Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.02.1984, Az.: BVerwG 7 B 109.83
Anscheinsbeweis; Voraussetzungen; Internes Lösungsmuster; Besonders Schwerwiegender Täuschungsversuch; Verhältnismäßigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.02.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 109.83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 12102
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 11.12.1980 - AZ: 5 A 38/80
- OVG Niedersachsen - 29.03.1983 - AZ: 5 A 17/81
Rechtsgrundlagen
- § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO
- § 132 Abs. 2 Nr. 1
- § 132 Abs. 2 Nr. 2
- § 286 ZPO
Fundstellen
- KMK-HSchR 1984, 645-648
- NVwZ 1985, 191 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Ein Täuschungsversuch kann durch den Beweis des ersten Anscheins bewiesen werden, wenn die Prüfungsarbeit und das vom Prüfer erarbeitete, allein zur Verwendung durch die Prüfungskommission bestimmte Lösungsmuster teilweise wörtlich und im übrigen in Gliederung und Gedankenführung übereinstimmen.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht verletzt, wenn die Benutzung des internen Lösungsmusters als ein besonders schwerwiegender Täuschungsversuch gewertet und die Prüfung insgesamt als nicht bestanden erklärt wird.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Februar 1984
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 29. März 1983 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt die Zulassung zur mündlichen Beförderungsprüfung für den gehobenen Dienst in der Krankenkassenverwaltung, von der er durch Beschluß des Prüfungsausschusses wegen eines Täuschungsversuchs ausgeschlossen worden ist. Dieser wurde daraus gefolgert, daß die schriftlichen Arbeiten des Klägers teilweise wörtlich und im übrigen in der Gliederung sowie in der Gedankenführung mit den internen Lösungsmustern des Prüfungsausschusses übereinstimmten. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers waren ohne Erfolg. Das Berufungsgericht folgte der Auffassung des Verwaltungsgerichts, mindestens hinsichtlich der zweiten Klausur habe sich der vom Beklagten behauptete Täuschungsversuch bestätigt.
Der Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erstrebt, kann nicht stattgegeben werden. Weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Abweichung von den angegebenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), noch hat die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1.
Die Beschwerde meint, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Abweichung von folgenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts:
- a)
Urteil vom 29. Januar 1965 - BVerwG 7 C 147.63 - BVerwGE 20, 229 = NJW 1965, 1098 = VerwRspr. Band 17 Nr. 151;
- b)
Urteil vom 23. Februar 1979 - BVerwG 4 C 86.76 - NJW 1980, 252 = BayVBl. 1979, 504;
- c)
Urteil vom 4. (nicht 8.) Mai 1956 - BVerwG 5 C 172.55 - BVerwGE 3, 267 (273);
- d)
Urteil vom 3. April 1957 - BVerwG 5 C 415.56 - BVerwGE 5, 31 (34);
- e)
Urteil vom 25. März 1964 - BVerwG 6 C 150.62 - BVerwGE 18, 168 (173).
Das unter a) genannte Urteil gibt die - auch im Verwaltungsstreitverfahren geltenden - Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins wieder. Es führt aus, der Beweis werde erschüttert durch Tatsachen, die einen dem ersten Anschein widersprechenden Geschehensablauf als möglich erscheinen lassen. Die Regeln über den Anscheinsbeweis seien deshalb nicht anwendbar, wenn mehrere typische Geschehensabläufe in Betracht kommen. Auch das unter b) bezeichnete Urteil erwähnt den Grundsatz, der Anscheinsbeweis komme nur bei typischen Abläufen in Betracht, und fügt hinzu, typisch könne nur ein Ablauf sein, "der vom menschlichen Willen unabhängig ist, d.h. gleichsam mechanisch abrollt". Zu diesen Entscheidungen hat sich das Berufungsurteil nicht in Widerspruch gesetzt. Das Geschehen, um dessen Typizität es hier geht, ist nicht - wie die Beschwerde offenbar meint - der Vorgang des Sich-Beschaffens der Lösungshinweise vor der Prüfung und der Wiedergabe der "Musterlösung" in der Prüfung. Daß es hier eine Vielzahl möglicher Geschehensabläufe gibt, hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat die Frage, auf welchem Wege sich der Kläger das Lösungsmuster für die zweite Klausur beschafft hat, ausdrücklich offengelassen (Urteilsabdruck S. 10). Typisch ist hier vielmehr die - vom menschlichen Willen unabhängige - Verknüpfung von Grund und Folge eines Geschehens: Die in erheblichem Umfang wörtliche und im übrigen sinngemäße Wiedergabe der schriftlichen Ausarbeitung einer anderen Person setzt typischerweise voraus, daß der Wiedergebende von dieser Ausarbeitung zuvor Kenntnis erhalten hat. Ist diese Ausarbeitung aber - wie hier - ein nur zur Verwendung der Prüfungskommission bestimmtes Lösungsmuster, so ist mangels einer anderen hinreichenden Erklärung für die Übereinstimmung die Schlußfolgerung zwingend, daß der Prüfling eine Täuschungshandlung begeht, wenn er eine in Kenntnis des Lösungsmusters erstellte Prüfungsarbeit als eigene Prüfungsleistung ausgibt. Daß Tatsachen vorliegen, die eine andere Erklärung für die weitgehende Übereinstimmung von Lösungsmuster und Prüfungsarbeit als möglich erscheinen lassen, hat das Berufungsgericht verneint (Urteilsabdruck S. 10). Es hat die Regeln über den Beweis des ersten Anscheins demnach in Übereinstimmung mit den bezeichneten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts angewendet.
Im übrigen würde das Berufungsurteil, wenn es von diesen Regeln abgewichen wäre, nicht auf der Abweichung beruhen. Denn das Berufungsgericht hat dargelegt (Urteilsabdruck S. 9), daß es auch dann zu keinem anderen Ergebnis kommen könne, wenn es die Regeln des Anscheinsbeweises nicht anwende, sondern sich seine Überzeugung aus den erwiesenen Tatsachen in freier Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bilde. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beschwerde müssen als Angriffe gegen die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz in der Revisionsinstanz erfolglos bleiben.
Entgegen der Annahme der Beschwerde beruht das Berufungsurteil auch nicht auf einer Abweichung von den unter c), d) und e) bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Diese Entscheidungen befassen sich mit der Verteilung der materiellen Beweislast im Verwaltungsstreitverfahren, also mit der Frage, zu wessen Lasten eine nicht aufklärbare Ungewißheit des Sachverhalts geht. Die Frage der Beweislastverteilung war für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich. Es hat zwar darauf hingewiesen, daß im Falle der Unaufklärbarkeit eines entscheidungserheblichen Umstandes die materielle Beweislast vom beklagten Amt zu tragen ist (Urteilsabdruck S. 8). Einen derartigen Fall hat es aber gerade nicht angenommen. Vielmehr hat es die Frage, ob der Kläger das Lösungsmuster benutzt hat, nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises, hilfsweise aufgrund seiner freien Beweiswürdigung, als erwiesen und damit geklärt angesehen. Die Frage der Beweislastverteilung hat demnach für die Entscheidung des Berufungsgerichts keine Rolle gespielt.
2.
Für grundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde die Frage,
"ob gesetzwidrige alte Bestimmungen, die aufgrund geänderter Rechtsanschauungen ungewöhnlich schwerwiegend in die Rechte der Betroffenen eingreifen, für eine Übergangszeit gleichwohl hinzunehmen sind, wenn aufgrund der herrschenden modernen Rechtsanschauung, wie sie in allen neueren entsprechenden gesetzlichen Regelungen zum Ausdruck kommt, bereits abgestufte Sanktionen, deren Verhängung im Ermessen des Prüfungsausschusses steht, vorgesehen sind und praktiziert werden."
Hiermit hebt die Beschwerde darauf ab, daß das Berufungsgericht die Vorschrift des § 10 Abs. 2 der Prüfungsordnung für Krankenkassenangestellte in Preußen vom 10. Oktober 1934, auf die die angefochtene Prüfungsentscheidung gestützt ist, trotz Fehlens einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für eine Übergangszeit als anwendbar angesehen hat, obwohl darin - anders als in der neuen Prüfungsordnung - für den Fall des Täuschungsversuchs keine abgestuften Sanktionen, sondern nur der Ausschluß von der weiteren Prüfung vorgesehen war. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage würde sich in einem Revisionsverfahren in dieser allgemeinen Form indessen nicht stellen. Entscheidungserheblich könnte nur sein, ob die nach der alten Regelung vorgesehene Sanktion angesichts der Umstände des hier zu beurteilenden Falles einen mit heutigen Rechtsanschauungen nicht zu vereinbarenden unverhältnismäßigen Eingriff in Rechtspositionen des Klägers bedeutete. Das Berufungsgericht hat diese Frage verneint (Urteilsabdruck S. 8). Es bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um zweifelsfrei festzustellen, daß es hiermit nicht gegen Bundesrecht verstoßen hat. Denn es liegt auf der Hand, daß der auf dem Rechtsstaatsprinzip beruhende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt ist, wenn die Benutzung des internen Lösungsmusters als ein besonders schwerwiegender Täuschungsversuch gewertet und die Prüfung insgesamt als nicht bestanden erklärt wird. Auch die neue Prüfungsordnung, auf die die Beschwerde sich beruft, sieht - wie in der Beschwerde selbst vorgetragen wird - diese Sanktion vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Kreiling
Seebass