Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.05.1984, Az.: BVerwG 8 B 127.83
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Einhaltung von Wohnflächengrenzen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.05.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 127.83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 15623
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 13.07.1983 - AZ: 3 S 1129/83
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 82 Abs. 2b WoBauG
- § 82 Abs. 6 WoBauG
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. Mai 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack und Dr. Silberkuhl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Juli 1983 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision wegen Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht erfüllt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im steuerbegünstigten Wohnungsbau bei der Prüfung, ob die Wohnflächengrenzen eingehalten sind, von der Erwägung auszugehen, daß Räume innerhalb einer Wohnung, die zu beruflichen Zwecken verwendet werden, mit ihrer anrechenbaren Grundfläche in die Wohnflächenberechnung einzubeziehen sind. Das folgt aus § 82 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 6 II. WoBauG, wonach bei Wohnungen, die zu gewerblichen und beruflichen Zwecken mitbenutzt werden, auch den ausschließlich gewerblichen oder beruflichen Zweckendienenden Räumen Wohnfläche zukommt. Zur Wohnfläche gehören nach § 42 Abs. 4 Nr. 4 II. BV nur solche Räume nicht, die sich deutlich von den Wohnräumen im Sinne des § 82 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 6 II. WoBauG unterscheiden und durch zusätzliche objektive Merkmale als Geschäftsräume ausweisen (Beschluß vom 14. Dezember 1978 - BVerwG 8 B 51.78 - Buchholz 454.42 II. BV Nr. 6 S. 9; Beschluß vom 24. Juli 1980 - BVerwG 8 B 18.80 - Buchholz 454.42 II. BV Nr. 8 S. 10 [11]). Anhaltspunkte für die Abgrenzung im einzelnen ergeben sich aus den in § 42 Abs. 4 II. BV für Zubehörräume und Wirtschaftsräume angeführten Beispielsfällen (vgl. Beschluß vom 14. Dezember 1978 a.a.O.). Gemeinsam ist diesen Abgrenzungsmerkmalen, daß sie auf eine praktisch ausschließliche Nutzbarkeit des Raumes zu Geschäftszwecken hindeuten müssen (Beschluß vom 14. Dezember 1978 a.a.O.). Darin liegt entgegen der Ansicht der Kläger keine Benachteiligung freiberuflich Tätiger. Diese werden vielmehr mit anderen Bewerbern um die Anerkennung ihrer Wohnung als steuerbegünstigt gleichbehandelt. Freiberuflich genutzte Räume der hier in Rede stehenden Art innerhalb einer Wohnung können nämlich regelmäßig zugleich oder später zu Wohnzwecken benutzt werden, ohne daß es einschneidender Änderungen bedarf (Beschluß vom 24. Juli 1980 a.a.O.). Diesen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Beurteilungsmaßstab hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet. Von einer Abweichung in der Beurteilung einer Rechtsfrage kann danach keine Rede sein. Ebensowenig wirft der Fall eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf. Daß bei Anwälten entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht "erheblich geringere Anforderungen an den Begriff 'Geschäftsräume' zu stellen sind" (Beschwerdeschrift S. 7), versteht sich im Hinblick auf die gebotene Gleichbehandlung mit anderen Anerkennungsbewerbern von selbst.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 GKG.
Noack
Dr. Silberkuhl