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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.12.1983, Az.: BVerwG 6 PB 21.83

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.12.1983
Aktenzeichen
BVerwG 6 PB 21.83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 18617
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 30.06.1983 - AZ: PV Bln 15.82

In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Dezember 1983
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin - Fachsenat für Personalvertretungssachen Berlin - vom 30. Juni 1983 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit ihr geltend gemachte Abweichung des angefochtenen Beschlusses von den in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ist ausgeschlossen.

2

Nach den gemäß § 91 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes vom 26. Juli 1974 (GVBl. S. 1669) - PersVG - im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren entsprechend geltenden Vorschriften der §§ 92 a Satz 2, 72 a Abs. 3 Satz 2 ArbGG muß die Entscheidung, von der der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts nach Auffassung des Beschwerdeführers abweicht, bezeichnet werden. Diesem Erfordernis ist nur dann genügt, wenn die Beschwerde darlegt, daß sich dem angegriffenen Beschluß ein abstrakter, die Entscheidung tragender Rechtssatz entnehmen läßt, der im Widerspruch zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen mit Streitigkeiten aus dem Personalvertretungsrecht befaßten, den in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG bezeichneten Gerichten vergleichbaren Gerichts steht. Eine solche Divergenz ist nur dann möglich, wenn beide Entscheidungen entweder auf der Grundlage derselben Vorschrift oder auf der Grundlage wörtlich übereinstimmender und daher für eine Divergenz grundsätzlich in Betracht kommender Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts ergangen sind. Fehlt es daran, dann ist eine Abweichung, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte, ausgeschlossen, weil zu Vorschriften mit unterschiedlichem sachlichem Regelungsgegenstand selbstverständlich voneinander abweichende Rechtssätze entwickelt werden können. Deswegen ist den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz - entgegen der Annahme der Beschwerde - auch dann nicht genügt, wenn ein Rechtssatz aufgezeigt wird, den das Bundesverwaltungsgericht zu Vorschriften entwickelt hat, deren sachlicher Regelungsgegenstand übereinstimmt, und die Behauptung aufgestellt wird, bei sinngemäßer Übertragung dieses Rechtssatzes in den Anwendungsbereich einer zu einem anderen Regelungsgegenstand ergangenen Vorschrift weiche die auf der Grundlage dieser Vorschrift getroffene Entscheidung des Beschwerdegerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Denn diese Argumentation setzt voraus, daß der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Rechtssatz auch bei der. Auslegung und Anwendung der zu einem anderen Regelungsbereich ergangenen Vorschrift Geltung beanspruchen kann. Davon aber kann - wie dargelegt - bei Vorschriften mit unterschiedlichem sachlichem Regelungsgehalt nicht ausgegangen werden.

3

Hieraus folgt, daß die von der Beschwerde behauptete Abweichung nicht gegeben sein kann. Denn der angegriffene Beschluß ist zu § 29 PersVG ergangen, der die Bildung des Vorstandes des Personalrats regelt. Die von der Beschwerde als Divergenzentscheidungen bezeichneten Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts sind demgegenüber - wie die Beschwerde selbst vorträgt - sämtlich zu Vorschriften über die Freistellung von Mitgliedern des Vorstandes des Personalrats, also zu einer gänzlich anderen sachlichen und rechtlichen Problematik ergangen.

4

Es fehlt nach alledem an einem rechtlichen Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst