Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.11.1983, Az.: BVerwG 1 WB 103/81
Dienstunfähigkeit eines Berufssoldaten auf Grund seiner Homosexualität; Antrag auf Feststellung zur Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) zur Beantwortung von Fragen nach der Handhabung von Homosexualität in der Bundeswehr; Begriff der "Wehrdienstbeschädigung"; Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.11.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 103/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 18693
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO
- § 15 WBO
- § 44 Abs. 3 SG
- § 81 Abs. 1 SVG
- § 81 Abs. 5 S. 1 SVG
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 23. November 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn, ferner
Oberst i.G. Winkelmann, Hauptmann Hohmeier als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesene
Gründe
I
Der Antragsteller war Berufssoldat; mit Ablauf des 30. September 1982 wurde er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt.
Mit Schreiben vom 13. Januar 1980 richtete der homosexuell orientierte Antragsteller an den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) folgende Frage:
"Ich rauchte eindeutig wissen, ob ich als Homosexueller - nachdem ich sechs Jahre ohne Beanstandungen Chef war - dienstfähig bin oder nicht."
Darüber hinaus stellte er in diesem Schreiben folgende weitere Fragen:
"1.
Sind Sie bereit, die am 21.12.73 und 14.03.74 von der GESELLSCHAFT ZUR FÖRDERUNG SOZIALWISSENSCHAFTLICHER SEXUALFORSCHUNG auf Veranlassung von Offizieren gestellten Fragen beantworten zu lassen, damit diese Rechtsunsicherheit endlich beseitigt wird?2.
Ich habe beantragt, meine Dienstunfähigkeit festzustellen. Soll ich dieses Vorgehen weiteren an der Lösung der Probleme interessierten Offizieren - bis hin zum Oberstraten? Wir halten uns ja alle nicht für dienstunfähig. Sind wirs oder sind wirs nicht?3.
Sind Sie bereit, die Rechtsberater der Bundeswehr in dieser Frage so ausbilden zu lassen, daß Sie imstande sind, qualifiziertere Antworten bei entsprechendem Bedarf zu geben als die, die in dem Schreiben angeführt ist?4.
Schließlich: Nützt oder schadet das Stellen solcher Fragen und Aufzeigen von Problemfeldern unserer Armee und der Demokratie? Im Klartext heißt das, ob ich als Fragesteller Soldat bleiben darf/kann/soll/muß oder nicht. Ich bin zu jeder rechtsstaatlichen Lösung, die unserem Volke nutzt und vor der Öffentlichkeit bestehen kann, bereit."
Die Gesellschaft zur Förderung sozialwissenschaftlicher Sexualforschung e.V. hatte dem BMVg mit Schreiben vom 21. Dezember 1973 folgende Fragen gestellt:
"1.
Ist Ihr Haus mit den neuesten Erkenntnissen der internationalen Sexualwissenschaft hinsichtlich des Verhältnisses von Heterosexualität und Homosexualität vertraut? Wenn ja, in welcher Weise trägt es ihnen Rechnung?2.
Gibt es Erlasse, Befehle oder Richtlinien zur Behandlung von homosexuell orientierten Bundeswehr-Angehörigen? Wenn ja, würden Sie uns diese zwecks Stellungnahme zusenden?3.
Ist die Tatsache einer nicht verheimlichten homosexuellen Orientierung eines Bundeswehrangehörigen im aktiven Dienst seiner Laufbahn allein deswegen schädlich, auch wenn er sich in jeder Hinsicht pflichtgemäß und vorbildlich verhält? Ist gewährleistet, daß insbesondere bei Beförderungen nicht zwischen heterosexuellen und homosexuellen Offizieren differenziert wird?4.
Welche dienstlichen Folgen hat das Bekanntwerden einer homosexuellen Orientierung für den Soldaten? Hat er, wenn er direkter Vorgesetzter ist, mit Versetzung zu rechnen?5.
Folgt eine etwaige disziplinarrechtliche Behandlung homosexueller Bundeswehrangehöriger der jetzt novellierten Fassung des § 175 StGB, der sexuelle Handlungen zwischen einverständlichen Männern über 18 Jahre straffrei stellt?6.
Wenn nicht, welche Sonderbestimmungen - speziell mit Hinblick auf sogenannte 'Abhängige' - sollen angewandt werden, und mit welchen Begründungen?7.
Darf nach Ihrer Auffassung ein Soldat, und insbesondere ein Offizier, ohne Furcht vor disziplinarischen oder sonstigen dienstlichen Nachteilen für seine weitere Laufbahn eine gleichgeschlechtliche Beziehung unterhaltena.
zu einem Zivilisten?b.
zu einem Soldatenba.
in der gleichen Einheit (Kompanie)?bb.
im gleichen Verband (Bataillon)?bc.
in der gleichen Kaserne (mehrere Verbände/Einheiten)?8.
Schädigt nach Ihrer Auffassung ein Soldat, und insbesondere ein Offizier, das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit dadurch, daß er sich aktiv für die rechtlichen und gesellschaftlichen Belange ausschließlich oder überwiegend homosexuell orientierter Bürger einsetzt, und zwara.
ohneb.
mitseiner öffentlichen Bekundung, selbst homosexuell zu sein?
9.
Wie sollten sich nach Ihrer Auffassung solche Soldaten, und insbesondere Offiziere, die den Schutz ihrer Privat- und Intimsphäre gewährleistet sehen wollen, verhalten, wenn ihnen innerhalb der Bundeswehr nachgesagt wird, sie seien homosexuell?"
Nachdem diese Fragen bis dahin seiner Ansicht nach nicht in der von ihm erwarteten Weise beantwortet worden waren, erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 24. November 1980 "wegen Untätigkeit der Abteilung P II 1 Beschwerde gem. § 1 WBO". Mit Schreiben vom 8. Dezember 1980 brachte er zum Ausdruck, daß er die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - wünsche.
Mit Schreiben vom 15. Juli 1981 teilte der BMVg dem Antragsteller folgendes mit:
"Betr.: Homosexuelle in der Bundeswehr hier: Eignung zum militäirischen Vorgesetzten Bezug: 1. Ihre Schreibenvom 13.01.80, 10.03.80 und 07.09.80 2. Personalgespräch bei BMVg - P III 4 am 25.05.81 3. Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs in der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 24.06.81 Anlg.: - 1 - Sehr geehrter Herr Hauptmann L.!
Mit Ihren Schreiben vom 13. Januar 1980, 10. März 1980 und 7. September 1980 hatten Sie eine verbindliche Auskunft des BMVg zur Verwendung homosexueller Soldaten in der Bundeswehr, insbesondere aber zu deren Eignung als militärische Vorgesetzte begehrt.
Zu dieser Problematik hat der Herr Parlamentarische Staatssekretär in der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 24. Juni 1981 eine Erklärung abgegeben, deren Text ich Ihnen in Ablichtung übersende.
Da Ihre persönliche Laufbahnsituation mit Ihnen im Zusammenhang mit dem Zurruhesetzungsverfahren am 25. Mai 1981 bei BMVg - P III 4 erörtert worden ist, sehe ich Ihr berechtigtes Auskunftsinteresse an den Ihre Person betreffenden Fragen nach derzeitigem Stand als erfüllt an."
Das diesem Schreiben in Ablichtung beigefügte Antwortkonzept für die Erklärung des Parlamentarischen Staatssekretärs in der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 24./25. Juni 1981 hatte folgenden Wortlaut:
"1. Frage: Wie begründet die Bundesregierung den Widerspruch, daß homosexuelle Männer zwar grundsätzlich wehrdienstfähig und vom längeren freiwilligen Dienst nicht auszuschließen sind, aber ihre Eignung zum Vorgesetzten abgesprochen wird, obwohl wissenschaftlich unumstritten ist, daß Homosexualität keine Krankheit, sondern ausschließlich eine Variante sexuellen Verhaltens ist? Antwort: Zwischen der grundsätzlichen Wehrdienstfähigkeit und der Verneinung der Eignung zum militärischen Vorgesetzten bei homosexuellen Männern besteht nach Auffassung der Bundesregierung kein Widerspruch. Die grundsätzliche Wehrdienstfähigkeit homosexueller Männer besteht nur unter der Voraussetzung der uneingeschränkten Integrationsfähigkeit. Das bedeutet, daß nur diejenigen homosexuellen Wehrpflichtigen zum Grundwehrdienst heranzuziehen sind, die sich trotz von der Norm abweichender, sexueller Verhaltensweisen noch problemlos in eine militärische Männergemeinschaft einzuordnen vermögen. Diese Wehrpflichtigen werden vom freiwilligen Dienst in der Bundeswehr nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Hinsichtlich ihrer Verwendbarkeit bestehen jedoch Einschränkungen. Insbesondere können sie nicht als Vorgesetzte verwendet werden, weil homosexuelle Neigungen die Eignung eines Soldaten zum Vorgesetzten ausschließen. Dies entspricht gefestigter Rechtsprechung. Die neueste Meinung in der medizinischen Wissenschaft, die der Homosexualität als solcher keinen Krankheitswert mehr beimißt, hat auf die Beurteilung der Vorgesetzteneignung keinen Einfluß, da es sich hierbei nicht um eine Frage der gesundheitlichen Eignung handelt. Entscheidend für die Verneinung der Eignung ist vielmehr die generelle Gefährdung, die vom Bekanntwerden einer überwiegend als homosexuell empfundenen Veranlagung auf die dienstliche Autorität eines Vorgesetzten und damit auf die Disziplin und Kampfkraft der Truppe ausgeht. 2. Frage: Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß dies mit der Reform des § 175 von 1969 und 1973 nicht zu vereinbaren ist? Antwort: Diese Auffassung wird von der Bundesregierung nicht geteilt. Die Reformen des § 175 des Strafgesetzbuches, die zur Beschränkung der Strafbarkeit auf sexuelle Handlungen mit Männern unter 18 Jahren führten, haben für die Frage, ob sich homosexuelle Soldaten zum Vorgesetzten eignen, keine unmittelbare Bedeutung. Die Verneinung der Eignung zum Vorgesetzten ist nämlich auch dann möglich, wenn weder eine Straftat noch ein disziplinares Fehlverhalten vorliegt. In der Truppe stößt homosexuelles Verhalten auf Ablehnung."
Nachdem der Antragsteller die Antwort des BMVg vom 15. Juli 1981 mit Schreiben vom 2. August 1981 als "völlig unzureichend" zurückgewiesen hatte, legte der BMVg den Antrag unter dem 10. August 1981 dem Senat zur Entscheidung vor.
Als Antwort auf dessen Schreiben vom 2. August 1981 teilte der BMVg dem Antragsteller überdies unter dem 9. September 1981 mit, in der sachlichen Beurteilung des Problems hätten sich bisher keine Änderungen ergeben. Die im vorbereitenden Erklärungstext des Herrn Parlamentarischen Staatssekretärs enthaltene Beurteilung des Problems, die durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - gestutzt werde, sei so lange maßgeblich, bis sich Anhaltspunkte dafür ergäben, daß sich bei der gegenwärtigen Zusammensetzung der Bundeswehr als einer Wehrpflichtigenarmee die Auffassung über homosexuelles Verhalten geändert hätten.
Der Antragsteller trägt vor, mit Schreiben vom 21. Dezember 1973 habe die Gesellschaft zur Förderung sozialwissenschaftlicher Sexualforschung e.V. in Düsseldorf dem BMVg eine Reihe von Fragen zu dem Thema "Streitkräfte und Homosexualität" gestellt. Nachdem die Antwort des BMVg vom 17. Januar 1974 unbefriedigend gewesen sei, habe diese Gesellschaft auf sein Drängen hin unter dem 14. März 1974 eine weitere Anfrage an den BMVg gerichtet, die trotz Erinnerung niemals beantwortet worden sei.
Nachdem seine ungeklärte dienstrechtliche Situation als sich offen zu seiner homosexuellen Orientierung bekennender Offizier bei ihm zu massiven psychischen Beeinträchtigungen geführt habe, habe er mit Schreiben vom 13. Januar 1980 den BMVg gebeten, die seinerzeit schon gestellten Fragen zu beantworten, weil er "an den von der permanenten Nichtbeantwortung ausgelösten Zweifeln krank geworden sei". Der BMVg habe ihm lediglich mit Schreiben vom 10. März 1980 den Eingang dieses Schreibens bestätigt und ihm mitgeteilt, daß eine Beantwortung seiner Fragen erst nach eingehender Klärung der Rechtslage möglich sei. Trotz Anmahnung sei aber eine Antwort nicht erfolgt. Nachdem er daraufhin mit Schreiben vom 24. November 1980 Untätigkeitsbeschwerde erhoben habe, habe ihm der BMVg zwar mit Schreiben vom 15. Juli 1981 als wort auf seine Anfrage ein Konzept der Erklärung des Parlamentarischen Staatssekretärs in der Fragestunde des Deutschen Bundestages zur Verwendung homosexueller Soldaten in der Bundeswehr übersandt. Der Parlamentarische Staatssekretär habe vor dem Bundestag die "Unwahrheit" gesagt, als er die Frage eines Abgeordneten, ob in der Praxis Homosexuelle nicht doch diskriminiert würden, mit "Nein" beantwortet habe. Ihm, dem Antragsteller, habe jedenfalls das für ihn zuständige Personalreferat P III 4 in einem Personalgespräch am 25. Mai 1981 mitgeteilt, daß er wegen seiner Homosexualität nicht befördert werden könne. Die von ihm gestellten Fragen seien daher offengeblieben, das Schreiben vom 15. Juli 1981 in Verbindung mit dem Bundestagsprotokoll über die Sitzung des Deutschen Bundestages vom 24. Juni 1981 habe seine "Verwirrung nur noch vergrößert". Das Verhalten des BMVg habe zu seiner Erkrankung geführt. Nur durch eine Beantwortung seiner Fragen könne er die Rechtssicherheit finden, die Voraussetzung für seine Gesundung und Wiederaufnahme seiner Dienstgeschäfte sei.
Die Pflicht des Dienstherrn, dem Soldaten Auskunft über seine dienstrechtliche Stellung zu geben, sei aus § 31 SG herzuleiten. Gerade in seinem Fall, wo die dienstrechtliche Stellung völlig ungeklärt sei, wäre es schon längst angebracht gewesen, daß der Dienstherr ihm klar erkläre, wie seine Stellung in den Streitkräften sei. Bei der von ihm erbetenen Auskunft handele es sich um Maßnahmen im Sinne von § 17 WBO. Er sei auch in allen den von ihm aufgeführten Punkten selbst, d.h. in seinen eigenen Rechten, unmittelbar von der Nichtbeantwortung betroffen bzw. durch die Unterlassung selbst verletzt. Er habe auch mit seinem Schreiben vom 10. Oktober 1981 den Rahmen der Fragestellung hinsichtlich der mit Schreiben vom 13. Januar 1980 gestellten Fragen nicht sichtlich verändert. Es könne nicht unzulässig sein, daß diese Fragen nach einer Reihe von Jahren auf den Sachstand gebracht worden seien, der der gesellschaftlichen Entwicklung angemessen sei.
Der Antragsteller beantragte zunächst:
- "1.
Es möge zunächst festgestellt werden, daß es rechtswidrig war, die dem Dienstherrn gestellten Fragen zur eigenen dienstrechtlichen Situation nicht zu beantworten, weil in meiner eigenen Situation deren Beantwortung in überschaubarem Zeitraum die besondere Pflicht des Eidnehmers gegenüber dem Eidnehmer gewesen wäre und die permanente Nichtbeantwortung zu den bereits aufgezeigten Folgen führte. Dadurch wurde seitens des Dienstherrn mir gegenüber das gegenseitige Treueverhältnis in besonderer Weise verletzt.
- 2.
Der Bundesminister der Verteidigung soll verpflichtet werden, die Rechtslage nunmehr endlich einmal festzustellen, wie es mir im Schreiben vom 10.03.80 (P II 1) zugesagt worden war. Danach soll er mir die Rechtslage als Ergebnis seiner Feststellungen auch mitteilen, damit ich Rechtssicherheit erleben kann. Schließlich soll er gemäß seinen eigenen Feststellungen auch endlich konsequent handeln. (Dies alles warben doch auch erst die Voraussetzungen dafür, eine als sozialschädlich empfundene Rechtslage wiederum gerichtlich nachprüfen zu lassen).
- 3.
Es wird beantragt, den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, mir jene Fragen zu beantworten, die zu beantworten nach Meinung des Senats seine Verpflichtung sind. Dies soll zu dem Behufe geschehen, daß ich Rechtssicherheit finden kann, soviel jedenfalls, daß ich wieder dienstfähig werden kann und in mir auch Raum zur Bereitschaft zum Dienen zurückgewinnen kann, der zwischenzeitlich weitgehend verlorengegangen ist. Ein berechtigtes persönliches Interesse an diesem Antrag kann wohl als nachgewiesen gelten.
Die aus meiner heutigen Sicht zu beantwortenden Fragen werden heute wegen der zwischenzeitlich auf verschiedenen Ebenen eingetretenen Entwicklungen erstmals neu gefaßt und auf die beschränkt, deren Beantwortung jetzt im Oktober 1981 am dringlichsten erscheint. Sie lauten:
- a)
Welche verbindlichen Erlasse, Befehle und Richtlinien hinsichtlich der Menschenführung von gleichgeschlechtlich orientierten Soldaten stehen uns Vorgesetzten einerseits und den Rechtsberatern der Bundeswehr andererseits zu unserer und derer rechtsverbindlichen Unterrichtung zur Verfügung?
- b)
Ist die Tatsache einer auch offen gelebten homosexuellen Orientierung eines Berufsoffiziers des Truppendienstes, die dem Bundesminister der Verteidigung nach weislich zur Kenntnis gelangt, Anlaß für ein Ende jeglicher Förderung und Beförderung des Offiziers?
- c)
Wie sollten sich nach Auffassung des Bundesministers der Verteidigung solche Offiziere verhalten, denen innerhalb der Bundeswehr von Vorgesetzten oder von Untergebenen nachgesagt wird, sie seien homosexuell orientiert, die aber selbst die völlige Unverletzlichkeit ihrer Privat- und Intimsphäre gewährleistet sehen wollen?
- d)
Wo in etwa zieht der Bundesminister der Verteidigung die Grenzlinie, bei deren Überschreitung ein homosexuelles Verhalten zweier Männer, die beide Bundeswehrangehörige sind, disziplinarrechtlich relevant wird? Gefragt ist hier nach Ausdehnung des 'Kameradenkreises', der nach Ansicht des Ministers von persönlichen Intimbeziehungen in jedem Falle frei zu bleiben hat, auch außerhalb der Dienstzeit und den dienstlichen Unterkünften.
- e)
Schädigt nach Auffassung des Bundesministers der Verteidigung ein Offizier, der sich aktiv für die rechtlichen und gesellschaftlichen Belange homosexuell orientierter Mitbürger einsetzt - z.B. Vortrage in Volkshochschulen, Engagement in Arbeitskreisen, aber auch Anmeldung und sogar Organisation von Demonstrationen - das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit, und zwar mit oder ohne Bekundung, selbst homosexuell orientiert zu sein?
- f)
Wie erklärt mir der Bundesminister der Verteidigung den Widerspruch, daß bei Anwendung der derzeitigen Bestimmungen ein homosexueller Generalsdienstgrad oder Oberst bei Bekanntwerden derer homosexuellen Orientierung in diesem Dienstgrad verbleiben kann, während der homosexuelle Leutnant nicht mehr Oberleutnant, der homosexuelle Hauptmann - z.B. der Beschwerdeführer - nicht mehr Major werden kann?
- g)
Welche Verhaltensweisen im sexuellen Bereich führen zur Aberkennung der Sicherheitsbescheide? Insbesondere: Was versteht der Bundesminister der Verteidigung unter dem Begriff 'abnormes Verhalten auf sexuellem Gebiet', der in der einschlägigen Dienstvorschrift zur Anwendung gelangt? Was ist für den Minister Norm was Spielart der Norm?
- h)
Ist der Bundesminister der Verteidigung der Auffassung, daß ein ihm bekannt gewordenes demokratisches Engagement des Offiziers zugunsten des homosexuellen Bevölkerungsanteils im Rahmen einer im Deutschen Bundestag vertretenen Regierungspartei ein Verhalten darstellt, welches die Vermehrung dienstlicher Schwierigkeiten in einen solchen Maße erwarten läßt, daß eine Beförderung des Offiziers nicht mehr infrage kommen kann?
- i)
Mit Schreiben vom 09.09.81 hat mir der Bundesminister der Verteidigung mitgeteilt, daß sich derzeit noch nicht feststellen lasse, daß Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, daß sich in der gegenwärtigen Bundeswehr die Auffassung über homosexuelles Verhalten geändert habe. Es wird gefragt: Mit welcher nachvollziehbaren empirischen Methode hat der Geschäftsbereich das festgestellt? Das Ergebnis stimmt mit unseren Erfahrungen hier nämlich nicht überein.
- k)
Welche Rahmenbedingungen hinsichtlich der Teilnahme von Homosexuellen an ihnen befohlenen gesellschaftlichen Veranstaltungen der Bundeswehr sind derzeit rechtsgültig? Welche Rechtsgrundlagen bestanden dafür, wie kürzlich geschehen, einem Offizier, der zur Veranstaltung seinen Freund mitbrachte, den Zutritt zu verwehren?
- l)
Ist der Bundesminister der Verteidigung nach Auswerten des Protokolls meines Personalgespräches vom 25. Mai 81 sowie meiner STELLUNGNAHME vom 22. Juni 80 nach wie vor seiner am 24. Juni 81 vor den Abgeordneten des Deutschen Bundestages geäußerten Auffassung, daß eine Diskriminierung von Homosexuellen im Geschäftsbereich des BMVG in der Praxis nicht stattfände?
...
- 4.
Der Bundesminister der Verteidigung soll - entsprechend der Aussage seines parlamentarischen Staatssekretärs - mir schriftlich zusagen, daß ich der Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke ihrer Verteidigung in meiner Eigenschaft als Homosexueller genauso willkommen bin wie ein Heterosexueller und grundsätzlich - sofern also keine Dienstvergehen vorliegen - die gleichen Chancen im Fortkommen bestehen, oder aber seine eigenen Aussagen wiederum ein weiteres Mal ändernd, daß das nicht der Fall sein kann."
Nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr und nach einem entsprechenden Hinweis des Berichterstatters des Senats beantragt der Antragsteller nunmehr,
"festzustellen, ob
erstens der Bundesminister der Verteidigung in der Vergangenheit verpflichtet gewesen wäre, die ihm 1980 gestellten Fragen zu beantworten, zweitens derselbe verpflichtet ist, die ihm nun vorliegenden Fragen (Form 10.10.81, Schreiben an den Senat, S. 4 f. a-l, erläutert durch Schreiben v. 06.01.82 an den Senat) alsbald für die Zukunft zu beantworten."
Sein Feststellungsinteresse begründet der Antragsteller damit, daß ihm durch die Nichtbeantwortung der zunächst von der Gesellschaft zur Förderung sozialwissenschaftlicher Sexualforschung e.V. und seit Januar 1980 durch ihn selbst gestellten Fragen seine Nerven zerrüttet und - möglicherweise bleibende - Gesundheitsschäden verursacht worden seien. Er habe daher auch die Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung beantragt, über die nach wie vor nicht entschieden sei. Über lange Zeit ihn schädigende homophobe Strukturen führten offenbar zur neurotischen Fehlentwicklung und zu einer derart erlebnisreaktiven Dauerreaktion, daß Dienstunfähigkeit eingetreten sei. Er beabsichtige daher, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, weil die neurotische Fehlentwicklung im wesentlichen auf die ungeklärte Rechtslage hinsichtlich seines Dienstverhältnisses - also auf die Nichtbeantwortung seiner Fragen - zurückzuführen sei.
Er habe auch ein berechtigtes Interesse daran, daß ihm diese Fragen für die Zukunft beantwortet würden. Er wolle wieder gesund werden, woraus sich die Folge ergeben könnte, daß er erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen würde. Überdies sei die Fragenbeantwortung für die Zukunft erforderlich, weil sich aus dem gegenwärtigen Rechtsverhältnis ein künftiges gleich dem vergangenen wiederentwickeln könne.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor, der Antrag sei offensichtlich unzulässig. Der Antragsteller begehre die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Art und Weise, wie das Referat P II 1 beider Beantwortung seiner bereits im Januar 1980 gestellten Fragen verfahren sei. Dieser Antrag betreffe keinen gemäß §§ 21, 17 WBO justitiablen Vorgang, da der Wehrbeschwerde weder eine Entscheidung oder Maßnahme noch etwa eine entsprechende Unterlassung zugrunde liege. Auskünfte bzw. Erklärungen der verlangten generellen Art des BMVg stellten keine Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO dar. Für ein dazu korrespondierendes Unterlassen gelte entsprechendes. Im übrigen seien auch die von dem Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 10. Oktober 1981 gestellten "Anträge" nicht geeignet, eine persönliche Beschwer darzutun. Dies folge zum großen Teil aus dem popularklagemäßigen Vorbringen; aber auch dort, wo der Antragsteller von persönlichen Interessen spreche, behaupte er nichts, was seine unmittelbare
persönliche Rechtssphäre betreffe.
Entsprechendes gelte auch für seine Argumentation, die eine Kausalität zwischen der von ihm als unbefriedigend empfundenen Fragenbeantwortung und seinem Gesundheitszustand herzustellen suche. Auch hier fehle es an einem schlüssigen Vortrag unmittelbarer rechtlicher Betroffenheit.
Aber auch, wenn davon ausgegangen würde, daß der Antragsteller ein berechtigtes persönliches Auskunftsinteresse geltend mache, fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da keine Anspruchsgrundlage ersichtlich sei, nach welcher er mehr Aufklärung erhalten könne, als ihm mit den Schreiben des BMVg - P II 1 - vom 10. März 1980, 5. Dezember 1980, 15. Juli 1981 und 9. September 1981 gegeben worden sei.
Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II
1.
Der Antragsteller begehrte ursprünglich, den BMVg zu verpflichten, die ihm mit Schreiben vom 13. Januar 1980 gestellten und mit Schreiben vom 10. Oktober 1981 neu gefaßten Fragen zu beantworten. Die Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand hindert die Fortsetzung des Verfahrens nicht (§ 15 WBO).
Nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr am 30. September 1982 ist der Antragsteller nach einem entsprechenden Hinweis durch den Berichterstatter des Senats auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in entsprechender Anwendung). Der Antragsteller begehrt nunmehr die Feststellung, daß der BMVg verpflichtet gewesen wäre, die ihm 1980 gestellten Fragen zu beantworten und verpflichtet ist, diese Fragen alsbald für die Zukunft zu beantworten.
2.
Soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, daß der BMVg aus Fürsorgegesichtspunkten verpflichtet war, die ihm gestellten Fragen zu beantworten, ist der Antrag jedoch unzulässig, weil der Antragsteller das für seinen nunmehr gestellten Feststellungsantrag zu fordernde berechtigte Interesse (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) nicht dargetan hat.
Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, daß die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Antragstellers in den genannten Bereichen zu verbessern (BVerwGE 53, 134, 137) [BVerwG 04.03.1976 - I WB 54/74]. Der Hinweis des Antragstellers, sein Feststellungsinteresse sei gegeben, weil ihm durch eine Fürsorgeverletzung seiner Vorgesetzten Gesundheitsschädigungen entstanden seien, für die er Schadensersatzforderungen geltend machen wolle, reicht dafür nicht aus.
Das Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz-SVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl I S. 457) gewährt dem Soldaten eine Versorgung bzw. einen Ausgleich bei Wehrdienstbeschädigung nach näherer Maßgabe der §§ 80 ff. Eine Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist (§ 81 Abs. 1 SVG). Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (§ 81 Abs. 5 Satz 1 SVG). Über die nach diesem Gesetz zu gewährenden Leistungen hinausgehende Ansprüche sind durch § 91 a SVG - abgesehen von Fällen vorsätzlicher unerlaubter Handlung - ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 13. Dezember 1978 - 1 WB 98, 277/77 - undvom 19. Juni 1973 - 1 WB 176/71 - m.w.H.). Da der Antragsteller selbst nicht geltend macht, die von ihm behauptete Gesundheitsschädigung sei auf eine vorsätzliche unerlaubte Handlung zurückzuführen, ist nicht ersichtlich, woraus sich ein Feststellungsinteresse in diesem Zusammenhang herleiten ließe.
3.
Soweit der Antrag auf die Verpflichtung des BMVg abzielt, seine Anträge für die Zukunft zu beantworten, ist der Antrag unzulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis hierfür nicht gegeben ist.
Der Antragsteller befindet sich seit dem 1. Oktober 1982 im Ruhestand, weil er für dienstunfähig befunden worden war (§ 44 Abs. 3 SG). Er gehört daher zur Zeit der Bundeswehr nicht mehr an. Er kann zwar bis zum Ablauf von fünf Jahren erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen werden, wenn er wieder dienstfähig geworden ist und kann auch selbst seine Reaktivierung verlangen (§ 51 Abs. 4 SG). Daß er wieder dienstfähig geworden ist und einen entsprechenden Antrag gestellt hat oder der BMVg seine Absicht bekundet hat, den Antragsteller wieder einzustellen, hat der Antragsteller selbst nicht behauptet. Solange an eine Wiedereinstellung des Antragstellers nicht zu denken ist, ist nicht ersichtlich, was der Antragsteller mit der Antwort anfangen will. Nur wer schutzwürdige Interessen verfolgt, hat Anspruch auf den Einsatz der den Gerichten übertragenen Ordnungsgewalt des Staates; die Gerichte sollen nicht gezwungen werden, für unnütze Zwecke tätig zu werden (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO 7, Aufl. § 42 Rdllr. 28).
4.
Nach alledem ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten sieht der Senat keinen Anlaß, da er die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtet.
Nast-Kolb
Thurn
Winkelmann
Hohmeier