Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.03.1984, Az.: BVerwG 6 P 26.82
Mitbestimmung eines Personalrates ; Versetzung eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.03.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 26.82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 17173
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DokBer B 1984, 211-213
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim und Dr. Seibert
beschlossen:
Tenor:
Die Sprungrechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts ... - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 17. Februar 1982 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Präsident der Universität H., der Beteiligte zu 1), wies den innerhalb der Universität zunächst in der Pressestelle beschäftigten Angestellten F. im März 1980 dem Dezernat 5 - Planung, Statistik und Information - zu, das ebenso wie die Pressestelle zur Stammdienststelle der Universität gehört. An dieser Maßnahme beteiligte er weder den Personalrat der Stammdienststelle noch den bei der Universität gebildeten Gesamtpersonalrat, den Beteiligten zu 2).
Der Antragsteller hat daraufhin das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und vorgetragen:
Die Zuweisung des F. an das Dezernat 5 sei als mitbestimmungspflichtige Versetzung im Sinne des § 78 Abs. 2 Nr. 4 Nds. PersVG anzusehen. Dieser Begriff bezeichne u.a. die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs unabhängig davon, ob die Dienststelle gewechselt werde, sofern diese Maßnahme länger als 1 Monat andauern solle oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden sei, unter denen die Arbeit geleistet werden müsse. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, daß die ohne Zustimmung des Personalrats vorgenommene Versetzung des F. zum Dezernat 5 der Universität sein Mitbestimmungsrecht verletzt hat.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes innerhalb der Dienststelle sei nicht als Versetzung im Sinne des Personalvertretungsrechts anzusehen und unterliege deswegen nicht der Mitbestimmung des zuständigen Personalrats.
Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungsrechtsbeschwerde eingelegt, mit der er seinen Feststellungsantrag weiter verfolgt und der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsauffassung entgegentritt, die Zuweisung eines anderen Aufgabenbereichs innerhalb derselben Dienststelle sei personalvertretungsrechtlich nicht als Versetzung anzusehen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluß hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein im Zusammenhang mit der Zuweisung eines anderen Aufgabenbereichs an F. etwa gegebenes Mitbestimmungsrecht vom Antragsteller auszuüben gewesen wäre (vgl. Beschluß vom 15. August 1983 - BVerwG 6 P 19.81 -); es hat ein solches Recht des Antragstellers aber ohne Rechtsfehler verneint.
Nach § 78 Abs. 2 Nr. 4 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen - Nds. PersVG - i.d.F. vom 3. November 1980 (GVBl. S. 400), auf den sich das Begehren des Antragstellers allein stützen kann, bestimmt der Personalrat bei der "Versetzung" von Angestellten und Arbeitern mit. Was unter dem Begriff "Versetzung" zu verstehen ist, bestimmt das niedersächsische Personalvertretungsgesetz weder in dieser Vorschrift noch an anderer Stelle. Dessen bedurfte es jedoch auch nicht; denn § 78 Nds. PersVGübernimmt - ebenso wie das Bundespersonalvertretungsgesetz und die übrigen Landespersonalvertretungsgesetze - die Begriffe, die die einzelnen, in der Vorschrift geregelten Mitbestimmungstatbestände bezeichnen, aus dem Beamtenrecht, soweit er die Mitbestimmungsbefugnis in Personalangelegenheiten der Beamten festlegt, und aus dem Tarifrecht, soweit er die entsprechenden Befugnisse in Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter bestimmt. Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, im Personalvertretungsrecht sei eine abweichende Sinngebung dieser Begriffe geboten, verkennt den Gegenstand der Mitbestimmung der Personalvertretung in Personalangelegenheiten. Die Vorschriften, welche die Mitbestimmung in diesen Angelegenheiten regeln, sollen der Personalvertretung nämlich nicht unabhängig von dem für das Beschäftigungsverhältnis des einzelnen Bediensteten maßgebenden Statusrecht eine möglichst weitreichende Beteiligung an Maßnahmen des Dienststellenleiters ermöglichen, die sich irgendwie auf einen Beschäftigten auswirken; sie sollen vielmehr nur festlegen, an welchen das konkrete Beschäftigungsverhältnis eines Bediensteten betreffenden, nach den für dieses Beschäftigungsverhältnis maßgebenden Vorschriften zulässigen Maßnahmen die Personalvertretung mitzubestimmen hat. Welche derartigen Maßnahmen unter die vom Personalvertretungsrecht aus dem Beamten- oder Tarifrecht übernommenen Begriffe unterzuordnen sind, ist daher in erster Linie den Bestimmungen des jeweils in Betracht kommenden Statusrechts und deren Auslegung in Rechtsprechung und Rechtspraxis zu entnehmen. Allerdings hat der Senat wiederholt betont, daß die Begriffsbestimmungen und -inhalte des Beamten- und Tarifrechts für das Personalvertretungsrecht nicht abschließend verbindlich sind, sondern daß anhand des vom Gesetzgeber mit der Beteiligung des Personalrats an personellen Angelegenheiten verfolgten Zwecks ermittelt werden muß, ob der personalvertretungsrechtliche Gehalt dieser Begriffe über ihren dienstrechtlichen hinausgeht (BVerwGE 50, 186 [191] m.w.Nachw.). Das danach mögliche Auseinanderfallen von dienst- und personalvertretungsrechtlicher Bedeutung eines mit dem gleichen Begriff bezeichneten Tatbestandsmerkmals darf aber nicht dazu führen, daß der verwendete Begriff im Personalvertretungsrecht seine Bezeichnungsgenauigkeit und damit seine Aussagekraft als gesetzliches Tatbestandsmerkmal verliert. Das wäre der Fall, wenn ein solcher Begriff im Personalvertretungsrecht auf Sachverhalte angewendet würde, denen ein oder mehrere wesentliche Elemente ihres dienstrechtlichen Begriffsinhalts fehlen.
Hiervon ausgehend kann die Umsetzung des F. innerhalb der Universität H. personalvertretungsrechtlich nicht als Versetzung im Sinne des § 78 Abs. 2 Nr. 4 Nds. PersVG angesehen werden. Denn das wesentliche Merkmal einer Versetzung ist sowohl im Beamtenrecht als auch nach dem für das Angestelltenverhältnis des F. maßgebenden Bundesangestelltentarifvertrag der Wechsel der Dienststelle. Das hat das Verwaltungsgericht anhand der Kommentarliteratur überzeugend dargelegt, und dem ist beizupflichten.
Aus der Besonderheit, daß § 78 Abs. 2 Nds. PersVG - anders als § 75 Abs. 1 Nr. 3, § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG und die Mehrzahl der entsprechenden Bestimmungen der übrigen Landespersonalvertretungsgesetze - die "Umsetzung" nicht unter den mitbestimmungspflichtigen Tatbeständen nennt, ergibt sich nichts anderes. Insbesondere kann nicht daraus, daß die Vorschrift den Begriff "Versetzung" ohne den im Bundespersonalvertretungsgesetz enthaltenen Zusatz "zu einer anderen Dienststelle" verwendet, geschlossen werden, er umfasse auch die "Umsetzung" innerhalb der Dienststelle. Denn die Begriffe "Versetzung" und "Umsetzung" wurden bereits im Zeitpunkt der Neufassung des niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes in der Gesetzessprache deutlich getrennt und mit unterschiedlichem Begriffsinhalt benutzt. So verwendet das Bundespersonalvertretungsgesetz diesen Begriff mit dem unterscheidenden Zusatz "innerhalb der Dienststelle". Deswegen ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, daß aus der amtlichen Begründung zum Entwurf eines Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen (Lt-Drucks., 4. Wp., Nr. 101), die in der Einzelbegründung zu § 78 Abs. 1 den Hinweis enthält, die "Beschränkung ... auf eine Versetzung nur zu einer anderen Dienststelle ist in Buchst. b) des Entwurfs fortgelassen worden" (a.a.O. S. 748), nicht mit der aus Gründen der Rechtsklarheit erforderlichen Eindeutigkeit geschlossen werden kann, der Landesgesetzgeber habe beide Begriffe in dem Wort "Versetzung" zusammenfassen wollen. Selbst wenn diese Absicht bestanden haben sollte, hat sie jedenfalls in dem für die rechtliche Beurteilung allein maßgebenden Gesetzestext keinen Ausdruck gefunden.
Die Rechtsbeschwerde ist nach alledem zurückzuweisen.
Dr. Eckstein
Dr. Schinkel
Nettesheim
Dr. Seibert