Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.06.1984, Az.: BVerwG 1 D 73.83

Disziplinarrechtliche Relevanz eines Ansichbringens von eigens bestellten Nachnahmesendungen ohne Entrichtung des Nachnahmebetrages durch einen Betriebsleiter der Deutschen Bundespost; Vergleichbarkeit mit einem Zugriff auf amtlich anvertrautes oder dienstlich sonst zugängliches Beförderungsgut; Abgrenzung des innerdienstlichen Pflichtenkreises vom außerdienstlichen Lebensbereich; Umfang der Bindungswirkungen eines Strafurteils; Rechtmäßigkeit einer Herabsetzung im Dienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.06.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 73.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 17965
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 09.06.1983 - AZ: X VL 44/83

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 6. Juni 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundeverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Zolloberinspektor ..., Techn. Fernmeldehauptsekretär ... als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Postbetriebsinspektors ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 9. Juni 1983 aufgehoben.

Der Beamte wird wegen eines Dienstvergehens in das Amt eines Posthauptsekretärs, Besoldungsgruppe A 8, versetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

Nach einem Strafverfahren, in dem das Amtsgericht - Schöffengericht - V. den Beamten am 15. September 1982 rechtskräftig wegen fortgesetzter Unterschlagung in Tateinheit mit Verletzung des Postgeheimnisses sowie wegen Betruges in Tateinheit mit Anstiftung zur Verletzung des Postgeheimnisses - Vergehen gemäß §§ 246, 354 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2, 26 Strafgesetzbuch (StGB) - zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt hat, legt der Bundesdisziplinaranwalt in dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion D. eingeleiteten Disziplinarverfahren dem Beamten mit dem Vorwurf, als Betriebsleiter des Postamts E. 4 in der Zeit von Ende Juni bis zum 22. Juli 1980 sechszehn Nachnahmesendungen, die für ihn oder seine Ehefrau bestimmt waren, unterschlagen zu haben, den strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalt sowie zwei weitere Fälle der Unterschlagung von Nachnahmesendungen als Dienstvergehen zur Last.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten am 9. Juni 1983 unter Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages aus dem Dienst entfernt. Es hat sich gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 der Bundesdisziplinarordnung (BDO) an die Tat- und Schuldfeststellungen des rechtskräftigen Strafurteils für gebunden und hat demgemäß für erwiesen gehalten, daß der Beamte dreizehn an ihn und eine an seine Frau gerichtete Nachnahmesendungen im. Gesamtwert von mehr als 3.700 DM mit den dazugehörenen Paketkarten dienstlich in Empfang genommen und für sich behalten habe, ohne die Nachnahmebeträge zu entrichten, und daß dies über die vom Strafurteil erfaßten vierzehn Sendungen hinaus auch noch bei einem Nachnahmepaket der Firma Q. über 136,20 DM und einem Nachnahmepäckchen der Firma S. über 41,15 DM gleichermaßen der Fall gewesen sei. Mit der Behauptung, er habe die Sendungen später bezahlen wollen, könne der Beamte gegenüber den strafgerichtlichen Feststellungen nicht gehört werden.

3

Zum Disziplinarmaß hat sich das Bundesdisziplinargericht auf den Standpunkt gestellt, das Verhalten des Beamten wiege deshalb sehr schwer, weil er sich an Postsendungen vergriffen habe, die ihm ohne vorherige Bezahlung nicht hätten ausgehändigt werden dürfen. Er habe sich dabei die von ihm zum Teil selbst geschaffenen, im übrigen aber von ihm geduldeten innerdienstlichen Gegebenheiten zunutze gemacht, obwohl sie zumindest teilweise den dienstlichen Vorschriften widersprachen, und in einigen Fällen auch versucht, Zustellbeamte zu weiteren pflichtwidrigen Handlungen zu verleiten. Von Anfang an habe er die Pakete nicht bezahlen wollen, wobei davon auszugehen sei, daß er als langjähriger Betriebsleiter gewußt habe, daß Versandhäuser im Vertrauen auf die Zuverlässigkeit der Deutschen Bundespost den Eingang der Nachnahmebeträge nicht kontrollierten.

4

Der eigennützige Zugriff auf dienstlich anvertraute oder zugängliche Sendungen zerstöre Achtung und Vertrauen und lasse den weiteren Verbleib im Beamtenverhältnis nicht zu. Milderungsgründe, wie sie von der Rechtsprechung nur ausnahmsweise anerkannt würden, lägen nicht vor.

5

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit der Berufung, mit der er eine mildere Disziplinarmaßnahme beantragt und zu deren Begründung er geltend macht:

6

Die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts seien insofern nicht richtig, als er in Wirklichkeit nicht noch zwei weitere Nachnahmepakete ohne sofortige Bezahlung an sich genommen habe. Denn das Paket im Nachnahmewert von über 136,20 DM sei bereits in der Aufstellung der Sendungen von gut 3.700 DM enthalten; das Nachnahrnepäckchen mit dem Wert von 41,15 DM sei erst im Laufe der Ermittlungen eingegangen, so daß dieser Betrag schon in der von ihm insgesamt gezahlten Summe - der Beamte hat am 25. Juli 1980 insgesamt 3.797,95 DM bei der Postkasse eingezahlt - enthalten gewesen sei. Auch sei es beim Postamt E. 4 allgemein üblich gewesen, daß Postsendungen für die dort Beschäftigten - auch Nachnahmesendungen - vom zuständigen Paketzusteller des für die Paketzustellung zentral zuständigen Postamts E. beim Postamt E. 4 abgegeben wurden und die Bezahlung bzw. Verrechnung von Nachnahmebeträgen dann über Schalter dieses Postamts gelaufen sei. Er selbst habe die Nachnahmepaketkarten zum Teil offen auf seinem Schreibtisch liegen gehabt, so daß für jeden erkennbar gewesen sei, daß er Nachnahmesendungen erhalten habe, ohne die Nachnahme sogleich zu entrichten. Die Betriebssicherung des Postamts E. 4 sei als eine gegen ihn gerichtete Intrige bezeichnenderweise such erst eingeschaltet worden, als die Lagerfrist von sieben Tagen, also auch die letzte Frist zur Zahlung des Nachnahmebetrages bzw. zur Rückgabe der Sendung bei Nichteinlösen der Nachnahme, verstrichen gewesen sei. Eine Betrugs- oder Unterschlagungsabsicht habe ihm völlig fern gelegen, wenn er auch einsehe, gegen Dienstvorschriften verstoßen zu haben. In seiner gesamten Dienstzeit habe er sich sonst einwandfrei geführt: er sei von seinen Vorgesetzten sehr gut beurteilt und für den Aufstieg in den gehobenen Dienst vorgeschlagen worden.

7

II.

Die Berufung ist begründet; sie führt zu einer unterhalb der Dienstentfernung liegenden Disziplinarmaßnahme.

8

Sie ist vom Inhalt her unbeschränkt, weil der Beamte die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zu den zwei weiteren Nachnahmesendungen über 136,20 DM und 41,15 DM angreift. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen. An die Feststellungen des Urteils des Schöffengerichts V. vom 15. September 1982 ist er hierbei nicht gebunden.

9

Zwar steht der Bindungswirkung dieses Urteils nicht schon die Tatsache entgegen, daß es selbst zur Tat- und Schuldfrage keine in sich schlüssigen Ausführungen enthält; denn an der gesetzlich vorgeschriebenen Bindung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO nehmen grundsätzlich auch Strafurteile teil, die gemäß § 267 Abs. 4 der Strafprozeßordnung (StPO) in abgekürzter Fassung abgesetzt sind und zur Begründung daher unter Umständen - wie auch hier - lediglich auf die zugelassene Anklage verweisen (Claussen/Janzen BDO 4. Auflage § 18 Rz. 3 a m.w.N.; Urteil vom 18. November 1980 - BVerwG 1 D 125.79 -). Voraussetzung für die Bindung ist jedoch, daß die Gründe des betreffenden Strafurteils selbst oder desjenigen Schriftstücks, auf das nach § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO in zulässiger Weise verwiesen und damit Bezug genommen wird, ausreichende und widerspruchsfreie Feststellungen enthalten, die den Urteilsspruch tragen (Claussen/Janzen a.a.O. Rz. 10 a). An dieser Voraussetzung fehlt es hier.

10

Das Strafgericht hat den Beamten u.a. wegen fortgesetzter Unterschlagung verurteilt, was voraussetzt, daß die Sache, die er sich rechtswidrig zugeeignet hat, für ihn fremd war, als er sie schon in seinem Besitz oder Gewahrsam hatte (§ 246 StGB). Zum Begriff "fremd" i.S. des gesetzlichen Straftatbestands aber sind auch in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 21. Oktober 1981 keine Angaben enthalten, die angesichts der Verweisung durch das spätere Urteil als Urteilsfeststellungen gelten könnten. Solche wären aber auch nicht überflüssig gewesen, weil sich die Fremdheit der an ihn oder an seine Frau gerichteten Sendungen für den Beamten nicht von selbst ergibt. Denn da er, wie es in der Anklageschrift heißt, die betreffenden Nachnahmesendungen "dienstlich in Empfang" genommen hat, muß davon ausgegangen werden, daß ihm derjenige Postbedienstete, der für die Beförderung bis zur Empfangnahme durch den Beamten zuständig war, die Sendung entweder persönlich ausgehändigt oder den Besitz sonst mit Wissen und Wollen vermittelt hat, mag dies auch unter ausdrücklich erteilten oder nur wegen der bekannten Zustellvorschriften für Nachnahmesendungen als überflüssig erachteten Auflagen für das Einlösen des Nachmahmebetrages geschehen sein. Dann aber waren die Sendungen für den Beamten nicht fremd, als er sie - ohnehin von ihm oder seiner Frau bestellt und an ihn oder diese als den bestimmungsgemäßen Empfänger gerichtet - mit sich und dann auch den Inhalt an sich nahm. Er war vielmehr bereits deren Eigentümer geworden (§ 929 BGB).

11

Fehlt sonach die Feststellung eines der die Verurteilung wegen Unterschlagung tragenen Tatbestandsmerkmals, so kann das Urteil vom 15. September 1982 wenigstens insoweit keine bindenen Wirkungen äußern. Die weiteren Feststellungen des Strafurteils werden von keinem der Beteiligten in Zweifel gezogen. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung hat der Senat sonach von folgendem Sachverhalt auszugehen:

12

Im Bereich E. wird die Paket- und Eilzustellung zentral vom Postamt E. 1 aus durchgeführt. Dabei war es im Laufe der Zeit üblich geworden, daß Pakete für Dienstkräfte des Postamts E. 4 nicht unter der Wohnanschrift zugestellt, sondern der Beschäftigungsdienststelle des Empfängers, zugeführt wurden. Auf diese Weise gelangten auch neun der insgesamt vierzehn an den Beamten bzw. an seine Frau gerichteten Nachnahmesendungen in die Hand des Beamten, die er und seine Frau bei Versandhäusern bestellt hatten, die in der Zeit vom 27. Juni bis 22. Juli 1980 beim Postamt eintrafen und die er samt zugehörigen Paketkarten an sich nahm und für sich behielt, ohne die insgesamt mehr als 3.700 DM betragende Nachnahme zu entrichten. Die übrigen fünf sollten ihm vom zuständigen Paketzusteller am 12. Juli 1980 zu Hause in seiner Wohnung zugestellt werden. Denn der Betriebsleiter des Postamts E. 1 hatte den Zusteller tags zuvor ausdrücklich angewiesen, auch Nachnahmesendungen für den Beamten künftig nur Zug um Zug gegen Zahlung der Nachnahme auszuhändigen. Dieser überredete den Zusteller jedoch, ihm die fünf Pakete und ein Nachnahmepäckchen ohne sofortige Einziehung der Nachnahmebeträge zu geben.

13

Am 22. Juli 1980 wurden am Arbeitsplatz des Beamten und in seiner Aktentasche u.a. vierzehn Paketkarten für Nachnahmepakete an ihn und seine Ehefrau gefunden. Einen Gesamtnachnahmebetrag von 3.797,95 DM hat der Beamte dann am 25. Juli 1980 bei der Postkasse eingezahlt.

14

Soweit dem Beamten zur Last gelegt wird, zwei weitere Sendungen ohne Entrichtung der Nachnahme an sich genommen zu haben, hält der Senat den angeschuldigten Vorwurf nicht für erwiesen. Dem Beamten ist nicht zu widerlegen, daß es sich bei dem Paket der Firma Q. mit einem Nachnahmewert von 136,20 DM um eine Sendung handelt, die schon in der Aufstellung der vierzehn Nachnahmepakete enthalten, und zwar dort in der tabellarischen Übersicht an 7. Stelle aufgeführt ist (vgl. Urteil des Bundesdisziplinargerichts, S. 4 letzte Zeile). Ebensowenig ist auszuschließen, daß das Päckchen mit einem Nachnahmewert von 41,15 DM erst im Laufe der Ermittlungen eingegangen, der Betrag in dem vom Beamten insgesamt gezahlten Betrag enthalten und damit jedenfalls noch vor Ablauf der Lagerfrist für derartige Sendungen gezahlt worden ist.

15

Mit der hiernach feststehenden Handlungsweise hat der Beamte wiederholt gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen (§ 54 Satz 3 BBG) und vorsätzlich ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.

16

Die Frage, ob beamtenrechtliches Fehlverhalten dem innerdienstlichen Pflichtenkreis zuzurechnen ist oder ob es zum außerdienstlichen Lebensbereich gehört, läßt sich nicht danach beantworten, ob der Beamte zeitlich und örtlich im Dienst war, als er die ihm zur Last gelegte Tat beging. Maßgebend ist vielmehr, ob der Sache nach Beziehungen zum Dienst gegeben sind, ob insbesondere gegen Vorschriften verstoßen worden ist, die den dienstlichen Pflichtenkreis regeln (Urteile vom 12. Oktober 1983 - BVerwG 1 D 83.82 - <ZBR 1984, 156>; vom 18. März 1982 - BVerwG 1 D 29.81 - <BVerwG Dok.Ber.B. 1982, 206>; BVerwGE 33, 199 <201>[BVerwG 05.11.1968 - I D 19/68]). Das ist hier der Fall; denn ohne die dienstliche Tätigkeit des Beamten beim Postamt E. 4 hätte er die Sendungen in der geschilderten Weise nicht unter Verstoß gegen die Vorschiift des § 30 der Postordnung (PostO), die die Auslieferung von Nachnahmepaketen nur Zug um Zug gegen Zahlung der Nachnahme duldet, an sich bringen können; das gilt namentlich auch für die Nachnahmekarten, die gesichert aufzubewahren, getrennt von den Sendungen zu halten und weiterzugeben und unter Verschluß zu verwahren sind (§§ 93, 20 Abs. 1 Nr. 2, 58 Abs. 1 und 3 DA P III). Ohne den Dienst und die dienstliche Stellung des Beamten wäre sein Dienstvergehen so nicht möglich gewesen.

17

Dieses Dienstvergehen des Beamten wiegt sehr schwer.

18

Dem Bundesdisziplinargericht kann zwar nicht im Ausgangspunkt seiner Überlegungen gefolgt werden. Denn der Beamte hat sich nicht an ihm amtlich anvertrauten oder dienstlich sonst zugänglichen Postsendungen vergriffen, die nicht für ihn bestimmt gewesen wären. Der Senat ist daher nicht an seine ständige Rechtsprechung zu Fällen dieser Art, insbesondere nicht daran gebunden, daß dann die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nur in Betracht käme, wenn eine der drei in ständiger Rechtsprechung typisierten Ausnahmefälle gegeben wäre. Er hat für die Wahl der ihm geboten erscheinenden Disziplinarmaßnahme nach der Persönlichkeit des Beamten und den Umständen des Einzelfalls vielmehr alle ihm durch das Gesetz zur Verfügung gestellten Möglichkeiten zu erwägen (Urteil vom 23. Juni 1981 - BVerwG 1 D 56.80 - <BVerwG Dok.Ber.B. 1981, 287>; Urteil vom 17. August 1982 - BVerwG 1 D 114.81 - <BVerwG Dok.Ber.B. 1982, 315>).

19

Wohl liegt die Beendigung des Beamtenverhältnisses auch bei dieser Wertung nahe: Der Beamte hat in einer das Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit in hohem Maße erschütternden Weise versagt. Er hat seine dienstlichen Kenntnisse und Möglichkeiten dazu ausgenutzt, sich in betrügerischer Weise persönliche Vorteile zu verschaffen und sich damit im Zusammenhang mit seinen Dienstgeschäften eigennützig gezeigt. Denn betrügerisches Verhalten des Beamten wäre selbst dann gegeben, wenn er sich seiner Zahlungspflicht nicht endgültig hätte entziehen, sondern durch seine Machenschaften - zumal im Besitz auch der Paketkarten und daher ohne die Möglichkeit dienstlicher Kontrollen - den Zahlungszeitpunkt nur eigenmächtig selbst hätte bestimmen und hinauszögern wollen. Daß der Beamte jedenfalls einen Zahlungsaufschub erreichen wollte, ergibt sich schon daraus, daß er allein mit Hilfe seiner Dienstbezüge nicht in der Lage gewesen wäre, die binnen relativ kurzer Frist bestellten und gelieferten Waren zu bezahlen. Denn deren Preis lag weit über seinen monatlichen Dienstbezügen. Daß er außer diesen aber noch andere Mittel zur Bezahlung zur Verfügung gehabt hätte, ist nicht ersichtlich. Seine Einlassung vor dem Strafgericht, zu jener Zeit eine Summe von 5.000 DM erwartet zu haben, hat sich eigenem Eingeständnis in der Untersuchung zufolge als unwahr herausgestellt.

20

Erschwerend fällt überdies ins Gewicht, daß der Beamte als Dienststellenleiter Vorgesetzter von mehr als zwanzig Postbediensteten war, der mit seinen Machenschaften nicht nur den nachgeordneten Dienstkräften das denkbar schlechteste Beispiel gegeben, sondern der sich darüber hinaus nicht gescheut hat, den für seinen Wohnbezirk zuständigen Zustellbeamten, einen Bediensteten eines anderen Postamtes, zum Verstoß gegen dienstliche Vorschriften und gegen die ausdrückliche Weisung seines Betriebsleiters zu verleiten. Er hat damit auch andere Bedienstete getäuscht und der Gefahr persönlicher Haftung für seine eigenen Schuldverbindlichkeiten ausgesetzt und damit das Klima auf der Dienststelle schwerstens gefährdet. Wer dieses Verhältnis in so grober Weise beeinträchtigt, wie der Beamte es getan hat, behindert damit zugleich den Ablauf eines geordneten und reibungslosen Verwaltungsbetriebs. Der Beamte hat darüber hinaus seinen Dienstherrn der Gefahr der Haftung für die von ihm nicht entrichteten Nachnahmebeträge ausgesetzt und so auch dessen Vermögen gefährdet (§ 15 Abs. 2 PostG). Im übrigen hat er ihm zugängliche amtliche Urkunden unterdrückt, um die Folgen seines Mißverhaltens von sich abzuwenden. Er hat damit auch den amtlichen Rechtsverkehr in nicht unerheblicher Weise beeinträchtigt. All dies läßt durchaus an die einseitige Beendigung des Beamtenverhältnisses denken.

21

Wenn der Senat sich dennoch nicht dazu entschließt, die durch das angefochtene Urteil ausgesprochene Dienstentfernung zu bestätigen, so deshalb, weil dem Beamten erhebliche Umstände zur Seite stehen, die sein Verhalten in einem milderen Lichte erscheinen lassen und die Überzeugung rechtfertigen, daß das Vertrauen in seine dienstliche Integrität noch nicht restlos zerstört, sondern lediglich schwer beeinträchtigt und allmählich durch Wohlverhalten wieder voll herstellbar ist. Zugunsten des Beamten spricht nämlich, daß er sich - am 1. April 1980 bereits aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren bei der Deutschen Reichs- und bei der Deutschen Bundespost geehrt - in jahrzehntelanger und sonst völlig tadelfreier Dienstzeit stets bewährt, daß er meist weit über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht und sich auch als Betriebsleiter des Postamts E. 4, der er seit 1954 war, als pflichtbewußt und zuverlässig erwiesen hat. Als entlastend sieht der Senat zudem die Tatsache an, daß sich der Beamte ein Verfahren zunutze gemacht hat, das bei der Zustellung derartiger Sendungen an Postbedienstete damals im Amtsbereich allgemein praktiziert worden ist, das zwar mit den Dienstvorschriften nicht in Einklang zu bringen war, seine Machenschaften aber sehr erleichtert hat. Zugunsten des Beamten geht der Senat schließlich davon aus, daß es nicht seine Absicht war, sich der durch seine Warenbestellungen eingegangenen Zahlungspflichten endgültig zu entziehen. Das folgert der Senat aus der Tatsache, daß man am 22. Juli 1980 die Paketkarten für alle Nachnahmesendungen bei ihm vorgefunden hat, also auch die für Sendungen, bei denen die Lagerfrist abgelaufen und eine Kontrolle nicht mehr möglich war. Hätte der Beamte endgültig nicht zahlen wollen, so hätte die Vernichtung der Nachnahmekarten und damit die Beseitigung jedes Beweismittels, nicht aber ihr Aufbewahren am Ort der Dienstleistung nahegelegen.

22

Kann danach von der Auflösung des Beamtenverhältnisses abgesehen und dem Dienstherrn die Weiterbeschäftigung des im übrigen bewährten Beamten zugemutet, diesem selbst damit die Chance erneuter Bewährung gegeben werden, so lassen doch Schwere und Ausmaß des Dienstvergehens nur die nach der Dienstentfernung nächste Disziplinarmaßnahme, die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 10 BDO), zu. Die erhebliche Außenwirkung dieser Maßnahme und die mit ihr verbundene, langdauernde und bei jeder Zahlung von Dienstbezügen erneut spürbar werdende materielle Folge ist geboten, um den Beamten immer wieder daran zu erinnern, daß er auf das Schwerste versagt und sich damit an den Rand der weiteren Tragbarkeit als Beamter überhaupt gebracht hat.

23

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 113 ff. BDO.

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz ist beurlaubt und des halb verhindert zu unterschreiben Janzen
Janzen
Pellnitz