Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.07.1984, Az.: BVerwG 2 WD 1/84
Trunkenheitsfahrt eines Soldaten als Dienstvergehen; Vorsätzliche Verletzung der Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten im außerdienstlichen Bereich; Verschärfte Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung; Erhebliche Körperverletzungen durch eine Trunkenheitsfahrt; Erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit; Angemessenheit einer Dienstgradherabsetzung als Disziplinarmaßnahme; Beschränkung eines Rechtsmittels auf das Disziplinarmaß; Charakterliche Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein und moralische Integrität eines Soldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.07.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 1/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 15486
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 10.11.1983 - AZ: S 4 VL 11/83
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Hauptfeldwebel ... geboren am ...
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 12. Juli 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker ferner
Major Matyschok, Feldwebel Domurat als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Angestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 10. November 1983 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der nunmehr 46 Jahre alte Soldat lernte nach dem Besuch der Volksschule als Merkzeugmacher und erwarb am 31. März 1956 den Facharbeiterbrief. Anschließend war er, mit Unterbrechung vom 7. Januar 1959 bis 31. Dezember 1959, der Zelt, während der er Grundwehrdienst leistete, in dem erlernten Beruf tätig. Von Januar 1961 an arbeitete er als Kraftfahrer.
Er wurde auf Grund freiwilliger Bewerbung zum 4. April 1961 zur Betriebsstoff-depot-kompanie ... in B. einberufen und am 7. April 1961 unter Ernennung zum Obergefreiten in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Nach wiederholter Verlängerung seiner Dienstzeit wurde dem inzwischen bis zum Hauptfeldwebel beförderten Soldaten durch Urkunde vom 10. November 1970 am 17. November 1970 die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Seinen Anträgen, zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen zu werden, konnte in den Jahren 1972 und 1974 nicht stattgegeben werden.
Nach entsprechender Ausbildung wurde der Soldat zum 21. Dezember 1962 zur 3./Versorgungsbataillon (FKL) ... in E. als Raketenelektronik-Instandsetzungsfeldwebel und durch Umgliederung zum 1. Januar 1965 zur 3./Technisches Bataillon Sonderwaffen ... in E. als Raketenelektronik- und Raketengeräte-Mechanikerfeldwebel versetzt. Nachdem er am 17. April 1970 die Prüfung als Industriemeister der Fachrichtung Meß- und Regelmechanik bestanden hatte, wurde er zum 1. Oktober 1975 zur 3./Instandsetzungsbataillon in E. als Raketengeräte-Mechanikerfeldwebel versetzt. Seit 1. Juli 1976 ist er mit Unterbrechungen zur 1./Instandsetzungsbataillon Elo ... in E. zur Dienstleistung kommandiert.
Als Portepee-Unteroffizier wurde der Soldat vom 22. Juli 1966 an achtmal in Folge mit "voll befriedigend", am 8. Februar 1973 mit "befriedigend" sowie am 4. Februar 1975 und am 14. Februar 1977 wieder mit "voll befriedigend" (5 C) beurteilt. Seit März 1971 ist er berechtigt, die Schützenschnur in Silber, seit Februar 1972 das Atzeichen für Leistungen im Truppendienst in Bronze zu tragen. Am 4. Februar 1974 hat er wegen vorbildlicher Pflichterfüllung eine förmliche Anerkennung erhalten, weil er seit 25. Februar 1973 als Vertreter des Instandsetzungsoffiziers selbständig und zuverlässig die Geschäfte des Instandsetzungsführungstrupps wahrgenommen und dabei durch zusätzlichen persönlichen Einsatz wesentlich zum reibungslosen Ablauf der Instandsetzung beigetragen hatte.
Außer in dem sachgleichen Strafverfahren wurde der Soldat durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - R. vom 23. August 1978 - 7 Ls 126/78 - wegen eines Verbrechens der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit einem Vergehen der Freiheitsberaubung und der Beleidigung sowie wegen eines Vergehens der vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt rechtskräftig mit vier Monaten Freiheitsstrafe belegt, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren unter der Auflage der Zahlung von 2.000 DM zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 25. März 1982 erlassen wurde. Zugleich wurde dem Soldaten die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wurde eingezogen, und es wurde eine Sperrfrist von vier Monaten für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis bestimmt. Dem Strafausspruch lag folgender Sachverhalt zugrunde:
"Am 7.12.1977 hatte der Angeklagte bei seiner Einheit in E. Dienst. Während der sogenannten NATO-Pause hielt er sich bis zum Mittag in der Unteroffizierskantine auf und trank dort drei bis vier Weizenbiere. Nachmittags versah er seinen Dienst bis gegen 16.00 Uhr und trank danach zwischen 16.00 Uhr und 18.00 Uhr zwei bis drei Flaschen Bier, möglicherweise Pils. Gegen 19.00 Uhr begab sich der Angeklagte wiederum ins Unteroffiziersheim und trank dort in der Zeit bis etwa 23.00 Uhr zumindest sieben bis acht 1/4 Rotwein, möglicherweise auch noch Whisky.
Etwa um 23.00 Uhr fragte Frau Lucie G., die sich auf einer Veranstaltung in anderen Räumen des Soldatenheims befand, den Angeklagten, den sie vom Namen her kannte, ob er ihre 14-jährige Tochter Mauricia Montana-Sch. im Auto mit nach Hause nehmen könnte. Der Angeklagte sagte dies zu, da er ganz in der Nähe der Frau G. wohnt.
Der Angeklagte fuhr anschließend mit Mauricia Montana-Sch. in seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... los, obwohl er zu diesem Zeitpunkt erheblich unter Alkoholeinfluß stand, sein Blutalkoholgehalt betrug zumindest 2,2 %o bis 2,3 %o, wobei er auf jeden Fall billigend in Kauf nahm, nicht mehr fahrtüchtig zu sein.
Schon nach dem Passieren des Wachtpostens legte der Angeklagte der auf dem Beifahrersitz befindlichen Mauricia Montana-Sch. die Hand aufs Knie, worauf diese erklärte, daß sie das nicht wolle. Trotz dem wiederholte der Angeklagte dies inner wieder, obwohl Mauricia Montana-Sch. jedesmal die Hand wegschob.
Als der Angeklagte in der Wohnsiedlung, die etwa fünf Kilometer vom Soldatenheim entfernt ist, angekommen war, hielt er etwa 200 Meter von der Wohnung der Mauricia Montana-Sch. entfernt auf der Straße an nachdem er zuvor den direkten Weg zum Hause der Frau G. möglicherweise unabsichtlich, verlassen hatte. Nun versuchte der Angeklagte seine Mitfahrerin zu küssen, was ihm jedoch wegen deren Gegenwehr nicht gelang. Auch der Versuch, ihr über der Hose an das Geschlechtsteil zu greifen, blieb erfolglos. Der Angeklagte, der zu Mauricia Montana-Sch. unter anderen auch sagte, sie solle nicht so schüchtern sein, faßte dieser in die Bluse und auch in die Hose. Dabei lehnte sich der Angeklagte auf das Mädchen und griff ihr noch mehrfach über der Bluse und dem Pulli an die Brüste, wobei er die Beifahrertür zuhielt, um ein Entweichen der 14-Jährigen zu verhindern. Während der Vorgänge sagte der Angeklagte zu Mauricia Montana-Sch., nachdem sie auf Frage ihr Alter angegeben hatte, 'erst 14 und schon so geil'. Weiterhin behauptete er, sie habe schon mit Männern geschlafen und bot ihr 50 DM an, wenn sie dies auch mit ihm machen würde.
Nach etwa 15 Minuten gab der Angeklagte unvermittelt seine Aktionen auf und ließ auch den Türgriff los, so daß Mauricia Montana-Sch. aussteigen und nach Hause gehen konnte."
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hatte, verhängte die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd am 13. Februar 1980 - S 2 VI 2/80 - rechtskräftig gegen den Soldaten wegen schadhafter Verletzung seiner Pflicht zu achtungswürdigen außerdienstlichen Verhalten nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG ein Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren.
Die Dienstbezüge des Soldaten errechneten sich zuletzt aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 8 mit Amtszulage nach Fußnote 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und betrugen monatlich brutto 3.194,67 DM, netto einschließlich Kindergeld 2.853,05 DM. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten sind geordnet. Für drei Darlehen, die er zum Kauf eines Reihenhauses aufgenommen hat, zahlt er monatliche Raten von 65 DM, 100 DM und 265 DM.
Aus der am 19. August 1961 geschlossenen Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Die jetzt 22jährige Tochter des Soldaten ist bereits als Krankengymnastin berufstätig, während sich der nunmehr 18 Jahre alte Sohn noch in der Ausbildung zum Forstwirt befindet. Die Ehefrau des Soldaten hat Anfang dieses Jahres ihre Tätigkeit in einer Druckerei aufgegeben, um sich ganz der Betreuung ihres pflegebedürftigen Schwiegervaters zu widmen, den der Soldat seit Weihnachten 1983 in seinen Haushalt aufgenommen hat.
II
Im Juli 1980 kam es erneut zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten, in dem ihn das Amtsgericht M. am 6. Februar 1981 - 2 Ds 147/80 - wegen eines Vergehens der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit in Tateinheit mit sechs tateinheitlichen Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilte. Zugleich wurde dem Soldaten die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wurde eingezogen, und es wurde eine Sperrfrist von noch zwei Jahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis besitmmt. Auf die Berufung des Soldaten änderte die 1. Kleine Strafkammer des Landgerichts T. am 2. März 1982 dieses Urteil im Straffolgenausspruch. Sie verurteilte den Soldaten zu fünf Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung sie zur Bewährung aussetzte, und milderte die Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis auf elf Monate. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Durch Urteil vom 3. September 1982 hob daraufhin das Oberlandesgericht S. die Entscheidung des Landgerichts T. vom 2. März 1982 samt den Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Durch Urteil vom 11. Januar 1983 verwarf die 2. Kleine Strafkammer des Landgerichts T. - 2 (1) Ns 72/81 - die Berufung des Soldaten mit der Maßgabe, daß auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten erkannt und die Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis auf drei Monate festgesetzt wurde. Nachdem das Oberlandesgericht S. durch Beschluß vom 4. Mai 1983 die Revision des Soldaten als unbegründet verworfen hatte, ist diese Entscheidung seit 5. Mai 1983 rechtskräftig. Die Freiheitsstrafe wurde von Oktober 1983 bis Februar 1984 in Vollzug der Bundeswehr teilweise vollstreckt.
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt mit der Anschuldigungsschrift vom 3. Oktober 1983 dem Soldaten zur Last, durch den vom Landgericht T. geahndeten Sachverhalt seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt zu haben.
Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd fand den Soldaten am 10. November 1983 des ihm vorgeworfenen Dienstvergehens schultdig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels.
Gestützt auf die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils vom 11. Januar 1983 sowie ergänzende eigene Feststellungen, hielt sie folgenden Sachverhalt für erwiesen:
Der Soldat befand sich am Freitag, dem 18. Juli 1980, nach Dienstschluß zu Hause in seiner Wohnung in E., S. 8, wo sich auch sein Schwager Karl H. aufhielt, als er gegen 17.00 Uhr von dem Schwiegersohn seines Schwagers, Wolfgang K., besucht wurde. Der Soldat trank dann zusammen mit Karl H. und Wolfgang K. im Kreise seiner Familie Kaffee und aß mit seinen Gästen H. und K. gegen 18.00 Uhr zur Nacht. Anschließend wollte er trotz des herrschenden Regens den beiden Gästen H. und K. den einige Kilometer von seiner Wohnung entfernt gelegenen Wald zeigen, wo er jagdberechtigt war. Zu diesem Zweck fuhr der Soldat nach 18.00 Uhr mit Karl H. und Wolfgang K. in seinem Privat-Pkw, Marke Ford, amtliches Kennzeichen ..., zu dem Forstgelände. Nach einer kurzen Besichtigung des Waldes schlug der Soldat dann vor, zum Unteroffizierheim der E. F. Kaserne in H.-E. zu fahren, womit seine Gäste einverstanden waren. Dort angekommen, setzte sich der Soldat gegen 20.00 Uhr mit H. und K. an einen Tisch; kurze Zeit danach kamen auch noch einige Feldwebel und Unteroffiziere an den Tisch mit hinzu. Der Soldat bestellte für sich ein Viertel Liter Wein. Dann sprach er, wobei er in Ärger geriet, über eine ihm einige Tage zuvor von seinem damaligen Chef, Major F., angekündigte bevorstehende Versetzung zur Schule für Technische Truppen ... in A.-E. Dahin aber wollte der Soldat, der von E. nicht weg wollte, unter keinen Umständen versetzt werden. Auf Grund des bei ihm darüber hochgekommenen Ärgers trank der Soldat das von ihm bestellte Ein-Viertel-Liter-Glas Wein hastig aus. Darauf wurde von einer der am Tisch anwesenden Personen eine Flasche Wein bestellt, die in der Folgezeit gemeinsam von dem Soldaten und den übrigen am Tisch Sitzenden ausgetrunken wurde. Anschließend wurden weitere Flaschen Wein, von denen jedoch der Soldat keine bestellt hatte, in der Runde getrunken. Der Soldat beteiligte sich jeweils am Trinken. Danach entschloß er sich, die etwa fünf Kilometer weite Strecke von der Kaserne nach Hause mit seinem Pkw zurückzufahren.
Als er gegen 22.40 Uhr die Fahrt antrat, hatte er im Unteroffizierheim mindestens sechs Viertel Liter Rotwein getrunken und war daher bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,5 %o fahruntüchtig, was er bei Antritt der Fahrt erkannte. Er war sich schon auf Grund des Vorverfahrens über die verhängnisvollen Auswirkungen derartigen Alkoholgenusses im klaren, setzte sich aber darüber hinweg. Auf der Bundesstraße 313 zwischen der Zufahrt zur Kaserne und der Ortschaft E. verlor der Soldat, in dessen Fahrzeug sein Schwager Karl H. und dessen Schwiegersohn Wolfgang K. mitfuhren, infolge seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit nach Durchfahren der Linkskurve bei Straßenkilometer 1,8 in der darauffolgenden Rechtskurve bei Regen und regennasser Fahrbahn die Kontrolle über sein Fahrzeug und kam teilweise auf die linke Seite der dort 6,9 m breiten Fahrbahn ab, auf welcher sich ihm zur selben Zeit der ordnungsgemäß entgegenkommende Mercedes Pkw des Zeugen Franz A. näherte. Da A. infolge des in beiden Fahrtrichtungen kurvigen Verlaufs der Strecke nicht rechtzeitig erkennen konnte, daß der Soldat jedenfalls mit der Hälfte seines Fahrzeugs über die - in Fahrtrichtung des Soldaten - dort ununterbrochene Fahrbahmittellinie hinaus auf die linke Fahrbahnseite abgekommen war, konnte er nicht mehr ausweichen oder bremsen und prallte mit der unverminderten Geschwindigkeit von 65 bis 75 km/h mit dem Ford des Soldaten, der eine Geschwindigkeit von 65 bis 80 km/h hatte, zusammen, wobei sich die linken Fahrzeugfronten mit einer Oberdeckung bis etwa in Fahrzeugmitte aneinander abwälzten. Der Mercedes-Pkw wurde um ca. 180 Grad, der Ford um ca. 150 Grad, jeweils um die Hochachse und entgegen dem Uhrzeigersinn, gedreht. Beide Fahrzeuge standen nach dem Unfallgeschehen ca. 8 m, bezogen auf die Fahrzeugfronten, auseinander.
Durch den Zusammenprall entstand an beiden Fahrzeugen Totalschaden, an dem Pkw des Zeugen A. in Höhe von 25.000 DM und an dem des Soldaten in Höhe von 3.000 DM. Alle Fahrzeuginsassen wurden - zum Teil schwerst - verletzt.
Der damals 51jährige Zeuge Franz A. wurde in der gestauchten linken Fahrgastzelle seines Mercedes Pkw eingeklemmt, erlitt mehrfache Prellungen im Bereich des Brustkorbes, beider Knie und des Unterschenkels rechts sowie Schnittwunden im Bereich des Gesichts und eine Distorsion des linken Sprunggelenks. Er lag vom 19. bis 29. Juli 1980 im Kreiskrakenhaus M. und wurde in der Folge bis 13. Oktober 1980 ambulant behandelt. Noch heute bestehen bei ihm witterungsbedingte Schmerzen im Bereich des Thorax beiderseits sowie im Bereich des rechten Unterschenkels. Insbesondere leidet er noch ständig unter Schmerzen und Bewegungseinschränkung im linken Sprunggelenk sowie unter Beschwerden an der Achillessehne. Er war bis 24. September 1980 arbeitsunfähig.
Seine damals 49jährige Ehefrau Anna A., welche auf dem Beifahrersitz rechts mitfuhr, erlitt mehrfache Prellungen im Bereich des linken Thorax, des Brustbeins, des linken Oberschenkels und des linken Knies sowie eine Verletzung an der rechten Hand und einen Unfallschock. Sie war vom 18. bis 29. Juli 1980 ebenfalls in stationärer Behandlung im Kreiskrankenhaus M. und bis 2. Oktober 1980 in ambulanter Behandlung. Die Zeugin A. welche als Reinemachefrau arbeitete, war infolge des Unfalls sechs Wochen lang arbeitsunfähig. Als Dauerfolge blieb bei ihr eine Anspießung der Lunge durch einen Rippenbruch zurück. Außerdem leidet sie noch unter Beschwerden im Bereich des rechten Daumens sowie am vierten und fünften Finger der rechten Hand, insbesondere bei schlechtem Wetter und beim Zugreifen.
Die damals 15jährige Tochter Corinna der Zeugen A. welche hinten rechts im Mercedes Pkw saß, erlitt Prellungen am linken Unterkiefer und am linken Unterschenkel, Platzwunden an der linken Gesichtshälfte, eine Verstauchung des linken Fußes und einen Unfallschock. Sie befand sich vom 19. bis 24. Juli 1980 in stationärer Krankenhausbehandlung; die Verletzungen der Schülerin sind inzwischen folgenlos verheilt.
Die zur Unfall zeit 24 Jahre alte verheiratete Tochter der Zeugen A., Anita D., geborene A., wurde sehr schwer verletzt. Sie erlitt ein Schädel-Hirntrauma mit Wesensänderung und einer Sehstörung nach Prellung des Augapfels, ferner mehrere Schürfwunden an Ellbogen und rechten Unterschenkel. Von Beruf Zahnarzthelferin, war sie vom 18. Juli bis 4. August 1980 in stationärer Behandlung im Kreiskrankenhaus R. und in der Folge in ambulanter Behandlung. Das Heilverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die Verletzte leidet nach wie vor unter Kopfschmerzen, Gedächtnisstörungen und Verlangsamung der Sprache, während die Sehstörungen inzwischen behoben sind. Derzeit besteht bei ihr eine Erwerbsminderung von 60 %.
Der Soldat selbst wurde ebenfalls in seinem linksseitig gestauchten Pkw eingeklemmt. Er erlitt eine schwere Gehirnerschütterung, einen Rippenbruch sowie je einen Bruch des linken Unter- und Oberarmes und des linken Sprunggelenks, ferner Platzwunden an der Oberlippe und am rechten Ohr. Er war in stationärer Behandlung bis 20. August 1980 und anschließend bis zum 26. Dezember 1980 dienstunfähig. Auch der Soldat leidet heute noch unter Beschwerden, insbesondere auf Grund des Rippenbruchs und der Brüche am Arm und am Sprunggelenk.
Besonders schwere Verletzungen erlitt der Schwager des Soldaten, der damals 47jährige Karl H. Er zog sich eine Hirnquetschung mit Hirnstammbeteiligung, eine Unterkieferfraktur links und eine Druckschädigung des Plexus Brachialis rechts (rechte Halsseite) zu. Bei ihm kam es auf Grund der Gehirnquetschung zu einer Wesensänderung und intellektuellen Leistungsminderung sowie zu schwerwiegenden neurologischen Komplikationen, wie einer halbseitigen Symptomatik rechts mit Reizminderung, aber auch mit Oberempfindlichkeit bei Berührung und bei Temperaturreizen, sowie zu einer hochgradig schmerzbedingten Mangel innervation bei Periarthritis humero scapularis rechts (entzündliche Veränderung im rechten Schultergelenk). Außerdem bestehen Sprechstörungen im Sinne einer verwaschenen Sprache. Die Verletzungsfolgen bei H. sind derart schwerwiegend, daß er seinen Beruf als Hausmeister nicht mehr ausüben kann und derzeit ständig fremder Hilfe und Begleitung bedarf.
Der Zeuge Wolfgang K. der im Pkw des Soldaten auf dem Rücksitz saß, erlitt eine Gehirnerschütterung, mehrere Prellungen mit Blutergüssen in der Nierengegend und am Oberkörper sowie ein Hämatom am linken Auge. Er war vom 18. bis 23. Juli 1980 in stationärer Krankenhausbehandlung und anschließend noch drei Wochen arbeitsunfähig. Er leidet heute noch unter gelegentlichen Kopfschmerzen.
Der Unfall und dessen gekennzeichnete schwere Folgen waren für den Soldaten voraussehbar. Er wäre vermieden worden, wenn der Soldat vor dieser von vornherein geplanten Fahrt keinen Alkohol getrunken oder - nach Alkoholgenuß - sich nicht mehr ans Steuer seines Fahrzeugs gesetzt hätte.
Die Fahrt führte der Soldat in Zivilkleidung durch. Er war über den Erlaß Trunkenheit am Steuer dienstlich belehrt worden; selbst hatte er im Dienst über diesen Erlaß keine Belehrung durchgeführt.
Seinen Eigenschaden an seinem Privat-Pkw hatte der Soldat selbst zu tragen; den Fremdschaden bezahlte seine Versicherung in vollem Umfang.
Der Soldat war seit 7. Dezember 1977 nicht mehr im Besitz eines Bundeswehrführerscheins, nachdem ihm dieser auf Grund der Trunkenheitsfahrt am 7. Dezember 1977, zunächst von der Polizei zur Sicherstellung, abgenommen und nachdem ihm dann auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts R. vom 23. August 1978 die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen worden war; er war am 18. Juli 1980 lediglich wieder im Besitz eines zivilen Führerscheins.
Die Truppendienstkammer würdigte die folgenschwere Trunkenheitsfahrt des Soldaten am Steuer seines Privat-Pkw als vorsätzliche Verletzung der Pflicht, sich außer Dienst und außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG). Für dieses Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG hafte der Soldat kraft seiner Vorgesetztenstellung verschärft (§ 10 Abs. 1 SG).
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Der Soldat habe ein schweres Dienstvergehen begangen. Mit seiner Trunkenheitsfahrt habe er ein großes Maß an Verantwortungslosigkeit bewiesen. Besonders belaste ihn, daß für die Fahrt von der Kaserne zu seinem nur etwa fünf Kilometer entfernten Haus nach den ausgiebigen Alkoholgenuß keine Notwendigkeit bestanden habe. Er hätte für diese kurze Strecke entweder ein Taxi bestellen oder den Weg mit seinen Gästen zu Fuß zurücklegen können. Zu seinem Nachteil wirke sich ferner aus, daß bei dem von ihm herbeigeführten Unfall außer ihm selbst sechs Personen erheblich verletzt, zwei davon sogar auf Dauer geschädigt worden seien. Insbesondere falle erschwerend ins Gewicht, daß er sich durch die disziplinare Maßregelung für ein teilweise einschlägiges Dienstvergehen im Februar 1980 nicht habe belehren lassen, sondern noch während der Vollstreckung des damals gegen ihn erkannten vierjährigen Beförderungsverbots erneut eine Trunkenheitsfahrt begangen habe. Dadurch habe er erhebliche charakterliche Mängel deutlich werden lassen. Zu seinen Lasten gehe schließlich, daß er infolge des Unfalls, den er selbst bei seiner Trunkenheitsfahrt erlitten habe, mehrere Monate lang im Dienst ausgefallen sei. Es könne den Soldaten nicht erheblich entlasten, daß er nicht von zu Hause weggefahren sei, um mit seinen Gästen eine Trinktour zu unternehmen, sondern daß er erst von anderen Personen sowie aus einer Verärgerung heraus, in die er sich hineingeredet habe, zu übermäßigem Alkoholgenuß veranlaßt worden sei. Für ihn spreche zwar, daß er wegen vorbildlicher Pflichterfüllung eine förmliche Anerkennung erhalten und über Jahre hinweg ordentliche dienstliche Leistungen erbracht habe; nachdem jedoch selbst die Höchstdauer eines u.a. ebenfalls wegen einer Trunkenheitsfahrt verhängten Beförderungsverbots bei ihm ohne Eindruck geblieben sei, könne er nicht mehr in seinem Dienstgrad belassen werden. Auch aus generalpräventiven Gründen sei vielmehr die Herabsetzung um einen Dienstgrad notwendig gewesen.
Gegen diese ihm am 3. Januar 1984 zugestellte Entscheidung hat der Soldat durch seinen Verteidiger am 30. Januar 1984 beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - Berufung einlegen lassen. Er hat das Rechtsmittel ausdrücklich auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränken und beantragen lassen, das angefochtene Urteil der Truppendienstkammer im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme zu ändern und gegen ihn ein Beförderungsverbot zu verhängen.
Zur Begründung hat er im wesentlichen vortragen lassen:
Nur durch eine Verkettung unglücklicher Umstände sei es zu dem Unfall am 18. Juli 1980 gekommen. Er habe sich zum Zeitpunkt dieses Unfalls in einer affektiven Ausnahmesituation befunden, die seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert habe. Das aus seinem Dienstvergehen vom Dezember 1977 resultierende Verfahren, das erst im Februar 1980 zum Abschluß gekommen sei, habe zu erheblichen Spannungen in seiner Familie geführt. Seine Ehefrau habe laufend gedroht, sich scheiden zu lassen, wodurch er physisch und psychisch sehr verunsichert worden sei. Er habe sich deshalb u.a. wegen nervöser Erschöpfungszustände laufend behandeln lassen müssen. Da er seine Ehe unbedingt habe retten wollen, habe er sich an die Psychologische Beratungsstelle in R. gewandt. Durch deren intensive Betreuung sei es gelungen, die Ehekrise zu überwinden. Infolge des damals schwebenden Disziplinarverfahrens sei er jedoch über mehrere Monate hinweg zu einem Truppenversuch nach A.-E. kommandiert worden. Das sei seiner familiären Situation wiederum nicht dienlich gewesen. Gleichwohl sei es ihm gelungen, seine tiefe Ehekrise vor seinen Dienstvorgesetzten und Untergebenen zu kaschieren und sich dienstlich zu bewähren. Nach dem Abschluß des damaligen Disziplinarverfahrens sei ihm mitgeteilt worden, er könne weiterhin Dienst in E. tun, eine Versetzung sei nicht beabsichtigt. Darauf habe er vertraut, zumal inzwischen seine ständige Anwesenheit zu Hause außerhalb des Dienstes erforderlich geworden sei. Seine durch die Ehekrise psychisch noch angegriffene Ehefrau sei nämlich im November 1979 wieder schwanger geworden, habe aber das Kind im Januar 1980 kraft medizinischer Indikation verloren. Durch seine Bemühungen sei es gelungen, sie über diesen Verlust zu beruhigen. Ihr psychischer Zustand habe sich jedoch zu dem vorgesehenen Termin der Niederkunft Mitte Juni 1980 wieder erheblich verschlechtert.
Trotz dieser mißlichen Umstände habe er, der Soldat, seinen Dienst weiterhin unter größtem Einsatz geleistet. So habe es ihn völlig überraschend getroffen, als ihm nach Beendigung des "Kreta-Programms" Anfang Juli 1980 sein damaliger Vorgesetzter, Major F. eröffnet habe, daß geplant sei, ihn, den Soldaten, zu einem noch nicht feststehenden Termin aus dienstlichen Gründen wiederum nach A.-E. zu versetzen. Diese Maßnahme sei für ihn mit Rücksicht auf die Ausbildung seiner Kinder und auf seinen Hausbesitz in E. nicht tragbar gewesen. Er hätte aber mit seinen Einwendungen kein Gehör gefunden. Deshalb habe er einen Tag vor dem Unfall schriftlich ein Personalgespräch bei der Stammdienststelle des Heeres beantragt, um die geplante Versetzung abzuwenden. Seine Familie habe er über die ganze Angelegenheit nicht unterrichtet, da er gefürchtet habe, seine Frau werde dadurch in eine so große Nervenkrise geraten, daß sie sich in psychiatrische Behandlung begeben müsse. Als auch er sich bewußt geworden sei, daß er seine Lage aus eigener Kraft nicht mehr meistern könne, habe er ein oder zwei Tage vor dem Unfall mit der Psychologischen Beratungsstelle für sich einen Termin für die Woche nach dem Unfall vereinbart. Dadurch sei er in den Zustand verminderter Schuldfähigkeit geraten.
Es sei nicht richtig, daß er sich seine Vorverurteilung nicht habe zur Warnung dienen lassen. Nach dem Vorfall vom Dezember 1977 habe er so gut wie keinen Alkohol mehr konsumiert und auch keine Alkoholprobleme mehr gehabt. Er habe vielmehr ständig an sich gearbeitet, um diese Probleme zu überwinden und die häusliche Situation zu bereinigen. Nur auf Grund seiner Ausnahmesituation sei es am 18. Juli 1980 im Unteroffizierheim zu dem unkontrollierten Alkoholgenuß gekommen, mit dessen Hilfe er sich an diesem Abend erstmals aus seiner Angstsituation habe befreien können.
Berücksichtige man diese persönlichen Umstände, so erscheine die verhängte Maßnahme als zu hart. Die Degradierung führe auch zu erheblichen, für ihn unzumutbaren Gehaltseinbußen. Er habe seinen 85jährigen pflegebedürftigen Vater, der nur eine geringe Altersrente beziehe, bei sich aufnehmen müssen und müsse ihn neben dem in Ausbildung stehenden Sohn finanziell unterstützen. Da seine Ehefrau durch die Betreuung des kranken Vaters nicht mehr berufstätig sein könne, habe er als Alleinverdiener für die Gesamtfamilie zu sorgen. Bei einem durch die Dienstgradherabsetzung eintretenden Gehaltsverlust von über 200 DM sei infolgedessen der Unterhalt seiner Familie nicht mehr gesichert. Da zudem seine (Wieder-)Beförderung nach drei Jahren unwahrscheinlich sei, würde er auch in seinem Ruhegehalt erhebliche Einbußen erleiden. Er habe aus seinem Verhalten gelernt, trinke keinen Alkohol mehr und habe bei psychischen Spannungszuständen ärztliche Hilfe in Anspruch genommen. Er habe durch den Unfall selbst schwerste Verletzungen erlitten und sei bereits im Strafverfahren schwer bestraft worden. Dienstlich habe er sich seit seinem Wiederantreten des Dienstes im Dezember 1980 nachbewährt.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).
2.
Der Soldat hat das Rechtsmittel ausdrücklich auf die Maßnahmebemessung beschränkt. Der Senat hatte deshalb die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Die Berufung konnte nicht zum Erfolg führen, da die Truppendienstkammer den Soldaten mit der Herabsetzung um einen Dienstgrad nicht zu hart gemaßregelt hat.
Zu Unrecht hat der Soldat diese Disziplinarmaßnahme als eine von der Rechtsprechung "sanktionierte Doppelbestrafung" angesehen. Straf- und Disziplinarrecht unterscheiden sich nach Rechtsgrund und Zweckbestimmung (BVerfGE 21, 378; 21, 391; 29, 125 [BVerfG 22.07.1970 - 1 BvR 230/70]; 32, 40) [BVerfG 12.10.1971 - 2 BvR 65/71]. Während das strafrechtliche Delikt in der Verletzung eines von der Rechtsordnung allgemein geschützten Rechtsguts, in einer Störung der öffentlichen Ordnung liegt, besteht das Dienstvergehen in der Störung des besonderen, nur einem bestimmten Kreis von Staatsbürgern auferlegten Rechts- und Pflichtenstatus. Dementsprechend dient die Kriminals träfe neben der Abschreckung und Besserung der Vergeltung und der Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden, während die Disziplirarmaßnahme ohne moralische Wertung und Sühne allein bezweckt, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die besonderen, ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt hat, entweder durch eine reinigende Maßnahme aus dem Dienstverhältnis oder aus seinem Dienstgrad entfernt oder durch eine erzieherische Maßnahme an künftiges pflichtgemäßes Verhalten mahnt.
Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO richten sich Art und Maß der Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seinen Auswirkungen sowie nach dem Maß der Schuld. Bei erneuten Dienstvergehen ist nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 2 WDO in der Regel zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen.
Gemäß der den Senat bindenden rechtlichen Würdigung der Truppendienstkammer war gegen den Soldaten eine Disziplinarmaßnahme nicht deshalb zu verhängen, weil er das Ansehen der Bundeswehr geschädigt, sondern weil er außer Dienst im dienstlichen Bereich das Ansehen ernsthaft beeinträchtigt hat, das seine dienstliche Stellung als Soldat erfordert. Da sein Fehlverhalten die dienstlichen Erfordernisse sehr stark berührte, kam dem Dienstvergehen erhebliches Gewicht zu.
Wie der Senat bereits im Urteil vom 3. November 1981 - 2 WD 28/81 - (BVerwGE 73, 287; NZWehrr 1982, 193; Truppenpraxis 1982, 411) dargelegt hat, läßt die Art und Weise, in der ein Soldat am allgemeinen Straßenverkehr teilnimmt, Rückschlüsse auf seine charakterliche Zuverlässigkeit, auf sein Verantwortungsbewußtsein und seine moralische Integrität zu. Der Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung selbst die erstmalige, nur fahrlässig begangene und folgenlos gebliebene außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Soldaten am Steuer seines privaten Pkw als einen nicht leicht zu nehmenden Pflichtenverstoß bewertet. Wegen der darin zutage tretenden Mißachtung und Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer ist bereits ein solches alkoholbedingtes Mißverhalten im Straßenverkehr geeignet, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten ernsthaft zu beeinträchtigen, so daß ein derartiges Dienstvergehen in der Regel nur mit einer Gehaltskürzung angemessen geahndet werden kann, die neben einer Kriminalstrafe, die von einem Strafgericht wegen desselben Sachverhalts verhängt worden ist, wegen des in § 8 Satz 1 WDO bestimmten Verhängungsverbotes allerdings kaum in Betracht kommt.
Begeht ein Soldat eine außerdienstliche Trunkenheitsfahrt im Wiederholungsfall, so gewinnt diese Pflichtwidrigkeit erheblich dadurch an Bedeutung, daß es sich nicht mehr um eine Einzelerscheinung bei dem Soldaten handelt. Das wiederholte einschlägige Fehlverhalten ist regelmäßig um vieles mehr als das erstmalige dienstpflichtwidrige Handeln geeignet, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten innerhalb der Bundeswehr zu beeinträchtigen und seine dienstliche Zuverlässigkeit in Frage zu stellen. Es muß sich daher zum Nachteil des Soldaten auswirken, wenn er sich eine bereits einschlägige gerichtliche Verurteilung nicht hat zur Warnung dienen lassen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Soldat Vorgesetzter ist und gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll. Auch das Maß seiner Schuld erhöht sich in der Regel, wenn er unter Mißachtung vorangegangener gerichtlicher Mahnung in gleicher oder ähnlicher Weise gegen seine Dienstpflichten verstößt und damit die Erwartung enttäuscht, er werde künftig seine Pflichten gewissenhaft befolgen. Darüber hinaus wirft das wiederholte einschlägige Fehl verhalten ein schlechtes Licht auf die Persönlichkeit des Soldaten; denn es gibt Anlaß anzunehmen, daß er bedenkenlos und unbelehrbar sei und daß der von ihm erneut gezeigte Mangel an Verantwortungsbewußtsein und Zuverlässigkeit bereits charakterlich verwurzelt sei. Deswegen kann auch seine bisherige Führung in aller Regel alles andere als positiv bei der Maßnahmebemessung bewertet werden. Die wiederholte Trunkenheitsfahrt hat schließlich selbst dann, wenn sie sich außer Dienst ereignet hat, in vielen Fällen dienstliche Auswirkungen; denn nach der ZDv 43/1 (Kraftfahrvorschrift für die Bundeswehr) Nr. 634 1. Strichaufzählung darf eine neue dienstliche Fahrerlaubnis der Bundeswehr nicht mehr erteilt werden, wenn dem Betroffenen innerhalb von fünf Jahren zweimal wegen Alkohols am Steuer die Fahrerlaubnis der Bundeswehr entzogen wurde. Der Senat hat daher schon bei der im ersten Wiederholungsfall begangenen fahrlässigen außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt am Steuer eines privaten Pkw eine nachhaltige disziplinargerichtliche Pflichtenmahnung in Form eines Beförderungsverbots zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen gewählt.
Besondere Erschwerungsgründe können eine härtere Maßnahme rechtfertigen. Solche Erschwerungsgründe lagen hier vor.
So belastet es den Soldaten besonders, daß er beide Trunkenheitsfahrten im Straßenverkehr vorsätzlich ausgeführt hat, das Maß seiner Schuld beide Male also erheblich war, und daß er in beiden Fällen im Zusammentreffen mit der Trunkenheitsfahrt seine Rechts- und Dienstpflichten mehrfach ganz erheblich verletzt hat. Das gilt für seine sexuellen Zudringlichkeiten gegenüber dem minderjährigen Mädchen am 7. Dezember 1977 ebenso wie für die schweren und schwersten, zum Teil bleibenden Schäden, die er sechs anderen Verkehrsteilnehmern bei dem gräßlichen Unfall am 18. Juli 1980 zugefügt hat. Den Soldaten traf zwar nur Fahrlässigkeit an diesen Körperverletzungen, sie sind jedoch die schrecklichen Folgen davon, daß er die Führung seines Fahrzeugs unter alkoholischer Beeinflussung in einem Zustand übernommen hat, in dem er den Pkw nicht mehr sicher führen konnte.
Darüber hinaus fällt erschwerend für den Soldaten ins Gewicht, daß er mit seiner Trunkenheitsfahrt vom 18. Juli 1980 wiederholt die ihm dienstlich zuteil gewordenen Belehrungen über Trunkenheit am Steuer mißachtet und daß er vor allem diese Trunkenheitsfahrt innerhalb der Bewährungszeit für seine Straftaten vom 7. Dezember 1977 und während der Frist des Beförderungsverbots begangen hat, das ihm im damals sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren auferlegt worden ist. Von der dreijährigen Bewährungszeit, die das Strafgericht am 23. August 1978 bestimmt hatte, waren noch nicht einmal zwei Jahre verstrichen, die rechtskräftige Verurteilung im disziplinargerichtlichen Verfahren vom 13. Februar 1980 lag sogar erst fünf Monate zurück. Das Landgericht T. hat deshalb in seinen Strafzumessungserwägungen im Urteil vom 11. Januar 1983 ausgeführt:
"Daß er die Warnungen dieses Verfahrens in den Wind schlug und nach erneutem erheblichem Alkoholgenuß sich an das Steuer seines Fahrzeugs setzte, zeigte, daß den Angeklagten weder die frühere Verurteilung, noch das ihr zugrundeliegende damalige Geschehen nachhaltig berührten, Kennzeichnend für diese Einstellung des Angeklagten war, daß er bei Antritt der Fahrt auch nicht die Verantwortung berücksichtigte, die er gegenüber seinen damaligen Gästen, den beim Unfall ebenfalls verunglückten Zeugen Karl H. und Wolfgang K. hatte, deren Gesundheit er - jedenfalls grob fahrlässig - aufs Spiel setzte."
Dem war in vollem Umfang auch für die Maßnahmebemessung im vorliegenden Verfahren beizutreten. Der Soldat, dem die Truppendienstkammer so kurze Zeit vorher eine schwerwiegende Pflichtenmahnung im gesetzlichen Höchstmaß (§ 56 Abs. 2 WDO) erteilt hatte, weil sie "eine Dienstgradherabsetzung noch nicht für erforderlich" hielt, bewies mit dem weiteren, teilweise gleichartigen Dienstvergehen, daß die gegen ihn verhängte Disziplinarmaßnahme nicht geeignet war, ihn nachhaltig an seine militärischen Pflichten zu mahnen und ihn zu erziehen, sich künftig pflichtgemäß zu verhalten. Als Portepee-Unteroffizier in dem Beförderungsdienstgrad eines Hauptfeldwebels hat er sich dadurch die Achtung und das Vertrauen verscherzt, die seine herausgehobene dienstliche Stellung erfordert, Er kann dem Dienstherrn in seinem bisherigen Dienstgrad nicht mehr zugemutet werden; er hat es durch sein wiederholtes Versagen soweit gebracht, daß eine reinigende Maßnahme nicht mehr zu umgehen war.
Daran konnte es nichts ändern, daß den Soldaten damals Probleme belasteten. Der Senat hat diese Probleme gewürdigt. Sie folgen aus der vom Sachverständigen Dr. Werner R. im sachgleichen Strafverfahren begutachteten neurotischen Personlichkeitsstruktur des Soldaten, bei dem ein hoher Leistungsanspruch und eine ebenso hohe Versagensangst eine erheblich reduzierte Konfliktbereitschaft begründet. Dem Soldaten war daher einzuräumen, daß er in den Tagen vor der Tat in einen massiven Konfliktdruck geraten war, weil er eine Versetzung zur Schule Technische Truppe ... in A. erneut als möglich bevorstehen sah, die ihm angesichts seines Hausbesitzes in E. und des labilen Gemütszustandes seiner Ehefrau als existenziell bedrohlich erschien. Da er sich nicht fähig fühlte, diesen Konfliktdruck durch Gespräche im Familienkreis abzubauen, mag die Neigung, zum Alkohol zu greifen, bei ihm besonders groß geworden sein, so daß er nach dem Verzehr des ersten Glases Wein im Unteroffizierheim am 18. Juli 1980 Befreiung empfand und sein Weitertrinken im Zustand erheblich verminderter Widerstandsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB geschah.
Das Maß der Schuld an der danach begangenen Pflichtverletzung minderte das jedoch nicht; denn die Kammer hat nicht den Alkoholgenuß als solchen als Dienstvergehen bewertet, sondern das Führen des Pkw in dem durch den Alkoholgenuß bedingten fahruntüchtigen Zustand. Diese Fahrt, die jedenfalls bereits geplant war, als der Soldat im Unteroffizierheim mit dem Trinken begann, war mutwillig. Sie war auch vermeidbar, da der Soldat aus den vorhergehenden Verfahren um die verhängnisvollen Wirkungen des Alkoholgenusses wußte und nach den Feststellungen des Strafgerichts noch bei Antritt der Heimfahrt seine Fahruntüchtigkeit erkannt hatte und sich deshalb darüber im klaren war, daß er nach derart reichlichem Alkoholkonsum nicht mehr fahren durfte. Insoweit konnte ihm der Senat, gleich dem Strafgericht, mit Rücksicht auf die Blutalkoholkonzentration von 1,5 bis 1,6 %o über die diesem Grad entsprechende Lockerung des Hemmungsvermögens hinaus keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit zubilligen.
Angesichts der Mutwilligkeit und der Vermeidbarkeit der Trunkenheitsfahrt vom 18. Juli 1980 konnte bei der Maßnahmebemessung auch nicht mildernd ins Gewicht fallen, daß der Soldat bei dem Unfall selbst erheblich verletzt wurde und sein Fahrzeug durch Totalschaden verlor. Als Auswirkung des Dienstvergehens war vielmehr zu seinen Lasten zu berücksichtigen, daß er durch sein schuldhaftes Fehlverhalten fünf Monate lang nicht dienstfähig war.
Uneingeschränkt zugunsten das Soldaten sprach jedoch, daß er sich nahezu 18 Jahre hindurch als Portepee-Unteroffizier in seinen Dienststellungen bewährt und weitgehend überdurchschnittliche dienstliche Leistungen erbracht hat. Für seine vorbildliche Pflichterfüllung erwarb er sich sogar, allerdings schon vor längerer Zeit, eine förmliche Anerkennung. Laut den in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Aussagen seiner Disziplinarvorgesetzten Major Lutz F. und Major Wolfgang F. hat der auch nach seinem Dienstvergehen vom 7. Dezember 1977 in seinen dienstlichen Anstrengungen nicht nur nicht nachgelassen, er hat sich sogar trotz der Belastungen des vorliegenden Verfahrens so gesteigert, daß seine Leistungen nunmehr deutlich die Anforderungen übertreffen. Der Soldat hat damit eine Nachbewährung erbracht, die ihm ebenso zugute zu halten war wie sein schon nach dem Dienstvergehen im Jahre 1977 einsetzendes Bemühen, seine Persönlichkeit u.a. durch psychologische Beratung und Betreuung zu festigen und seine Alkoholprobleme in den Griff zu bekommen und zu überwinden. Alle diese Milderungsgründe hat jedoch bereits die Truppendienstkammer in angemessenem Maße beachtet, als sie den Soldaten lediglich zur Herabsetzung um einen Dienstgrad in den eines Oberfeldwebels verurteilte. Diese Maßnahme zu mildern, bestand angesichts der Tat und des Steigerungsgebots der Disziplinarmaßnahme im Wiederholungsfall kein Anlaß.
Der mit der Dienstgradherabsetzung verbundene Achtungsverlust und die dadurch für den Soldaten und seine Familie eintretenden finanziellen Einbußen sind nicht zu verkennen und nicht zu unterschätzen. Diese Folgen muß der Soldat aber hinnehmen. Sie sind zwangsläufig mit jeder Degradierung verbunden; sie hat auch der Gesetzgeber nicht verkannt, als er diese Maßnahme vorsah. Die darin liegende Härte ist schon deshalb nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem schwerwiegenden und insbesondere wiederholten Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe der Alimentation aufs Spiel setzt, die der Dienstherr während des aktiven Dienstes und im Ruhestand für ihn und seine Familie erbringt.
Die von den Wehrdienstsenaten durch Urteile vom 30. Januar 1968 - 1 WO 37/67 - (BVerwGE 33, 58) und vom 25. Februar 1982 - 2 WO 53/81 - (NJW 1982, 2272) entschiedenen Fälle, auf die sich der Soldat in der Rechtsmittelbegründung berufen hat, ließen sich hier nicht zum Vergleich heranziehen. In der ersten Sache handelte es sich um ein erstmaliges, nicht durch Alkohol bedingtes außerdienstliches Versagen eines Soldaten im Straßenverkehr, in der zweiten um eine erstmalige und fahrlässig begangene, erst nach einem Unfall vorsätzlich fortgesetzte Trunkenheitsfahrt mit Verkehrsunfallflucht.
4.
Die Berufung des Soldaten war demnach mit der Kostenfolge gemäß § 131 Abs. 1 WDO zurückzuweisen. Für eine Oberbürdung der dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund fehlte es bei dieser in vollem Umfang erfolglosen Berufung an einer gesetzlichen Grundlage (BVerwGE 46, 101).
Dr. Knackstedt
Hacker
Matyschok
Domurat