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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.03.1984, Az.: BVerwG 1 D 50.83

Veruntreuung von amtlich eingenommenem Geld aus dem Verkauf von Altmaterial; Aneignung von zu betreuendem Material der Verwaltung; Betrügerische Bestellungen auf Formularen des Dienstherrn; Betrug zum Nachteil eines Kollegen; Zahlreiche außerdienstliche Betrügereien mit mehreren strafgerichtlichen Verurteilungen nach einer dienstlichen Abmahnung und der Einstellung eines Disziplinarverfahrens; Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.03.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 50.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 17426
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 23.02.1983 - AZ: III VL 46/82

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 14. März 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Regierungsoberinspektor Manfred Patzig,
Bundesbahnbetriebsassistent Bruno Witt als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesbahnhauptsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - ... -, vom 23. Februar 1983 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 18. Juli 1979 ist der Beamte wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist mit der Auflage, den Schaden nach besten Kräften wiedergutzumachen, mindestens mit monatlich 300 DM.

2

Durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 17. März 1982 ist der Beamte wegen zweier rechtlich selbständiger Vergehen der fortgesetzten Untreue sowie zweier weiterer rechtlich selbständiger Vergehen des Betrugs, in einem Fall fortgesetzt handelnd, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt worden ist gegen Zahlung einer Buße von 400 DM.

3

Durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 16. Juni 1983 ist der Beamte wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Das Amtsgericht ... hat durch Beschluß vom 9. August 1983 unter Einbeziehung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts ... vom 17. März 1982 eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten gebildet, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

4

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er - obwohl wegen Betruges vorbestraft und disziplinar abgemahnt -

  1. 1.

    Ende August 1978 betrügerisch Wohnungseinrichtungsgegenstände zum Preis von 3.453,64 DM gekauft und nicht bezahlt habe;

  2. 2.

    zum 1. September 1978 leichtfertig eine viel zu teure Wohnung gemietet habe, zugleich im Bewußtsein seiner Zahlungsunfähigkeit, also betrügerisch, und die Miete und sonstige Kosten bis heute größtenteils nicht bezahlt habe;

  3. 3.

    im Dezember 1980 von einem Kollegen Waren von einer Spielzeugfirma habe besorgen lassen, wobei er von Anfang an die Auslagen des Kollegen nicht habe erstatten wollen und anschließend auch nicht erstattet habe und

  4. 4.

    von Anfang 1980 bis Mitte 1981 in fortgesetzter Untreue handelnd sich Arbeitsgeräte seines Dienstherrn zugeeignet habe, in 11 Fällen Altmöbel seines Dienstherrn eigenmächtig verkauft und den Erlös von 82,52 DM für sich behalten und am 18. und 23. November 1980, um Zahlungsfähigkeit vorzutäuschen, auf Bestellscheinen seines Dienstherrn betrügerisch Waren zum Preis von insgesamt 518,80 DM bei mehreren Firmen gekauft habe.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 23. Februar 1983 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt. Es hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt, und zwar in den Anschuldigungspunkten 1 und 4 gemäß seiner gesetzlichen Bindung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die Urteile des Amtsgerichts ... vom 18. Juli 1979 bzw. des Amtsgerichts ... vom 17. März 1982:

1.
An einem nicht mehr feststellbaren Tag Ende August 1978 besuchte der Beamte den Kaufmann ... R. in dessen Raumausstattungsgeschäft und spiegelte ihm durch sein Auftreten vor, er sei ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde. Ferner erklärte er dem Kaufmann, er werde den Kaufpreis in drei Monatsraten, beginnend einen Monat nach Rechnungsstellung, bezahlen. Dadurch bestimmte er den Kaufmann, ihm für seine damalige Neubauwohnung Teppichböden und Gardinen nebst Gardinenstangen und Befestigungsmaterial zu liefern und die Teppichböden in seiner Wohnung zu verlegen sowie die Gardinen aufzuhängen. Der Beamte wußte von Anfang an ganz genau oder nahm dies zumindest billigend in Kauf, daß er infolge seiner damaligen erheblichen Verschuldung (ca. 40.000 DM) nicht zahlungsfähig und damit auch nicht zahlungswillig war. Deshalb reagierte er auf zahlreiche Aufforderungen zur Zahlung mit nicht ernstlich gemeinten Teilzahlungsversprechungen und sonstigen Ausflüchten, um die Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens zu umgehen. Der Rechnungsbetrag in Höhe von insgesamt 3.453,64 DM wurde bis heute nicht einmal teilweise bezahlt. Hätte der Kaufman R. gewußt, daß der Beamte damals in solchen finanziellen Schwierigkeiten war, hätte er die Mare nicht geliefert.

2.
Zum 1. September 1978 mietete der Beamte bei dem Ehepaar S. eine für seine Verhältnisse viel zu aufwendige Mietwohnung mit einer Wohnfläche von 186 qm einschließlich Garage zum Mietpreis von monatlich 800 DM zuzüglich 200 DM Nebenkosten an, obwohl er wußte, daß er angesichts seiner hohen Schuldenlast seine Miete nicht bzw. nicht vollständig würde bezahlen können. Nachdem er entsprechend dieser Erwartung erstmals im Oktober 1978 einen Teilbetrag angezahlt hatte, kündigten ihm die Vermieter zum 9. Oktober 1978 fristlos die Wohnung, die der Beamte im Februar 1979 räumte. Die geschädigten Vermieter verschafften sich schließlich rechtskräftige Titel über 1.821,94 DM und 4.620 DM zuzüglich Nebenforderungen, die wegen der zahlreichen vorrangigen Pfändungen nicht beigetrieben werden konnten und in absehbarer Zeit auch nicht beitreibbar sind.

3.
Von dem in R. als Geräteverwalter tätigen Kollegen Schnell ließ sich der Beamte direkt vom Hersteller Spiele zum verbilligten Preis besorgen und versprach Bezahlung nach Erhalt der Sendung. Schnell besorgte ihm die gewünschten fünf Puzzlespiele sowie zwei Tuben Spezialkleber zum Gesamtpreis von 43 DM und sandte ihm die Gegenstände am 5. Dezember 1980 zu. Er bestätigte dem Zeugen auch telefonisch, die Sendung bekommen zu haben, und sicherte in der Folgezeit wiederholt sofortige Bezahlung zu. Bis heute beglich er die Schuld jedoch nicht, obwohl der Zeuge ihn in der Folgezeit mehrfach, etwa fünfmal telefonisch und am 22. Januar 1981 schriftlich, mahnte. Schließlich unterrichtete der Zeuge am 27. Januar 1981 den Personalbeamten und am 3. Februar 1981 den Dienststellenleiter des Beamten, ohne daß dieser reagierte. Aus dem gesamten Verhalten seinem Kollegen gegenüber ist zu schließen, daß der Beamte von vornherein nicht gewillt war, die bestellte Ware zu bezahlen.

4.
In der Zeit von 1980 bis Anfang Juni 1981, während der der Beamte bei der Bahnmeisterei ... als Geräteverwalter und Stoffbewirtschafter eingesetzt war, nahm er in mehreren im einzelnen zeitlich nicht mehr feststellbaren Fällen der Bundesbahn gehörendes Arbeitsgerät und andere Gegenstände unberechtigt mit und brachte sie nach Hause, um sie zu behalten. Der Wert der Gegenstände liegt bei etwa 100 DM. Ferner verkaufte er vom 6. April bis 15. Mai 1981 in 11 Fällen Altmöbel der Deutschen Bundesbahn in ... an Bedienstete und behielt den eingenommenen Betrag von 82,52 DM für sich. Am 18. und 23. Dezember 1980 bestellte er auf Bestellformularen der Deutschen Bundesbahn bei der Firma ... Sch. in B. zum Privatgebrauch einen Plattenspieler, eine Küchenwaage, eine Lampe sowie eine Schallplatte im Wert von insgesamt 339,79 DM und gab dabei bewußt wahrheitswidrig vor, es handele sich um eine Bestellung der Deutschen Bundesbahn. Dies tat er deshalb, weil er wußte, daß er wegen seiner eigenen Zahlungsunfähigkeit die Waren sonst nicht erhalten würde. Am 18. Dezember 1980 kaufte er auf die gleiche Weise bei der Firma L. in U. einen Rasenmäher zum Preis von 179,01 DM.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz - BBG -i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 1) gewertet, die Entfernung aus dem Dienst wegen der Vielzahl der Verfehlungen und insbesondere der Veruntreuung amtlich in Empfang genommener Gelder für unerläßlich und den Beamten eines Unterhaltsbeitrags für unwürdig gehalten.

7

Der Beamte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, mit der er sinngemäß eine mildere Disziplinarmaßnähme beantragt. Er führt aus, die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts entbehrten jeder Grundlage. In diesem Zusammenhang verweist er auf ein von ihm an die Bundesbahndirektion ... gerichtetes Schreiben vom 21. Februar 1983 nebst Stellungnahme zu den Anschuldigungspunkten. Dort ist im wesentlichen ausgeführt:

8

Er sehe nicht ein, nach fast 30 jähriger Dienstzugehörigkeit abgeschoben zu werden. Dienstlich habe er sich nichts vorzuwerfen. Dafür spreche seine letzte Beurteilung ebenso wie eine außerordentliche Belohnung wegen außerdienstlicher Kundenwerbung und ein Anerkennungsschreiben eines Kunden. Gestraft sei er durch die Nichtanerkennung seines 25 jährigen Dienstjubiläums, durch die öffentliche Gerichtsbarkeit, durch die Dienstenthebung während seiner Krankheit, Nichtgewährung des Urlaubs und Nichtzahlung des Weihnachtsgeldes. Fünf Jahre habe man gebraucht, um einen endgültigen Verhandlungstermin anzusetzen, um ihn dann mit nunmehr fast 45 Jahren vor die Tür zu setzen, wo er mit 39 Jahren vielleicht noch einen neuen Start hätte versuchen können. Heute lebe er zum Teil von Sozialfürsorge. Ganz gleich, wie immer das Urteil der Kammer auch lauten möge, mit einer Degradierung, einer Beförderungssperre oder einer vorzeitigen Pensionierung sei er einverstanden, mit einer Entlassung jedoch nicht.

9

Zu den einzelnen Anschuldigungspunkten trägt er im wesentlichen folgendes vor:

  1. 1.

    Die Wohnungseinrichtungsgegenstände seien bis auf 153,64 DM gezahlt und die Restforderung und die noch anstehenden Kosten würden ebenfalls bezahlt werden. Hierdurch sei der Anschuldigungspunkt allein durch die inzwischen erfolgte Wiedergutmachung hinfällig geworden. Nicht zuletzt sei er deshalb auch durch das Amtsgericht ... hinreichend bestraft worden.

  2. 2.

    Hier verweise er auf seine Ausführungen in der Untersuchung. Die Wohnung habe er nicht in betrügerischer Absicht angemietet. Es sei vereinbart gewesen, Leistungen für den Vermieter (Garten urbar machen, Gartenanlage fertigstellen, Garage ausräumen, Reinigung und Aufräumen sämtlicher Kellerräume) auf die Miete anzurechnen. Dabei habe es sich um einen Wert von etwa 1.000 DM gehandelt. Miete und Nebenkosten habe er erstmals im Oktober 1973 gezahlt, da er nicht flüssig gewesen sei. Dabei sei er davon ausgegangen, daß er sich mit seinen Vermietern über die Verrechnung von Miete und erbrachten Leistungen einigen würde. Man könne und wolle lediglich nicht verstehen, daß er es gewagt habe, eine Wohnung anzumieten, die für sieben Personen ausreichend gewesen sei. Bereits zwei Monate nach Anmietung hätten zwei Einkommen zur Verfügung gestanden.

  3. 3.

    Die Schuld sei zwischenzeitlich ebenfalls bezahlt. Es könne keine Rede davon sein, daß er nicht habe bezahlen wollen. Es sei richtig, daß er lange nicht bezahlt habe, zunächst aus Mangel an Geld, dann aber, weil er sich geschämt habe, einem Kollegen wegen einer solchen kleinen Summe Veranlassung gegeben zu haben, ihn anzuzeigen. Eine betrügerische Absicht habe nicht vorgelegen.

  4. 4.

    Er habe lediglich Gegenstände, die er mitgenommen habe, nicht rechtzeitig zurückgebracht. Auch weise er den Vorwurf des Betruges zurück und räume lediglich ein, sich nicht korrekt verhalten zu haben.

10

Abschließend erklärt der Beamte in seiner Berufungsschrift, er weise entschieden die Urteilsformulierung zurück, er sei ein verantwortungsloser und unehrlicher Mensch.

Entscheidungsgründe

11

II.

Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme und die Frage der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags beschränkt, wie der Beamte in der Haupt Verhandlung klargestellt hat. Der Bundesdisziplinaranwalt hat einer etwa in dieser Erklärung liegenden Beschränkung der Berufung zugestimmt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts, und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die beiden erwähnten Punkte zu entscheiden.

12

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

13

Im Disziplinarmaß ist die angefochtene Entscheidung zu bestätigen. Mit Recht weist das Bundesdisziplinargericht darauf hin, daß der Beamte allein schon wegen der Veruntreuung amtlich eingenommenen Geldes (Anschuldigungspunkt 4) aus dem Dienst entfernt werden muß. Nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte des Bundes zerstört ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrautem Geld vergreift, um es für eigene Zwecke einzusetzen, das in ihn von der Verwaltung gesetzte Vertrauen in aller Regel derart nachhaltig, daß er nicht mehr Beamter bleiben kann (BDHE 1, 41; 7.91; BVerwGE 43, 266 <268>[BVerwG 31.08.1971 - I D 25/71];  53, 4 <5>[BVerwG 14.02.1975 - I D 62/74];  53, 256 <157>[BVerwG 08.02.1977 - I D 57/76]). Die Verwaltung ist auf Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit öffentlichem Geld in hohem Maße angewiesen, da eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer dieses für das Funktionieren der Verwaltung unabdingbare Vertrauen zerstört, muß daher grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen.

14

Besonders schwerwiegend im innerdienstlichen Bereich ist auch die Veruntreuung von Gegenständen des Dienstherrn, die dem Beamten als Lagerverwalter besonders anvertraut waren. Verwaltungen, die wie die Bundesbahn zur Erfüllung der ihnen gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben gehalten sind, bedeutende Materialmengen zu unterhalten, ist eine perfekte Überwachung dieser Güter in aller Regel nicht möglich. Sie müssen sich deshalb in besonderem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten verlassen können. Das gilt insbesondere für Beamte, denen die Verwaltung oder die Betreuung solcher dem Dienstherrn gehöriger Sachen ausdrücklich anvertraut ist. Vergreifen sie sich an dem ihrer Obhut unterliegenden Gut, so verletzen sie damit eine ihnen Kraft ihres Amtes obliegende zentrale Pflicht und zerstören dadurch regelmäßig das für den geordneten Ablauf insbesondere einer Betriebsverwaltung unabdingbare Vertrauen in ihre Zuverlässigkeit. In solchen Fällen kommt daher regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst in Betracht, wenn nicht besondere Umstände das Versagen des Beamten in einem solchen Maße verständlich machen, daß das Vertrauen der Verwaltung und der Allgemeinheit in seine Redlichkeit und Zuverlässigkeit noch wiederherstellbar erscheint.

15

Hier fehlt es nicht nur an derartigen Milderungsgründen, sondern es liegt noch eine Vielzahl von Erschwerungsgründen vor, die von solchem Gewicht sind, daß sie ebenfalls die Entfernung aus dem Dienst unabdingbar machen:

16

Der Betrug gegenüber dem Kollegen ist für das innerbetriebliche Vertrauensverhältnis der Mitarbeiter untereinander besonders nachteilig, weil er geeignet ist, den Betriebsfrieden und die kollegiale Zusammenarbeit zu stören. In hohem Maße ansehensschädigend nicht nur im Hinblick auf den Beamten, sondern auch für die Bundesbahn selbst war das mehrmalige betrügerische Bestellen auf Bestellformularen der Bundesbahn. Nachdem der Beamte nach vergeblicher dienstlicher Abmahnung bereits zweimal strafrechtlich und einmal disziplinarisch wegen Betruges vorbelastet und zudem wegen betrügerischen Verhaltens gegen ihn das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet war, zeigt gerade dieses zuletzt genannte Verhalten eine besondere Hemmungslosigkeit, was die betrügerische Schädigung Dritter anbetrifft.

17

Seine angespannte wirtschaftliche Lage kann ihn nicht entlasten, wobei dahingestellt bleiben kann, ob er seine hohe Verschuldung nicht zum größten Teil selbst verschuldet hat. Bis Sommer 1983 lagen der Bundesbahndirektion ... über 100 Gehaltspfändungen und -abtretungen vor, die zum größten Teil noch nicht erledigt sind. In dieser Situation hätte er sich an seine finanziellen Möglichkeiten halten können und müssen. Immerhin war der pfändungsfreie Betrag noch so hoch, daß der Lebensunterhalt für den Beamten und seine Familie sichergestellt war. So erhielt er z.B. nach sämtlichen Abzügen noch folgende Beträge ausgezahlt: Juli 1978 3.614,87 DM, August 2.818,75 DM, September 2.856 DM, Oktober 2.331,13 DM, November 2.576,71 DM. Auch der verhältnismäßig geringe Betrag, um den die Bundesbahn unmittelbar geschädigt wurde, ist kein Milderungsgrund, denn nicht die Schadenhöhe ist hier maßgebend für die Disziplinarmaßnahme, sondern der unheilbare Vertrauens- und Ansehensverlust.

18

Wiegt das Dienstvergehen so schwer, daß damit das Vertrauensband zur Dienstbehörde zerstört ist oder der Beamte sein Ansehen verloren hat, so kann nicht aus dem Gesichtspunkt der Resozialisierung das Dienstverhältnis trotzdem fortgesetzt werden (ständige Rechtsprechung: Urteile vom 19. Februar 1970 - BVerwG 2 D 32.69 - <BVerwGE 43, 57>, 31. August 1971 - BVerwG 1 D 22.71 - <BVerwG Dok. Ber. B 1972, 4109>, 11. April 1973 - BVerwG 1 D 13.73 - <BVerwG Dok. Ber. B 1973, 147>, 18. September 1973 - BVerwG 1 D 44.73 - <BVerwG Dok. Ber. B 1974, 133>, 25. November 1974 - BVerwG 1 D 46.74 - <BVerwG Dok. Ber. B 1975, 96>, 27. November 1974 - BVerwG 1 D 55.74 - <BVerwG Dok. Ber. B 1975, 93>, 16. März 1976 - BVerwG 1 D 50.75 - <BVerwG Dok. Ber. B 1976, 291>, 11. Februar 1977 - BVerwG 1 D 103.76 - und 25. Oktober 1983 - BVerwG 1 D 37.83 - <BVerwG Dok. Ber. B 1984, 63>). Diese Auffassung ist vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden (Beschluß vom 29. Januar 1974 - 2 BvR 830/73 -). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Nach wie vor muß das Prinzip gelten, daß nur Beamte im Dienst belassen werden können, die für den Dienstherrn und die Öffentlichkeit in ihrem Amt noch tragbar sind. Anderenfalls müßte der Eindruck entstehen, die Beamtenschaft wäre von Straftätern, seien es z.B. Diebe oder Betrüger, durchsetzt. Das staatliche Handeln würde unglaubwürdig werden, wenn es sich auf eine solchermaßen strukturierte Beamtenschaft stützen müßte. Die Resozialisierung eines Straftäters ist nicht Aufgabe des Disziplinarrechts.

19

Mit Recht hat das Bundesdisziplargericht dem Beamten auch einen Unterhaltsbeitrag wegen Unwürdigkeit versagt. Ihm kann zwar eine frühere tadelfreie Dienstzeit zugute gehalten werden. Andererseits hat er aber jahrelang als unbelehrbarer Straftäter ein derartig gravierendes beamtenunwürdiges Verhalten gezeigt, daß eine weitere Unterstützung aus Mitteln des Dienstherrn nicht mehr gerechtfertigt ist. Bereits am 12. November 1975 wurde er eingehend auf die Folgen hingewiesen, die sich durch leichtfertiges oder unüberlegtes Verhalten in finanziellen Angelegenheiten sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich ergeben können, und er versicherte, daß er künftig finanzielle Verpflichtungen, die seine wirtschaftlichen Verhältnisse übersteigen, nicht mehr eingehen werde. Gleichwohl ist er über die ihm in diesem Disziplinarverfahren als Dienstvergehen zur Last gelegten Sachverhalte hinaus häufig in gleicher Weise nachteilig in Erscheinung getreten:

20

Wegen finanzieller Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Begleichung von Arztrechnungen wurde er mit Ablauf des Jahres 1976 aus der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten ausgeschlossen. Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 4. Mai 1977 wurde gegen ihn eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 5 DM wegen fortgesetzten Betruges festgesetzt. Zugrunde lagen Unregelmäßigkeiten bei der Begleichung von Arztrechnungen. Das sachgleiche Disziplinarverfahren wurde mit Verfügung vom 2. September 1977 gemäß § 14 BDO eingestellt in der Erwartung, daß der Beamte nun endlich bestrebt sein werde, die Normalisierung seiner finanziellen Verhältnisse zu betreiben. Das hinderte den Beamten nicht, in den folgenden Jahren außerdienstlich ähnlich einem Hochstapler aufzutreten und innerdienstlich gravierende Pflichtverletzungen zu begehen, wie hier im einzelnen festgestellt. Weiter wurde er durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 16. Juni 1983 wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, einer Tat, die ihm ebenfalls neben dem hier abgeurteilten Dienstvergehen zur Last fällt. Die Staatsanwaltschaft ... klagte ihn am 28. September 1903 beim Amtsgericht ... an, am 27. September, 4. Oktober und 4. November 1982 - also nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens und nach seiner vorläufigen Dienstenthebung sowie nach Verurteilung durch die Amtsgerichte ... und ... - trotz Zahlungsunfähigkeit Autoreparaturen in Auftrag gegeben sowie in der Zeit zwischen November und Dezember 1982 in einer Vielzahl von Fällen sein Kraftfahrzeug betankt zu haben ohne willens und in der Lage zu sein, die Benzinrechnungen zu bezahlen. Wie er in der Hauptverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeräumt hat, wurde er deshalb am 12. März 1984 erneut strafgerichtlich verurteilt.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Dr. Schwarz
Dr. Hartmann
Pellnitz