Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.09.1983, Az.: BVerwG 6 CB 131.81
Voraussetzungen der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Berücksichtigung der Folgerichtigkeit des Gedankenganges eines Wehrpflichtigen bei der Entscheidung über die Anerkennung einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe; Würdigung der Bekundungen des Kriegsdienstverweigerers hinsichtlich seiner Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe; Anwendung von Waffengewalt in einer Notwehrsituation oder Nothilfesituation
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.09.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 CB 131.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 17902
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 13.05.1981 - AZ: V E 109/80
- nachfolgend
- BVerwG - 23.01.1984 - AZ: BVerwG 6 C 131.81
Rechtsgrundlagen
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. September 1983
durch,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Ernst und Dr. Seibert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Wichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 13. Mai 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann keinen Erfolg haben, weil sich eine Abweichung des angefochtenen Urteils von den vom Kläger angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht feststellen läßt.
Die Beschwerde sieht in den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die Theorie des Klägers über die Rechtfertigung eines Waffeneinsatzes erscheine als Leitlinie für eine Gewissensentscheidung weder durchdacht noch plausibel, eine Divergenz zu der Entscheidung des früher für das Recht der Kriegsdienstverweigerung zuständig gewesenen 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 1970 - BVerwG 8 C 61.68 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 29). In dieser Entscheidung hatte der 8. Senat festgestellt, daß die Frage der "Richtigkeit" oder "Unrichtigkeit" des Gedankenganges des Wehrpflichtigen bei der Entscheidung darüber, ob er eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe, in aller Regel außer Betracht bleiben müsse. Die Beschwerde verkennt indessen, daß das Verwaltungsgericht die Bekundungen des Klägers insbesondere zur Frage nach der Rechtfertigung des Handelns der Männer vom 20. Juli 1944 nicht etwa unter Zugrundelegung einer bestimmten, als allein richtig angesehenen Auffassung beurteilt und anhand dieses Maßstabes als unrichtig gewertet hat. Vielmehr liegt das Schwergewicht der Beurteilung der Bekundungen des Klägers durch das Verwaltungsgericht, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe sowie insbesondere aus dem Hinweis ergibt, der Kläger sei dem Problem der Tötung des Diktators mit dem Ziel, dadurch weitere Opfer an Menschenleben zu vermeiden, ausgewichen, auf der Feststellung, daß seine "Theorie" als Leitbild für eine Gewissensentscheidung weder durchdacht noch plausibel erscheine. Tatsächlich lassen die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang wiedergegebenen Bekundungen des Klägers keinerlei unmittelbaren Bezug zu der von ihm behaupteten Gewissensentscheidung erkennen, ohne daß es unter diesem Gesichtspunkt darauf ankommt, mit welchen Erwägungen er das Attentat auf Hitler für nicht gerechtfertigt hielt. In Wahrheit handelt es sich bei diesem Vorbringen der Beschwerde daher um einen Angriff auf die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts; damit kann indessen eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet werden.
Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerde hinsichtlich der Würdigung der Bekundungen des Klägers zur Problematik des Attentats auf H... am 20. Juli 1944 eine Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 18.73 - (BVerwGE 44, 313 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 68) geltend macht. Zwar hat der Senat in jener Entscheidung hervorgehoben, daß es hinsichtlich der Verteidigung, zu der ein Kriegsdienstverweigerer bereit sein darf, maßgeblich darauf ankommt, ob sie sich wie im Falle der "zivilen" Notwehr gegen einen gegenwärtigen Angriff richtet, den der Angegriffene nach der deutschen Rechtsordnung nicht zu dulden braucht. Soweit der Kläger einen Einsatz von Waffen allenfalls dann für gerechtfertigt hält, wenn zwischen dem Handelnden und dem Angreifenden bzw. zwischen dem Handelnden und dem Opfer, dem er Schutz gewähren will, eine "konkrete" Beziehung besteht, und wenn er auf dieser Basis die Situation beim Attentat auf H... am 20. Juli 1944 als "zu abstrakt" bezeichnet, um eine Tötung des Diktators rechtfertigen zu können, mag er diese Rechtsprechung des Senats im Auge haben. Dennoch ist das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung nicht von dieser Rechtsprechung abgewichen, weil es ihm bei seiner Würdigung der Bekundungen des Klägers ersichtlich darum ging, das Maß des gewissensmäßigen Betroffenseins des Klägers in einer solchen Situation festzustellen. Unter diesem Gesichtspunkt befindet sich das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats, wenn es die "Theorie" des Klägers als Leitlinie für eine Gewissensentscheidung als weder durchdacht noch plausibel bezeichnet; denn wenn auch die angeführte Rechtsprechung eine zugespitzte Notwehr- oder Nothilfesituation und in diesem Sinne eine "konkrete Beziehung" zwischen dem Angreifer einerseits und dem Opfer und seinem Verteidiger andererseits voraussetzt, so steht doch im Vordergrund die Forderung, daß sich die Bereitschaft des Kriegsdienstverweigerers, zum Schutz von Menschenleben Nothilfe auch auf Kosten des Lebens des Angreifers zu leisten, "in sittliche Kategorien derart ein (fügt), wie sie für jene Gewissensentscheidung gefordert werden"; nur unter dieser Voraussetzung steht die Bereitschaft zu solchem Nothilfe der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht entgegen (Urteil vom 25. Januar 1974, a.a.O.). Gerade das Einfügen der Erwägungen des Klägers in sittliche Kategorien aber hat das Verwaltungsgericht bei ihm vermißt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 15 Abs. 1 GKG.
Ernst
Dr. Seibert