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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.12.1983, Az.: BVerwG 9 B 1387.82

Entlastungsgesetz; Berufungsgericht; Berufung; Zurückweisung; Einstimmigkeit; Entlastungsgesetz; Verfahrenswahl; Darlegugspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.12.1983
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 1387.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 11735
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 18.11.1980 - AZ: 13 A 410/80
OVG Niedersachsen - 02.03.1982 - AZ: 11 OVG A 169/81

Fundstellen

  • BayVBl 1984, 311-312
  • NVwZ 1984, 792 (Volltext mit amtl. LS)
  • VBlBW 1984, 242

Amtlicher Leitsatz

Einer Darlegung der Erwägungen, die das Berufungsgericht zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach dem Entlastungsgesetz veranlassen, bedarf es weder in der Anhörungsmitteilung noch in dem die Berufung zurückweisenden Beschluß.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Berufung im vereinfachten Verfahren durch Beschluß zurückzuweisen, setzt zwar voraus, daß das Berufungsgericht die Berufung im Ergebnis einstimmig für unbegründet hält, verlangt aber nicht Einstimmigkeit bezüglich der Begründung.

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. Dezember 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 2. März 1982 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die Sache hat nicht die vom Beschwerdeführer geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Sache zu, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die sich in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen würden und im Interesse der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen.

3

Es ist jedoch bereits geklärt, daß Art. 2 § 5 Abs. 1 Entlastungsgesetz mit Art. 6 Abs. 1 MRK vereinbar ist (vgl. Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 -).

4

Auch die weiteren Fragen zu Art. 2 § 5 EntlG unter Nr. 2 der Beschwerdeschrift rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil sie sich aufgrund des Wortlauts und des Zwecks des Entlastungsgesetzes ohne weiteres beantworten lassen.

5

Nach Art. 2 § 5 EntlG kann das Berufungsgericht - solange kein Verhandlungstermin anberaumt oder eine Beweisaufnahme angeordnet worden ist - die Berufung durch Beschluß zurückweisen, "wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält". Das Gesetz hebt damit hinsichtlich der fehlenden Erfolgsaussicht der Berufung und der Entbehrlichkeit einer mündlichen Verhandlung allein auf die Auffassung des Berufungsgerichts ab. Die dieser Auffassung zugrunde liegenden Erwägungen brauchen weder in der Anhörungsmitteilung (Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG) erläutert zu werden, wie sich aus dem mit dem Entlastungsgesetz verfolgten Beschleunigungszweck ohne weiteres ergibt, noch ist dies in dem die Berufung zurückweisenden Beschluß erforderlich, da sie sich aus den Gründen dieses Beschlusses von selbst ergeben (vgl. Beschluß vom 18. Juli 1983 - BVerwG 9 B 2172.80 -).

6

Entgegen der vom Kläger unter Bezugnahme auf ... VwGO, § 5 EntlG Anm. 2 vertretenen Auffassung ist es zur Anwendung des Art. 2 § 5 EntlG nicht erforderlich, daß auch im Einblick auf die Begründung, mit der die Berufung zurückgewiesen werden soll, unter den Richtern des Berufungsgerichts Einstimmigkeit besteht. Dem Gesetzeswortlaut läßt sich ein solches Erfordernis nicht entnehmen. Es würde auch dem mit dem Entlastungsgesetz verfolgten Zweck zuwiderlaufen, der auch darin besteht, das Berufungsverfahren dadurch zu beschleunigen, daß dem Berufungsgericht die Möglichkeit eingeräumt wird, in geeigneten Fällen von dem in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Verfahrensgang abzuweichen. In dieser Hinsicht geht Art. 2 § 5 EntlG ersichtlich davon aus, daß die Durchführung einer mündlichen Verhandlung das Verfahren nicht fördert, sondern eher hemmt, wenn sich das Berufungsgericht von vornherein darüber einig ist, daß die Berufung zurückzuweisen ist und sich hieran nach dem gegebenen Sach- und Streitstand auch durch eine mündliche Verhandlung nichts ändern könnte. Dieser Zweck würde weitgehend verfehlt, wenn das Berufungsgericht in Fällen, in denen über die Zurückweisung der Berufung Einstimmigkeit herrscht und lediglich über die Gründe, aus denen sie erfolgen soll, abweichende Meinungen bestehen, eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden müßte.

7

Das Berufungsgericht würde dadurch zu einer Verfahrensweise genötigt, die den bereits feststehenden negativen Ausgang des Berufungsverfahrens nicht zu beeinflussen vermöchte. Nach Sinn und Zweck des Art. 2 § 5 EntlG ist es daher ausreichend, wenn das Berufungsgericht die Berufung im Ergebnis einstimmig für unbegründet hält. Aus diesem Grunde erübrigten sich in dem angegriffenen Beschluß die vom Kläger vermißten Ausführungen über eine einstimmige Auffassung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Beschlußbegründung.

8

Die unter Ziff. 3 gerügten Verstöße der Aufklärungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind bereits nicht ausreichend "bezeichnet" i.S. von § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Weder ist ausgeführt, was ggf. vorgetragen worden wäre und inwiefern diese Ausführungen zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wären, noch welches Ergebnis die unterbliebene Beweisaufnähme im einzelnen gehabt hätte.

9

Auch die unter Ziff. 4 erhobene Rüge eines Verfahrensverstoßes gegen § 86 Abs. 2 VwGO bleibt ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht geht seit dem Beschluß vom 18. Mai 1979 - BVerwG 7 B 122.79 - (Buchholz 312 Entlastungsgesetz Nr. 7) in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß es im vereinfachten Verfahren nach dem Entlastungsgesetz einer Vorabbescheidung des Beweisantrages durch einen gesonderten Beschluß des Berufungsgerichts nicht bedarf (vgl. dazu auch Beschluß vom 13. Januar 1983 - BVerwG 9 B 10527.82 - Buchholz 312 Entlastungsgesetz Nr. 30).

10

Im übrigen findet die Vorschrift des § 86 Abs. 2 VwGO im vereinfachten Verfahren nach dem Entlastungsgesetz auch dann keine Anwendung, wenn der Berufungsführer Beweisanträge erst nach der ihm gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 Entlastungsgesetz zugegangenen Anhörungsmitteilung stellt (vgl. Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - DVBl. 83, 1014). Allerdings muß in diesem Fall der Berufungskläger durch eine neue Anhörungsmitteilung davon in Kenntnis gesetzt werden, daß das Gericht trotz des schriftlich gestellten Beweisantrags bei der von ihm beabsichtigten Verfahrensweise verbleiben will. Hierfür bestand jedoch im vorliegenden Fall kein Anlaß, da der Kläger nach der ersten Anhörungsmitteilung keine Beweisanträge gestellt, sondern lediglich frühere Beweisanträge wiederholt bzw. durch Benennung eines zusätzlichen Zeugen ergänzt hatte.

11

Der gerügte Verstoß gegen Denkgesetze liegt nicht vor; die beanstandeten Ausführungen des Gerichts beziehen sich auf die Glaubhaftmachung der Asylgründe durch den Kläger und lassen keinen logischen Widerspruch dahin gehend erkennen, daß Voraussetzung und Folgerung so verknüpft werden, daß der von der Vorinstanz gezogenen Schluß unter keinen Umständen richtig sein könne.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Korbmacher
Dr. Eckstein
Dr. Bender