Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.01.1984, Az.: BVerwG 1 D 62.83
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.01.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 62.83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 17578
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 14.04.1983 - AZ: V VL 6/83
- BVerwG - 27.10.1983 - AZ: BVerwG 1 D 62.83
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, Richters am Bundesverwaltungsgericht
Pellnitz
am 17. Januar 1984
beschlossen:
Tenor:
Das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V - ... -, vom 14. April 1983 wird aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Betriebsoberaufseher (Ld) ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
Durch das vorbezeichnete Urteil hat das Bundesdisziplinargericht - Kammer V - ... -, den Beamten wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf sechs Monate bewilligt. Gegen dieses Urteil hat der Beamte rechtswirksam Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.
Ausweislich der zu den Akten gelangten Sterbeurkunde des Standesamtes Rottendorf Nr. 1/84 vom 5. Januar 1984 ist der beschuldigte Beamte am 4. Januar 1984 verstorben.
Das Verfahren ist daher einzustellen (§ 85 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 76 Abs. 3 Satz 2 und § 64 Abs. 1 Nr. 2 BDO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 3, 115 Abs. 1 BDO.
Dr. Hartmann
Pellnitz