Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.03.1984, Az.: BVerwG 7 B 183.82

Postrecht; Einrichtung; Benutzung; Minderjährige; Volljähriger

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.03.1984
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 183.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 12081
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 29.10.1980 - AZ: 7 K 4746/77
OVG Nordrhein-Westfalen - 03.09.1982 - AZ: 13 A 286/81

Fundstellen

  • ArchPF 1986, 165-168
  • BB 1985, 153
  • DokBer A 1984, 207-208
  • JA 1985, 50-51
  • JZ 1985, 675
  • NJW 1984, 2304-2305 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein nicht voll Geschäftsfähiger ist bei der Benutzung der Einrichtungen des Postwesens, soweit die Benutzungsverordnungen nichts anderes vorschreiben, rechtlich wie ein Volljähriger zu behandeln. Das gilt auch für das Postscheckteilnehmerverhältnis.

In dem Rechtsstreit
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. März 1984
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. September 1982 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 35.151 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung von 35.150 DM (nebst Zinsen). Diesen Betrag hatte sie in mehreren Teilbeträgen gegen Postbarschecks ausgezahlt, die die Unterschrift des damals minderjährigen Beklagten trugen. Zuvor hatte eine Post angestellte durch gefälschte Zahlkarten entsprechende Gutschriften auf dem Postscheckkonto des Beklagten bewirkt.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten nach dem Klageantrag verurteilt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Dem Umstand, daß der am 26. September 1953 geborene Beklagte im Sommer 1974, als die Klägerin ihm auf seinen Antrag ein Postscheckkonto eröffnet und bald darauf die Auszahlungen vorgenommen hatte, nach der damaligen Rechtslage noch minderjährig war, hat es keine anspruchshindernde Bedeutung beigemessen.

3

Die Beschwerde, mit der der Beklagte die Zulassung der Revision erstrebt, hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.

4

Für grundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde die Frage, ob dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin "der Minderjährigenschutz als ein unsere gesamte Rechtsordnung bestimmender Grundsatz" entgegensteht und § 8 Abs. 1 Satz 2 PostG im Postscheckdienst der Klägerin deshalb unanwendbar ist. Eine Rechtsfrage, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarfund dadurch der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung verleiht, ist damit jedoch nicht aufgeworfen; denn ihre Beantwortung ergibt sich unmittelbar und zweifelsfrei aus dem Gesetz.

5

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Postwesen (PostG) vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 1006) hat jedermann Anspruch auf die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens, wenn die für die Inanspruchnahme der einzelnen Dienste in den Benutzungsverordnungen festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Dies gilt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 PostG u.a. auch dann, wenn der Benutzer nicht voll geschäftsfähig ist. Daß die Vorschriften dieses Gesetzes für den Postscheckdienst gelten, ist in § 1 Nr. 4 PostG ausdrücklich bestimmt. Der Minderjährige ist bei der Benutzung der Einrichtungen des Postwesens demnach, soweit die Benutzungsverordnungen nichts Abweichendes vorschreiben, rechtlich wie ein Volljähriger zu behandeln. Zu den Bedingungen, die nach der hier einschlägigen Benutzungsverordnung, der - im vorliegenden Fall in der ursprünglichen Fassung anwendbaren - Postscheckordnung (PostSchO) vom 1. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2159), für die Begründung eines Postscheckteilnehmerverhältnisses erfüllt sein müssen, gehört die volle Geschäftsfähigkeit nicht.

6

Daß die Begründung eines Postbenutzungsverhältnisses als eines nicht dem Privatrecht, sondern dem öffentlichen Recht angehörenden Rechtsverhältnisses entsprechend dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und dem auch in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. V/3295 S. 15) zweifelsfrei zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers nicht die volle Geschäftsfähigkeit ist in der Literatur weithin anerkannt, und zwar nicht nur hinsichtlich der kurzzeitigen Einzelnutzungsverhältnisse, etwa im Brief-, Paket- und Geldübermittlungsdienst, sondern auch bei den Dauernutzungsverhältnissen wie etwa dem Postscheck- und Postsparkassendienst (vgl. Altmannsperger, Loseblatt-Kommentar zum Gesetz über das Postwesen, Stand September 1983, § 8 RdNr. 36 ff.; Kämmerer/Eidenmüller, Loseblatt-Kommentar zum Post- und Fernmeldewesen (Der Wirtschafts-Kommentator), Stand Januar 1984, § 8 PostG Anm. 6 f. und § 3 PostSchO Anm. 4; Eidenmüller, NJW 1972, 1309; Ohnheiser, Postrecht, 3. Auflage 1980, § 8 PostG RdNr. 4, 8 f.; Kämmerer, DVBl. 1974, 273; Jauernig, NJW 1972, 1 und 1311; ders. FamRZ 1974, 631; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Auflage 1974, § 32 V c; anderer Ansicht Scheerer, Betriebs-Berater 1971, 981 und Gitter in: Münchener Kommentar zum BGB. 1978, vor § 104 RdNr. 113). Hierfür spricht auch der Zweck der Regelung, einerseits die Vorteile der Postbenutzung jedermann zu eröffnen und andererseits die Bundespost von der Überprüfung der Geschäftsfähigkeit ihrer Benutzer, die zumindest bei der Vielzahl der kurzlebigen Postbenutzungsverhältnisse ohne unvertretbaren Aufwand ohnehin gar nicht möglich wäre, zu befreien.

7

Die Beschwerde beruft sich demgegenüber zu Unrecht auf den Minderjährigenschutz als einen die "gesamte Rechtsordnung bestimmenden Grundsatz". Einen auf allen Gebieten des privaten und des öffentlichen Rechts gleichgestalteten Minderjährigenschutz gibt es nicht. Es ist vielmehr der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers anheimgestellt, ob und auf welche Weise er den Minderjährigen vor den Risiken des Lebens einschließlich der ihm aus geschäftlicher Unerfahrenheit drohenden Gefahren schützen will. Insbesondere ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, Minderjährige von der Eingehung von Postbenutzungsverhältnissen ohne Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter auszuschließen, auch nicht, soweit es sich um Dauernutzungsverhältnisse handelt, zumal da die Gefahr ruinöser Dispositionen des Minderjährigen in aller Regel nicht besteht. Im Postscheckteilnehmerverhältnis ist schon durch § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 PostSchO, wonach der Überziehung des Postscheckkontos enge Grenzen gesetzt sind, der Gefahr einer übermäßigen Selbstbelastung des Minderjährigen mit Rückzahlungsansprüchen vorgebeugt.

8

Im vorliegenden Fall sieht sich der Beklagte allerdings einer außerordentlich hohen Rückzahlungsforderung der Klägerin ausgesetzt. Selbst wenn ihm nicht eine Beteiligung an den betrügerischen Manipulationen in bezug auf die Gutschriften auf seinem Postscheckkonto, sondern nur die äußerst leichtsinnige Überlassung von Blankoschecks an Dritte vorzuwerfen ist, beruht seine Rückzahlungsverpflichtung doch auf Umständen, die so außergewöhnlich und selten sind, daß mit ihnen wohl nicht einmal die Forderung nach einer gesetzlichen Verbesserung des Minderjährigenschutzes, auf jeden Fall aber nicht die - Postbenutzungsregelungen derogierende - Anwendung von Schutzbestimmungen des bürgerlichen Rechts begründet werden könnte, die nach eindeutiger gesetzlicher Regelung im Postscheckteilnehmerverhältnis gerade nicht gelten.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 35.151 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Seebass