Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.06.1984, Az.: BVerwG 1 D 28.84
Dauernde Dienstunfähigkeit durch Alkoholismus; Unterlassen jeglicher Therapiebemühungen trotz Hinweises auf die disziplinarrechtlichen Konsequenzen ; Aberkennung des Ruhegehalts als Disziplinarmaß; Fahrlässiger Verstoß gegen die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf; Vorliegen eines Dienstvergehens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.06.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 28.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 16792
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 14.12.1983 - AZ: XI VL 24/83
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Haupt Verhandlung am 4. Juni 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Zolloberinspektor ...
Techn. Fernmeldehauptsekretär ... als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XI - Mainz -, vom 14. Dezember 1983 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Dem Betriebshauptaufseher a.D. ... wird das Ruhegehalt aberkannt.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer eines Jahres bewilligt.
Tatbestand
I.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er es schuldhaft unterlassen habe, seine durch eine Alkoholerkrankung eingeschränkte Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn bestmöglich wiederherzustellen, so daß er vorzeitig in den Ruhestand habe versetzt werden müssen.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 14. Dezember 1983 das Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten um 1/30 auf die Dauer von drei Jahren gekürzt. Es hat sein Verhalten als fahrlässigen Verstoß gegen seine Pflicht zur vollen Hingabe an seinen Beruf (§ 54 Satz 1 BBG) und damit als Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet. Auf Aberkennung des Ruhegehalts hat es im wesentlichen deshalb nicht erkannt, weil ihm nicht erkennbar gewesen sei, daß seine Weigerung, sich einer Alkoholentziehungskur zu unterwerfen sogleich zur Höchstmaßnahme, nämlich zu seiner Entfernung aus dem Dienst bzw. zur Aberkennung des Ruhegehalts, führen könnte.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag,
dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt abzuerkennen.
Er begründet das Rechtsmittel im wesentlichen wie folgt:
Der Ruhestandsbeamte habe seine Dienstunfähigkeit wenigstens in dem Sinne mit bedingtem Vorsatz herbeigeführt, daß er trotz mehrfachen ärztlichen Rates und in Kenntnis der durch die Untersuchungen bestätigten alkoholbedingten Einschränkungen seiner dienstlichen Einsatzfähigkeit die sich daraus ergebenden Gefahren für seine Dienstfähigkeit bewußt in Kauf genommen habe. Ein Beamter, der zumindest bedingt vorsätzlich seine dauernde Dienstunfähigkeit herbeiführe, sei für den Dienstherrn nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr tragbar. Wer ein so schweres Dienstvergehen begehe, könne sich nicht darauf berufen, daß er bisher disziplinar nicht in Erscheinung und demzufolge nicht abgemahnt worden sei. Abgesehen davon sei dem Ruhestandsbeamten spätestens mit der Einleitungsverfügung deutlich gemacht worden, daß sein Verhalten ein schweres Dienstvergehen darstelle.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung hat Erfolg.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, weil sich der Bundesdisziplinaranwalt dagegen wendet, daß der Ruhestandsbeamte nur fahrlässig gehandelt habe. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen. Im wesentlichen übereinstimmend mit den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts ergibt sich folgendes:
Der Ruhestandsbeamte hätte im Jahre 2008 die gesetzliche Altersgrenze für die Versetzung in den Ruhestand erreicht (§ 41 Abs. BBG). Er trat 1970 als Arbeiter in den Bundesbahndienst ein. Mit Wirkung vom 1. Mai 1975 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Betriebsaufseher ernannt. Zum Betriebsoberaufseher wurde er 1976 und zum Betriebshauptaufseher 1977 befördert und dienstlich durchweg günstig beurteilt.
Am 22. Dezember 1980 wurde er aus Anlaß einer Gastritis und Bronchitis dem Oberbahnarzt Dr. G. vorgestellt. Dieser beobachtete bei der Untersuchung erhöhten Blutdruck, tastbare Leber am Rippenbogen, groben Tremor, Alkoholgeruch der Atemluft, Nüchternblutzucker an der oberen Grenze. Die Leberwerte deuteten eindeutig auf Alkoholschädigung. Auch das grobe Zittern war für den Oberbahnarzt ein eindeutiger Hinweis auf Alkoholerkrankung. Er bezeichnete ihn deshalb für den Betriebsdienst als z.Z. untauglich und wies ihn noch am selben Tag darauf hin, daß er eine deutliche Alkoholkrankheit vermute, über die er mit ihm am folgenden Tage noch weiter sprechen wolle. Der Ruhestandsbeamte erschien jedoch am folgenden Tag nicht, sondern ließ sich von seinem Hausarzt wegen nervlicher Erschöpfung krankschreiben. Am 29. Dezember 1980 erschien der Ruhestandsbeamte dann wieder beim Oberbahnarzt, der der Dienststelle daraufhin folgendes berichtete:
"... Danach besteht bei Herrn L ein deutlicher Leberzellschaden. Dieser und der hochgradige Tremor der Glieder weisen zusammen mit dem Alkoholgeruch der Atemluft auf einen übermäßigen Alkoholgenuß mit der Folge einer deutlichen Alkoholkrankheit hin.
Dies habe ich heute mit Herrn L besprochen. Er lehnte zunächst erhöhten Alkoholgenuß ab, obwohl ich ihn darauf aufmerksam machte, daß auch heute die Atemluft deutlich nach Alkohol roch. Der Alkotest ergab eine Grünfärbung über den gelben Ring hinaus, also ein Wert über 0,7 Promille.
Herr L ist für jeden Betriebsdienst bis auf weiteres untauglich. Dienst außerhalb des Betriebsdienstes kann er aufnehmen, sobald ein Dienstposten gefunden ist. Ich habe ihm dies mitgeteilt.
Ich habe ihm weiter dringend geraten, eine Entwöhnungskur zu beantragen und ihm angeboten, diesen Antrag gleich zu stellen. Er hat dies abgelehnt, weil er glaubt, den Alkoholgenuß allein aufgeben zu können. Er hat weiter mein Angebot abgelehnt, seine Situation mit der Sozialarbeiterin des BSW zu besprechen.
Er hat lediglich zugestimmt, eine Durchschrift dem behandelnden Arzt zu senden. Ich bitte diesen, darauf hinzuwirken, daß Herr L doch noch eine Entwöhnungskur beantragt."
Eine Durchschrift dieses Berichts übersandte der Oberbahnarzt dem Hausarzt, Herrn Dr. W.
Mit Verfügung vom 4. Februar 1981, ausgehändigt am 3. März 1981 hob der Präsident der Bundesbahndirektion Saarbrücken eine Disziplinarverfügung des Amtsvorstandes des Bundesbahn-Betriebsamts Kaiserslautern vom 29. August 1980 auf. Durch die aufgehobene Verfügung war gegen den Ruhestandsbeamten wegen Alkoholeinwirkung im Dienst am 21. Juni 1980 und Schlafens im Dienst am 6. Juli 1980 eine Geldbuße von 170 DM verhängt worden. In der Aufhebungsverfügung wurde er u.a. auf folgendes hingewiesen:
"Nach den Berichten des Bahnarztes vom 22. und 29.12.80 leiden Sie an einem deutlichen Leberzellschaden. Außerdem weisen der hochgradige Tremor der Glieder und andere Umstände auf eine deutliche Alkoholkrankheit hin.
Als Beamter sind Sie verpflichtet, Ihre Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn zu erhalten und die verlorene bestmöglich wiederherzustellen. Durch Ihre Weigerung, trotz Belehrung durch den Bahnarzt und der Herausnahme aus dem Betriebsdienst, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um sich von Ihrer Sucht zu lösen, verletzen Sie schuldhaft Ihre Dienstpflicht.
Erschwerend kommt bei Ihnen hinzu, daß Sie infolge Ihrer Trunkenheit für den Betriebsdienst nicht mehr tauglich sind. Im Verkehrsdienst können Sie aus kundendienstlichen Erwägungen nicht mehr verwendet werden. Deshalb müssen Sie unterwertig im Arbeiterdienst beschäftigt werden.
Unter diesen Umständen ist die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen Sie nicht zu vermeiden."
In einer schriftlichen Äußerung vom 21. März 1981 erklärte der Ruhestandsbeamte dazu, wegen des Gesundheitszustandes seiner Ehefrau und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sei ihm eine längere Abwesenheit nicht möglich. Des weiteren sei er der Meinung, daß es sich bei ihm nicht um eine Alkoholkrankheit handele.
Im "Wesentlichen Ergebnis der Vorermittlungen" vom 9. April 1981 wurde ihm die Auffassung des Oberbahnarztes und damit der Verwaltung noch einmal eingehend dargestellt. Er wurde am 29. April 1981 dazu gehört und erklärte, er halte seine Angaben vom 21. März 1981 aufrecht und werde sich bis 13. Mai 1981 schriftlich äußern. Eine solche Äußerung liegt nicht vor.
Nach weiterem Zuwarten leitete der Präsident der Bundesbahndirektion Saarbrücken sodann mit Verfügung vom 2. Dezember 1981, ausgehändigt am 9. Dezember 1981, das förmliche Disziplinarverfahren ein, wobei der Beamte im wesentlichen nochmals auf die rechtlichen Gesichtspunkte, die ihm schon in der Aufhebungsverfügung vom 4. Februar 1981 eindringlich vorgehalten worden waren, hingewiesen wurde.
Gleichwohl versuchte die Verwaltung noch, Einsatzmöglichkeiten für den Ruhestandsbeamten zu finden. So beauftragte sie mit Schreiben vom 4. Dezember 1981 den Oberbahnarzt Dr. G. mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Tauglichkeit des Ruhestandsbeamten als Rangierleiter, Weichensteller, Streckengeher, Zugabfertiger, Ladebeamter. Der Oberbahnarzt kam durch seine Untersuchung zu dem Ergebnis, daß eine Besserung des Zustandes nicht eingetreten sei, außerdem die jetzige Untersuchung eine Zuckerkrankheit ergeben und die Sehschärfe nachgelassen habe. Wegen des offenbar unverändert bestehenden übermäßigen Alkoholgenusses bestünden Bedenken auch gegen den Einsatz als Zugabfertiger. Es bleibe somit nur der Einsatz als Ladebeamter übrig. Er habe Herrn L erneut dringend geraten, eine Alkoholentwöhnungsbehandlung anzutreten. Der habe dies wieder mit dem Hinweis auf die Krankheit seiner Frau abgelehnt.
Die Bundesbahndirektion Saarbrücken hielt ihn jedoch wegen seiner Neigung zu übermäßigem Alkoholgenuß zum Einsatz im Ladedienst aus kundendienstlichen Gründen für nicht geeignet. Unter diesen Umständen hielt der Oberbahnarzt laut Gutachten vom 7. Januar 1982 die Zurruhesetzung aus ärztlicher Sicht für geboten.
Dem Ruhestandsbeamten wurde daraufhin mit Verfügung des Präsidenten der Bundesbahndirektion Saarbrücken vom 18. Januar 1982 mitgeteilt, daß er nach pflichtgemäßen Ermessen des unmittelbaren Dienstvorgesetzten wegen eines deutlichen Leberschadens und Zuckerkrankheit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig sei; die Versetzung in den Ruhestand mit Ende des Monats Mai 1982 sei beabsichtigt. Da der Ruhestandsbeamte der Zurruhesetzung widersprach, wurde gemäß § 44 Abs. 4 Satz 2 BBG ein Beamter mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde der Ruhestandsbeamte am 30. April 1982 erneut vom Oberbahnarzt untersucht. Das Bild der Alkoholkrankheit war nicht besser, sondern noch schlechter geworden. Der Ruhestandsbeamte nahm daraufhin die Einwendungen gegen die Zurruhesetzung zurück, behauptete jedoch, die in den bahnärztlichen Gutachten genannten Krankheitsbefunde seien nicht Folgewirkung übermäßigen Alkoholgenusses. Er wurde nunmehr mit Ablauf des Monats Juli 1982 im Alter von 39 Jahren und über 26 Jahre vor dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt.
Damit steht fest, daß der Ruhestandsbeamte für seine Laufbahn dauernd dienstunfähig ist, denn es besteht ständig die Gefahr, daß er seinen Dienst unter Alkoholeinwirkung versieht oder aber unter starken Entzugserscheinungen oder sonstigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die eine sachgemäße und konzentrierte Dienstausübung ebenfalls in Frage stellen. Die Deutsche Bundesbahn könnte es nicht verantworten, einen solchen Beamten weiterhin einzusetzen, selbst nicht im Ladedienst. Weiterhin hat die Beweisaufnahme ergeben, daß die dauernde Dienstunfähigkeit auf die Alkoholabhängigkeit zurückzuführen ist und der Ruhestandsbeamte sich beharrlich geweigert hat, dieser Erkrankung entgegenzuwirken, obwohl ihm nicht nur gesundheitliche, sondern auch wiederholt disziplinare Konsequenzen sowie die Notwendigkeit, ihn vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen, vor Augen geführt worden sind.
Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag auf Einholung von Sachverständigengutachten eines Arztes für innere Krankheiten und eines Arztes für Neurologie und Psychiatrie darüber, daß der Beamte bereits bei den ersten Untersuchungen durch den Oberbahnarzt Dr. G. am 22. und 29. Dezember 1980 als dauernd dienstunfähig anzusehen war, ist nicht zu entsprechen. Die Tatsache, daß er seinerzeit für seine Laufbahn im Rangierdienst nicht dienstfähig war, kann der Senat aufgrund der in diesem Verfahren erlangten Sachkunde selbst feststellen (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Sie ergibt sich aus den eingehenden Darlegungen des sachverständigen Zeugen Dr. G.. Ob objektiv etwa keine Heilungsaussichten mehr bestanden, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), denn ein solcher Zustand war keineswegs offenkundig oder aus der Sicht des Ruhestandsbeamten gegeben, der sich im Gegenteil sogar zunächst gegen das Zurruhesetzungsverfahren wandte. Vorgeworfen wird ihm das Unterlassen eines jeden Therapieversuchs, der auch die inzwischen festgestellte Zuckerkrankheit hätte berücksichtigen können.
In dem Verhalten des Ruhestandsbeamten liegt ein vorsätzliches Dienstvergehen nach §§ 2 Abs. 1, 54 Satz 1 und Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG, das die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich macht. Es liegt eine das Vertrauensverhältnis zerstörende Dienstpflichtverletzung vor, denn die Treuepflicht und die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf sowie zur Befolgung von Weisungen gebieten es dem Beamten, dem Dienstherrn seine ganze Arbeitskraft zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zur Verfügung zu stellen, demgemäß diese Arbeitskraft auch voll zu erhalten bzw. alles zur unverzüglichen Wiederherstellung zu tun (BVerwGE 63, 322 und 327; Urteil vom 9. November 1983 - BVerwG 1 D 91.82 - <BVerwG Dok.Ber.B 1984, 49> m.w.N.; zuletzt Urteile vom 10. Januar 1984 - BVerwG 1 D 13.83 - und vom 21. Februar 1984 - BVerwG 1 D 58.83 -). Dieser Verpflichtung ist der Ruhestandsbeamte nicht nachgekommen, wobei seine Schuld besonders schwer wiegt, denn schon mindestens seit Ende 1980 hätte er alles daran setzen müssen, um sich von seiner Neigung zum Alkohol zu befreien. An Anlässen hierzu und an verschiedenen besonderen Anstößen hat es in der ganzen Zeit nicht gefehlt, zumal ihm insbesondere nicht nur die gesundheitlichen Folgen, sondern auch die dienstrechtlichen Konsequenzen seines Verhaltens immer wieder vor Augen geführt wurden. Entgegen der Ansicht des Bundesdisziplinargerichts war es nicht erforderlich, dem Ruhestandsbeamten auch noch ausdrücklich zu erklären, daß die Fortsetzung seines Verhaltens zur Höchstmaßnahme führen würde. Diese Maßnahme ist vielmehr deshalb geboten, weil er gerade trotz der Belehrung über die dienst rechtlichen Konsequenzen auf seinem Verhalten beharrte und damit zu erkennen gab, daß ihm die Belange des Dienstherrn mehr oder minder gleichgültig waren. Er durfte sich nicht nur von seiner eigenen Einstellung leiten lassen, sondern mußte die fachlich fundierten Hinweise des Oberbahnarztes beachten, um seiner Treuepflicht gegenüber dem Dienstherrn zu genügen. Dabei kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei wegen des Gesundheitszustandes seiner Frau und der notwendigen Kinderbetreuung unabkömmlich gewesen. Wie die Sozialarbeiterin K. vor dem Untersuchungsführer bekundet hat, sorgt das Bundesbahnsozialwerk insoweit für Unterbringung, und es ist sogar erwünscht, daß ein selbst alkoholgefährdeter Ehepartner ebenfalls an der Therapie teilnimmt. Der Ruhestandsbeamte hat jedoch auch das geringste Bemühen in dieser Richtung vermissen lassen.
Dabei handelte er auch schuldhaft, und zwar vorsätzlich. Es ist nicht geboten, ein Gutachten eines Arztes für Neurologie und Psychiatrie darüber einzuholen, daß er bereits zur Zeit der Untersuchungen durch den Bahnarzt schuldunfähig war aufgrund einer krankheitsbedingten erheblichen Veränderung der Einsichtsfähigkeit und damit der willensbedingten Steuerungsfähigkeit. Der dahingehende Antrag enthält keine konkreten Tatsachen, die, würden sie sich erweisen, den Schluß auf Schuldunfähigkeit zuließen, und stellt somit keinen Beweisantrag dar (vgl. Gollwitzer in Löwe-Rosenberg StPO 23. Aufl. § 244 Rz. 246). Auch ist es nicht geboten, von Amts wegen den Sachverhalt insoweit weiter aufzuklären (§ 244 Abs. 2 StPO). Es muß nämlich davon ausgegangen werden, daß ein erwachsener Mensch normalerweise erkennen kann, was von ihm erwartet wird. Dazu gehört hier nicht die Einsicht in die medizinische Tatsache der Alkoholkrankheit, sondern das Erkennen der Forderung des Dienstherrn, eine Therapie durchzuführen, und zwar unabhängig davon, ob der Ruhestandsbeamte eine solche Behandlung selbst für nötig hielt oder nicht. Er hätte deshalb aus dem Dienst entfernt werden müssen, wenn er nicht zwischenzeitlich in den Ruhestand versetzt worden wäre. Wiegt ein Dienstvergehen derartig schwer, so muß einem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt werden (ständige Rechtsprechung; BVerwGE 33, 9; 63, 327 <328>[BVerwG 09.01.1980 - 1 D 40/79]).
Ihm ist gemäß § 77 Abs. 1 BDO ein Unterhaltsbeitrag zu bewilligen. In Anbetracht seiner günstigen dienstlichen Beurteilungen ist er einer solchen Unterstützung nicht unwürdig. Er ist auch unterstützungsbedürftig, da die Ehefrau nicht mehr berufstätig, sein Nebenverdienst gering ist und noch drei Kinder zu versorgen sind. Der Unterhaltsbeitrag ist daher auf den gesetzlichen Höchstsatz von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts bemessen. Die Laufzeit beträgt hier ausnahmsweise ein Jahr, weil der Ruhestandsbeamte offensichtlich krank ist, es ihm bei der heutigen Arbeitsmarktlage schwerer als anderen aus dem Dienst entfernten Beamten fallen wird, alsbald eine anderweitige Beschäftigung zu finden, um die er sich allerdings nachdrücklich bemühen muß. Stellt er einen Verlängerungsantrag, so wird er diese Bemühungen nachzuweisen haben. Auch ist die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß der Ruhestandsbeamte alsbald auf eine Rente angewiesen sein wird. Die Nachversicherung und das anschließende Rentenbewilligungsverfahren nehmen erfahrungsgemäß längere Zeit in Anspruch.
Gemäß §§ 113 ff. BDO sind dem Ruhestandsbeamten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
Janzen
Dr. Hartmann