Wehrpathologie der Militärärztlichen Akademie vom 31. März 1944, wonach es sich bei dem an der Klägerin vorgenommenen Eingriff um die Entfernung einer Kiemengangzyste gehandelt hat, für die hier zu entscheidende Frage an Gewicht.

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Das hiernach auf einer Verletzung der Aufklärungspflicht beruhende Urteil des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig. Eine abschließende Entscheidung über die Klage ist aufgrund der bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht möglich. Diese erfordert vielmehr die weitere Aufklärung der tatsächlichen Umstände, aus denen sich Anhaltspunkte dafür ergeben können, daß die an der Klägerin vorgenommene Operation - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - ein pseudömedizinischer Menschenversuch gewesen ist. Da das Revisionsgericht diese Aufklärung nicht selbst vornehmen kann, ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nach weiterer Aufklärung - auch hinsichtlich der Frage eines durch die Operation zugefügten dauernden Gesundheitsschadens - über das Klagebegehren aufgrund einer Gesamtwürdigung aller festgestellten Umstände neu zu entscheiden haben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren und das Beschwerdeverfahren (BVerwG 2 B 184.82) auf je 4.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Fischer
Sommer
Dr. Müller

Fischer
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller