Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.05.1984, Az.: BVerwG 2 WD 59/83

Antrag auf Auszahlung des Trennungsgeldes; Betrug zum Nachteil des Dienstherrn als Dienstvergehen; Vermögensdelikt zum Nachteil des Dienstherrn als Dienstvergehen; Vorlage einer falschen Urkunde durch einen Soldaten; Abgabe einer falschen dienstlichen Erklärung; Pflicht eines Soldaten in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen; Pflicht eines Soldaten zu treuem Dienen; Pflicht eines Soldaten zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.05.1984
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 59/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 16434
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Mitte - 13.10.1983 - AZ: 7 VL 30/83

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. Mai 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker, ferner
Oberfeldapotheker Schütz, Oberfeldwebel Brömer als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 13. Oktober 1983 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der jetzt 31 Jahre alte frühere Soldat begann nach dem Abschluß der Volksschule am 1. August 1967 eine Lehre als Bankkaufmann, die er am 3. Februar 1971 mit dem Erwerb des Kaufmannsgehilfenbriefes erfolgreich beendete. Anschließend war er in dem erlernten Beruf tätig, bis er zum 4. Januar 1972 zur 3./Panzerjägerbataillon ... in P. einberufen wurde, um Grundwehrdienst zu leisten.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung, der sein sorgeberechtigter Vater zustimmte, wurde der frühere Soldat durch Urkunde vom 29. Mai 1972 am selben Tage als Panzerjäger in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine wiederholt verlängerte und schließlich auf insgesamt zwölf Jahre festgesetzte Dienstzeit endete durch Zeitablauf am 31. Dezember 1983.

3

Der frühere Soldat wurde am 12. Juli 1972 zum Gefreiten, am 17. Juli 1973 zum Obergefreiten, am 15. Januar 1974 zum Unteroffizier, am 16. April 1975 zum Stabsunteroffizier und zuletzt durch Urkunde vom 7. April 1976 am 21. April 1976 zum Feldwebel befördert. Nach der Grundausbildung und nach entsprechender Spezialausbildung wurde er bei der 1./, später bei der 4./Panzerjägerbataillon ... als Stabsdienstsoldat und Stabsdienstunteroffizier verwendet. Nach Einarbeitung wurde er vom 1. Juli 1975 an bei der 1./Panzerjägerbataillon ... als S 2-Feldwebel eingesetzt. In gleicher Dienststellung wurde der frühere Soldat, der inzwischen infolge eines Ende April 1975 erlittenen Verkehrsunfalls vom Außendienst befreit worden war und aus gesundheitlichen Gründen mehrmals und teilweise längere Zeit hindurch seinen Dienst nicht hatte ausüben können, mit Wirkung vom 1. Oktober 1979 zur Stabskompanie Versorgungskommando ... in L. versetzt. Während einer vom 25. März 1981 bis 30. Oktober 1981 dauernden Kommandierung zum Gerätedepot O. wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 1981 als S 3-Feldwebel zum Heeresinstandsetzungswerk ... in D. versetzt. Um sich als Betriebswirt ausbilden zu lassen, wurde der frühere Soldat, der am 27. September 1978 die Prüfung als Personalfachkaufmann bestanden hatte, schließlich vom 22. Juni 1982 an zur Bundeswehrfachschulkompanie M. kommandiert. Nach dem Abbruch dieser Ausbildung wurde er vom 1. November 1982 bis 18. Dezember 1982 zur Ausbildung als Versicherungskaufmann und vom 15. Februar 1983 bis 31. Dezember 1983 zur Ausbildung als Fachgehilfe in Steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen bei einem Steuerberater in Nürnberg vom militärischen Dienst freigestellt. Dieser Ausbildung unterzieht sich der frühere Soldat noch heute.

4

In seiner Dienststellung als S 2-Feldwebel wurde der frühere Soldat am 1. Juli 1976, am 15. November 1978 und am 13. März 1981 jeweils mit "befriedigend" (6 D) beurteilt. Sein Dienst Zeugnis vom 12. Dezember 1983 bestätigt ihm, daß er beim Heeresinstandsetzungswerk ... die ihm übertragenen Arbeiten, die Bearbeitung von Personalakten des militärischen Personals, zwar schnell ausgeführt habe, daß er jedoch wegen Flüchtigkeitsfehler stets der Dienstaufsicht bedurft und wenig Verantwortungsbewußtsein und Eigeninitiative gezeigt habe.

5

Seit Dezember 1974 ist der frühere Soldat berechtigt, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Bronze zu tragen.

6

Neben der im sachgleichen Strafverfahren verhängten Strafe weist das Bundeszentralregister eine durch Strafbefehl des Amtsgerichts Hersbruck vom 17. Februar 1982 festgesetzte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50 DM nebst einem Fahrverbot von einem Monat aus, weil sich der frühere Soldat am 23. Dezember 1981 nach einem Unfall im Straßenverkehr unerlaubt vom Unfallort entfernt hatte. Diszipliriare Maßregelungen sind nicht ersichtlich.

7

Die letzten Dienstbezüge des früheren Soldaten berechneten sich aus der 6. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bunbesoldungsgesetzes mit monatlich rund 2.300 DM brutto. Der frühere Soldat hat Anspruch auf Übergangsgebührnisse für die Dauer von 36 Monaten bis zum 31. Dezember 1986. Die von ihm als Feldwebel erdiente Übergangsbeihilfe von 32.732,28 DM hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt am 23. Dezember 1983 in Höhe von 15.000 DM und der Senat durch Beschluß vom 20. Februar 1984 - 2 WDB 1/84 - in Höhe von weiteren 13.000 DM teilweise zur Zahlung freigegeben.

8

Der ledige frühere Soldat hat einem jetzt zweijährigen nichtehelichen Sohn Unterhalt in Höhe von monatlich rund 200 DM zu leisten. Für ein Darlehen zum Erwerb einer Eigentumswohnung muß er monatlich 600 DM aufwenden. Aus der Vermietung dieser Eigentumswohnung erzielt er einschließlich Nebenkosten im Monat 500 DM.

9

II

Durch Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO kam es im Februar 1982 zu einem Strafverfahren gegen den früheren Soldaten, in dem ihn das Amtsgericht - Schöffengericht - Darmstadt am 20. Dezember 1982 - 3 Js 4700/81 - 21 a Ls - unter Freispruch von der Anklage der Urkundenfälschung wegen fortgesetzten Betrugs zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilte. Infolge Zurücknahme der Berufung, die der frühere Soldat gegen diese Entscheidung eingelegt hatte, ist das Urteil seit 23. März 1983 rechtskräftig.

10

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt mit der Anschuldigungsschrift vom 12. Juli 1983 dem früheren Soldaten zur Last, durch den im wesentlichen schon vom Strafgericht abgeurteilten Sachverhalt seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt zu haben.

11

Die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte fand den damals noch im aktiven Dienst stehenden Soldaten am 13. Oktober 1983 des ihm vorgeworfenen Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers.

12

Gestützt auf die Feststellungen des sachgleichen Strafurteils des Amtsgerichts Darmstadt, von denen sie sich nur in einem Punkt gelöst hatte, und auf Grund eigener, ergänzender Feststellungen hielt die Truppendienstkammer folgenden Sachverhalt für erwiesen:

13

Nachdem der frühere Soldat am 18. Mai 1981 seinem damaligen Disziplinarvorgesetzten gegenüber unter Vorlage eines zwischen dem Rentner Johann P. und ihm mit Datum vom 28. Mai 1980 geschlossenen Einheitsmietvertrages die dienstliche Erklärung abgegeben hatte, seit dem 1. Juni 1980 Hauptmieter einer in ... O. Nr. 3 gemieteten Leerwohnung, bestehend aus drei Zimmern, Kochküche, Bad, Flur/Diele, mit einer Gesamtfläche von 56 qm zu sein, beantragte er am 6. Juli 1981 beim Gerätedepot Obertshausen die Zahlung von Trennungsgeld für die Zeit vom 19. Mai bis 31. Mai 1981. Dies tat er in der Form, daß er einen für diesen Zeitraum ausgefüllten Forderungsnachweis vorlegte, in dem er als Familienwohnort ... O. angab und auf dessen Rückseite er den Antrag auf Auszahlung des Trennungsgeldes ausfüllte und dabei ebenfalls bejahte, außerhalb des Dienstortes einen Hausstand zu haben.

14

Diesem Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld wurde zunächst aus hier nicht näher interessierenden Gründen nicht entsprochen. Auf Beschwerde des früheren Soldaten hin wies jedoch der zuständige Beamte der Bundeswehrverwaltung, der Zeuge S., das Trennungsgeld an und bewilligte insgesamt einen Betrag von 2.171,30 DM. Dieser Betrag umfaßte auch Trennungsgeld, das der frühere Soldat nach seiner Versetzung zum Heeresinstandsetzungswerk ... in D. am 7. Dezember 1981 für die Zeit vom 1. Oktober 1981 an beantragt hatte und für das er durch einen weiteren "Erst-Antrag" vom 21. Dezember 1981 den Antragszeitraum auf die Zeit vom 25. März 1981 an erweitert hatte. Auch in diesen Anträgen vom 7. Dezember und 21. Dezember 1981 hatte er angegeben, seit Mai 1980 in ... O. Nr. 3 bzw. W.straße 3 eine Wohnung zu bewohnen und einen Hausstand zu haben. In allen drei Anträgen hatte der frühere Soldat die Richtigkeit seiner Angaben versichert.

15

Von dem Gesamtbetrag des bewilligten Trennungsgeldes wurden jedoch nur 768,40 DM ausgezahlt, da man inzwischen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des früheren Soldaten bekommen hatte. Wie nämlich die Ermittlungen der Bundeswehrverwaltung ergaben, hatte der frühere Soldat unter der von ihm angegebenen Anschrift in O. niemals einen eigenen Hausstand unterhalten. Vielmehr hatte er sich unter der vorgenannten Anschrift vom 1. April 1981 bis Anfang/Mitte Dezember 1981 lediglich alle acht bis 14 Tage aufgehalten, weil er seinerzeit ein Verhältnis zu der Zeugin Sch. unterhalten hatte, die im Hause ihres Vaters, des Zeugen P., im oberen Stockwerk eine eigene Wohnung hatte. Diese Wohnung war von ihr allein möbliert worden, und sie allein verköstigte den früheren Soldaten, wenn sich dieser bei ihr aufhielt. Der Zeuge P. hatte den Mietvertrag mit dem früheren Soldaten lediglich aus Gefälligkeit zum Schein abgeschlossen, weil ihm der frühere Soldat vorgeschwindelt hatte, er erhalte auf diese Weise zwei Tage mehr Sonderurlaub.

16

Die Kammer würdigte die Vorlage des inhaltlich falschen Einheitsmietvertrages und die Abgabe der falschen dienstlichen Erklärungen über das Bestehen eines Hausstandes in Ottensoos zu dem Zweck, nicht zustehendes Trennungsgeld zu erhalten, als vorsätzlichen Verstoß des früheren Soldaten gegen die Pflichten, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG), der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen (§ 7 SG) sowie Achtung und Vertrauen im dienstlichen Bereich zu wahren (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG).

17

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

18

Die unwahren dienstlichen Erklärungen des früheren Soldaten zu dem Zweck, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu Lasten des Dienstherrn zu erlangen, seien geeignet gewesen, das erforderliche Vertrauen zwischen dem früheren Soldaten und dem Dienstherrn in Frage zu stellen. Bei der Vielzahl von Erstattungsanträgen müsse sich der Dienstherr weitgehend darauf verlassen können, daß die Angaben der Soldaten der Wahrheit entsprächen. Das gelte insbesondere bei einem Feldwebel, der als Vorgesetzter für sein Verhalten nach § 10 Abs. 1 SG verschärft hafte. Der frühere Soldat sei nicht, unüberlegt handelnd, einer plötzlichen Eingebung erlegen oder habe sich in finanzieller Not befunden. Er habe vielmehr über Monate hinweg versucht, ihm nicht zustehendes Geld zu erschwindeln. Diese kriminelle Energie lasse ihn in seinem jetzigen Dienstgrad untragbar erscheinen und mache eine Dienstgradherabsetzung unumgänglich. Da sich der frühere Soldat jedoch über neun Jahre hinweg tadelfrei geführt habe, sei es noch vertretbar, ihm für den Rest seiner Dienstzeit, in der er ohnehin vom militärischen Dienst freigestellt sei, und für das Reserveverhältnis den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers zu belassen.

19

Gegen diese ihm am 26. Oktober 1983 zugestellte Entscheidung hat der frühere Soldat durch seinen Verteidiger am 28. November 1983, einem Montag, Berufung einlegen lassen. Mit Zustimmung des Vertreters des Bundeswehrdisziplinaranwalts hat er das Rechtsmittel in der Berufungshauptverhandlung auf die Maßnahmebemessung beschränkt und die Verhängung einer Gehaltskürzung beantragt.

20

Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgebracht:

21

Die von der Kammer verhängte Maßnahme sei zu hart. Er sei bereits vom Strafgericht empfindlich geahndet worden. Die zusätzliche Degradierung führe daher zu einer unangemessen hohen finanziellen Belastung. Gerechtfertigt sei allenfalls eine Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel für die Dauer von zwölf Monaten.

22

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO und § 43 Abs. 2 StPO, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

23

2.

Da das Rechtsmittel in der Berufungshauptverhandlung ausdrücklich und rechtswirksam auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden ist, hatte der Senat die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

24

3.

Die Berufung konnte nicht zum Erfolg führen.

25

Die Truppendienstkammer hat das zum Nachteil des Dienstherrn verübte Dienstvergehen mit der Herabsetzung des früheren Soldaten in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers keinesfalls zu hart geahndet.

26

Das Dienstvergehen hat erhebliches Gewicht. Ein Betrug zum Nachteil des Dienstherrn ist eine höchst verwerfliche Tat und erfordert eine empfindliche disziplinare Reaktion. Der Grund hierfür ergibt sich aus dem schweren Vertrauensbruch, den die Unehrlichkeit eines Soldaten gegenüber seinem Dienstherrn darstellt. Die Bundeswehr kann ihre Soldaten nicht ständig und überall überwachen, sondern muß sich auf deren Ehrlichkeit verlassen können. Sie muß gerade bei solchen Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer überprüft werden können, auf peinlichste Genauigkeit bestehen. Erfüllt ein Soldat diese Erwartungen nicht, täuscht er aus eigennützigen Beweggründen seinen Dienstherrn, um größere Zuwendungen zu erhalten, als ihm zustehen, so stört er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn nachhaltig und begründet ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, Integrität und Treuebereitschaft. Erschwerend muß zudem ins Gewicht fallen, wenn der Soldat, wie hier in den Anträgen und Forderungsnachweisen für die Zahlung von Trennungsgeld, noch die Richtigkeit seiner wahrheitswidrigen Angaben pflichtgemäß, mithin unter Berufung auf seine Dienstpflichten, versichert und durch falsche Belege, wie hier durch den nur zum Schein abgeschlossenen Mietvertrag, untermauert. Die Wahrheitspflicht hat gerade im militärischen Bereich besondere Bedeutung. Das kommt schon darin zum Ausdruck, daß sie nur im Pflichtenkatalog der Soldaten ausdrücklich normiert worden ist. Eine Armee kann nämlich schlechterdings nicht geführt werden, wenn sich die Führung nicht auf die Richtigkeit der abgegebenen dienstlichen Meldungen, Erklärungen und Aussagen verlassen kann. Auch wenn solche Meldungen, Erklärungen und Aussagen nicht immer überprüft werden können, müssen auf ihrer Grundlage im Frieden und erst recht im Verteidigungsfall unter Umständen Entschlüsse von größter Tragweite gefaßt werden, müssen sachgerechte, bestimmte Befehle erteilt oder, wie hier, gesetzlich vorgeschriebene Verfügungen über öffentliche Gelder erlassen werden. Ein Soldat, der seinen Dienstherrn durch unwahre Angaben schädigt oder zu schädigen versucht, büßt ganz allgemein seine Glaubwürdigkeit ein. Fügt ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der gemäß § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlicher Haltung und Pflichterfüllung verpflichtet ist, seinem Dienstherrn durch unrichtige Trennungsgeldabrechnungen in betrügerischer Absicht, also um sich zu bereichern, Schaden zu, so kann er der Bundeswehr in der Regel nicht mehr in seinem bisherigen Dienstgrad zugemutet werden. Für ein derartiges Vergehen hat daher die Dienstgradherabsetzung regelmäßig Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu sein (BVerwG RiA 1982, 37 m.w.N.). Von dieser reinigenden Maßnahme könnte nur dann abgesehen werden, wenn sich in der Tat oder - ausnahmsweise - in der Person des Soldaten gewichtige Milderungsgründe erkennen ließen. Dies trifft indes hier nicht zu.

27

Zivil als Bankkaufmann und als Soldat im Stabsdienst ausgebildet und beschäftigt, wußte der frühere Soldat, daß man bestehende oder behauptete Ansprüche nicht unter Vorspiegelung falscher Tatsachen durchsetzen darf. Er war sich auch über die Bedeutung und Tragweite seiner Handlungsweise durchaus im klaren, als er in der dienstlichen Erklärung vom 18. Mai 1981 seinem Disziplinarvorgesetzten gegenüber angab, seit 1. Juni 1930 Hauptmieter der Leerwohnung in ... O. Nr. 3 zu sein. Denn er versichere am Schluß dieser dienstlichen Erklärung ausdrücklich, er sei sich bewußt, daß die Abgabe einer falschen Erklärung disziplinarrechtlich als Dienstvergehen nach § 23 SG und strafrechtlich als Betrug nach § 263 StGB verfolgt werden könne. Gleichwohl beharrte er auf seinem Antrag auf Zahlung von Trennungsgeld vom 6. Juli 1981, nachdem dieser aus anderen Gründen abgelehnt worden war, indem er die Beschwerde vom 12. August 1981 erhob und sich darin erneut auf seinen angeblich "seit dem 28. Mai 1980" begründeten eigenen Hausstand berief. Darüber hinaus machte er die Angelegenheit im November 1981 mit zum Gegenstand einer Eingabe an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages. Als der Erfolg seiner Beschwerde sich abzeichnete, erweiterte er sogar am 7. Dezember 1981 sein Verlangen nach Trennungsgeld, gestützt auf seine angeblich in ... O. Nr. 3 seit Mai 1980 bewohnte Wohnung, auf die Zeit vom 1. Oktober 1981 an und erstreckte es am 21. Dezember 1981 mit derselben Begründung noch auf den gesamten Zeitraum seiner Kommandierung zum Gerätedepot O. vom 26. März 1981 bis 30. September 1981. Damit legte der frühere Soldat eine Hartnäckigkeit und eine kriminelle Intensität in der Verfolgung seiner betrügerischen Machenschaften an den Tag, die sich bei der Maßnahmebemessung ausschließlich zu seinen Lasten auswirken müssen. Er handelte bei allen drei Anträgen auch aus eigensüchtigen Motiven. Es ist unerheblich, ob dem früheren Soldaten nach der Kommandierung zum Gerätedepot O. oder der Versetzung zum Heeresinstandsetzungswerk ... in D. infolge des Beibehaltens der Wohnung an einem bisherigen Wohnort notwendige Auslagen entstanden, die einen Anspruch auf Trennungsgeld begründen konnten (§ 20 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BUKG und den Bestimmungen der Trennungsgeldverordnung); wegen eines in ... O., W.straße 3, begründeten eigenen Hausstandes stand ihm jedenfalls für diese Zeiträume kein Trennungsgeld zu. Denn der frühere Soldat sagte nicht nur objektiv die Unwahrheit, sondern log bewust, als es versicherte, dort einen den Erfordernissen des § 7 Abs. 3 BUKG genügenden Hausstand zu besitzen. Er hatte am 28. Mai 1980 keine Wohnung in ... O., W.straße 3, von dem Rentner Johann P. zum 1. Juni 1980 gemietet, sondern durch notariellen Vertrag vom 9. Mai 1980 die Eigentumswohnung der Tochter des Zeugen P., der Zeugin Gabriele Sch., in ... R., L. Weg 111 mit Wirkung vom 1. Juni 1980 gekauft. Diese Wohnung hatte er noch bis März 1981 an die Zeugin Sch. und anschließend an einen Dritten vermietet. Sein Versuch, das auf den "28.05.1980" lautende Datum des (Schein-)Mietvertrags mit dem Zeugen P. als Schreibfehler zu bemänteln, weil die Jahreszahl richtig "1981" hätte heißen seilen, mußte scheitern. Hätte nämlich der frühere Solgeschlossen, so hätte er sich in seiner dienstlichen Erklärung vom 18. Mai 1981 noch gar nicht darauf beziehen und erst recht keine Ansprüche auf Trennungsgeld für die Zeit vom 19. bis 31. Mai 1981 und später sogar für die Zeit vom 25. März 1981 an stellen können, wie er dies mit seinen Anträgen vom 6. Juli 1981 und 21. Dezember 1981 getan hat. Die Situation, in der der frühere Soldat versagte, war zudem nicht von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten schlechterdings nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Anhaltspunkte dafür, daß der frühere Soldat etwa in einer ausweglos erscheinenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage oder unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang gehandelt hätte, sind nicht ersichtlich geworden. Von einer unbedachten Augenblickstat kann bei der vorliegenden Fallgestaltung ohnehin keine Rede sein.

28

Es war auch nicht das Verdienst des früheren Soldaten, daß der Schaden, den er seinem Dienstherrn und damit der Allgemeinheit zufügte, auf 768,40 DM begrenzt werden konnte. Im übrigen ist für die Maßnahmebemessung nicht die Höhe des erschwindelten Betrags und des Verlustes maßgebend, der dem Dienstherrn zugefügt worden ist, sondern die Einbuße an Vertrauenswürdigkeit, die durch einen derartigen Pflichtenverstoß eintritt. Dieser Vertrauensverlust wäre aber selbst bei einer geringeren Summe als derjenigen von 768,40 DM erheblich. Daß der frühere Soldat die durch Rückforderungsbescheid von ihm verlangte Überzahlung inzwischen erstattet hat, war nicht mehr als recht und billig.

29

Art und Höhe der im sachgleichen Strafverfahren gegen den früheren Soldaten verhängten Strafe lassen sich ebenfalls bei der Maßnahmebemessung im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigen. Während die Kriminal strafe der Ahndung eines Verstoßes gegen ein von der Rechtsordnung allgemein geschütztes, für alle gewährleistetes Rechtsgut dient, bezweckt das Disziplinarrecht als persönlichkeitsbezogenes Dienstordnungsrecht, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem es denjenigen, der die besonderen, ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt hat, entweder durch eine reinigende Maßnahme aus dem Dienstverhältnis oder aus seinem Dienstgrad entfernt oder durch eine erzieherische Maßnahme an künftiges pflichtgemäßes Verhalten mahnt. Daher lassen sich auch aus Erwägungen über die Nichtverfolgung gewisser Steuerstraftaten, die im Augenblick die politische Diskussion bewegen, keine Folgerungen für das vorliegende Verfahren ziehen.

30

Aus den dienstlichen Leistungen des früheren Soldaten ergeben sich ebenfalls keine durchgreifenden Milderungsgründe. Nach den Beurteilungen, dem Dienstzeugnis vom 12. Dezember 1983 sowie der Aussage des letzten Disziplinarvorgesetzten, Hauptmanns a.D. N., als Zeugen in der Hauptverhandlung erster Instanz, die in der Berufungshauptverhandlung verlesen worden sind, hob sich der frühere Soldat über den Durchschnitt der Soldaten in seiner Verwendung nicht hinaus. Wenngleich ihm zuzugestehen ist, daß ihn die Verletzungen, die er bei seinem Wegeunfall Ende April 1975 erlitten hatte, in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit behinderten, so läßt sich doch damit das ihm bescheinigte oberflächliche Erfüllen seiner Aufgaben ebensowenig entschuldigen wie der Mangel an Verantwortungsbewußtsein und Zuverlässigkeit, der auch in dem Dienstvergehen zum Ausdruck kommt.

31

Uneingeschränkt zugunsten des früheren Soldaten sprechen lediglich seine bis zu diesem Dienstvergehen dienstlich tadelfreie Führung sowie das ihm bestätigte höfliche und kameradschatliche Auftreten im dienstlichen Bereich. Diesen Milderungsgründen hat aber bereits die Truppendienstkammer in reichem Maße Rechnung getragen, als sie die hier verwirkte Dienstgradherabsetzung auf einen Dienstgrad, in den eines Stabsunteroffiziers, beschränkte. Diese Maßnahme noch weiter zu mildern und das Verfahren im Hinblick auf § 60 Abs. 1, § 59 Abs. 1 Satz 1, § 8 Satz 1 WDO einzustellen, sah der Senat keinen Anlaß.

32

Es kann dahingestellt bleiben, ob der bereits im April 1976 zum Feldwebel ernannte frühere Soldat ohne das hier abzuurteilende Fehl verhalten noch vor dem Ende seiner Dienstzeit zum Oberfeldwebel weiterbefördert worden wäre, so daß er, wie sein Verteidiger geltend gemacht hat, durch die Degradierung zum Stabsunteroffizier praktisch um zwei Dienstgrade zurückgesetzt würde. Darin eine bei der Maßnahmebemessung zu berücksichtigende Folge des Dienstvergehens zu sehen, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung abgelehnt (Urteil vom 13. Oktober 1981 - 2 WD 71/80 - m.w.N.). Denn selbst bei weitestem Verständnis der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 31 SG darf ein pflichtvergessener und in seinem Ansehen schwer geschädigter Vorgesetzter selbstverständlich nicht weiter gefördert oder befördert werden. Der frühere Soldat hat sich diesen Nachteil ebenso zuzuschreiben wie die persönlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen, die mit der Dienstgradherabsetzung verbunden sind. Die darin liegende Härte ist schon deshalb nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handein verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem bestimmten, schwerwiegenden Fehlverhalten seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr aufs Spiel setzt.

33

4.

Die Berufung des früheren Soldaten war demnach mit der Kostenfolge gemäß § 131 Abs. 1 WDO zurückzuweisen. Für eine Überbürdung der dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund fehlt es bei dieser in vollem Umfang erfolglosen Berufung an einer gesetzlichen Grundlage (BVerwGE 46, 101).

Dr. Glöckner
RiBVerwG Dr. Knackstedt ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Glöckner
Hacker
Schütz
Brömer