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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.05.1984, Az.: BVerwG 8 C 107/82

Wohngeldanspruch; Graduiertenförderungsdarlehn; Zinsen; Einkommen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.05.1984
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 107/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12181
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Mainz - 04.08.1982 - AZ: 1 K 112/82

Fundstellen

  • BVerwGE 69, 252 - 256
  • DÖV 1984, 776

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Bezug eines Graduiertenförderungsdarlehens allein rechtfertigt eines Versagung von Wohngeld weder nach WoGG § 18 Abs. 1 Nr. 1 von 1980 noch nach WoGG § 18 Abs. 3 von 1980.

  2. 2.

    Ein zinsloses Graduiertenförderungsdarlehen ist nicht in Höhe der im Vergleich zu einem marktüblich verzinslichen Darlehen ersparten Zinsen als Einkommen i.S.d. WoGG § 10 von 1980 auf das Wohngeld anzurechnen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 4. August 1982 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Nachdem der Beigeladene die erste juristische Staatsprüfung abgelegt hatte, gewährte ihm die Zentrale Kommission für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses bei der Johannes-Gutenberg-Universität M... für die Zeit vom 1. März bis 31. August 1981 ein Stipendium (zinsloses Darlehen) in Höhe von monatlich 800 DM nach dem Graduiertenförderungsgesetz. Auf Antrag des Beigeladenen bewilligte die Stadtverwaltung M... ihm Wohngeld in Form eines Mietzuschusses von monatlich 133 DM ebenfalls für die Zeit vom 1. März bis 31. August 1981; bei der Ermittlung des Mietzuschusses rechnete sie das Graduiertenförderungsdarlehen zur Hälfte als Einkommen an.

2

Dem gegen die Anrechnung des Darlehens bei der Ermittlung der Höhe des Mietzuschusses eingelegten Widerspruch des Beigeladenen gab der Stadtrechtsausschuß der Beklagten mit der Begründung statt, das zinslose Darlehen sei nicht anzurechnen, es stelle für den Beigeladenen keinen Vermögenszuwachs dar, weil es zurückgezahlt werden müsse.

3

Die dagegen gerichtete (Beanstandungs-)Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. August 1982 abgewiesen. Der angefochtene Widerspruchsbescheid sei rechtmäßig. Der Beigeladene habe einen Anspruch auf Gewährung eines Wohngelds in der Höhe, in der es sich ohne Berücksichtigung des Graduiertenförderungsdarlehens errechne.

4

Der Stadtrechtsausschuß sei zu Recht davon ausgegangen, daß der Wohngeldanspruch des Beigeladenen nicht durch § 18 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1980 - WoGG 80 - ausgeschlossen sei. § 18 Abs. 1 Nr. 1 WoGG 80, wonach Wohngeld nicht gewährt werde, wenn für die wirtschaftliche Sicherung von Wohnraum andere Leistungen aus öffentlichen Kassen erbracht werden, die mit dem Wohngeld vergleichbar seien, stehe einer Wohngeldgewährung an den Beigeladenen nicht entgegen. Denn das Graduiertenförderungsdarlehen stelle keine dem Wohngeld vergleichbare Leistung dar. § 18 Abs. 3 WoGG 80 rechtfertige ebenfalls keine Versagung. Die Inanspruchnahme des Wohngelds sei nämlich nicht mißbräuchlich im Sinne dieser Vorschrift.

5

Zutreffend habe der Stadtrechtsausschuß auch erkannt, daß das Graduiertenförderungsdarlehen nicht über § 10 WoGG 80 wohngeldmindernd berücksichtigt werden könne. Das dem Beigeladenen aufgrund des Graduiertenförderungsgesetzes gewährte zinslose Darlehen sei nicht als Einkommen im Sinne des § 10 WoGG zu werten, weil es sich nur um eine vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung handele. Soweit die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz vom 22. Dezember 1980 die Anrechnung eines solchen Darlehens zur Hälfte vorsehe und damit teilweise als Einnahme behandele, könne dem nicht gefolgt werden.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene, mit Zustimmung der Beklagten eingelegte Sprungrevision der Klägerin, mit der sie die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt.

7

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

8

II.

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung verletzt kein Bundesrecht (§§ 144 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO).

9

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Bezug eines zinslosen Darlehens nach dem Graduiertenförderungsgesetz vom 22. Januar 1976 (BGBl. I S. 207) rechtfertige auf der Grundlage des Wohngeldgesetzes in der hier einschlägigen Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1980 (BGBl. I S. 1741) - WoGG 80 - weder eine Wohngeldversagung noch eine Wohngeldkürzung. Das ist nicht zu beanstanden (vgl. zur Rechtslage auf der Grundlage des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 1977 <BGBl. I S. 1685> das - ein Ausbildungsdarlehen betreffende - Urteil vom 25. Mai 1984 - BVerwG 8 C 96.82 -).

10

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht erkannt, daß § 18 Abs. 1 Nr. 1 WoGG 80 der Gewährung eines Wohngelds an den Beigeladenen nicht entgegensteht. Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 WoGG 80 wird Wohngeld nicht gewährt, wenn für die wirtschaftliche Sicherung von Wohnraum andere Leistungen aus öffentlichen Kassen erbracht werden, die mit Wohngeld vergleichbar sind. Zu den mit Wohngeld vergleichbaren anderen Leistungen aus öffentlichen Kassen im Sinne dieser Vorschrift zählt ein nach dem Graduiertenförderungsgesetz in Darlehensform gewährtes Stipendium nicht. Die mit einer derartigen Förderungsmaßnahme verbundene Rückzahlungsverpflichtung schließt eine Vergleichbarkeit mit Wohngeld aus. Das hat der Senat für ein Darlehen nach dem Ausbildungsförderungsgesetz bereits im Urteil vom 19. Oktober 1977 (- BVerwG VIII C 20.77 - BVerwGE 54, 358<361 f.>) entschieden. Nichts anderes gilt für ein Graduiertenförderungsdarlehen.

11

Beizupflichten ist dem Verwaltungsgericht ferner in der Ansicht, daß der Bezug eines Graduiertenförderungsdarlehens allein, d.h. ohne Hinzutreten besonderer, hier nicht festgestellter Umstände, nicht geeignet ist, die Versagung von Wohngeld nach § 18 Abs. 3 WoGG 80 zu rechtfertigen. Mit dieser Vorschrift, nach der Wohngeld zu verweigern ist, wenn die Inanspruchnahme mißbräuchlich wäre, hat der Gesetzgeber die Gewährung von Wohngeld (nur) in solchen (Ausnahme-)Fällen verhindern wollen, "in denen beim Antragsteller ... zu mißbilligende Verhaltensweisen" vorliegen (vgl. amtliche Begründung, BT-Drucks. 8/3903, S. 83). Zu den in diesem Sinne zu mißbilligenden, einen Wohngeldanspruch völlig abschneidenden Verhaltensweisen zählt zweifellos nicht schon die Inanspruchnahme von Wohngeld bei gleichzeitigem Bezug eines Graduierten- oder Ausbildungsförderungsdarlehens. Anderensfalls wäre nicht verständlich, daß der Gesetzgeber in § 41 Abs. 3 Satz 2 WoGG 80 etwa Alleinstehende, denen ausschließlich eine Darlehensförderung gewährt wird, wohngeld-rechtlich privilegiert hat, indem er für sie - anders als für alleinstehende Empfänger beispielsweise einer reinen Zuschußförderung - die Anwendbarkeit des Wohngeldgesetzes nicht ausgeschlossen hat.

12

Zuzustimmen ist dem Verwaltungsgericht schließlich, wenn es meint, eine teilweise Anrechnung des Graduiertenförderungsdarlehens bei der Ermittlung der Höhe des Wohngelds mit dem Ergebnis einer Wohngeldkürzung sei nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Beigeladene das Darlehen zinslos erhalten hat. Der gegenteiligen Auffassung der Klägerin wäre nur dann zu folgen, wenn mit ihr angenommen werden könnte, die Zinsersparnis, die sich bei der Gewährung eines unverzinslichen Graduiertenförderungsdarlehens im Verhältnis zur Aufnahme eines verzinslichen Darlehens zu marktüblichen Konditionen ergibt, sei als Einkommen im Sinne des § 10 WoGG 80 zu werten. Das ist indes nicht der Fall.

13

Auszugehen ist davon, daß derjenige, der ein Graduiertenförderungsdarlehen erhält, dieses grundsätzlich zurückzuzahlen hat, ihm also die gewährte Leistung nur vorübergehend zur Verfügung gestellt wird. Eine nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kann nicht als Einkommen im Sinne des Wohngeldrechts qualifiziert werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei dieser Leistung um ein verzinsliches oder unverzinsliches Darlehen handelt. Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 19. Oktober 1977 - BVerwG VIII C 20.77 - (a.a.O. S. 365) entschieden. Daran ist festzuhalten.

14

Zwar trifft es zu, daß der Empfänger eines zinslosen Darlehens im Verhältnis zu einem Darlehensempfänger, der sein Darlehen bei im übrigen gleichen Konditionen mit einem längerfristigen marktüblichen Zinssatz zu verzinsen hat, einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil hat. Das rechtfertigt aber nicht, ein zinsloses Graduiertenförderungsdarlehen - oder ein Ausbildungsförderungsdarlehen - im Rahmen des § 10 WoGG 80 entgegen der gewählten (formal-)rechtlichen Ausgestaltung als etwas zu behandeln, was es nicht ist, nämlich als eine ihm im wirtschaftlichen Wert entsprechende Kombination von marktüblich verzinslichem Graduiertenförderungsdarlehen und (vom Graduiertenförderungsgesetz nicht vorgesehenen) Graduiertenförderungszuschuß. Es mag sein, daß sich der Gesetzgeber auch für eine derart kombinierte Subventionsform hätte entscheiden können mit der Folge, daß es sich bei der Maßnahme dann zum Teil um einen Zuschuß und damit insoweit um Einkommen im Sinne des § 10 WoGG 80 handeln würde. So hat der Gesetzgeber die Förderung aber nicht gestaltet, und diese Entscheidung darf dann konsequenterweise auch nicht durch die Anwendung einer "wirtschaftlichen Betrachtungsweise" überspielt werden. § 10 WoGG 80 läßt keinen Raum für die Annahme, als Einkommen könne ein lediglich rechnerisch ermittelter wirtschaftlicher Vorteil angesehen werden, dessen Eintritt auf der Hypothese beruht, der Empfänger des zinslosen Graduiertenförderungsdarlehens hätte dann, wenn ihm dieses Darlehen nicht gewährt worden wäre, zur Sicherung seines beruflichen Fortkommens ein mit einem marktüblichen Zinssatz zu verzinsendes Darlehen aufgenommen. Zum einen nämlich mangelt es einer solchen Hypothese an einer sachlichen Rechtfertigung, weil dabei unberücksichtigt bleibt, daß der Empfänger des zinslosen Graduiertenförderungsdarlehens in der zugrunde gelegten Fallkonstellation auch eine andere Entscheidung treffen könnte. Und zum anderen führt sie zu kaum befriedigend zu lösenden Schwierigkeiten bei der Berechnung der Höhe der (hypothetischen) Zinsersparnisse, die als Einkommen angerechnet werden sollen. Dies gilt vor allem deshalb, weil die Höhe solcher Zinsersparnisse von der Höhe des marktüblichen Zinssatzes und damit von einer variablen Größe abhängig ist. Die von der Klägerin für angemessen gehaltene, in Übereinstimmung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz vom 22. Dezember 1980 (vgl. Nr. 10.14 Abs. 1 b WoGVwV) stehende Verfahrensweise, nach der ein Graduiertenförderungsdarlehen mit der Hälfte des Darlehensbetrags als Einkommen im Sinne des § 10 WoGG 80 angerechnet wird, entspricht nicht der vom Gesetzgeber für die Ermittlung des maßgeblichen Jahreseinkommens in § 11 WoGG 80 getroffenen Regelung, nach der allenfalls auf etwaige Zinsersparnisse im Bewilligungszeitraum, nicht aber auf Zinsersparnisse während der gesamten Förderungsdauer (sogenannter Darlehensbarwert) abgestellt werden könnte.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 456 DM festgesetzt.