Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.01.1984, Az.: BVerwG 6 C 131.81
Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Verletzung der Begründungspflicht und Aufklärungspflicht als wesentlicher Verfahrensmangel; Erforderlichkeit einer Würdigung des Beweisergebnisses im Einzelfall sowie der Angabe von auf die Person des Wehrpflichtigen bezogenen Gründen im Urteil
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.01.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 131.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 17940
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 13.05.1981 - AZ: V E 109/80
- BVerwG - 13.09.1983 - AZ: BVerwG 6 CB 131.81
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 13. Mai 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1957 geborene Kläger, der nach erfolgreichem Abschluß der Realschule den Beruf eines Elektromechanikers erlernte und sich anschließend zum Energiegeräteelektroniker ausbilden ließ, wurde im Oktober 1976 wehr dienstfähig gemustert, im Hinblick auf seine laufende Ausbildung jedoch bis Februar 1978 vom Wehrdienst zurückgestellt. Seine Erklärung vom November 1977, daß er den Kriegsdienst aus Gewissensgründen verweigere, die in der Folgezeit als Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer behandelt wurde, blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit dem Antrag, den Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt D... vom 28. März 1978 und den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung IV in W... vom 16. Januar 1980 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Der Kläger hat ohne Zulassung zur Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht Revision eingelegt, mit der er eine Verletzung des § 108 Abs. 1 VwGO rügt, weil wesentliche Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht auf der mündlichen Verhandlung beruhten und weil der in § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO festgelegten Begründungspflicht nicht genügt sei; außerdem habe das Verwaltungsgericht auch § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, indem es u.a. dem Kläger ohne weitere Aufklärung unterstellt habe, anders geredet und sich anders dargestellt zu haben, als er dies üblicherweise tue.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts D... ... vom 13. Mai 1981 den Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt D... ... vom 28. März 1978 und den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung IV in W... vom 16. Januar 1980 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie tritt den Ausführungen der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Parteien haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die ohne Zulassung zur Rüge wesentlicher Verfahrensmängel eingelegte Revision, über die mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist unbegründet.
§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet, ist nicht verletzt. Zwar hätte das Verwaltungsgericht gegen diese Vorschrift verstoßen, wenn es, wie der Kläger meint, bei seiner rechtlichen Würdigung von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen wäre, so z.B., wenn es wesentliche Bekundungen des Klägers nicht berücksichtigt oder ihm Erklärungen unterstellt hätte, die er nicht abgegeben hat (vgl. z.B. Urteil des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 1983 - BVerwG 2 C 89.81 - [DVBl. 1983, 1105]). Das ist indessen nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere berücksichtigt, daß der Kläger seine Einstellung zum Krieg und seine Weigerung, Kriegsdienst mit der Waffe zu leisten, maßgeblich auf seine Erziehung im Elternhaus zurückführt, in der das Geschehen des Zweiten Weltkrieges und die Kriegsfolgen immer wieder eine entscheidende Rolle gespielt hätten. Auch hat es zur Kenntnis genommen, daß der Kläger in diesem Zusammenhang auf Nachfrage des Gerichts, an welche konkreten Schilderungen über Kriegserlebnisse er sich erinnern könne, ausdrücklich nur Berichte über Luftangriffe genannt hat. Aus dem Umstand, daß das Verwaltungsgericht die Angaben des Klägers als bemerkenswert undeutlich und unpräzise bezeichnet hat, läßt sich deshalb nicht schließen, daß es sie nicht so, wie der Kläger sie vorgetragen hat, vollständig und richtig zur Kenntnis genommen hätte; vielmehr handelt es sich bei dieser Feststellung des Verwaltungsgerichts bereits um die Würdigung der Angaben des Klägers. Diese Würdigung ist als solche revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden; insbesondere läßt sich ihr auch keine im Rahmen der Vorschrift des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO relevante Außerachtlassung oder Verfälschung von Bekundungen des Klägers durch das Verwaltungsgericht entnehmen. Das gleiche gilt für die Feststellung des Verwaltungsgerichts, über Erlebnisse, Verhalten oder Eindrücke seines Vaters als Kriegsteilnehmer habe der Kläger "überhaupt keine Angaben" machen können; denn auch hierbei handelt es sich ersichtlich um eine Würdigung der Aussage des Klägers, der auf entsprechende Nachfrage des Gerichts lediglich von einer Verwundung seines Vaters durch Granatsplitter, nicht aber über Erlebnisse und Eindrücke seines Vaters berichtet hatte, die geeignet gewesen wären, beim Kläger eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe auszulösen. Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch die Antworten des Klägers zu Fragen des Gerichts zum Attentat auf H... am 20. Juli 1944 vollständig und zutreffend berücksichtigt, wie die ausführliche Auseinandersetzung mit diesem Teil der Aussage des Klägers im angefochtenen Urteil zeigt. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang in Wahrheit die Würdigung der Aussage des Klägers durch das Verwaltungsgericht angreift, kann sie auch damit keinen Erfolg haben, weil die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Antwort des Klägers auf die Frage nach der Rechtfertigung des Attentats auf H..., insbesondere der von ihm angestellte Vergleich mit dem Mordanschlag auf den hessischen Wirtschaftsminister K..., ließe nicht auf eine ernsthafte Auseinandersetzung mit Problemen des menschlichen Gewissens schließen, jedenfalls nicht denkgesetzlich schlechterdings unmöglich ist (vgl. Urteil vom 26. September 1980 - BVerwG 6 C 28.79 - mit Nachweisen).
Auch § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach in dem Urteil die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind, ist nicht verletzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 18. Februar 1981 - BVerwG 6 C 159.80 - [BVerwGE 61, 365 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 119] mit Nachweisen) fordert diese Vorschrift in Kriegsdienstverweigerungssachen eine Würdigung des Beweisergebnisses im Einzelfall und eine auf die Person des Wehrpflichtigen und die sonstigen maßgebenden konkreten Umstände abgestellte Angabe der Gründe, die für die Entscheidung über sein Anerkennungsbegehren maßgebend gewesen sind. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Es setzt sich eingehend nicht nur mit dem Auftreten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor Gericht, sondern insbesondere auch mit seinen Bekundungen im Rahmen seiner Vernehmung als Partei auseinander und macht nachvollziehbar deutlich, weshalb es trotz mehrstündiger Befragung des Klägers nicht hat erkennen können, daß dieser die von ihm verbal bekundete Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe auch tatsächlich getroffen habe. Den Entscheidungsgründen läßt sich außerdem entnehmen, daß sich das Verwaltungsgericht darüber hinaus im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschluß vom 6. Februar 1978 - BVerwG 6 B 36.77 - [BVerwGE 55, 217 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 107]) darum bemüht hat, durch Erforschung der persönlichen Entwicklung des Klägers, seiner Lebensführung, seines bisherigen Verhaltens, der Einflüsse, denen er ausgesetzt war, sowie insbesondere der Motivation seiner Entscheidungsbildung konkrete Anhaltspunkte festzustellen, die mit hinreichender Sicherheit auf das Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe schließen lassen. Alles dies geben die Gründe des angefochtenen Urteils nachvollziehbar wieder. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt, das Verwaltungsgericht habe den von ihm selbst aufgestellten Erfahrungssatz - nämlich daß es verständlich sei, wenn ein inzwischen gereifter Wehrpflichtiger nicht an Aussagen festhalte, die er Jahre zuvor in einer ganz anderen Lebenssituation gemacht habe - im Falle des Klägers ohne nähere Begründung nicht angewandt und deshalb aus dem Umstand, daß der Kläger einzelne frühere Erklärungen "widerrufen" habe, zu Unrecht auf seine mangelnde Glaubwürdigkeit geschlossen, verkennt sie, daß die Verfahrensvorschrift des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht eine widerspruchsfreie, logisch konsequente, in jeder Hinsicht "richtige", sondern lediglich eine hinreichende und nachvollziehbare Begründung der getroffenen gerichtlichen Entscheidung verlangt. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil auch in diesem Punkt, wenn es ausführt, es sei nicht erkennbar gewesen, welche Eindrücke den Kläger veranlaßt hätten, von seinen nur 16 Monate früher vor der Prüfungskammer gemachten Aussagen wieder abzurücken. Soweit die Revision auch in diesem Zusammenhang in Wahrheit die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts angreift, kann sie auch damit keinen Erfolg haben, weil die Würdigung der Aussage des Klägers durch das Verwaltungsgericht jedenfalls denkgesetzlich nicht schlechterdings unmöglich ist.
Schließlich läßt sich auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO, feststellen, die sich auf die angefochtene Entscheidung ausgewirkt hätte. Soweit die Revision bemängelt, das Verwaltungsgericht habe versäumt, den Kläger nach den konkreten Hilfeleistungen für seine alte, gebrechliche Großtante zu fragen, genügt ihr Vorbringen schon nicht den Anforderungen an die substantiierte Darlegung eines Aufklärungsmangels (vgl. Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG 6 C 24.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 62]); denn als Ergebnis einer weiteren Befragung des Klägers führt sie lediglich an, der Kläger hätte ausgesagt, daß er seiner Großtante mit Hilfen des täglichen Lebens beistehe. Dies aber hatte der Kläger bei seiner Vernehmung schon von sich aus erklärt, und in diesem Sinne hat das Verwaltungsgericht ihn ersichtlich auch verstanden, so daß nicht erkennbar ist, was eine weitere Befragung des Klägers durch das Gericht an neuen, aussagekräftigen Tatsachen hätte bringen sollen. Im übrigen brauchten sich dem Gericht insoweit keine weiteren Fragen aufzudrängen, die sich dem Bevollmächtigten des Klägers nicht aufgedrängt haben (vgl. Beschluß vom 6. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 53.76 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 101]).
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang weiterhin rügt, das Verwaltungsgericht habe dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt, daß es - unter Hinweis auf die angeblich "gestelzte" Ausdrucksweise des Klägers - davon ausgegangen sei, er habe seine wirkliche Überzeugung überspielen wollen, ohne - etwa durch Vernehmung von Personen aus der Umgebung des Klägers - zu klären, ob sein Auftreten in der mündlichen Verhandlung vor Gericht nicht doch seinem normalen Verhalten entsprochen habe, kann dahinstehen, ob diese Rüge begründet ist; denn jedenfalls hätte sich ein solcher Aufklärungsmangel nicht auf die getroffene Entscheidung ausgewirkt. Das ergibt sich hinlänglich aus der sich anschließenden, eingehenden Auseinandersetzung des Gerichts mit den Bekundungen des Klägers und den daraus gezogenen Schlußfolgerungen, die allein die Nichtanerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen tragen. Insbesondere die abschließende Feststellung des Gerichts, es habe trotz einer langen Befragung des Klägers nicht herauszufinden vermocht, welche Beweggründe ihn tatsächlich dazu motivierten, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, zeigt, daß seine eingangs geäußerten Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers im Ergebnis keinen Einfluß auf die Entscheidung gehabt haben.
Nach alledem ist die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Dr. Schinkel
Dr. Seibert