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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.08.1984, Az.: BVerwG 1 D 42.84

Frage der rechtlichen Wertung des Dienstausfalls wegen Verbüßens einer Freiheitsstrafe als schuldhaft unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst; Pflichtverletzung durch Begehung von Straftaten und wiederholten Verstoß gegen Dienstvorschriften; Voraussetzungen einer Disziplinarmaßnahme bei außerdienstlicher Trunkenheitsfahrt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.08.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 42.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 16993
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 18.01.1984 - AZ: XI VL 36/83

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 7. August 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Lokomotivbetriebsinspektor Manfred Sewing, Fernmeldehauptwart Walter Sander als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XI - Mainz -, vom 18. Januar 1984 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Oberlokomotivführer ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Gegen den Beamten ergingen in den Jahren 1978 bis 1980 folgende strafgerichtliche Entscheidungen:

2

a) Rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts Landau vom 28. August 1978 wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt am 29. Juli 1978: Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50 DM.

3

b) Rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts Heidelberg vom 18. August 1980 wegen im Zusammenhang mit einer Darlehensaufnahme über 24.687 DM am 29. Oktober 1976 begangenen Betruges: Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 DM.

4

c) Rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts Landau, Pfalz, vom 21. August 1980 wegen eines im April 1980 begangenen Zechbetruges im Umfang von 87,60 DM: Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30 DM.

5

d) Ein weiteres bei der Staatsanwaltschaft Landau anhängig gewesenes Strafverfahren wegen Beförderungserschleichung wurde am 25. November 1980 nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt.

6

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XI - Mainz -, hat den Beamten in dem wegen der diesen strafgerichtlichen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalt, ferner wegen wiederholten unerlaubten Fernbleibens vom Dienst, weiterer Fälle betrügerischen Schuldenmachens und eines Ungehorsams gegenüber einer dienstlichen Aufforderung eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren unter Freistellung von dem letztgenannten Vorwurf durch Urteil vom 18. Januar 1984 in das Amt eines Lokomotivführers, Besoldungsgruppe A 6, versetzt.

7

3.

Der Bundesdisziplinaranwalt macht zur Begründung seiner rechtzeitig eingelegten Berufung gegen dieses Urteil geltend:

8

Der Beamte sei zu Unrecht von dem Vorwurf freigestellt worden, eine dienstliche Anordnung zur bahnärztlichen Untersuchung nicht befolgt zu haben. Auch hielten die Ausführungen des Bundesdisziplinargerichts zum Disziplinarmaß einer Überprüfung nicht stand. Durch das schuldhafte Fernbleiben vom Dienst und die wiederholten Betrugshandlungen habe der Beamte gegen leicht einsehbare Grundpflichten verstoßen. Die damit zum Ausdruck kommende, tief verwurzelte charakterliche Fehlhaltung mache seine Weiterbeschäftigung für die Deutsche Bundesbahn unzumutbar. Die gescheiterte Ehe möge Ausgangspunkt für die negative Entwicklung des Beamten gewesen sein, sie könne jedoch nicht das bis Mitte 1981 fortdauernde Fehl verhalten, das sich zudem in seiner Schwere gesteigert habe, erklären. Die ihm zuletzt attestierte positive Entwicklungstendenz könne nicht darüber hinweghelfen, daß der Beamte nach wie vor nicht ausbildungsgemäß eingesetzt werden könne.

9

II.

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt; denn der Bundesdisziplinaranwalt greift die tatsächlichen Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zum Vorwurf der Mißachtung einer dienstlichen Aufforderung zur bahnärztlichen Untersuchung und deren disziplinarrechtliche Würdigung an. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.

10

Die Berufung ist unbegründet.

11

1.

Der Senat hält aufgrund der Einlassung des Beamten und der sonstigen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel folgenden Sachverhalt für erwiesen:

12

a)

Der Beamte nahm am 29. Juli 1978 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,37 Promille am Steuer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr auf einer öffentlichen Straße teil, obwohl er fahrlässig absolut fahruntüchtig war. Er fuhr in Schlangenlinien und gefährdete mehrere entgegenkommende Fahrzeuge. An einer Einmündung fuhr er auf einen vorausfahrenden und verkehrsbedingt haltenden Kraftwagen auf und verursachte so einen Fremdsachschaden von ca. 300 DM. Die darauf durch den oben beschriebenen Strafbefehl des Amtsgerichts Landau vom 28. August 1978 gegen ihn ausgesprochene Ersatzfreiheitstrafe verbüßte er vom 27. Juli 1979 bis zum 31. August 1979.

13

b)

Im zeitlichen Zusammenhang mit der im Jahre 1976 vollzogenen Scheidung seiner Ehe nahm der Beamte bei verschiedenen Kreditinstituten Darlehen auf. Weitere Schulden machte er in verschiedenen Lokalen. Er mußte sich, weil die Ehefrau die ganze Wohnungseinrichtung mitgenommen hatte, neu einrichten. Auch kaufte er sich ein neues Auto. Nachdem er am 27. August 1976 bei der S.-Kundenkreditbank ein Darlehen von 7.000 DM zuzüglich 1.400 DM Zinsen und Gebühren gegen vereinbarte Abzahlungsraten von 300 DM ab 1. Oktober 1976 aufgenommen und zur Sicherung den pfändbaren Teil seines Gehalts abgetreten hatte, entwickelte sich seine Schuldenlast weiterhin wie folgt:

14

aa)

Am 6. Oktober 1976 beantragte er bei der W.-Bank ein Darlehen von 17.000 DM nebst 14.634 DM Gebühren und Zinsen. Er versprach die Tilgung mit einer ersten Rate von 426 DM und weiteren 83 Monatsraten von je 376 DM. In der Selbstauskunft gab er als Verwendungszweck "Ablösung und Anschaffungen" an. Er bezifferte sein monatliches Nettoeinkommen mit ca. 1.500 DM und die monatlichen Zahlungsverpflichtungen auf 427 DM, und zwar 177 DM für Miete und 250 DM Unterhalt für seine Tochter. Zur Sicherung trat er sein Gehalt ab und verschwieg dabei bewußt die vorausgegangene Abtretung. Wiederholte Vollstreckungsmaßnahmen blieben erfolglos, zumal der Beamte der Bank seine neue Anschrift nicht mitgeteilt hatte.

15

bb)

Am 29. Oktober 1976 beantragte er bei der V.bank H. ein weiteres Darlehen über insgesamt 24.687 DM mit dem Versprechen der Rückzahlung von 438 DM im Dezember 1976 und weiteren 59 Raten von jeweils 411 DM in den folgenden Monaten. Er wußte, daß er wegen seiner erheblichen anderweitigen Verpflichtungen, die er bei dem Antrag verschwiegen hatte, seinen Rückzahlungsverpflichtungen nicht nachkommen konnte. Den pfändbaren Teil seines Gehalts trat er zur Sicherung ab und verschwieg dabei bewußt die früheren Abtretungen. Seinen Zahlungsverpflichtungen kam er nicht nach. Gegen ihn erging daher der Mahnbescheid vom 22. Juni 1977 über restliche 18.888 DM zuzüglich Zinsen und Gebühren.

16

cc)

Am 23. November 1976 hinterließ er bei einer Nachtbar eine Zechschuld von 1.864 DM, auf die er erst nach einem Mahnbescheid 1.000 DM zahlte. Den Rest blieb er schuldig, so daß der Inhaber der Bar am 21. März 1977 einen Pfandungs- und Überweisungsbeschluß über 864 DM zuzüglich Zinsen und Gebühren beantragte. Angesichts seiner durch die schon im August und Oktober 1976 begründeten Abzahlungsverpflichtungen außerordentlich belasteten wirtschaftlichen Lage wußte der Beamte, als er die Zechschuld einging, daß er sie nicht würde bezahlen können; er billigte dieses Ergebnis.

17

dd)

Am 20. Februar 1978 machte er in einer anderen Nachtbar eine Zechschuld von 750 DM, obwohl er wußte, daß er wegen seiner schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse diesen Betrag nicht würde zahlen können; dieses Ergebnis nahm er in Kauf. Da er auch sein durch schriftlichen Schuldschein bekräftigtes Versprechen, die Summe am nächsten Tage zu begleichen, nicht einhielt, betrieb der Inhaber der Bar erfolglos die Zwangsvollstreckung.

18

ee)

Wiederum in dem Bewußtsein, wegen seiner äußerst angespannten wirtschaftlichen Lage nicht zahlungsfähig zu sein, verzehrte er im April 1980 im Lokal "B." Speiseh und Getränke zum Preise von insgesamt 105,60 DM und blieb, diesen Erfolg von vornherein billigend, 87,60 DM schuldig.

19

ff)

Der Beamte räumt den Sachverhalt ein und macht lediglich im letzten Fall geltend, die Zech schuld habe mit dem Preis eines für den Zeugen Mü. gelieferten Bildes in Pergament verrechnet werden sollen. Diese Einlassung ist durch die glaubhafte Bekundung des Zeugen Mü. widerlegt, er habe das Bild zwar erhalten, es jedoch nicht gefordert und eine Verrechnung mit der Zeche nicht vereinbart.

20

c)

Der Beamte leistete vom 20. Dezember 1978 bis 28. Januar 1979 keinen Dienst und legte erst am 25. Januar 1979 ärztliche Bescheinigungen vor, aus denen sich krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit für diesen Zeitraum ergab. Er räumt den Sachverhalt ein und will wegen depressiver Zustände die rechtzeitige Anzeige der Erkrankung unterlassen haben.

21

d)

Der Beamte verbüßte vom 12. September bis 23. Oktober 1979 in Frankenthal eine Ersatzfreiheitstrafe, weil er eine gegen ihn verhängte Geldstrafe nicht hatte bezahlen können.

22

Vom 16. bis 29. März 1981 und vom 9. bis 29. Juni 1981 blieb er dem Dienst fern. Er führt das hinsichtlich des zuerst genannten Zeitraums auf ein Mißverständnis mit dem Krankenhaus zurück, bei dem er wegen einer Verletzung schon eine frühere stationäre Behandlung erwartet hatte. Während des zweiten Zeitraums will er seine schwer erkrankte Freundin gepflegt haben. Während beider Zeiträume war er, wie er wußte, dienstfähig.

23

e)

Am 26. Juli 1980 befuhr der Beamte mit der Eisenbahn die Strecke L./Ne. und zurück ohne, wie er wußte, einen Fahrausweis gelöst zu haben.

24

f)

Die Deutsche Bundesbahn, Bahnbetriebswerk L., schrieb dem Beamten am 8. Januar 1979:

"Sie werden aus Gründen, die Ihnen bekannt sind, zu einer ärztlichen Untersuchung in München gebeten. Das Schreiben des BSA und eine Wegeskizze sind beigefügt ..."

25

Der Beamte, der zu dieser Zeit dienstunfähig erkrankt war, nahm den Untersuchungstermin nicht wahr und entschuldigte sich auch nicht.

26

2.

Der Senat wertet den Sachverhalt zu 1. c) bis f) dienstrechtlich wie folgt:

27

a)

Der Dienstausfall vom 20. Dezember 1978 bis 28. Januar 1979 ist am 25. Januar 1979 durch ärztliche Bescheinigungen auf krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit zurückgeführt worden und stellt sich deshalb nicht als schuldhaft unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst im Sinne von § 73 BBG dar. Bundesdisziplinargericht und Bundesdisziplinaranwalt behandeln diesen Vorwurf deshalb zutreffend unter dem Blickwinkel eines Verstoßes gegen die Pflicht, seine Dienstunfähigkeit rechtzeitig zu melden und damit entsprechenden dienstlichen Anordnungen rechtzeitig Folge zu leisten.

28

b)

Das Dienstversäumnis vom 12. September bis 23. Oktober 1979 stellt sich entgegen der Überzeugung des Bundesdisziplinargerichts nicht als unerlaubt schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst dar. Der Beamte hat während dieser Zeit eine strafgerichtlich gegen ihn verhängte Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt. Sein Fernbleiben vom Dienst war daher zumindest nicht rechtswidrig.

29

Der Senat hat sich im Anschluß an die Entscheidung vom 7. Februar 1969 - BVerwG 2 DB 10.68 - <BVerwGE 33, 257> in seinem Beschluß vom 2. Oktober 1981 - BVerwG 1 DB 16.81 - <BVerwG Dok.Ber. B 1982, 25> zur Frage der rechtlichen Wertung des Dienstausfalls wegen Verbüßens einer Freiheitsstrafe als schuldhaft unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst wie folgt geäußert:

"Nach § 9 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - verliert ein Beamter seine Bezüge, solange er dem Dienst ohne Genehmigung schuldhaft fernbleibt. Der Beamte hat allerdings während des Vollzuges der Freiheitsstrafe keinen Dienst ausgeübt; jedoch bleibt er nicht im Sinne der vorgenannten Bestimmung "ohne Genehmigung", d.h. rechtswidrig, dem Dienst fern.

Eine ausdrückliche Genehmigung seines Vorgesetzten, dem Dienst aus Anlaß des Vollzuges der Freiheitsstrafe fernbleiben zu dürfen, liegt zwar nicht vor, jedoch ist der Strafvollzug weder von der vorherigen Genehmigung des Vorgesetzten abhängig, noch kann dieser den Strafvollzug durch Verweigerung der Genehmigung verhindern. Das Verbüßen der Freiheitsstrafe ist für den Beamten ein diensthinderndes Ereignis, das der Erfüllung seiner Dienstleistungspflicht entgegensteht. Hierauf hat auch der für die Erteilung der Genehmigung zuständige Dienstvorgesetzte keinen Einfluß. Demnach bedurfte es für den Strafantritt keiner Genehmigung, so daß dem Fernbleiben vom Dienst aus diesem Anlaß die Rechtswidrigkeit fehlt. Mit dieser Auffassung steht der Senat zumindest im Ergebnis im Einklang mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. Beschluß vom 27. September 1957 - BDH 3 DB 4.56 - <BDHE 4, 117>; Beschluß vom 7. Februar 1969 - BVerwG 2 DB 10.68 - <BVerwGE 33, 257>; Urteil vom 20. März 1970 - BVerwG 3 D 33.69 - <Dok.Ber. 1970, 3789>; Schinkel/Fürst, GKÖD, Bd. III BBesG K § 9 Rz. 10; Weiss/Fürst, GKÖD, Bd. II BDO K § 121 Rz. 6; Plog/Wiedow, BBG, § 73 Rz. 5; Behnke, BDO, 2. Aufl., 1970, Einführung 119; Claussen/Janzen, BDO, 4. Aufl., 1981, Einleitung C Rz. 14 b; Schütz. Disziplinarrecht, Teil C II Rz. 74; Fleischmann in ZBR 1956, 216; Mannheimer in ZBR 1955, 78).

Anders wäre der Fall zu beurteilen, in dem ein Beamter seine Inhaftierung bewußt herbeiführt, um während deren Dauer der Pflicht zur Wahrnehmung seiner Dienstobliegenheiten enthoben zu sein. Auf das Fehlen der Rechtswidrigkeit des Dienstversäumnisses kann er sich dann nicht berufen, wenn er zielgerichtet gegen die Interessen des Dienstherrn handelt und den Rechtfertigungsgrund seines Fernbleibens vom Dienst rechtsmißbräuchlich herbeiführt. ..."

30

Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Von ihr abzuweichen, bietet der gegebene Fall keinen Anlaß. Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung, ob dem durch Verbüßung einer Freiheitsstrafe verursachten Dienstausfall im Hinblick auf die Dienstpflicht Verletzung des Fernbleibens vom Dienst im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG nicht erst die Rechtswidrigkeit, sondern schon die Tatbestandsmäßigkeit fehlt; denn wenigstens im gegebenen Fall führte das zu keinen anderen Ergebnissen. Auch wenn nämlich die Inhaftierung des Beamten lediglich Einwirkungen auf die Rechtswidrigkeit hatte, käme hier die Wertung seines Verhaltens als Fernbleiben vom Dienst im Sinne von § 73 a.a.O. nicht in Betracht. Dabei bleibt es für diese Wertung nach Überzeugung des Senats ohne Belang, ob die zugrundeliegende staatliche Sanktion sich in einer Grund- oder einer Ersatzfreiheitsstrafe äußert; denn in jedem Fall beruht das Fernbleiben jedenfalls grundsätzlich auf einem vom Willen des Beamten unabhängigen staatlichen Eingriff. Anderes könnte, und zwar gleichermaßen für beide Strafarten, nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Senats nur gelten, wenn der Beamte "zielgerichtet gegen die Interessen des Dienstherrn", also mindestens mit bedingtem Vorsatz im Hinblick auf die Strafverbüßung, gehandelt und so den Rechtfertigungsgrund des Fernbleibens vom Dienst rechtsmißbräuchlich herbeigeführt hätte. An dieser Voraussetzung fehlt es hier.

31

Das gilt zunächst, wenn der zeitliche Ausgangspunkt für die Erörterung über den möglichen Wegfall des Rechtfertigungsgrundes vor der die Inhaftierung verursachenden Straftat läge: Für diesen Fall fehlt es, offenbar auch nach der Überzeugung des Bundesdisziplinargerichts, an jedem Anhaltspunkt dafür, daß der Beamte, als er die der Strafverbüßung zugrundeliegende Straftat beging, eben mit der späteren Verbüßung einer Strafe rechnete und diese gar billigend in Kauf nahm.

32

Nichts anderes kann gelten, wenn Anknüpfungspunkt der Zeitraum zwischen Verkündung des Strafurteils und Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe sein sollte. Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts fehlen auch hier Anhaltspunkte dafür, daß der Beamte die Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe und damit einen entsprechenden Dienstausfall billigend in Kauf genommen hätte. Auch seine einschlägigen Erfahrungen sprechen nicht dafür. Denn dafür, daß er, wie das Bundesdisziplinargericht meint, in diesem Zeitraum die Verbüßung durch Zahlung der primär verhängten Geldstrafe hätte vermeiden können, gibt der Sachverhalt nichts her. Seine auch zur damaligen Zeit bestehende völlige Überschuldung und die damit offenbar zusammenhängende Unmöglichkeit, weitere Kredite zu erlangen, stehen einer solchen Annahme vielmehr entgegen. Hiernach ist nichts dafür ersichtlich, daß der Beamte dadurch "zielgerichtet gegen die Interessen des Dienstherrn" gehandelt habe, daß er den Rechtfertigungsgrund des Fernbleibens vom Dienst rechtsmißbräuchlich herbeigeführt hätte.

33

c)

Da der Beamte dienstunfähig erkrankt war, als er sich beim Bundesbahnsozialamt in München ärztlich untersuchen lassen sollte, läge in der Mißachtung der im Schreiben seiner Dienststelle vom 8. Januar 1979 enthaltenen Bitte, sich beim Bundesbahnsozialamt in München ärztlich untersuchen zu lassen, selbst dann kein dienstrechtlich beachtlicher Ungehorsam, wenn er die Bitte als Weisung seiner Dienststelle und nicht nur als Aufforderung durch das Bundesbahnsozialamt gewertet haben sollte.

34

d)

Das Erschleichen einer Beförderungsleistung am 26. Juli 1980 erfüllt für sich allein die besonderen Voraussetzungen der Dienstvergehensqualität außerdienstlichen Verhaltens im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG nicht; denn eine, wenn auch mit Strafe bewehrte Pflichtverletzung dieser Art ist in der Sicht eines objektiv und besonnen wertenden Betrachters angesichts der heutigen gesellschaftlichen Verhältnisse in Deutschland nach den Umständen des Einzelfalles jedenfalls nicht in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Für die Wertung außerdienstlicher Pflichtverletzungen ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht jede einzelne Pflichtverletzung für sich, sondern das außerdienstliche Fehlverhalten in seiner Gesamtheit maßgebend. Auf die Qualifizierung einer einzelnen außerdienstlichen Pflichtverletzung als Dienstvergehen kommt es daher für sich allein nicht an. In seiner Gesamtheit erfüllt das außerdienstliche pflichtwidrige Verhalten des Beamten, das sich hier sowohl in dem Schuldenmachen wie insbesondere in der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt ebenso niederschlägt wie in der Beförderungserschleichung, die genannten qualifizierenden Voraussetzungen der Dienstvergehenseigenschaft außerdienstlichen Verhaltens. Das entspricht jedenfalls schon für die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt ständiger und allseits anerkannter Rechtsprechung des erkennenden Senats.

35

e)

Der Beamte hat durch diesen Sachverhalt, soweit der Senat ihn nicht von disziplinaren Vorschriften freistellt, insgesamt gegen seine Pflichten verstoßen, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, durch sein Verhalten innerhalb wie außerhalb des Dienstes dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Beruf erfordert, die Anordnungen der Vorgesetzten und ihre allgemeinen Weisungen zu befolgen sowie dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernzubleiben. Er hat damit vorsätzlich ein Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1, Satz 3, 55 Satz 2, 73 Abs. 1 Satz 1, 77 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Ziff. 2 a) ADAB begangen.

36

3.

Dieses Dienstvergehen wiegt in seiner Gesamtheit und im Hinblick auf das dienstliche wie außerdienstliche Vorleben des Beamten insgesamt so schwer, daß dessen Entfernung aus dem Dienst durchaus in Betracht kommt.

37

a)

Besonderes Gewicht kommt in diesem Zusammenhang der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt zu. Sie ist für einen im Dienst als Lokomotivführer eingesetzten Beamten für sich allein bereits eine bedeutsame Pflichtverletzung. Der ständig wachsende Straßenverkehr bringt in zunehmendem Maße die Gefährdung von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Verkehrsteilnehmer sowie von bedeutenden Sachwerten mit sich. Diese Gefahr wird durch die Teilnahme am Straßenverkehr am Steuer eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluß wegen der damit verbundenen Herabminderung der Reaktionsfähigkeit und der zu einem höheren Maß von Rücksichtslosigkeit führenden Steigerung des Selbstbewußtseins und der Risikobereitschaft noch erheblich erhöht. In weiten Kreisen der Bevölkerung wird einem solchen Verhalten mithin wegen seiner gemeinschaftsschädlichen Wirkungen ein echter krimineller Gehalt beigemessen. Diese Vorstellungen sind maßgeblich dafür gewesen, daß der Bundesdisziplinarhof und das Bundesverwaltungsgericht schon bei einer erstmaligen außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt auch bei einen im Dienst nicht kraft fahrenden Beamten, erst recht aber bei einem Lokomotivführer, grundsätzlich eine nur dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme für angemessen erachtet haben, wenn Umstände vorlagen, die das Ausmaß des in Betracht kommenden Ansehensschadens als besonders erheblich erscheinen ließen (BVerwGE 33, 123; zuletzt Urteil vom 25. Oktober 1983 - BVerwG 1 D 54.83 -). Ein erschwerender und die Grundlagen des Beamtenverhältnisses berührender Umstand liegt in diesem Zusammenhang, wie ausgeführt, zunächst in der Tätigkeit des Beamten als Lokomotivführer. Er ist, da ihm Leben und körperliche Unversehrtheit der Fahrgäste und des Personals der Deutschen Bundesbahn ebenso wie die Unversehrtheit der von ihr beförderten Güter anvertraut sind, in seiner dienstlichen Tätigkeit Garant für die Unversehrtheit besonders bedeutsamer Rechtsgüter. Die oben dargestellten Gefahren, die sich aus der Ausübung von Tätigkeiten im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß für diese Rechtsgüter ergeben, bestehen in besonderem Maße auch im schienengebundenen Verkehr. Da alkoholische Neigungen sich im Regelfall jedenfalls nicht sorgfältig in der Persönlichkeit ein- und desselben Menschen danach trennen lassen, ob er ihnen im Dienst oder außerhalb des Dienstes nachgibt, begründet ein Lokomotivführer, der außerhalb des Dienstes betrunken am Straßenverkehr teilnimmt, grundsätzlich die Besorgnis, er werde auch bei der Ausübung seines verantwortungsvollen Dienstes nicht stets das für ihn geltende Alkoholverbot beachten.

38

b)

Eine erhebliche Pflichtverletzung liegt auch in dem wiederholten schuldhaften Fernbleiben vom Dienst. Wie der Senat ebenfalls in ständiger Rechtsprechung wiederholt ausgeführt hat, ist das Gebot, wenigstens zum Dienst zu erscheinen, Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung außerstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Auch kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit auch in der Zukunft unerläßlich ist. Verweigert der Beamte trotzdem den Dienst für einen längeren Zeitraum oder auch wiederholt für kürzere Zeiträume, dann kann seinem Dienstherrn grundsätzlich schon aus diesem Grunde die Weiterbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden. Das hätte im gegebenen Fall auch im Hinblick darauf zu gelten, daß der Beamte für sein Fernbleiben vom 16. bis 29. März 1981 und vom 9. bis 29, Juni 1981 keine wirklich verständlichen Gründe anzugeben vermocht hat. Im März 1981 will er gegenüber der vorausgegangenen Planung eine frühere stationäre Behandlung erwartet haben. Das macht sein Fernbleiben vom Dienst ebenso unverständlich wie die Entschuldigung, das Dienstversäumnis im Juni 1981 sei durch die Notwendigkeit zur Pflege seiner Freundin verursacht worden. Hier hätte der Beamte andere Wege finden müssen und können, bevor er sich dazu entschloß, eine für den Bestand seines Beamtenverhältnisses wesentliche Dienstpflicht außer acht zu lassen.

39

c)

Dienstrechtlich sind auch die wiederholten Fälle betrügerischen Verhaltens bei der Eingehung von Schulden nicht leicht zu nehmen. Wie der Senat ebenfalls schon wiederholt, zuletzt mit Urteil vom 7. Februar 1984 - BVerwG 1 D 60.83 -, zum Ausdruck gebracht hat, sind fortgesetztes leichtfertiges und erst recht betrügerisches Schuldenmachen sowie unwürdiges Verhalten bei der Abwicklung von Verbindlichkeiten disziplinar von erheblichem Gewicht. In der verschuldeten Unordnung der privaten wirtschaftlichen Verhältnisse offenbart sich charakterliche Unzuverlässigkeit, die mit Rücksicht darauf auch dienstlich erheblich ist, daß Zuverlässigkeit und Charakterfestigkeit unteilbare Persönlichkeitsmerkmale sind. Wirkt sie im privaten Bereich, so besteht auch die Gefahr ihrer Auswirkung in dienstlichen Angelegenheiten. Auch wird das Ansehen der Beamtenschaft durch ein solches Verhalten schwer beeinträchtigt. Das kann dem Dienstherrn nicht gleichgültig sein. Die öffentliche Verwaltung könnte ihre Aufgaben nicht erfüllen, wenn ihrer Beamtenschaft das erforderliche Ansehen fehlte, weil der Eindruck, sie sei von Betrügern oder anderen Straftätern durchsetzt, der Autorität staatlichen Handelns abträglich wäre. Die Abwicklung von Schulden führt außerdem zu einer erheblichen Belastung des Dienstherrn in der personalen Betreuung seiner Bediensteten. Sie berührt schließlich das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Redlichkeit, deren der Dienstherr in diesem Zusammenhang, namentlich bei der Bearbeitung von Unterstützungs-, Beihilfe-, Umzugskosten- und sonstigen Leistungen bedarf, wenn er die ihm übertragenen Aufgaben möglichst effektiv und ohne besonderen Personalaufwand erfüllen will.

40

d)

Pünktlicher Verkehrsdienst setzt geordneten Personaleinsatz und damit Zuverlässigkeit der Bediensteten der Deutschen Bundesbahn namentlich auch im Hinblick auf den Zeitpunkt des Dienstantritts voraus. Die Deutsche Bundesbahn ist daher, um den ihr obliegenden Verkehrsdienst im Interesse der Allgemeinheit ungestört, vor allem pünktlich abwickeln zu können, nicht nur auf die Dienstleistung überhaupt, sondern auf ihren pünktlichen Beginn und, wenn insoweit Hindernisse bestehen, auf deren alsbaldige Mitteilung durch die betroffenen Mitarbeiter angewiesen, damit sie rechtzeitig Vorsorge für gleichwohl ordnungsgemäßen Dienstablauf treffen kann. Die verspätete Anzeige von Dienstausfall wegen Krankheit erweist sich mithin ebenfalls als ernstzunehmende Dienstpflichtverletzung. Das gilt im gegebenen Fall insbesondere im Hinblick darauf, daß der Beamte insoweit schon früher, durch pflichtwidriges Verhalten aufgefallen Lind wiederholt nachdrücklich zur Änderung seines Verhaltens, insbesondere zu pünktlichem Dienstantritt, ermahnt worden war.

41

e)

Demgegenüber fällt das Erschleichen einer Beförderungsleistung nicht entscheidend ins Gewicht, obwohl auch in diesem Zusammenhang nicht verkannt werden darf, daß der Beamte damit seine eigene Verwaltung zu schädigen versucht hat.

42

4.

Der Senat erwägt die schon hiernach in Betracht zu ziehende Entfernung des Beamten aus dem Dienst zusätzlich im Hinblick darauf, daß dieser während eines mindestens fünf Jahre dauernden Zeitraums durch eine Vielzahl von Pflichtwidrigkeiten jeweils gleicher wie auch verschiedener Art aufgefallen ist. Er war schon durch Disziplinarverfügung des Leiters des Bundesbahnbetriebswerks L. vom 13. September 1976 mit einem Verweis belegt worden, weil er am 3. August 1976 verschlafen, deshalb den Dienst vier Stunden verspätet angetreten und so Betriebsstörungen verursacht hatte. Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Landau vom 28. Oktober 1977 war er wiegen Betruges zu 600 DM Geldstrafe verurteilt worden, weil er am 27. Dezember 1976 in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit in einer Bar eine Zechschuld von 1.641 DM gemacht und hierauf erst im Februar 1.977.850 DM bezahlt hatte. Die Ersatzfreiheitsstrafe hatte er vom 16. Oktober 1978 bis 22. Oktober 1978 verbüßt. Durch Disziplinarverfügung des Vorstandes des Bundesbahn-Maschinenamts K. vom 12. Mai 1970 war ihm wegen dieses Verhaltens und wegen nicht ordnungsgemäßer Abmeldung vom Dienst am 20. Januar 1977, wegen Nichtbeachtens einer Vorladung seines Vorgesetzten am 31. März 1977 und wegen wiederholten verspäteten Dienstantritts mit dadurch verursachten Betriebsstörungen am 9. Februar 1977 eine Geldbuße von 100 DM auferlegt worden. Diese ihm durch seinen Dienstvorgesetzten und den Strafrichter zu einem erheblichen Teil schon vor seinem den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Versagen erklärten Mahnungen haben ihn zunächst nicht zu pflichtgemäßem Verhalten zu erziehen vermocht. Das läßt auf ein hohes Maß an Unbelehrbarkeit durch staatliche Erziehungsversuche und damit auf besonders große Wiederholungsgefahr schließen. Zudem kommt auch den außerdienstlichen Pflichtverletzungen des Beamten jedenfalls insoweit unmittelbarer dienstlicher Bezug zu, als er wiederholt Freiheitsstrafen verbüßen mußte und deshalb während dieser Zeit keinen Dienst versehen konnte.

43

5.

Wenn der Senat sich gleichwohl trotz erheblicher Bedenken zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses entschließt, dann allein mit Rücksicht darauf, daß das durch eine Kette von einzelnen Pflichtverletzungen bestimmte Dienstvergehen offenbar im Zusammenhang mit der Zerstörung der Ehe des Beamten und den Folgewirkungen auf seine wirtschaftliche wie seelische Lage eng verknüpft ist. Sein Mißverhalten begann, wie die Beurteilungen ergeben, im Jahre 1976 und damit in engem zeitlichem Zusammenhang mit der im Jahre 1976 vollzogenen Scheidung seiner offenbar unglücklichen Ehe. Die zumindest maßgebliche ursächliche Natur dieses Zusammenhangs wird insbesondere im Hinblick darauf offenbar, daß der Beamte seit dem Beginn seiner Tätigkeit bei der Deutschen Bundesbahn im Jahre 1969 bis 1976 stets als pünktlicher, gewissenhafter, ausdauernder und fleißiger Mitarbeiter mit zufriedenstellenden Leistungen bezeichnet wurde und durch inner- oder außerdienstliches Mißverhalten nie aufgefallen war. Der plötzliche Beginn einer Kette von inner- wie außerdienstlichen Pflichtverletzungen im Jahre 1976 muß hiernach entsprechend der nicht lebensfremden Einlassung des Beamten damit erklärt werden, daß er nunmehr zunächst den familiären Halt und damit eine Wurzel für dienstlich wie gesellschaftlich angemessenes Leben eingebüßt hatte und in seiner seelischen Fehlhaltung noch dadurch bestärkt worden war, daß er nach der Scheidung jahrelang mit einer Trinkerin zusammenlebte. Den charakterlichen Halt, dessen er nach der Zerstörung seiner Familie in besonderem Maße bedurfte, konnte er mithin zunächst nicht finden. Diese Periode scheint jedoch abgeklungen zu sein. Wie sich insbesondere aus der dienstlichen Beurteilung ergibt, die dem Beamten am 22. Dezember 1983 zuteil wurde und deren Inhalt bereits in der Beurteilung vom 15. Juli 1981 anklingt, hat er seine charakterliche Schwächeperiode offensichtlich inzwischen überwunden. Er ist wieder dienstlich zuverlässig geworden und führt die ihm übertragenen Arbeiten ohne Anstände mit hinreichender Gewissenhaftigkeit und Genauigkeit aus. Diesem Umstand kommt im Hinblick darauf besonderes Gewicht zu, daß der Beamte seit seinem letzten Fehl verhalten bis zu der Beurteilung vom Dezember 1983 mehr als drei Jahre beobachtet werden konnte und wegen seines vorangegangenen Versagens nach den Erfahrungen des Senats durch seine Vorgesetzten auch besonders kritisch beobachtet worden ist. Schon das eröffnet eine günstige Zukunftsprognose. Er wird zudem, sobald eine angemessene Bewährungszeit verstrichen sein wird, wieder in seinem eigentlichen Beruf als Lokomotivführer und damit jedenfalls nicht ausbildungsfremd eingesetzt werden können. Er scheint auch wirtschaftlich wieder Fuß gefaßt, zu haben, seitdem er wieder bei seinen Eltern lebt. Diese Umstände lassen es gerechtfertigt erscheinen, das erscheinen, das Fehlverhalten des Beamten als Ausfluß einer durch die Zerstörung seiner Familie verursachten, inzwischen abgeschlossenen negativen Lebensphase zu werten. Der Senat hat diesen Gesichtspunkt in ständiger Rechtsprechung wiederholt als die Fortsetzung des an sich zerstörten Beamtenverhältnisses rechtfertigenden Milderungsgrund gelten lassen. Grundlage für diese Entscheidung war, wie auch hier, daß die durch den nach außen erkennbar gewordenen Abschluß einer solchen Lebensphase von Pflichtverletzungen grundsätzlich ausgehende Wiederholungsgefahr als erheblich gemindert gewertet werden muß. Das ist auch hier der Fall. Der Senat hält das Beamtenverhältnis daher in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht ausnahmsweise für fortsetzbar, meint jedoch, daß eine Dienstgradherabsetzung in dem vom Bundesdisziplinargericht verhängten Ausmaß mindestens geboten ist, um durch jahrelange, in gleichen Abständen immer wieder neu wirkende materielle einbüßen den Willen des Beamten zu künftigem pflichtgemäßem Verhalten im Dienst wie außerhalb des Dienstes erzieherisch zu beeinflussen.

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6.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Dr. Schwarz
Janzen
Pellnitz