Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.02.1984, Az.: BVerwG 5 C 22.83
Voraussetzungen für den Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe; Anforderungen an den Sozialhilfeantrag; Ermittlung des Umfangs der Bedürftigkeit bei einem potentiellen Sozialhilfeempfänger
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.02.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 22.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11909
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Würzburg - 14.04.1978 - AZ: W 155 III 77
- VGH Bayern - 26.11.1982 - AZ: 243 XII 78
Rechtsgrundlagen
- § 16 Abs. 2 SGB I
- § 5 BSHG
- Art. 4 Abs. 3 GG
- § 14 KDVG
Fundstellen
- BVerwGE 69, 5 - 10
- BayVBl 1984, 438-439
- DVBl 1985, 731-732 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- FEVS 33, 258 - 364
- NDV 1985, 126-127
- NVwZ 1985, 49-50 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfS 1984, 242-244
- ZfSH/SGB 1984, 506-508
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Für die Kenntnis, die für den Zeitpunkt des Einsetzens der Sozialhilfe maßgebend ist (§ 5 BSHG), genügt es nicht, daß der Hilfefall einem (örtlich unzuständigen) Träger der Sosialhilfe bekanntgeworden ist; Kenntnis muß vielmehr der (örtlich und sachlich) zuständige Träger (oder eine von ihm beauftragte Stelle) erlangt haben (Bestätigung von BVerwGE 66, 335[BVerwG 13.01.1983 - 5 C 98/81]).
- 2.
Die Sozialhilfe ist nicht eine von einen Antrag abhängige Sozialleistung in Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I. Die dort bestimmte Fiktion ist daher in Sozialhilferecht nicht anwendbar.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rotter, Bermel und Dr. Hömig
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. November 1982 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
I.
Der 1967 geborene Kläger leidet vor allem an progressiver spinaler Muskellähmung. Er lebte im Haushalt seiner Eltern in E., das im Bereich des Bezirks O., eines der überörtlichen Träger der Sozialhilfe im Freistaat Bayern, liegt. Zu Beginn des Schuljahres 1976/1977 trat er am 13. September 1976 in das im Bereich des beklagten überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gelegene Zentrum für Körperbehinderte ein. Er wohnte dort im Fünf-Tage-Wohnheim und besuchte sowohl die Sonderschule als auch die Tagesstätte.
Mit beim Bezirk O. am 22. September 1976 eingegangenen Schreiben zeigte das Diakonische Werk W. die Aufnahme des Klägers in das erwähnte Zentrum an und bat um Übernahme der durch den Besuch der Tagesstätte und durch die Unterbringung im Wohnheim entstehenden Kosten von DM 63,- bzw. DM 65,- je Tag. Der Bezirk O. ermittelte zunächst bei dem in seinem Bereich gelegenen Staatlichen Gesundheitsamt, dem örtlichen Träger der Sozialhilfe und der Schulverwaltung. Im Dezember 1976 gab er den Vorgang an den Beklagten ab mit der Bitte, Kostenzusicherung in eigener örtlicher und sachlicher Zuständigkeit zu erteilen; denn im Hinblick auf die §§ 5 und 97 BSHG könne er die Kosten nicht übernehmen.
Der Beklagte übernahm schließlich die Kosten der Schulausbildung des Klägers als Maßnahme der Eingliederungshilfe, jedoch erst vom 27. Dezember 1976 an, den Tag, an dem er von dem Hilfefall Kenntnis erhalten hatte. Den Widerspruch des Klägers, gerichtet darauf, die Hilfe schon vom 22. September 1976 an gewährt zu erhalten, wies er zurück.
Der hierauf erhobenen Klage, deren Gegenstand nur die Verpflichtung zur Übernahme der Wohnheimkosten ist, hat das Verwaltungsgericht stattgegeben, weil es den Beklagten in erster Linie ungeachtet des § 5 BSHG nach § 16 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs/Allgemeiner Teil (SGB I) zur Hilfegewährung für verpflichtet hält; denn der namens des Klägers gestellte Antrag des Diakonischen Werks gelte beim Beklagten als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei dem (unzuständigen) Bezirk O. eingegangen sei. Darüber hinaus entspricht nach Meinung des Verwaltungsgerichts allein die rückwirkende Leistung fürsorgerischem Handeln.
Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er führt im wesentlichen aus: § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I sei schon nach seinem Wortlaut nicht anzuwenden, weil im Sozialhilferecht ein Antrag gerade nicht Voraussetzung für die Leistung sei. Das Bekanntwerden der anspruchsbegründenden Tatsachen sei gegenüber der Antragstellung ein Aliud, nicht lediglich ein Minus. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergebe sich, daß der Gesetzgeber das Problem gekannt habe. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollten mit der Vorschrift nur die Einhaltung eines Fristablaufs, nicht jedoch andere Voraussetzungen für Sozialleistungen, wie z.B. die Kenntnis des Leistungsträgers nach § 5 BSHG, fingiert werden. Daher sei es ausgeschlossen, eine Lücke im Gesetz anzunehmen, die durch entsprechende Anwendung der Vorschrift geschlossen werden müßte.
Mit der Revision erstrebt der Kläger, daß das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt wird.
Der sich am Verfahren beteiligende Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hält das Berufungsurteil für richtig.
II.
Die zulässige Revision ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hat das Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), daß der Kläger behindert im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der am 13. Februar 1976 bekanntgemachten Neufassung (BGBl. I S. 289) ist und infolgedessen einen Anspruch auf Eingliederungshilfe hat und daß weder er noch seine Eltern die für seine Eingliederung erforderlichen Mittel aus eigenem Einkommen und Vermögen (in vollem Umfang) aufbringen können (vgl. § 28 BSHG). Auch der Beklagte geht hiervon aus; denn er hat dem Kläger Eingliederungshilfe in Gestalt der Übernahme der Wohnheimkosten gewährt. Daß er dies erst vom 27. Dezember 1976 und nicht schon vom 22. September 1976 an getan hat, ist rechtmäßig, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat; denn nach § 5 BSHG hat die Sozialhilfe in dem Zeitpunkt einzusetzen, in dem dem Träger der Sozialhilfe (oder den von ihm beauftragten Stellen) die Voraussetzungen bekannt werden, unter denen die Hilfe zu gewähren ist (gewährt werden soll oder kann). Auf die Art und Weise des Bekanntwerdens der Hilfebedürftigkeit kommt es nicht an.
Zu dieser Vorschrift hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Januar 1983 (BVerwGE 66, 335[BVerwG 13.01.1983 - 5 C 98/81]; FEVS 32, 221; NDV 1984, 41; ZfS 1983, 263; ZfSH/SGB 1983, 179) ausgeführt:
Die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit eines Trägers der Sozialhilfe betrifft das Verwaltungsverfahren. Sie sagt nichts darüber aus, von welches Zeitpunkt an der Träger zur Leistung der Sozialhilfe verpflichtet ist. Das ist eine dem materiellen Recht zuzuordnende Frage, die den das Sozialhilferecht prägenden Grundsatz betrifft, daß für vergangene Zeitabschnitte Hilfe nicht zu gewähren ist, weil die Sozialhilfe (regelmäßig) dazu dient, eine gegenwärtige Notlage zu beheben. Für die Kenntnis, die für den Zeitpunkt des Einsetzens der Hilfe maßgebend ist, genügt es nicht, daß im Sinne einer Sphärentheorie der Hilfefall einem Träger der Sozialhilfe bekanntgeworden ist; Kenntnis muß vielmehr der (örtlich und sachlich) zuständige Träger (oder eine von ihm beauftragte Stelle) erlangt haben. Die für das Sozialhilferecht maßgebliche Frage danach, ob es um die Leistung von Sozialhilfe zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage oder einer solchen in der Vergangenheit geht, ist aus der Sicht des Trägers der Sozialhilfe zu beurteilen.
An dieser Auffassung hält das Bundesverwaltungsgericht fest. Die vom Kläger betonte Effektivität der Sozialhilfe ist nicht geeignet, den erwähnten, das Sozialhilferecht prägenden Grundsatz außer Kraft zu setzen oder in ihm eine "nicht unbedingt erforderliche Formalie" zu sehen. Im Bundessozialhilfegesetz selbst ist von ihm nur in den §§ 61 und 121 Satz 1 eine Ausnahme gemacht (siehe dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 1981 [BVerwGE 61, 276; FEVS 29, 177; NDV 1983, 186; ZfS 1981, 179; ZfSH 1981, 252]). - Daß weder die Sozialhilfeverwaltung des Bezirks O. noch diejenige des Landkreises B. beauftragte Steilen des Beklagten sind, hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich festgestellt.
Diese materiellrechtliche Rechtslage wird durch § 16 Abs. 2 Satz 2 des am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuchs/Allgemeiner Teil (SGB I) vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015) nicht berührt. Zwar ist § 16 SGB I in Anwendungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes, das ein besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs ist, anwendbar. Daraus folgt insbesondere, daß - beantragt der Hilfesuchende die Leistung von Sozialhilfe bei einem unzuständigen Leistungsträger oder etwa bei einer für die Sozialhilfe nicht zuständigen Gemeinde - die angegangene Stelle den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger der Sozialhilfe weiterzuleiten hat (Satz 1 des § 16 Abs. 2 SGB I). Jedoch ist die Sozialhilfe nicht eine Leistung, die von einem Antrag abhängig ist; nur in bezug auf eine solche Leistung wird der Antrag bei dem zuständigen Leistungsträger als zu dem Zeitpunkt gestellt fingiert, in dem er bei der unzuständigen Stelle gestellt worden ist. Die Sozialhilfe setzt von Amts wegen ein (vgl. auch den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtsvom 9. November 1976 - BVerwG 5 B 080.76 - FEVS 25, 133 -; ferner Petersen in NDV 1976, 66 [70] und Osterburg in ZfSH 1976, 65 [66]). Maßgebend für das Einsetzen der Sozialhilfe ist das Bekanntwerden ihrer Voraussetzungen, beim zuständigen Träger der Sozialhilfe. Dadurch, daß die Sozialhilfe auch "beantragt" werden kann - das ist sogar die Regel -, wird sie nicht zu einer Sozialleistung, die von einem Antrag abhängig ist. Vielmehr ist der Antrag lediglich ein Mittel, dem Träger der Sozialhilfe die nach § 5 BSHG notwendige und maßgebliche Kenntnis der Voraussetzungen für das Einsetzen der Sozialhilfe zu verschaffen. Die Verwendung eines Antragsvordrucks hierbei ist geeignet, den Träger sofort und umfassend über alle für die Beurteilung notwendigen Anhaltspunkte zu unterrichten. Von da her läßt sich - entgegen der Auffassung von Schultz (in ZfF 1981, 153 [155]) - der Antrag im Verhältnis zur Kenntniserlangung (zum Bekanntwerden der Notlage) nicht als ein Weniger begreifen.
Dagegen hat der Antrag, dem die in § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I bezeichnete Wirkung beigelegt ist, konstitutiven Charakter. Bei ihm handelt es sich um einen Antrag, mit dem zur Vermeidung des Ausschlusses von der Leistung eine im jeweiligen Sozialleistungsgesetz bestimmte materiellrechtliche oder Verfahrensfrist zu wahren ist (vgl. dazu auch Peters, Sozialgesetzbuch/Allgemeiner Teil, Loseblatt-Kommentar, § 16, Erl. 7; Rüfner in Wannagatt, Sozialgesetzbuch, Loseblatt-Kommentar, § 16 Erl. III 2; Graulich in ZfF 1983, 52 ff.). Das ist der Sinn des nur in Satz 2 des § 16 Abs. 2 SGB I in bezug auf eine Sozialleistung verwendeten Wortes "abhängig". Bestätigt wird dieses Verständnis des § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I durch die Begründung zu dieser (unverändert Gesetz gewordenen) Vorschrift des Regierungsentwurfs eines Sozialgesetzbuchs (Bundestagsdrucksache Nr. 7/868 vom 27. Juni 1973, S. 26). Dort heißt es, daß Satz 2 nur die Einhaltung eines Zeitablaufs fingiert, nicht jedoch andere Voraussetzungen für Sozialleistungen, wie etwa die Kenntnis des Leistungsträgers nach § 5 BSHG. Der Antrag als ein bloßes Mittel zur Kenntniserlangung und der Antrag konstitutiven Charakters, der für die Sozialleistung unabdingbare Voraussetzung ist, sind wesensverschieden. "Vergleichspaar" sind allenfalls die Kenntniserlangung im Sozialhilferecht einerseits und der konstitutive Antrag in anderen Sozialleistungsgesetzen andererseits. In § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I wird aber gerade nicht die Kenntnis, die eine unzuständige Stelle von einer (möglichen) sozialhilferechtlich beachtlichen Notlage hat, als Kenntnis des zuständigen Trägers der Sozialhilfe fingiert. Ist hiernach § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I nach seinem Wortlaut, seiner Entstehungsgeschichte und seinem Sinn und Zweck bei Beachtung der das Sozialhilferecht prägenden Grundsätze nicht anwendbar, wenn es um die Leistung von Sozialhilfe geht, dann scheidet damit auch die Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift aus.
Hierin liegt - entgegen der Ansicht von Schultz (a.a.O.) - kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Es wird nicht Gleiches willkürlich ungleich behandelt, weil ungeachtet des mit dem Sozialgesetzbuch verfolgten Anliegens, das Sozialrecht zusammenzufassen, die Sozialleistungen im einzelnen nicht gleichwertig und nicht nach denselben Regeln zu gewähren sind; der ausdrückliche Vorbehalt für Abweichungen, die sich aus den besonderen Teilen ergeben (siehe § 37 SGB I in seinen jeweiligen Fassungen), macht das deutlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt darauf hingewiesen, daß das Recht der Sozialhilfe von anderen Sozialleistungsrecht wesensverschieden ist (siehe das schon angeführte Urteil vom 13. Januar 1983, a.a.O., mit Hinweisen auf frühere Rechtsprechung).
Für eine von alledem unabhängige, aus einer allgemeinen Verpflichtung zu "fürsorgerischem Handeln" abgeleitete Anspruchs grundlage, aufgrund deren nach Ansicht des Klägers wenigstens in Ausübung von Ermessen eine rückwirkende Leistung der Eingliederungshilfe durch den Beklagten in Betracht kommen soll - wobei nach seiner Ansicht sogar nur die seinem Begehren entsprechende Bescheidung ermessensfehlerfrei sein soll -, gibt es im Bundessozialhilfegesetz keinen Anhalt. Insbesondere läßt sich eine derart verselbständigte Leistungsverpflichtung nicht aus § 4 BSHG ableiten. Diese in Abschnitt 1 des Gesetzes stehende Vorschrift ist nur in Zusammenhang mit den Vorschriften der folgenden Abschnitte, in denen die Leistungen der Sozialhilfe in einzelnen nach ihren materiellen Voraussetzungen tatbestandsmäßig umschrieben sind, und unter Berücksichtigung der das Sozialhilferecht prägenden Grundsätze, insbesondere der in den übrigen allgemeinen Vorschriften getroffenen Regelungen, anwendbar. Daraus folgt: Ist eine konkrete Hilfe (hier: Eingliederungshilfe) deshalb nicht zu gewähren, weil es sich aus der Sicht des sachlich und örtlich zuständigen Trägers der Sozialhilfe - gemessen an dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Hilfefalles bei ihm - um Hilfe für vergangene Zeitabschnitte handelt (hier: die [Teil-] Monate September, Oktober, November, Dezember 1976), dann wird die sich hieraus ergebende rechtmäßige Versagung der Hilfe nicht unter den Aspekt zu einer rechtswidrigen, daß es fürsorgerischen Handeln entsprechen würde, die Hilfe doch für die vergangenen Zeitabschnitte zu gewähren. Damit wäre der Grundsatz "keine Hilfe für die Vergangenheit" außer Kraft gesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Fink
Rotter
Bermel
Dr. Hömig