Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.05.1984, Az.: BVerwG 8 C 96/82
Einordnung der Gewährung vollen Wohngelds als sozial ungerichtfertigt im Falle des Bezugs eines Ausbildungsförderungsdarlehens; Anrechenbarkeit eines zinslos gewährten Ausbildungsförderungsdarlehens als Einkommen i.S.d.§ 10 Wohngeldgesetz (WoGG) in der Fassung vom 29. August 1977
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.05.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 96/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12185
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin 19.06.1980 - VI A 397.78
- OVG Berlin 18.02.1981 - 2 B 103/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 69, 248
- BVerwGE 69, 247 - 252
- DÖV 1984, 776
Hinweis
Verkündet am 25. Mai 1984
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Bezug eines Ausbildungsförderungsdarlehens allein rechtfertigt nicht die Annahme, die Gewährung eines vollen Wohngelds sei sozial ungerechtfertigt i.S.d. WoGG § 18 S. 1 von 1977.
- 2.
Ein Ausbildungsdarlehen ist selbst dann nicht teilweise als Einkommen i.S.d. WoGG § 10 von 1977 anzurechnen, wenn es zinslos gewährt worden ist.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 18. Februar 1981 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger bezog Ausbildungsförderung nach demBundesausbildungsförderungsgesetz in Form eines unverzinslichen Darlehens und als Mieter einer Altbauwohnung zugleich Wohngeld; bei der Berechnung der Höhe des Wohngeldes blieb bis einschließlich März 1978 das Ausbildungsförderungsdarlehen unberücksichtigt. Mit Bescheid vom 1. Juni 1978 rechnete der Beklagte 60 vom Hundert des Ausbildungsdarlehens als Einkommen des Klägers auf das Wohngeld an; in späteren Bescheiden berücksichtigte er 50 vom Hundert des Darlehens - unter Kürzung dieses Betrags um weitere 40 vom Hundert - als Einkommen.
Der Kläger begehrt die Bewilligung des Wohngelds, das ihm ohne Berücksichtigung des Ausbildungsdarlehens zustünde. Er hält die Teilanrechnung des Darlehens als Einkommen für nicht gerechtfertigt. Nach erfolglosem Vorverfahren hat er Klage erhoben und vor dem Verwaltungsgericht beantragt,
den Beklagten unter Abänderung der Bescheide des Bezirksamts Kreuzberg von Berlin vom 1. Juni 1978, 1. Dezember 1978, 31. Dezember 1979 und 1. April 1980 sowie des Widerspruchsbescheids des Senators für Bau- und Wohnungswesen vom 8. August 1978 zu verpflichten, ihm für die Zeit ab April 1978 höheres Wohngeld zu gewähren.
Durch Urteil vom 19. Juni 1980 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Die dagegen vom Beklagten eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 18. Februar 1981 mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:
Von den Versagungsgründen der §§ 18 bis 22 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 1977 - WoGG 77 - sei hier allein der Auffangtatbestand des § 18 Satz 1 von Belang. Danach werde Wohngeld versagt, wenn seine Gewährung zur Vermeidung sozialer Härten nicht erforderlich sei. Diese Vorschrift solle sicherstellen, daß Wohngeld nur gewährt werde, wenn dies nach der Zielsetzung des Gesetzes notwendig sei. In diesem Zusammenhang seien alle Umstände von Bedeutung, die zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen führten und die Wohngeldgewährung sozial ungerechtfertigt erscheinen ließen. Diese Umstände seien fallbezogen zu ermitteln. § 18 Satz 1 WoGG 77 wolle und könne die speziellen Tatbestände der § 20 bis 22 WoGG 77 nicht um zusätzliche Fallgruppen ergänzen, sondern verpflichte zur Einzelfallprüfung nach Maßgabe der einer Wohngeldversagung zugrunde liegenden gesetzlichen Ziele und Absichten, die Vorschrift sei einer generalisierenden, schematischen behördlichen Ausrichtung und Anwendung nicht zugänglich. Die Gewährung eines zinslosen Ausbildungsdarlehens allein könne eine Wohngeldversagung oder Wohngeldkürzung nicht rechtfertigen. Dies sei vielmehr nur der Fall, wenn besondere Umstände hinzukämen. Solche Umstände seien hier weder dargetan noch ersichtlich.
Die Gewährung eines vollen Wohngelds sei auch nicht deshalb als sozial ungerechtfertigt anzusehen, weil der Kläger ein unverzinsliches Ausbildungsdarlehen erhalten habe, also Zinsleistungen erspare. Auf die wirtschaftliche Lage eines Studenten während des Bewilligungszeitraums habe nämlich die Unverzinslichkeit des Darlehens keinerlei Einfluß. Daran ändere auch nichts, daß der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau in seiner Anweisung vom 20. November 1978 auf den sogenannten Barwert eines unverzinslichen Darlehens abstelle. Hiermit sei offenbar ein mutmaßlicher Inflationsgewinn gemeint. Seine Berücksichtigung verstoße gegen den Rechtsgrundsatz "Mark gleich Mark", der unverändert fortgelte, wie die Genehmigungsbedürftigkeit vertraglicher Gleitklauseln (§ 3 Währungsgesetz) zeige. Im übrigen schrumpfe der Barwert eines unverzinslichen Ausbildungsdarlehens infolge der bestehenden Rückzahlungsverpflichtung auf eine Größenordnung, die Wohngeldabzüge nach § 18 Satz 1 WoGG 77 ausschließe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt kein Bundesrecht (§§ 144 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO). Die Wohngeldkürzung, die der Beklagte mit der Begründung vorgenommen hat, dem Kläger werde gleichzeitig eine Ausbildungsförderurig in Form eines unverzinslichen Darlehens gewährt, findet im Wohngeldgesetz in der hier einschlägigen Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 1977 (BGBl. I S. 1685) - WoGG 77 - keine Stütze (vgl. zur Rechtslage nach Inkrafttreten desWohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1980<BGBl. I S. 1741> Urteil vom 25. Mai 1984 - BVerwG 8 C 107.82 -).
Das Berufungsgericht hat erkannt, § 18 WoGG 77 sei einer generalisierenden, schematischen behördlichen Anwendung nicht zugänglich, sondern verpflichte zu einer Einzelfallprüfung. Bei einer solchen Einzelfallprüfung rechtfertige die Gewährung eines zinslosen Ausbildungsdarlehens allein nicht eine Wohngeldkürzung. Vielmehr sei ein solches Darlehen im Rahmen des § 18 WoGG 77 nur von Belang, wenn weitere Umstände hinzutreten, die die Annahme begründen, die Bewilligung eines vollen Wohngelds sei zur Vermeidung sozialer Härten im Sinne des § 18 Satz 1 WoGG 77 nicht erforderlich. Diese Annahmen sind bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Das ergibt sich insbesondere aus dem Verhältnis der Versagungsgründe der§§ 18 und 21 WoGG 77 zueinander.
In § 21 WoGG 77 hat der Gesetzgeber eine spezielle Regelung für die Fälle getroffen, in denen zur Sicherung von Wohnraum andere Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt werden. Derartige Leistungen rechtfertigen nach § 21 Satz 1 WoGG 77 generell und ohne Rücksicht auf die sonstigen Umstände des Einzelfalls eine Versagung von Wohngeld, wenn sie "mit dem Wohngeld vergleichbar sind". Nur für die mit Wohngeld vergleichbaren Leistungen aus öffentlichen Kassen hat der Gesetzgeber eine schematische "Anrechnung" angeordnet, und zwar im Rahmen des speziellen Versagungsgrunds des § 21 WoGG 77. Das führt im Gegenschluß zu der Annahme, daß für eine schematische Anrechnung von nicht mit Wohngeld vergleichbaren Leistungen weder im Rahmen des speziellen Versagungsgrunds des § 21 WoGG 77 noch im Rahmen des allgemeinen Versagungsgrunds des § 18 WoGG 77 Raum ist. Letzteres wird bestätigt durch den Wortlaut des § 18 Satz 1 WoGG 77. Danach wird Wohngeld ausschließlich versagt, "soweit seine Gewährung zur Vermeidung sozialer Härten nicht erforderlich ist", d.h. soweit eine Gewährung von Wohngeld sozial nicht gerechtfertigt ist und in diesem Sinne unbillig erscheint. Ob das zutrifft, d.h. ob und wieweit die Gewährung von Wohngeld sozial ungerechtfertigt und deshalb unbillig ist, läßt sich naturgemäß nur auf der Grundlage der Umstände des jeweiligen Einzelfalls entscheiden.
Zu den anderen Leistungen aus öffentlichen Kassen im Sinne des § 21 WoGG 77 zählt der Sache nach auch die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, weil sie unter anderem dazu bestimmt ist, den Wohnraum des Auszubildenden (teilweise) zu sichern. Damit ist jedoch noch nichts darüber gesagt, ob die Ausbildungsförderung generell mit Wohngeld vergleichbar ist und deshalb der Bezug von Ausbildungsförderungsmitteln der Gewährung von Wohngeld entgegensteht. Das trifft gemäß § 21 Satz 2 WoGG 77 lediglich bei der ganz oder teilweise als Zuschuß, nicht aber bei der ausschließlich als (verzinsliches oder unverzinsliches) Darlehen gewährten Ausbildungsförderung zu. Die mit der Gewährung von Ausbildungsförderung in Form eines Darlehens verbundene Rückzahlungsverpflichtung schließt deren Vergleichbarkeit mit Wohngeld aus und entzieht damit zugleich diese Form der Ausbildungsförderung der ausschließlich für mit Wohngeld vergleichbare Leistungen gebotenen schematischen Behandlung im Rahmen der hier behandelten Versagungsgründe.
Gleichwohl ist das Darlehen nicht notwendig ohne jede Bedeutung für einen geltend gemachten Wohngeldanspruch. Denn nach der Rechtsprechung des Senats ist der Bezug eines Ausbildungsförderung darlehens im Rahmen des allgemeinen Versagungsgrunds des § 18 WoGG 77 "bei der Prüfung mit zu berücksichtigen, ob oder ... inwieweit Wohngeld zur Vermeidung sozialer Härten nicht erforderl ist" (Urteil vom 19. Oktober 1977 - BVerwG VIII C 20.77 - BVerwGE 54, 358 <362>). Daran ist festzuhalten. Das bedeutet, daß zwar ein Ausbildungsförderungsdarlehen allein eine auch nur teilweise Versagung von Wohngeld nicht rechtfertigen kann, es aber im Zusammenwirken mit anderen Umständen, die die wirtschaftliche Situation eines Auszubildenden zu verbessern geeignet sind, im Einzelfall die Annahme begründen kann, die Gewährung eines vollen oder teilweisen Wohngelds sei zur Vermeidung einer sozialen Härte nicht erforderlich, sie sei ganz oder teilweise sozial ungerechtfertigt und in diesem Sinne unbillig. Nach den den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind im vorliegenden Fall keine besonderen Umstände gegeben, die einen Einfluß auf die wirtschaftliche Situation des Klägers derart haben, daß die Bewilligung eines vollen Wohngelds neben dem Ausbildungsförderungsdarlehen als sozial ungerechtfertigt zu qualifizieren wäre. Das hat zur Folge, daß der Beklagte die von ihm vorgenommene Wohngeldkürzung nicht auf§ 18 WoGG 77 stützen kann.
Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht ferner in der Ansicht, daß die Wohngeldkürzung auch nicht deshalb gerechtfertigt ist, weil der Kläger ein unverzinsliches Ausbildungsförderungsdarlehen erhalten hat. Der gegenteiligen Auffassung des Beklagten wäre nur dann beizupflichten, wenn seiner Auffassung gefolgt werden könnte, die Zinsersparnis, die sich bei der Gewährung eines unverzinslichen Ausbildungsförderungsdarlehens im Verhältnis zur Aufnahme eines verzinslichen Darlehens zu marktüblichen Konditionen ergibt, sei als Einkommen im Sinne des § 10 WoGG 77 zu werten. Das ist indes nicht der Fall.
Auszugehen ist davon, daß derjenige, der ein Ausbildungsförderungsdarlehen erhält, dieses grundsätzlich zurückzuzahlen hat, ihm also die gewährte Leistung nur vorübergehend zur Verfügung gestellt wird. Eine nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kann nicht als Einkommen im Sinne des Wohngeldrechts qualifiziert werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei dieser Leistung um ein verzinsliches oder unverzinsliches Ausbildungsdarlehen handelt. Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 19. Oktober 1977 - BVerwG VIII C 20.77 - (a.a.O. S. 365) entschieden. Auch daran ist festzuhalten
Zwar trifft es zu, daß der Empfänger eines zinslosen Darlehens im Verhältnis zu einem Darlehensempfänger, der sein Darlehen bei im übrigen gleichen Konditionen mit einem längerfristigen marktüblichen Zinssatz zu verzinsen hat, einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil hat. Das rechtfertigt aber nicht, ein zinsloses Ausbildungsdarlehen im Rahmen des § 10 WoGG 77 entgegen der gewählten (formal-)rechtlichen Ausgestaltung als etwas zu behandeln, was es nicht ist, nämlich als eine ihm im wirtschaftlichen Wert entsprechende Kombination von marktüblich verzinslichem Ausbildungsdarlehen und Ausbildungsförderungszuschuß. Es mag sei, daß sich der Gesetzgeber auch für eine derart kombinierte Subventionsform hätte entscheiden können mit der Folge, daß es sich bei der Maßnahme dann zum Teil um einen Zuschuß und damit insoweit um Einkommen im Sinne des § 10 WoGG 77 handeln würde. So hat der Gesetzgeber die Förderung aber nicht gestaltet, und diese Entscheidung darf dann konsequenterweise auch nicht durch die Anwendung einer "wirtschaftlichen Betrachtungsweise" überspielt werden.§ 10 WoGG 77 läßt keinen Raum für die Annahme, als Einkommen könne ein lediglich rechnerisch ermittelter wirtschaftlicher Vorteil angesehen werden, dessen Eintritt auf der Hypothese beruht, der Empfänger des zinslosen Ausbildungsdarlehens hätte dann, wenn ihm dieses Darlehen nicht gewährt worden wäre, zur Sicherung seiner Ausbildung ein mit einem längerfristigen marktüblichen Zinssatz zu verzinsendes Darlehen aufgenommen. Zum einen nämlich mangelt es einer solchen Hypothese an einer sachlichen Rechtfertigung, weil sie unberücksichtigt läßt, daß der Empfänger des zinslosen Ausbildungsdarlehens in der zugrunde gelegten Fallkonstellation auch eine andere Entscheidung treffen, etwa auf ein Studium verzichten könnte. Und zum anderen führt sie zu kaum befriedigend zu lösenden Schwierigkeiten bei der Berechnung der Höhe der (hypothetischen) Zinsersparnisse, die als Einkommen angerechnet werden sollen. Dies gilt vor allem deshalb, weil die Höhe solcher Zinsersparnisse von der Höhe des marktüblichen Zinssatzes und damit von einer variablen Größe abhängig ist. Die vom Beklagten gewählte, in Übereinstimmung beispielsweise mit der Allgemeinen Verhaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz vom 22. Dezember 1980 (vgl. Nr. 10.14 Abs. 1 b WoGVwV) stehende Verfahrensweise, nach der ein Ausbildungsförderungsdarlehen mit der Hälfte des Darlehensbetrages als Einkommen im Sinne des§ 10 WoGG 77 angerechnet wird, entspricht nicht der von Gesetzgeber für die Ermittlung des maßgeblichen Jahreseinkommens in§ 11 WoGG 77 getroffenen Regelung, nach der allenfalls auf etwaige Zinsersparnisse im Bewilligungszeitraum, nicht aber auf Zinsersparnisse während der gesamten Förderungsdauer (sogenannter Darlehensbarwert) abgestellt werden könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 180 DM festgesetzt.