Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.05.1984, Az.: BVerwG 2 WD 49/83
Verstoß eines Soldaten gegen die Pflicht zur Kameradschaft; Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten im außerdienstlichen Bereich; Verschärfte Haftung des Vorgesetzten; Anstiftung zum Meineid als schwerwiegendes Dienstvergehen für einen Staatsbediensteten; Entfernung aus dem Dienstverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme; Minder schwerer Fall des Meineids als Milderungsgrund für den dazu Anstiftenden
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.05.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 49/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 15840
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 28.07.1983 - AZ: S 6 VL 11/83
Rechtsgrundlagen
- § 77 Abs. 1 S. 1 WDO
- § 12 S. 2 SG
- § 17 Abs. 2 S. 2 SG
- § 23 Abs. 1 SG
- § 10 Abs. 1 SG
- § 110 Abs. 1 S. 1 WDO
- § 111 Abs. 1 S. 1 WDO
- § 111 Abs. 2 WDO
- § 85 Abs. 1 S. 1 WDO
- § 327 StPO
- § 13 Abs. 1 SG
Prozessgegner
Stabsunteroffizier ...
Rechtsanwalt ... als Verteidiger
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ein Soldat, der einen Meineid leistet, stellt seine Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit nicht nur im Allgemeinen sondern auch gegenüber dem Dienstherrn erheblich in Frage. Für den Anstifter gilt grundsätzlich dasselbe.
- 2.
Die Regelmaßnahme für ein so schwerwiegendes Dienstvergehen ist die disziplinare Höchstmaßnahme der Entfernung aus den Dienstverhältnis, von der nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe abgesehen werden kann.
- 3.
Aufgrund der Anstiftung von Kameraden zu einem Meineid erleidet das Vertrauen in die Wahrheitsliebe und Zuverlässigkeit des Soldaten regelmäßig einen so schweren Schaden, dass ihm ein die Vorgesetzteneigenschaft verleihender Dienstgrad nicht mehr belassen werden kann. Etwas Anderes kann im Einzelfall dann gelten, wenn der Soldat durch sein Verhalten nach der Tat aktiv unter Beweis gestellt hat, dass er gewillt und auch in der Lage ist, Lehren aus seiner Verfehlung zu ziehen und sich künftig einwandfrei zu verhalten.
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren hat
der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 15. Mai 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
ferner
Oberstleutnant Klawitter, Stabsunteroffizier Wüst als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts gegen das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 28. Juli 1983 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Der von diesem Verfahren betroffene Soldat bestand im Juli 1978 die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Kaufmann im Groß- und Außenhandel und war danach in diesem Beruf tätig.
Zum 2. April 1979 als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr einberufen, wurde er auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung als freiwillig längerdienender Soldat am 22. Juni 1979 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Nach Ablauf einer sechsmonatigen Probezeit wurde seine Dienstzeit auf vier Jahre festgesetzt, später auf acht Jahre verlängert; sie wird daher mit Ablauf des 31. März 1987 enden.
Nach der Grundausbildung wurde der Soldat zum 1. Juli 1979 zum trinationalen Verteiler- und Obernahmedepot ... in E. versetzt, bestand einen Unteroffizierlehrgang mit der Abschlußnote "ausreichend" und wurde am 5. Oktober 1979 zum Gefreiten befördert. Seit dem 1. April 1980 wurde er als Stabsdienstunteroffizier eingesetzt und am 25. dieses Monats zum Unteroffizier befördert. Nach vorangehender Kommandierung wechselte er zum 1. Oktober 1981 auf den Dienstposten eines Rechnungsführers C und erhielt zu diesem Zeitpunkt auch den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers. Auf Grund des Vorfalls, der Gegenstand des disziplinargerichtlichen Verfahrens ist, wurde er zum 1. März 1983 als Rechnungsführer abgelöst und ist nunmehr in dem Bereich "Materialsteuerung" der Luftwaffenwerft ... tätig.
Der als Stabsdienstunteroffizier mit "befriedigend" beurteilte Soldat erhielt in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges von seinem jetzigen Disziplinarvorgesetzten die Beurteilung "4 C".
Der Soldat ist berechtigt, das Tätigkeitsabzeichen der Luftwaffe für Luftwaffendienstpersonal der Leistungsstufe Bronze und das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Bronze zu tragen.
Außer der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung wurde dem Soldaten durch Urteil des Amtsgerichts E. - Jugendgericht - vom 4. August 1981 - 3 Ds 23 Js 33303/80 -, rechtskräftig seit dem 4. Januar 1982, wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs die Zahlung eines Geldbetrages von 1.500,00 DM an das Rote Kreuz auferlegt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer sechsmonatigen Sperrfrist entzogen.
Der Auszug aus dem Disziplinarbuch enthält keine Eintragung über eine disziplinare Maßregelung des Soldaten.
Der Soldat erhält Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der 2. Dienstaltersstufe in Höhe von monatlich ca. 1.730,00 DM netto. Er hat aus einem Einrichtungsdarlehen noch 4.000,00 DM Schulden, die er mit monatlichen Raten von 489,00 DM tilgt. Auf ein öffentliches Darlehen von 5.500,00 DM muß er vom 30. Juni 1984 an monatlich 70,00 DM zurückzahlen.
Der Soldat ist seit dem ... 1982 kinderlos verheiratet. Seine Ehefrau hat als Arzthelferin ein monatliches Einkommen von 1.320,00 DM netto.
II
Im Juli 1982 kam es zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Er wurde darin durch Urteil des Jugendschöffengerichts E. vom 14. Januar 1983 - Ls 21 Js 19238/82 -, rechtskräftig seit dem 22. Januar 1983, wegen dreier rechtlich zusammentreffender Verbrechen der Anstiftung zum Meineid zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt, dem Soldaten wurde die Zahlung eines Bußgeldes von 2.000,00 DM zur Auflage gemacht.
In dem mit Verfügung des Kommandeurs der Luftwaffenunterstützungsgruppe Süd vom 7. Juli 1982 durch Obergabe an den Soldaten am 26. Juli 1982 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurde ihm in der Anschuldigungsschrift vom 1. März 1983 die strafgerichtlich geahndete Anstiftung von drei Kameraden zum Meineid als Dienstvergehen zur Last gelegt.
Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd verurteilte den Soldaten am 28. Juli 1983 wegen eines Dienstvergehens zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Unteroffiziers. Sie legte ihrer Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen Strafurteils wie folgt zugrunde:
"Die vorgenannte Verurteilung (Urteil des AG E. vom 04.08.81 - 3 Ds 23 Js 33303/80 - gegen Stabsunteroffizier Eid wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs) beruht auf einer Fahrt mit einem Pkw, nach dem der Angeklagte und seine Kameraden K., M. und F. als Ordonnanzen beim Standortball im Fliegerhorst E. Dienst getan hatten und sowohl während des Dienstes als auch vor allem hinterher in der Truppenunterkunft und in zwei verschiedenen Lokalen in E. eine nicht unerhebliche Menge alkoholischer Getränke zu sich genommen hatten. Als der Angeklagte am Morgen des 11.10.1980 in alkoholisiertem Zustand auf der Straße 'I.' einen Verkehrsunfall verursachte, bat er anschließend seine damaligen Begleiter Bernd K., Johannes M. und Roland F., sie sollten in dem von ihm erwarteten Strafverfahren aussagen, daß er nicht unter Alkoholeinfluß sein Fahrzeug gesteuert habe. Dies taten K. M. und F. nicht nur als Zeugen vor der Polizei, sondern auch bei ihrer eidlichen Vernehmung durch den Ermittlungsrichter bei dem Amtsgericht E. am 11.12.1980 wider besseres Wissen aufgrund der Bitten des Angeklagten. K., M. und F. wurden dann durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts E. - Jugendschöffengericht - am 04.06.1982 jeweils wegen eines Verbrechens des Meineids verurteilt."
Diesen Sachverhalt würdigte die Kammer als vorsätzlichen Verstoß des Soldaten gegen die Pflichten zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im außerdienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), insgesamt als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG unter der verschärften Haftung des Vorgesetzten nach § 10 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Das Dienstvergehen wiege sehr schwer; denn der Soldat habe seinen Kameraden zugemutet, ein Verbrechen zu begehen. Doch sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, daß ihm die Absicht, dritte Personen zu schädigen, ferngelegen habe. Maßnahmemildernd habe sich auch ausgewirkt, daß der Soldat nur zu einem minder schweren Fall des Meineids angestiftet habe. Entscheidend sei aber, daß sich der Soldat seither intensiv um Nachbewährung bemüht habe. Unter diesen Umständen habe die Kammer eine Dienstgradherabsetzung des Soldaten zum Unteroffizier für ausreichend angesehen.
Gegen dieses ihm am 9. September 1983 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 22. September 1983, der am 28. September 1983 beim Truppendienstgericht eingegangen ist, Berufung zuungunsten des Soldaten eingelegt. Er hat beantragt, den Soldaten in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten herabzusetzen, und zur Begründung ausgeführt:
Die Berufung werde auf die Maßnahmebemessung beschränkt. Zu Recht sei die Kammer davon ausgegangen, daß die Anstiftung zu einem Meineid für einen Staatsbediensteten ein so schwerwiegendes Dienstvergehen sei, daß es regelmäßig die disziplinare Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienstverhältnis erfordere, von der nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe abgesehen werden könne. Sie habe jedoch Eigenart und Schwere des Dienstvergehens verkannt, als sie geglaubt habe, so erhebliche Milderungsgründe feststellen zu können, daß dem Soldaten der Vorgesetztendienstgrad eines Unteroffiziers belassen werden könne. Sie hat andererseits gewichtige Erschwerungsgründe außer acht gelassen. Sie habe nicht berücksichtigt, daß der Soldat wegen seines Dienstvergehens von seiner Tätigkeit als Rechnungsführer C habe abgelöst werden müssen. Auch das Maß der Schuld des Soldaten sei nicht leichtzunehmen; denn der Soldat habe entgegen seiner Darstellung das Fehlverhalten seiner Kameraden nicht nur hin genommen, sondern diese wiederholt und mit einem gewissen Nachdruck dazu beeinflußt. Die Feststellungen der Kammer, die Kameraden des Soldaten hätten auch in ihrem eigenen Interesse die Unwahrheit bekundet und im späteren Strafverfahren versucht, sich zu Lasten des Soldaten zu entschuldigen, sei unzulässig; denn sie widerspreche den bindenden Feststellungen des Strafurteils, nach denen der Soldat seine Kameraden gebeten habe, falsch auszusagen, und diese auf Grund seiner Bitten dies auch getan hätten. Der Soldat habe seine Kameraden also nicht nur der Gefahr straf- und disziplinargerichtlicher Folgen ausgesetzt, sondern diese Folgen seien tatsächlich auch eingetreten.
Auch die bisherige Führung spreche nicht zugunsten des Soldaten. Er habe sich schon als Rechnungsführer C einmal einer Verfehlung schuldig gemacht, als er zum Ausgleich eines Fehlbetrages 10,00 DM aus der eigenen Tasche in die amtliche Geldkassette gelegt habe. Die Kammer messe dem Umstand, daß der Soldat nunmehr mit "4 C" beurteilt sei, ein zu großes Gewicht zu. Zu Unrecht sehe die Kammer eine erhebliche Maßnahmemilderung darin, daß der Soldat nur zu einem minder schweren Fall des Meineids angestiftet habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 19, 113) könnten diese mildernden Umstände einem Teilnehmer nicht zugute kommen. Mildernd berücksichtigt werden könne insoweit nur, daß der Soldat bisher weder disziplinar noch strafgerichtlich in Erscheinung getreten sei bei Abwägung aller Umstände hätte die Kammer dem Soldaten nicht den Dienstgrad eines Vorgesetzten belassen dürfen.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts ist ausdrücklich und nach dem Inhalt ihrer Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat harte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über eine angemessene Maßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts erwies sich als unbegründet.
Zutreffend ist die Kammer von einem schwerwiegenden Dienstvergehen des Soldaten ausgegangen. Ein Soldat, der einen Meineid leistet, erschwert die Wahrheitsfindung oder macht sie unmöglich und nimmt damit eine Fehlentscheidung des Gerichts in Kauf. Wer sich weder durch die richterliche Belehrung über die Bedeutung und die Folgen eines Meineids noch durch die hohe Strafdrohung zu einer wahrheitsgemäßen Aussage bewegen läßt, macht sich dadurch unglaubwürdig; der Dienstherr kann sich künftig auf die Aussagen dieses Soldaten nicht mehr verlassen. Welche Bedeutung aber wahrheitsgemäßen Bekundungen von Soldaten zukommt, zeigt die in keinem anderen Pflichtenkatalog ausdrücklich aufgenommene Bestimmung des § 13 Abs. 1 SG (vgl. BVerwGE 46, 41, 44) [BVerwG 13.12.1972 - II WD 30/72]. Die Regelmaßnahme für ein so schwerwiegendes Dienstvergehen ist daher nach ständiger Rechtsprechung des Senats die disziplinare Höchstmaßnahme der Entfernung aus den Dienstverhältnis, von der nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe abgesehen werden kann (vgl. BVerwGE 33, 155, 157 [BVerwG 15.05.1968 - I D 44/67]; 46, 41, 43 f. [BVerwG 13.12.1972 - II WD 30/72]). Für den Anstifter kann grundsätzlich nichts anderes gelten.
In der vorliegenden Sache liegen jedoch Milderungsgründe vor, die es erlaubten, von dieser Regelmaßnahme abzusehen. Es ist nicht zu verkennen, daß nur die besonderen Umstände des Falles den Soldaten zu der Anstiftung zum Meineid bewogen und seine Kameraden dazu führten, dieser Bitte zu entsprechen. Vor allem mag dazu der Umstand beigetragen haben, daß bei dem Verkehrsunfall des Soldaten am 11. Oktober 1980 nur Sachschaden an seinem eigenen Kraftfahrzeug eingetreten war und kein Dritter einen Schaden erlitten hat. Da dem Soldaten nach dem Unfall auch keine Blutprobe abgenommen worden war, erwarteten weder er noch seine Kameraden, daß es überhaupt zu einem Strafverfahren kommen werde; sie glaubten, daß es mit der Vernehmung bei der Polizei sein Bewenden haben werde. Als es entgegen ihrer Erwartung doch zu einem Strafverfahren kam, glaubten die drei Kameraden sich durch die aus falsch verstandener Kameradschaft bei der Polizei gemachten falschen Angaben bereits so tief in die Unwahrheit verstrickt, daß sie nun nicht mehr zurück könnten, und leisteten dann den Meineid.
Der Berufung ist zuzugeben, daß dem Soldaten als Anstifter die Verurteilung seiner Kameraden nur zu einem minder schweren Fall des Meineids (§ 154 Abs. 2 StGB) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls nicht zugute kommen kann, weil er darauf keinen Einfluß hatte, daß sie unzulässigerweise vereidigt wurden (so BGHSt 19, 113; a.A. Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. Vorbem. §§ 153ff. RdNr. 24). Aber abgesehen von der strafrechtlichen Einstufung der Tat lassen die Umstände des Falles doch auch eine Unrechtsminderung bei der Anstiftung erkennen. So hat bereits die Kammer zutreffend ausgeführt, die Angestifteten hätten auch aus eigenem Interesse die Unwahrheit gesagt. Dies widerspricht nicht den bindenden Feststellungen des sachgleichen Strafurteils, der Soldat habe seine Kameraden dazu angestiftet. Ersichtlich wollte das Truppendienstgericht damit ausdrücken, daß der Soldat zur Anstiftung keiner großen Überredungskraft bedurfte und bei seinen Kameraden keine besonderen Widerstände zu überwinden hatte. Diese Annahme, die der Soldat glaubhaft bekundet hat, liegt schon deshalb nahe, weil zumindest der Fahrer des zweiten Kraftfahrzeuges fürchten mußte, selbst wegen Trunkenheit am Steuer in ein Verfahren verwickelt zu werden. Da alle vier Soldaten eng befreundet waren, erschien es ihnen auch von vornherein als selbstverständlich, daß sie einander "helfen" würden. Wie oben dargelegt, haben sie bei Beginn dieser "Hilfsaktion" nicht bedacht, in welche kriminellen Schwierigkeiten sie dabei geraten würden. Zu dieser Verkennung der Lage mag beigetragen haben, daß zur Tatzeit alle beteiligten Soldaten noch sehr jung waren. Im übrigen hätten die Angestifteten auch die Möglichkeit gehabt, nach richterlicher Belehrung über die Folgen eines Meineids zur Wahrheit zurückzukehren. Wenn sie dennoch bei der Unwahrheit blieben, so beruhte das ebenso auf ihrem eigenen Willen, der von dem Soldaten zu diesem Zeitpunkt nicht mehr beeinflußt werden konnte.
Der Senat hielt unter diesen Umständen die Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis nicht für angemessen. Eine Dienstgradherabsetzung war jedoch nach Art und Schwere des Dienstvergehens unausweichlich. Die Herabsetzung des Soldaten in einen Mannschaftsdienstgrad war dabei durchaus erwägenswert; denn ein Vorgesetzter, der nach § 10 Abs. 1 SG zu beispielhafter Pflichterfüllung gehalten ist, der aber seine Kameraden zu einem Meineid anstiftet, disqualifiziert sich im Regelfall als Vorgesetzter. Das Vertrauen in seine Wahrheitsliebe und Zuverlässigkeit erleidet einen so schweren Schaden, daß ihm ein Vorgesetzteneigenschaft verleihender Dienstgrad nicht belassen werden kann.
Im vorliegenden Fall war aber weiter mildernd zu berücksichtigen, daß der Soldat eine erhebliche Nachbewährung erbracht hat. Er hat durch gute Dienstleistungen seine Beurteilung von "6 D" auf "4 C" verbessert und hat, wie sein Disziplinarvorgesetzter in der Berufungshauptverhandlung bekundet hat, nicht nur bei der Sportausbildung der Einheit ausgezeichnete Erfolge erzielt, sondern hat sich auch als Vorsitzender der Unteroffizierskameradschaft, zu dem er trotz Kenntnis seiner Kameraden von dem Urteil des ersten Rechtszuges wieder gewählt worden ist, hervorragend bewährt und durch beträchtlichen persönlichen Einsatz zur Geschlossenheit und Verbundenheit des Unteroffizierkorps beigetragen. Diese Nachbewährung ist um so höher zu bewerten, als der Soldat nach Aussage seines Disziplinarvorgesetzten in den seit seinem Dienstvergehen verflossenen dreieinhalb Jahren psychisch unter dem Druck des Verfahrens stark gelitten hat. Wenn er trotzdem nicht nur in seinen Leistungen nicht nachgelassen, sondern diese sogar erheblich gesteigert hat, dann beweist dies, daß der Soldat gewillt und auch in der Lage ist, die Lehren aus seiner Verfehlung zu ziehen und sich künftig einwandfrei zu verhalten. Bei dieser Sachlage erschien es dem Senat nach so langer Zeit nicht mehr angemessen, den Soldaten als zum Vorgesetzten disqualifiziert zu bezeichnen. Es erschien als ausreichend, den Soldaten nur um einen Dienstgrad in den eines Unteroffiziers herabzusetzen.
4.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 und § 132 Abs. 3 Satz 1 WDO.
Dr. Ehrl
Hacker
Klawitter
Wüst