Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.01.1984, Az.: BVerwG 4 B 50.83
Umfang der Erhaltungslast für eine alte Straßenbrücke; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.01.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 50.83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 12080
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 26.11.1980 - AZ: 16 K 4580/78
- OVG Nordrhein-Westfalen - 16.11.1982 - AZ: 9 A 881/81
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 3 EKrG
- § 19 Abs. 1 S. 3 EKrG
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 154 Abs. 2 VwGO
Fundstelle
- DÖV 1984, 439
Amtlicher Leitsatz
Eine Eisenbahnkreuzung kann auch dadurch "geändert" werden, daß zusätzlich zu einer vorhandenen Straßenbrücke eine Fußgängerbrücke errichtet wird.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Januar 1984
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues und Dr. Kühling
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts ... vom 16. November 1982 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Erhaltungslast für eine alte Straßenbrücke, welche eine Bundesbahnstreckeüberquert und nach altem Recht von der Beklagten unterhalten wurde, auf die Klägerin übergegangen ist, nachdem diese neben der Straßenbrücke eine zusätzliche Fußgängerbrücke errichtet hat. Im Berufungsverfahren blieb die Klägerin erfolglos. Auch ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil kann keinen Erfolg haben.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift kommt einer Rechtssache zu, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen. Für klärungsbedürftig in diesem Sinne hält die Klägerin die Frage, ob
"in der Errichtung eines Kreuzungsbauwerks neben einem bestehenden Kreuzungsbauwerk eine neue Kreuzung oder die Änderung einer Kreuzung im Sinne von § 19 Abs. 1 EKrG. zu erblicken" ist.
Aus dieser Frage läßt sich jedoch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht herleiten. Sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in Anwendung des § 2 Abs. 3 EKrG, im wesentlichen geklärt. Weitergehende Erkenntnisse, die für die Einheit oder Fortentwicklung des Rechts von Bedeutung sein könnten, sind daher von dem von der Klägerin erstrebten Revisionsverfahren nicht zu erwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 11. Dezember 1981 - BVerwG 4 C 97.79 - Buchholz 407.2 EKrG Nr. 8 - mit der auch hier maßgeblichen Unterscheidung zwischen der Änderung einer bestehenden und dem Bau einer neuen Kreuzung befaßt. Eine neue Kreuzung liegt danach nur vor, wenn (mindestens) einer der beiden sich kreuzenden Verkehrswege neu angelegt worden ist. Neu ist ein Verkehrsweg aber nur dann, wenn er nicht durch seine reale Existenz bereits in irgendeiner Weise vorher angelegt war. Das Vorhandensein eines Verkehrsweges hängt mithin nicht von seiner technischen Ausgestaltung, sondern vielmehr davon ab, ob für den jeweiligen Verkehr eine tatsächlich benutzbare Verbindung besteht.
Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht zutreffend auf den vorliegenden Fall angewendet. Der Verkehrsweg "...straße" war vor der Schaffung einer besonderen Fußgängerbrücke real vorhanden und sowohl für Fußgänger als auch für Fahrzeuge benutzbar. Schon deswegen wurde durch die neben der alten Brücke errichtete Fusgängerbrücke ein neuer Verkehrsweg nicht geschaffen. Mit Recht leitet das Berufungsgericht die Zugehörigkeit der neuen Fußgängerbrücke zur ...straße weiterhin daraus ab, daß deren Bürgersteige unmittelbar in die Fußgängerbrücke übergehen, die damit "nichts anderes als ein Gehweg der ...straße und nicht etwa ein neuer, vorher nicht vorhanden gewesener Verkehrsweg" sei. Diese funktionale Betrachtungsweise steht nicht im Gegensatz zu dem oben angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Darin wird zwar die Frage, ob ein neuer selbständiger Verkehrsweg geschaffen oder ein alter erweitert wird, in erster Linie nach äußeren Merkmalen des Verkehrsweges, d.h. seiner natürlichen Erscheinung im Gelände beantwortet. Diese Aussage bezieht sich aber erkennbar auf die Besonderheiten des dort zu entscheidenden Falles, der die Erweiterung einer Bahnstrecke um zwei neue Gleise betraf, die mit der vorhandenen Verkehrsverbindung keine funktionale Einheit bildeten, weil sie zu einer ganz anderen Strecke gehörten, übrigens kann auch unter rein räumlichen Gesichtspunkten die Einheit der neuen Fußgängerbrücke mit der "neben" ihr liegenden alten Straßenbrücke nicht ernstlich in Frage stehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [folgt] aus § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Niehues
Dr. Kühling