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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.08.1984, Az.: BVerwG 2 WD 9/84

Unberechtigte Teilnahme an der Truppenverpflegung; Rückstand mit der Zahlung der Unterkunftspauschale für ein Zimmer eines Soldaten; Pflicht zur Eintragung von Einsatzfahrbefehlen in die Einsatzfahrtenkontrollliste; Angemessenheit der Dienstgradherabsetzung als Disziplinarmaßnahme; Eigenart und Schwere eines Dienstvergehens; Schädigung des Dienstherrn in betrügerischer Absicht; Betrug zum Nachteil des Dienstherrn; Pflicht eines Soldaten zum treuen Dienen; Pflicht eines Soldaten zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten; Dienstvergehen eines Soldaten; Angemessenheit einer Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.08.1984
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 9/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 15488
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 15.11.1983 - AZ: N 6 VL 12/83

Prozessführer

Stabsunteroffizier ... geboren am ...

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. August 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker ferner
Oberfeldveterinär Dr. Lemmer, Stabsunteroffizier Oedekoven als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 15. November 1983 aufgehoben.

Gegen den Soldaten werden wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von zwei Jahren und eine Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel für die Dauer von acht Monaten verhängt.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden dem Soldaten auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der nunmehr 27 Jahre alte Soldat schloß nach dem Besuch der Volksschule und des Gymnasiums, teilweise mit Internatsunterbringung, am 13. Juli 1976 eine zweijährige Handelsschule mit dem Erwerb der Fachoberschulreife ab. Anschließend unterzog er sich einer Lehre als Schriftsetzer, die er aber am 4. Juni 1977 abbrach, weil ihm dieser Beruf nicht zusagte. In der Folgezeit war er arbeitslos.

2

Auf Grund seiner Bewerbung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr wurde er zum 3. Oktober 1977 zur 4./Jägerbataillon ... in L. einberufen. Durch Urkunde vom 5. Oktober 1977 wurde er am selben Tag in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine inzwischen auf insgesamt acht Jahre festgesetzte Dienstzeit wird planmäßig am 30. September 1985 enden.

3

Der Soldat wurde regelmäßig befördert, zuletzt durch Urkunde vom 10. Februar 1982 am 15. Februar 1982 zum Stabsunteroffizier. Seit 22. Dezember 1977 gehörte er der 3./Raketenartilleriebataillon ... in K. als Raketenkanonier an. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1979 zur 2. Batterie dieser Einheit versetzt, wurde er als Raketenkanonier, Raketenunteroffizier und Truppführer sowie als Gruppenführer in der allgemeinen Grundausbildung eingesetzt. Nachdem er im September 1982 von der Teilnahme am Laufbahnlehrgang zurückgestellt worden war, wurde er von Oktober 1982 bis August 1983 in seiner Batterie mit der Funktion des Technischen Unteroffiziers betraut. Seitdem wird er wieder als Wertertruppführer verwendet.

4

Am 6. Februar 1981 wurde der Soldat zusammenfassend mit "voll befriedigend" (5 C), am 9. August 1982 mit "befriedigend" (6 E) beurteilt. Seit Mai 1979 ist er berechtigt, die Schützenschnur in Bronze, seit Oktober 1980 das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Bronze zu tragen.

5

Das Bundeszentralregister weist keine Eintragungen aus. Der Soldat wurde jedoch wiederholt disziplinar gemaßregelt, und zwar

  1. 1.

    am 15. April 1981 mit einer Disziplinarbuße von 150 DM, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, weil er am 7. April 1981 in der E.-Kaserne in H. wegen selbstverschuldeter Trunkenheit seinen Dienst wiederholt nicht rechtzeitig angetreten hatte, indem er nicht, wie befohlen, bis 7.30 Uhr seine Bettwäsche abgegeben und statt um 10.35 Uhr erst gegen 11.00 Uhr zur Durchführung des Tests zur fachlichen Eignungsfeststellung erschienen war,

  2. 2.

    am 2. Juli 1982 mit einer inzwischen vollstreckten Disziplinarbuße von 200 DM, weil er am 30. Juni 1982 in der F. Kaserne in B.-N. seinen Dienst nicht um 6.50 Uhr, sondern erst um 12.30 Uhr angetreten hatte und weil er sich nicht so frühzeitig wie möglich, sondern erst gegen 10.30 Uhr bei seiner Einheit telefonisch gemeldet hatte,

  3. 3.

    am 7. September 1982 mit drei Tagen Disziplinararrest, die im Oktober 1982 vollstreckt wurden, weil er am 6. August 1982 in B.-N. seinen Dienst nicht um 6.50 Uhr angetreten hatte, sondern erst am 8. August 1982 um 16.00 Uhr zum UvD-Dienst erschienen war und weil er es zuvor nicht für notwendig erachtet hatte, seine Einheit telefonisch zu informieren, und

  4. 4.

    am 9. März 1983 mit einer inzwischen ebenfalls vollstreckten Disziplinarbuße von 300 DM, weil er am 21. Februar 1983 in der L.-Kaserne in K. seine Fürsorgepflicht als Vorgesetzter verletzt hatte, indem er um 11.50 Uhr seinem Fahrer ohne zwingenden Grund befohlen hatte, sofort nach N. abzufahren, obwohl ihm bekannt gewesen war, daß dieser in der Mannschaftskantine Essen bestellt und bereits bezahlt hatte, und weil er am 25. Februar 1983 in B.-N. nicht den Auftrag des Batteriechefs ausgeführt hatte, für alle Kraftfahrzeuge der Batterie in Absprache mit dem Bataillonsschirrmeister eine Fristenübersicht zu erstellen, sondern diese kurzfristig vor Urlaubsantritt bei den Teileinheitsführern unvollständig abgeschrieben hatte.

6

Die Dienstbezüge des ledigen Soldaten berechnen sich aus der 4. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes mit monatlich rund 2.177 DM brutto, 1.780 DM netto. Für einen vor kurzem noch in Höhe von 16.000 DM geschuldeten Kredit leistet er monatliche Zins- und Tilgungsraten von 300 DM. Da er die Wohnungsmiete und die Kosten für den Lebensunterhalt mit einer festen Freundin teilt und seine Ausgaben unter Kontrolle gebracht hat, kommt er jetzt besser mit seinen Dienstbezügen aus.

7

III

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt mit der Anschuldigungsschrift vom 7. Juni 1983 dem Soldaten zur Last, seine Dienstpflichten wie folgt schuldhaft verletzt zu haben:

"1.
Der Soldat hat in den Monaten November und Dezember 1982 an im einzelnen nicht mehr feststellbaren Tagen mehrfach unberechtigt an der Truppenverpflegung in der F.-Kaserne. ... B.-N., sowie in der L.-Kaserne, ... K., teilgenommen, obwohl er sich seit dem 01.11.82 aus der Truppenverpflegung abgemeldet hatte und nur für die Zeit vom 15.11. bis zum 18.11.82 sowie am 21.11., 22.11. und 29.11.82 wieder in Verpflegung gemeldet war.

2.
Der Soldat ist seit Februar 1983 bis jetzt mit der Unterkunftspauschale für sein Zimmer im Feldwebel-Wohnheim der L.-Kaserne in K. im Rückstand. Gegen ihn mußte deshalb ein Aufrechnungsersuchen bei der zuständigen Wehrbereichsverwaltung gestellt werden.

3.
Der Soldat hat als Technischer Unteroffizier der 2./RakArtBtl ... in B.-N. F.-Kaserne, eingesetzt, in der Zeit vom 01.01.83 bis zum 30.04. 83:

- entgegen den Bestimmungen der ZDv 43/2 Nr. 312, 319 nicht sichergestellt, daß die Einsatzfahrbefehle vor Ausgabe ordnungsgemäß in die Einsatzfahrtenkontrollliste eingetragen wurden. Bedingt dadurch waren insgesamt 44 Einsatzfahrbefehle nicht mehr nachzuweisen.

- wiederum entgegen den Bestimmungen der ZDv 43/2 Nr. 320 u. 321 den Verbleib der Einsatzfahrtenkontrolliste für den Monat März 1983 nicht belegen können.

- ebenfalls entgegen den Bestimmungen der ZDv 43/2 Nr. 320 u. 326 die Schaublätter von Fahrtenschreibern so unzweckmäßig aufbewahrt, daß über 250 Schaublätter verlorengingen."

8

Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand den Soldaten am 15. November 1983 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Unteroffiziers.

9

Sie hielt den angeschuldigten Sachverhalt in den Punkten 1 und 3 für erwiesen und kam zu Punkt 2 zu der Überzeugung, daß am 1. März 1983 beim Wehrbereichsgebührnisamt I gegen den Soldaten ein Aufrechnungsersuchen über den Betrag von 102 DM wegen rückständiger Unterkunftspauschale für die Monate Februar und März 1983 habe gestellt werden müssen.

10

Die Kammer würdigte die Handlungsweise des Soldaten zu den Anschuldigungspunkten 1 und 2 als vorsätzliche Verletzung der Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), zu Anschuldigungspunkt 3 als fahrlässigen Verstoß gegen die Pflichten zum Gehorsam (§ 11 SG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG).

11

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

12

Am schwersten wiege die unberechtigte Teilnahme an der Truppenverpflegung. Dieses Handeln in der Absicht, einen eigenen, wenn auch relativ geringen finanziellen Vorteil zu erlangen, sei gegen den Dienstherrn gerichtet gewesen und hätte dessen Vermögen geschädigt. Es sei daher geeignet gewesen, das Treueverhältnis, das die Grundlage des Dienstverhältnisses bilde, in erheblichem Maße zu beeinträchtigen. Das gelte um so mehr, als es sich auf Grund vorgefaßter Absicht über einen längeren Zeitraum erstreckt habe und nicht aus eigenem Entschluß beendet worden sei. Vor allem habe sich jedoch zu Lasten des Soldaten auswirken müssen, daß er als Stabsunteroffizier zu beispielhaftem Verhalten verpflichtet gewesen sei und demgemäß bei Verfehlungen disziplinar verschärft hafte. Demgegenüber träten die anderen, dem Soldaten angelasteten Vorwürfe unter Berücksichtigung der konkreten Tatumstände teilweise erheblich im Gewicht zurück, müßten sich aber insgesamt schon durch ihr Hinzukommen erschwerend auswirken. Denn sie ließen ebenfalls Rückschlüsse auf das dienstliche Ansehen und die Zuverlässigkeit des Soldaten zu. Die Verletzung der Gehorsamspflicht durch einen Soldaten in Vorgesetztenstellung sei ohnehin kein leichtzunehmendes Vergehen. Der Soldat habe zudem schon wiederholt Anlaß zu disziplinarer Maßregelung gegeben, die - mit einer Ausnahme - gegen ihn als Stabsunteroffizier habe verhängt werden müssen. Die letzte einfache Disziplinarmaßnahme sei sogar noch nach Einleitung des vorliegenden disziplinargerichtlichen Verfahrens ausgesprochen worden.

13

Andererseits sei zugunsten des Soldaten seine voll geständige und einsichtige Haltung im Rahmen der Ermittlungen und in der Hauptverhandlung gewertet worden. Für ihn sprächen insbesondere sein sofortiges Anerkenntnis, das nachberechnete Verpflegungsgeld zu schulden, sowie die Tatsache, daß er zu Anschuldigungspunkt 2 durch Rücksprache mit dem Rechnungsführer zunächst um eine, wenn auch von der schriftlichen Anweisung abweichende Zahlungsform bemüht gewesen sei. Ebenso wie zu Anschuldigungspunkt 3 könne ihm infolgedessen hier lediglich eine Nachlässigkeit in der Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten und in der Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben vorgeworfen werden, nicht eine bewußte Schädigungsabsicht. Zu Anschuldigungspunkt 3 habe ihm zudem die fehlende Einweisung und die wohl mitwirkende unzureichende Fürsorge seiner Vorgesetzten zugute gehalten werden müssen. Wenngleich der Soldat in erster Linie verpflichtet gewesen sei, sich selbst um ausreichende Information zu kümmern, so hätte angesichts der bekannten tatsächlichen Gegebenheiten seine Unterrichtung mit mehr Nachdruck durchgesetzt werden können. Der Soldat habe schließlich als Werterunteroffizier positive dienstliche Leistungen erbracht und das Leistungsabzeichen erworben. Er bemühe sich jetzt wohl auch erfolgreich um eine Konsolidierung seiner bisher angespannten finanziellen Situation, die mit schuld an den Verfehlungen gewesen sei. Unter Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände, des dienstrechtlichen Gewichts der Verfehlung und unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Soldaten, der sich bisher einfache Disziplinarmaßnahmen ebensowenig zur Warnung habe dienen lassen wie die Ablösung von der Feldwebelausbildung, sei zwar eine Dienstgradherabsetzung notwendig, könne aber auf einen Dienstgrad beschränkt werden. Besondere Gründe, die Sperrfrist für eine Wiederbeförderung abzukürzen, lägen nicht vor, da der Soldat ihm bislang eingeräumte Bewährungschancen offensichtlich nicht genutzt habe.

14

Gegen diese ihm am 10. Januar 1984 zugestellte Entscheidung hat der Soldat durch seinen Verteidiger am 3. Februar 1984 Berufung einlegen lassen.

15

Zur Begründung hat er vortragen lassen:

16

Das Rechtsmittel richte sich zum Teil gegen den im Kammerurteil festgestellten Sachverhalt und vor allem gegen das Disziplinarmaß.

17

Zu Anschuldigungspunkt 2 treffe es zwar zu, daß er grundsätzlich verpflichtet gewesen sei, die Unterkunftspauschale monatlich im voraus bar bei der Zahlstelle des Bataillons einzuzahlen. Nachdem er im zweiten und dritten Monat in Verzug gekommen sei, habe er jedoch Kenntnis davon erhalten, daß der Rückstand von 102 DM unmittelbar von seinen Bezügen einbehalten werde. Daraufhin habe er sich mit dem Rechnungsführer seiner Einheit dahingehend verständigt, daß dieser über die Truppenverwaltung einen unmittelbaren Einzug der Unterkunftspauschale bewirken solle, damit es nicht wieder zu Zahlungsrückständen komme. Er habe diese Zahlungen nicht wegen eines "Nicht-zahlen-Könnens", sondern aus purem Vergessen unterlassen. Seine Einheit sei damals zudem vom Standort K. ausgegliedert und quasi als Gast in der F.-Kaserne in N. untergebracht gewesen, für die der Rechnungsführer des Jägerbataillons zuständig gewesen sei. Ihm könne nicht eine vorsätzliche unpünktliche Zahlung der Unterkunftspauschale angelastet werden, zumal ihm eine Schädigungsabsicht insoweit gefehlt habe. Die bloße Nachlässigkeit möge zwar schuldhaft sein, vorsätzlich sei sie nicht.

18

Zu Anschuldigungspunkt 3 lägen zwar objektiv Dienstpflichtverletzungen vor; sie könnten ihn, den Soldaten, jedoch nicht voll belasten. Er sei als Werterunteroffizier ausgebildet und lange Zeit in dieser Dienststellung verwendet worden. Ohne vorher in die Tätigkeit eines Technischen Unteroffiziers eingewiesen worden zu sein, sei er auf einen derartigen Dienstposten versetzt worden. Er habe gleichsam eine "Ausbildung am Arbeitsplatz" erhalten sollen. Diese habe aber nicht stattgefunden, offenbar bedingt durch die personelle Situation in der Einheit. So sei er sich nahezu selbst überlassen worden und habe sich die notwendigen Dienstgeschäfte und Formalien selbst erarbeiten müssen. Wegen der Ausgliederung der Einheit nach N. sei die vom Kompaniechef vorgesehene Ausbildung beim Bataillonsschirrmeister problematisch gewesen.

19

Er, der Soldat, habe zwar im Rahmen seiner Möglichkeiten versucht, sich selbst um ausreichende Informationen zu kümmern, seine Versuche hätten jedoch angesichts der Dienstsituation in seiner Einheit scheitern müssen. Hinzu komme, daß er zunächst mit seinem Arbeitsplatz und seinen Unterlagen im Geschäftszimmer der Einheit untergebracht gewesen sei, das praktisch jedermann zugänglich gewesen sei. Erst später habe er das Dienstzimmer mit dem Versorgungsunteroffizier der Einheit teilen können. Von da an habe er sicherstellen können, daß bei seiner Abwesenheit ein geeigneter Vertreter die Einsatz-Fahrten-Kontrolliste und die Einsatz-Fahr-Befehle unter Verschluß gehalten habe. Vorher sei das schon aus räumlichen Gründen nur sehr schwer möglich gewesen, was wohl auch zu den beanstandeten Vorkommnissen geführt habe.

20

Unrichtig sei ferner die Feststellung der Kammer, ihm, dem Soldaten, sei nicht bekannt gewesen, daß ein vom Versorgungsunteroffizier abgestellter Gefreiter die Einsatz-Fahrten-Kontrollisten mit auf seine Stube genommen habe. Er habe vielmehr schon bei der Überprüfung seinem Batteriechef gemeldet, der Gefreite habe die Liste auf Grund seiner Weisung zur Auswertung in Besitz. Die Liste habe nur dehalb nicht sofort vorgelegt werden können, weil der Gefreite nicht sogleich greifbar gewesen sei. Falsch sei der Vorwurf, er habe über die Vorkommnisse in seinem Aufgabenbereich nicht Bescheid gewußt.

21

Nunmehr sei er, der Soldat, wieder auf seinem ursprünglichen Posten als Werterunteroffizier eingesetzt und erbringe dort angemessene Leistungen. Sein "dienstliches Versagen" sei offenbar darauf zurückzuführen, daß er unvorbereitet mit einer Aufgabe betraut worden sei, für die er weder Neigung noch Kenntnisse mitgebracht habe. Seine Versäumnisse beruhten daher wohl auf einer fehlerhaften Personalplanung. Es sei zwar richtig, daß er bereits disziplinar in Erscheinung getreten sei; gerade bei der letzten Maßnahme, die in die Zeit dieses Verfahrens falle, könne aber nicht gesagt werden, er habe sich die "Vorverurteilung" nicht zur Lehre dienen lassen. Im Katalog der Maßnahmen wäre ein befristetes Beförderungsverbot angemessen gewesen. Dies hätte auch für die Tat zu Anschuldigungspunkt 1, die eingeräumt werde, ausgereicht. Die unberechtigte Teilnahme an der Truppenverpflegung habe einen Schaden von 30 DM verursacht, den er bereits bezahlt habe. Es sei fraglich, ob sein Verhalten strafrechtlich relevant gewesen sei. Mindestens wäre aber der Rechtsgedanke des § 248 a StGB analog anzuwenden gewesen, da es sich um einen geringwertigen Schaden gehandelt habe. Auch insoweit müsse die Ahndung in einem angemessenen Zusammenhang mit der Diensptflichtverletzung stehen.

22

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat zu dem Rechtsmittel Stellung genommen. Er meint, zu Anschuldigungspunkt 2 könne dem Soldaten kein Pflichtenverstoß zur Last gelegt werden.

23

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

24

2.

Das Rechtsmittel ist nach seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt; denn der Soldat hat auch Tat- und Schuldfeststellungen der Truppendienstkammer angegriffen. Der Senat hatte daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese daraufhin zu würdigen, ob der Soldat ein Dienstvergehen begangen hat, und gegebenenfalls unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) die angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden. Nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens hatte er dabei die in der Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwürfe in vollem Umfang und auch insoweit zu überprüfen, als der Soldat Tat- und Schuldfeststellungen der Kammer nicht gerügt hat. Der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens ergibt sich sowohl aus dem Gesetz (§ 23 Abs. 1 SG, § 10 Abs. 2 WDO) als auch unmittelbar aus dem Wesen des Disziplinarrechts. Das disziplinargerichtliche Verfahren hat nicht wie das Strafverfahren den Zweck, über einzelne Taten zu urteilen, sondern es hat die Frage zu klären, welche Folgerungen aus dem Gesamtverhalten eines Soldaten, das die Anschuldigungsschrift dem Wehrdienstgericht zur Würdigung unterbreitet hat, für sein Dienstverhältnis zu ziehen sind. Diese Frage kann stets nur einheitlich beantwortet werden (BVerwGE 46, 325, 326) [BVerwG 14.11.1974 - II WD 23/74].

25

3.

Die Berufung, hatte Erfolg. Angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und dem Maß der Schuld hat sich der Soldat unter den besonderen Umständen des Falles noch nicht in seinem Dienstgrad Stabsunteroffizier disqualifiziert.

26

Der Senat hat zu den einzelnen Anschuldigungspunkten nachstehenden Sachverhalt festgestellt und diesen jeweils wie folgt gewürdigt:

27

Zu Anschuldigungspunkt 1

28

steht auf Grund der Einlassung des Soldaten, der Aussagen des Hauptraanns Ägidius S. und des Hauptfeldwebels Klaus P. Fals Zeugen in der Hauptverhandlung erster Instanz, die nach § 118 Satz 2 WDO in der Berufungshauptverhandlung verlesen worden sind, sowie der Verpflegungsgeldabrechnungslisten für November und Dezember 1982, die nach § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemacht worden sind, zur Überzeugung des Senats fest:

29

Bis Ende Oktober 1982 war der Soldat als Teilnehmer an der vollständigen Truppenverpflegung gemeldet. Teils aus dienstlichen Gründen, teils weil sie ihm nicht zusagte, nahm er deren Leistungen jedoch nicht regelmäßig in Anspruch. Das ärgerte ihn angesichts seiner finanziellen Lage, die damals wegen des Kaufs eines Motorrads, eines Video-Rekorders und einer Wohnungseinrichtung sehr angespannt war. Da er glaubte, sich selbst das Essen bereiten und auf diese Weise das Verpflegungsgeld sparen zu können, meldete er sich kurz vor dem 1. November 1982 aus der Verpflegung ab. Trotzdem nahm er zwischen dem 1. November und dem 17. Dezember 1982 zusammen mit seinen Unteroffizier-Kameraden in etwa 26 Fällen an der Truppenverpflegung teil, und zwar hauptsächlich mittags in der F.-Kaserne in B.-N., gelegentlich auch abends in der L.-Kaserne in K.. Verpflegungsgeld rechnete er hierfür lediglich in etwa sechs Fällen für Zeiten ab, in denen er zu Übungen oder Wache eingeteilt war. In den übrigen Fällen ließ er sich, weil er Hunger und kein Geld oder keine Gelegenheit hatte, sich selbst etwas zu kaufen, jeweils die Truppenverpflegung aushändigen, ohne dafür zu bezahlen. Seine Gewissensbisse beruhigte er damit, daß ein ihm bekannter Kamerad, der Essensmarken gekauft hatte, nicht an der Verpflegung teilnahm. Er war sich jedoch zugleich bewußt, daß die Essensmarken nicht übertragbar waren.

30

Nachdem das Verhalten des Soldaten am 17. Dezember 1982 aufgedeckt worden war, wurden ihm 30 DM Verpflegungsgeld nachträglich in Rechnung gestellt. Diesen Betrag akzeptierte er und beglich ihn im Wege der Aufrechnung gegen seine Bezüge.

31

In den etwa 20 Fällen, in denen der Soldat mit Wissen und Wollen an der Truppenverpflegung teilnahm, um sich kostenlos Essen zu verschaffen, hat er sich ihm nicht zustehende Leistungen seines Dienstherrn erschwindelt und seinen Dienstherrn jeweils in betrügerischer Absicht geschädigt. Er hat dadurch vorsätzlich gegen die ihm nach § 7 SG obliegende Pflicht verstoßen, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen. Daß er dabei nicht dem Bild des pflichtbewußt handelnden Soldaten entsprach, liegt auf der Hand. Sein Tun war vielmehr geeignet, ein schlechtes Beispiel zu geben und sein Ansehen im dienstlichen Bereich zu schmälern. Das wußte der Soldat. Er hat daher auch vorsätzlich seiner Dienstpflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG zuwidergehandelt, durch sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert.

32

Dem Soldaten konnte dagegen nicht nachgewiesen werden, darüber hinaus die ihm nach § 13 Abs. 1 SG obliegende Pflicht verletzt zu haben, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen. Denn er ging davon aus, künftig selbst auf eigene Kosten für Essen sorgen zu können, als er sich kurz vor dem 1. November 1982 aus der Verpflegung abmeldece.

33

Zu Anschuldigungspunkt 2

34

hat sich auf Grund der Einlassung des Soldaten, der Aussagen der Zeugen Hauptmann S. und Hauptfeldwebel P. in der Hauptverhandlung erster Instanz sowie der Erlaubnis zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft vom 14. Juli 1982 und des Aufrechnungsersuchens vom 1. März 1983, die sämtlich in der Berufungshauptverhandlung verlesen worden sind, ergeben:

35

Am 14. Juli 1982 erteilte der S 1 des Raketenartilleriebataillons ... dem Soldaten antragsgemäß schriftlich die Erlaubnis, vom 1. Juli 1982 an im Feldwebel-Wohnheim der L.-Kaserne in K. zu wohnen. In dem Erlaubnisschreiben wurde die bei der Zahlstelle des Bataillons monatlich im voraus einzuzahlende Unterkunftspauschale auf 51 DM je Monat festgesetzt. Der Soldat geriet jedoch schon nach ein oder zwei Monaten mit der Entrichtung dieser Unterkunftspauschale in Verzug. Gemäß Aufrechnungsersuchen des Bataillons wurde diese daraufhin vom Wehrbereichsgebührnisamt I von den Bezügen des Soldaten einbehalten. Da der Soldat einmal gegenüber dem Rechnungsführer erwähnt hatte, er möchte die Pauschale per Dauerauftrag von seinem Gehalt leisten, sah er in dieser Aufrechnung eine Art "Einzugsverfahren" und kümmerte sich nicht mehr um die termingerechte Einzahlung der jeweils fälligen Beträge.

36

Mit Aufrechnungsersuchen vom 1. März 1983 bat das Raketenartilleriebataillon ... das Wehrbereichsgebührnisamt I erneut darum, von den Bezügen des Soldaten für den Monat April 1983 den Betrag von 102 DM für Unterkunftspauschale Februar und März 1983 in einer Summe einzubehalten und an die Oberkasse der Wehrbereichsverwaltung I zugunsten des Bataillons zu erstatten.

37

In gleicher Weise wurde auch in den folgenden Monaten die von dem Soldaten zu leistende Unterkunftspauschale eingezogen, bis der Soldat im August 1983 aus der Gemeinschaftsunterkunft ausschied.

38

Insoweit hat sich der Soldat keiner Pflichtverletzung schuldig gemacht. Er hat sich durch das nicht fristgerechte Einzahlen der Unterkunftspauschale seinem Dienstherrn gegenüber lediglich als schlechter Schuldner erwiesen. Ein unpünktliches Erfüllen eingegangener Zahlungsverpflichtungen, eine schlechte Schuldnermoral, ist jedoch für sich allein noch kein disziplinarrechtlich relevanter Pflichtenverstoß. Es müßten schon weitere Umstände hinzutreten, etwa ein hartnäckiges oder böswilliges Hinwegsetzen über die eingegangenen Schuldverpflichtungen oder ein betrügerisches Erschwindeln der Vermögensverfügung eines anderen, um eine Verletzung der Pflichten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 oder 2 SG und § 7 SG begründen zu können (BVerwG Beschluß vom 20. Oktober 1967 - 1 WDB 7/67). Solche zusätzlichen Umstände, die negative Rückschlüsse auf die charakterliche Zuverlässigkeit des Soldaten zuließen, sind hier aber nicht ersichtlich geworden.

39

Zu Anschuldigungspunkt 3

40

hat der Senat auf Grund der Einlassung des Soldaten und der in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Aussagen der Zeugen Hauptmann S. und Hauptmann Udo-Bernd Sch. festgestellt:

41

Nachdem der Soldat im September 1982 vom Unteroffizieraufbaulehrgang zurückgestellt worden war, wurde er von Oktober 1982 an in seiner Batterie als Technischer Unteroffizier eingesetzt, ohne vorher speziell in dieser Verwendung ausgebildet worden zu sein. Er übernahm die Dienstgeschäfte von einem Obergefreiten, der bereits am folgenden Tag aus der Bundeswehr entlassen wurde. Eine einwöchige Einweisung des Soldaten in die ihm übertragenen Dienstgeschäfte war zwar vorgesehen, kam aber nicht zustande. Der Bataillonsschirrmeister, an den sich der Soldat hätte wenden können, war in der L.-Kaserne in K. stationiert. Der Soldat selbst wurde zunächst behelfsmäßig in dem Geschäftszimmer in der F.-Kaserne in B.-N. untergebracht und konnte erst in der zweiten Hälfte seiner Verwendung als Technischer Unteroffizier ein Dienstzimmer mit dem Versorgungsunteroffizier teilen. Auf Grund seiner Ausbildung als Militärkraftfahrer war dem Soldaten zwar die ZDv 43/2 (Kraftfahrvorschrift für die Bundeswehr, Bestimmungen für den Betrieb und Verkehr von Dienstfahrzeugen) generell bekannt. Da er seiner neuen Tätigkeit ohnehin nicht zugetan war, unterließ er es jedoch, sich mit diesen Bestimmungen im einzelnen vertraut zu machen, obwohl er sich bei gehöriger Überlegung hätte sagen können und müssen, daß es zu einer Verletzung der darin enthaltenen Regelungen für die Abwicklung des Kraftfahrbetriebs in der Bundeswehr kommen werde.

  1. a)

    Wurden Einsatz-Fahr-Befehle nicht von ihm ausgestellt, so kümmerte sich der Soldat entgegen seiner Zuständigkeit nicht darum, ob diese in die Einsatz-Fahrten-Kontrolliste eingetragen wurden. Er forschte diesem Eintrag auch nicht nach, wenn er solche Einsatz-Fahr-Befehle später zurückbekam oder in Fahrzeugen oder Fahrzeugpapieren vorfand. Bedingt dadurch waren, wie Hauptmann Sch. anläßlich einer dienstlichen Überprüfung Anfang Mai 1983 feststellte, in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April 1983 44 Einsatz-Fahr-Befehle nicht nachzuweisen.

    Indem der Soldat nicht Sorge dafür trug, daß andere Soldaten die von ihnen ausgestellten Einsatz-Fahr-Befehle ihm zugänglich machten, und indem er auf diese Weise den Nachweis solcher Einsatz-Fahr-Befehle nicht sicherstellte, hat er gegen die Bestimmungen der ZDv 43/2 Nr. 312 verstoßen, wonach der ausgefertigte und unterschriebene Einsatz-Fahr-Befehl vor Ausgabe in die Einsatz-Fahrten-Kontrolliste einzutragen ist, sowie gegen die ZDv 43/2 Nr. 319, wonach alle von einer Dienststelle für Fahrten mit Dienstfahrzeugen ausgefertigten Einsatz-Fahr-Befehle in Einsatz-Fahrten-Kontrollisten nachzuweisen sind.

  2. b)

    Bei der erwähnten Überprüfung durch Hauptmann Sch. konnte der Soldat die Einsatz-Fahrten-Kontrolliste für den Monat März 1983 nicht sofort vorlegen. Ein ihm zur Unterstützung zugeteilter Gefreiter der Batterieführungsgruppe hatte diese Liste auf seine Weisung hin zur Auswertung mit auf seine Stube genommen, war jedoch zwischenzeitlich zum Essen gegangen und hatte das Schriftstück in seinem Spind eingeschlossen. Als der Gefreite nach einer halben Stunde zurückgekehrt war, meldete der Soldat Hauptmann Sch. daß die Einsatz-Fahrten-Kontrolliste wieder zur Verfügung stehe.

    Entgegen dem in der Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwurf hat der Soldat insoweit nicht gegen die Bestimmungen der ZDv 43/2 Nrn. 320 und 321 verstoßen. Die ZDv 43/2 Nr. 320 schreibt vor, daß die Einsatz-Fahrten-Kontrolliste nach ihrem Abschluß am Monatsende drei Jahre aufzubewahren ist, die ZDv 43/2 Nr. 321 ebenso, daß Einsatz-Fahrten-Kontrollisten für Ausbildungsfahrten im Rahmen der Kraftfahrgrundausbildung mit den übrigen Ausbildungsunterlagen bei den Kraftfahrgrundausbildungsstellen für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren sind. Unter den gegebenen Umständen konnte es in diesem Sinne dem Soldaten nicht angelastet werden, daß die betreffende Liste für März 1983 etwa infolge seiner Schlamperei nicht greifbar gewesen oder gar verloren gegangen und damit zu Kontrollzwecken nicht "aufbewahrt" worden sei.

  3. c)

    Wie er es von seinem Vorgänger gesehen hatte, verwahrte der Soldat die Schaublätter der Fahrtschreiber von Dienstkraftfahrzeugen ungeordnet in einer Schublade. Er kam auch den ihm im März 1983 von Hauptmann S. erteilten Auftrag nicht nach, ein Brett zu fertigen und die Schaublätter dort aufzuhängen. Infolge der fehlenden Ordnung und Übersicht gingen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 1983 etwa 250 Schaublätter verloren.

    Der Soldat hat dadurch gegen die Bestimmungen der ZDv 43/2 Nr. 326 i.V.m. Nr. 320 verstoßen, wonach die Schaublätter an die dazugehörigen Einsatz-Fahr-Befehle anzuheften, mit diesen und den Einsatz-Fahrten-Kontrollisten am Monatsende abzuheften und danach drei Jahre aufzubewahren sind.

42

Die ZDv 43/2 Nrn. 312, 319, 320 und 326 stellen Befehle dar; denn sie sind Anweisungen zu einem bestimmten Verhalten, die der Bundesminister der Verteidigung als militärischer Vorgesetzter gemäß Art. 65 a GG Untergebenen schriftlich, allgemein und mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt hat. Da der Soldat diese Befehle nicht nach besten Kräften vollständig und gewissenhaft ausgeführt hat, war er ungehorsam gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG. Er hat die Gehorsamspflicht auch fahrlässig verletzt; denn seine Befehlsverstöße hätten vermieden werden können, wenn er sich intensiver mit den seine Tätigkeit regelnden Bestimmungen befaßt hätte. Zugleich hat er damit leichtfertig Zweifel an seiner Zuverlässigkeit geweckt und deshalb auch fahrlässig gegen die Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen.

43

Soweit der Soldat in den Anschuldigungspunkten 1 und 3 schuldhaft seine Pflichten verletzt hat, hat er gemäß § 23 Abs. 1 SG ein Dienstvergehen begangen.

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Dieses Dienstvergehen wiegt schwer im Hinblick auf die Verfehlungen des Soldaten zu Anschuldigungspunkt 1. Das Erschwindeln oder Erschleichen kostenloser Teilnahme an der Truppenverpflegung in betrügerischer Absicht, um sich selbst zu bereichern, ist - ebenso wie ein Reisekosten-, Umzugskosten- oder Trennungsgeldbetrug - eine höchst verwerfliche Tat. Sie erschüttert das Vertrauen, auf dem das Wehrdienstverhältnis beruht. Die Bundeswehr kann ihre Soldaten nicht ständig und überall überwachen, sondern muß sich auf deren Ehrlichkeit und Treue verlassen können. Sie muß daher gerade bei solchen Vorgängen, die erfahrungsgemäß nicht ohne weiteres überprüft werden können, auf peinlichster Genauigkeit bestehen. Fügt ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der gemäß § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlicher Haltung und Pflichterfüllung verpflichtet ist, seinem Dienstherrn durch die unbefugte Teilnahme an der Truppenverpflegung in eigennütziger Absicht Schaden zu, so kann er der Bundeswehr grundsätzlich nicht mehr in seinem bisherigen Dienstgrad zugemutet werden. Mit Recht hat daher die Kammer hier die Dienstgradherabsetzung zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen gewählt (BVerwG Urteil vom 8. Mai 1979 - 2 WD 99/78).

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Keine maßnahmemildernde Bedeutung kommt dabei dem Umstand zu, daß der Schaden, den der Soldat seinem Dienstherrn verursachte, relativ gering war. Nicht die Höhe des Schadens, die ein Soldat dem Vermögen seines Dienstherrn zugefügt hat, ist dienst- und disziplinarrechtlich entscheidend, sondern der durch die Verfehlung eingetretene Vertrauensverlust. Dieser ist aber bei einem Soldaten in Vorgesetztenstellung stets erheblich, so daß der Rechtsgedanke des § 248 a StGB hier auch analog nicht Platz greifen kann.

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Der Soldat hat darüber hinaus nicht in einer Ausnahmesituation versagt, die von so außergewöhnlicher Besonderheit gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten schlechterdings nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Seine wiederholte unbefugte Teilnahme an der Truppenverpflegung war zwar vor dem Hintergrund seiner damals schlechten wirtschaftlichen Lage zu sehen, diese Situation war aber nicht unverschuldet; denn der Soldat hatte sich durch das Anschaffen von Luxusgütern finanziell übernommen.

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Zugunsten des Soldaten mußte sich jedoch auswirken, daß er in seinem Eigennutz nicht skrupellos gehandelt hat. Seine glaubhaft geschilderten Gewissensbisse, die er damit zu beschwichtigen suchte, daß ein ihm bekannter Kamerad für das Essen gemeldet war und bezahlt hatte, aber nicht aß, beweisen, daß ihm Eigentums- und Vermögensdelikte zu Lasten des Dienstherrn im Grunde seines Wesens fremd sind. Nicht kriminelle Energien bestimmten damit sein Handeln, er unterlag vielmehr immer wieder der sich ihm bietenden Gelegenheit, Essen fassen zu können, ohne daß dabei die Abgabe von Essensmarken überwacht wurde.

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Der Ungehorsam, den der Soldat zu Anschuldigungspunkt 3 fahrlässig verübte, reicht in seinem Gewicht und in seinen Auswirkungen über eine "disziplinare Ordnungswidrigkeit" nicht hinaus. Bei einem der Dienstgradgruppe der Unteroffiziere angehörenden Soldaten im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zeugt es zwar von bedenklicher Dienstauffassung, nur solche Aufgaben exakt zu erledigen, die seinen Interessen und Neigungen entgegenkommen. Bei dem Soldaten durfte jedoch nicht übersehen werden, daß ihm insoweit Grenzen gesetzt sind. Wie aus seinen Beurteilungen hervorgeht, liegen seine Stärken und Fähigkeiten auf praktischem Gebiet im Außendienst. Das war seinem damaligen Disziplinarvorgesetzten bekannt. Ließ sich daher nach der Zurückstellung vom Laufbahnlehrgang der Einsatz des Soldaten als Technischer Unteroffizier schon nicht vermeiden, so war es wenig fürsorglich, ihn in dieser Funktion unvorbereitet und ohne gründliche Einweisung und vor allem ohne strenge Dienstaufsicht werkeln zu lassen. Damit wurden Fehler und Verstöße gegen die Dienstvorschriften geradezu programmiert.

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Daß der Soldat bei einer seiner Ausbildung und seinen Anlagen entsprechenden Verwendung fähig und willens ist, ordentliche Leistungen zu erbringen und sich zu bewähren, zeigen seine Beurteilungen, die er als Raketenunteroffizier und Wertertruppführer erhalten hat. Er hat zwar disziplinar wiederholt versagt und mußte deswegen sowohl vor Begehung des hier zu ahndenden Dienstvergehens als auch nach Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens mit einfachen Disziplinarmaßnahmen gemaßregelt werden. Sein Fehlverhalten war jedoch in allen Fällen in erster Linie Ausdruck seiner damals noch unausgereiften und ungefestigten Persönlichkeit. Selbst sein damaliger Disziplinarvorgesetzter, der Zeuge Hauptmann S., wollte ihn in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges nicht als undiszipliniert bezeichnen. Daß sich der Soldat zusammennehmen kann, hat er durch seine Führung als Staatsbürger bewiesen, kraft der ihm strafrechtlich heute nichts vorgehalten werden kann.

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Nach alledem kann das Vertrauen des Dienstherrn in die Integrität des Soldaten und dessen Ansehen noch nicht als so tiefgreifend gestört angesehen werden, daß sie nicht durch nachhaltige Bewährung in dem Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers wiederherstellbar wären. Der Soldat selbst ist zu solcher Bewährung in der Lage und hat sich darum auch schon nach Kräften bemüht. Nach dem Zeugnis seines jetzigen Disziplinarvorgesetzten, des Hauptmanns Sch., in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges hat er bereits seit seiner Wiederverwendung als Raketenunteroffizier und Wertertruppführer von August 1983 an erkennbar die Anforderungen übersteigende Leistungen erbracht. Wie sich aus der zur Berufungshauptverhandlung abgegebenen dienstlichen Äußerung des Hauptmanns Sch. vom 1. Juli 1984 ergibt, hat diese Entwicklung angehalten. Der Soldat hat danach inzwischen seine Leistungen sogar deutlich über die Anforderungen hinaus gesteigert und sich zum besten Truppführer der Batterie emporgearbeitet. Ihm ist es in dieser Zeit auch gelungen, seine Persönlichkeit zu festigen und seine Einstellung in die Erfordernisse des Dienstes erheblich zu bessern. Hätte er die Zeit seit November 1983 gesondert zu bewerten, so würde Hauptmann Sch. die Bewährung des Soldaten in seiner Dienststellung mit "ziemlich gut" einstufen und ihn als "uneingeschränkt förderungswürdig" betrachten. Darin wird eine Nachbewährung des Soldaten ersichtlich, die in besonderer Weise geeignet ist, die Folgen des Dienstvergehens zu mildern. Wie weit sich der Soldat schon wieder das Vertrauen seines Dienstherrn zurückerobert hat, läßt sich dem Umstand entnehmen, daß er dazu ausersehen wurde, mit dem Werterzug sein Bataillon demnächst bei einer Jubiläumsfeier der dänischen Artillerie in Dänemark zu vertreten. Der Soldat hat auch in der Berufungshauptverhandlung zu seiner Tat gestanden und hat Einsicht in das Pflichtwidrige seines Handelns gezeigt.

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Diese Gründe rechtfertigen es, hier von einer Dienstgradherabsetzung abzusehen und den Soldaten durch ein Beförderungsverbot von mittlerer Dauer (§ 56 Abs. 2 WDO), das noch in die Zeit seines Reserveverhältnisses hineinreicht, an seine militärischen Pflichten zu mahnen und ihn zu künftigem pflichtgemäßen Verhalten zu erziehen. Um dies über einen längeren Zeitraum hinweg sinnfällig zu unterstützen, hat der Senat daneben eine Gehaltskürzung verhängt (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SG). Für deren die gesetzliche Mindestfrist übersteigende Dauer war die Schwere des Dienstvergehens ausschlaggebend; bei ihrer Höhe, die der Mindestgrenze des § 55 Satz 1 WDO entspricht, hat der Senat die wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten angemessen beachtet.

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4.

Da der Soldat verurteilt wurde, hat er die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 WDO zu tragen. Es bestand kein Anlaß, ihn davon aus Billigkeitsgründen teilweise zu entlasten; denn die hier ausgeschiedenen Vorwürfe zu den Anschuldigungspunkten 2 und 3 haben auch im ersten Rechtszug keine besonderen Kosten verursacht. Dasselbe gilt für notwendige Auslagen des Soldaten in erster Instanz, soweit ihm solche überhaupt erwachsen sein sollten (§ 132 Abs. 2 WDO).

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Da jedoch die Berufung des Soldaten erfolgreich war, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO ebenso dem Bund zu überbürden wie die dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 132 Abs. 4 WDO.

Dr. Glöckner
Dr. Ehrl
Hacker
Dr. Lemmer
Oedekoven