Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.11.1983, Az.: BVerwG 1 WB 8/83
Laufbahnwechsel eines Soldaten; Ausnahmeregelung; Offiziere des militärfachlichen Dienstes; Nachträgliches Erlangen der Hochschulreife
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.11.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 8/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 11647
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 18 SLV
- § 33 SLV
Amtlicher Leitsatz
Es stellt keine Überschreitung des dem Bundesminister der Verteidigung durch die Soldatenlaufbahnverordnung eingeräumten Ermessens dar, daß der Bundesminister der Verteidigung in den Bestimmungen der ZDv 20/7 keine Ausnahmeregelung für solche Offiziere des militärfachlichen Dienstes getroffen hat, die nachträglich die Hochschulreife erlangt haben.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 9. November 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn, ferner
Oberst Fielenbach,
Oberleutnant Köble als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der ... 1945 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Seit dem 1. Juni 1973 gehört er der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) an; seit 1. März 1976 ist er Oberleutnant. Seit dem 1. April 1977 leistet er beim Luftwaffenmaterialdepot ... in D. Dienst als Personaloffizier auf einem STAN-A 10-Dienstnosten. Er wurde in den planmäßigen Beurteilungen von 1977 zusammenfassend mit "4 C", 1979, 1981 und 1983 jeweils mit "3 C" beurteilt.
Im November 1981 legte der Antragsteller die Prüfung für die Befähigung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis für das Fach Sozialpädagogik mit der Durchschnittsnote 1,4 ab. Seitdem studiert er nach Dienst an der Universität O. Erziehungswissenschaften.
Mit Schreiben vom 28. Juni 1982 beantragte der Antragsteller die Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes (OffzTrD). Er begründete sein Gesuch im wesentlichen damit, daß er sich in seiner jetzigen Funktion als OffzMilFD nicht mehr seinen Möglichkeiten und Fähigkeiten entsprechend eingesetzt fühle. Er habe die fachgebundene Hochschulreife erworben und erfülle damit die bildungsmäßigen Voraussetzungen für die Zulassung zur Laufbahn der OffzTrD im Status eines Berufssoldaten.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) hat den Antrag mit Bescheid vom 27. Juli 1982 mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Antragsteller den nach den vorläufigen Bestimmungen für den Laufbahnwechsel von OffzMilFD in die Laufbahn der OffzTrD (ZDv 20/7 Kapitel 7) geforderten Dienstgrad eines Hauptmanns noch nicht erreicht habe. Auch reiche sein bisheriges Eignungs- und Leistungsbild nicht aus.
Gegen diesen, dem Antragsteller am 5. August 1982 ausgehändigten Bescheid des BMVg beantragte er mit Schreiben vom 6. August 1982 eingegangen beim BMVg am 9. August 1982, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg hat den Antrag unter dem 20. Januar 1983 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Antragsteller trägt vor, er bestreite nicht, daß er die in Nrn. 701 ff. der ZDv 20/7 festgelegten Bestimmungen für den Laufbahnwechsel von OffzMilFD in die Laufbahn der OffzTrD nicht erfülle. Sein Antrag stütze sich jedoch nicht auf die Bestimmungen der ZDv 20/7, sondern auf die Tatsache, daß er im November 1981 die fachgebundene Hochschulreife erworben habe. Damit seien die in der ZDv 20/7 Nrn. 701 ff. aufgeführten Kriterien ohne Belang und dürften folglich bei seinem Antrag nicht mehr berücksichtigt werden.
Er habe zur Genüge bewiesen, daß er vielfältige Aufgaben, die sonst OffzTrD erfüllen würden, zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erfüllt habe. Er sei neben seiner Hauptfunktion als Personaloffizier bis heute als Sportoffizier des Luftwaffenversorgungsregiments (LwVersRgt) ... mit seinen zehn Einheiten und ca. 1.250 Soldaten eingesetzt. Ferner sei er laufend als Vertreter des S 2-Offiziers des LwVersRgt eingesetzt worden, so auch während der Übung WINTEX/CIMEX 83 in der Rahmenleitungsgruppe und als Sicherheitsbeauftragter der Übung.
Es könne nicht angehen, daß Bildungsvoraussetzungen lediglich für die Einstellung in die jeweilige Laufbahn eine unabdingbare Voraussetzung seien, ihre Bedeutung für Soldaten im Dienst aber verlieren würden. Die Übernahme in andere Laufbahnen bzw. Laufbahngruppen auf Grund außerdienstlich erworbener Bildungsvoraussetzungen müsse in analoger Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Soldatenlaufbahnverordnung, in seinem Falle des § 18 SLV, möglich sein. Daß in § 18 SLV das 25. Lebensjahr und in § 33 SLV das 26. Lebensjahr als Höchstaltersgrenze festgelegt seien, hätte seinen Sinn für Berufsanfänger. Da er jedoch bereits am 1. August 1971 im 26. Lebensjahr in eine Laufbahn der Offiziere übernommen worden sei und seit 1. Juni 1973 Erfahrung als Offizier habe, dürfe die Altersgrenze für ihn nicht restriktiv ausgelegt werden. Das Prinzip der Durchlässigkeit der Laufbahnen werde sonst gefährdet. Die von ihm erworbene Hochschulreife in Verbindung mit den von ihm geleisteten vielfältigen Zweitaufgaben in Aufgabenbereichen von Truppendienstoffizieren sowie seine dreijährige Tätigkeit als Disziplinarvorgesetzter (Personaloffizier und zugleich Stabszugführer Stab II./Luftwaffenausbildungsregiment ...) ließen ihn seiner Meinung nach als geeignet für eine Übernahme in die Laufbahn der OffzTrD erscheinen.
Der BMVg bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor, der zulässige Antrag sei unbegründet. Ein Anspruch auf Übernahme in die vom Antragsteller begehrte Laufbahn ergebe sich weder aus der unmittelbaren, noch aus einer analogen Anwendung der die Soldatenlaufbahnverordnung zulässig ergänzenden ZDv 20/7. Die Möglichkeit, aus der Laufbahn der OffzMilFD in die der OffzTrD zu wechseln, sei bislang in den Nrn. 701 ff. der ZDv 20/7 abschließend geregelt. Der Antragsteller erfülle die dort geforderten Voraussetzungen nicht. Der Antragsteller sei zwar Oberleutnant, habe aber weder das 40. Lebensjahr vollendet, noch werde er auf einem STAN-H/KL-Dienstposten verwendet. Darüber hinaus erfülle der Antragsteller die geforderten Eignungsvoraussetzungen nicht; er sei nicht zusammenfassend als "besonders förderungswürdig", also mit "B" beurteilt.
Eine entsprechende Anwendung der sonstigen Bestimmungen, die zur Einstellung, Zulassung oder Übernahme als Truppenoffizier führen könnten, sei ausgeschlossen. Grundsätzlich verblieben Soldaten in der Laufbahn und Laufbahngruppe, in die sie auf Grund ihrer Eignung und Befähigung eingestellt oder zugelassen worden seien. Ein Wechsel der Laufbahn oder der Laufbahngruppe sei regelmäßig nur im Wege des Aufstiegs gemäß §§ 15, 33 SLV oder durch die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD nach § 30 SLV möglich. Darüber hinaus komme ein Laufbahnwechsel nur in Betracht, wenn der Soldat über die Befähigung für die andere Laufbahn verfüge (§ 5 Abs. 2 SLV) und entsprechender dienstlicher Bedarf für den Laufbahnwechsel bestehe.
In der Laufbahn der OffzTrD bestehe der höchste Personalbedarf bei den Teileinheits- und Einheitsführern und vergleichbaren Truppenverwendungen, mithin in den Dienstgraden Leutnant bis Hauptmann. Die in Frage kommenden Verwendungen setzten regelmäßig ein niedrigeres Lebensalter voraus, um den Anforderungen des Ausbildungs- und Gefechtsdienstes zu genügen. Deshalb sei die Höchstaltersgrenze für die Einstellung von Anwärtern für die Laufbahn der OffzTrD in § 18 Abs. 1 SLV auf das 25. Lebensjahr festgesetzt worden. Besonders befähigte Unteroffiziere würden für die Laufbahn der OffzTrD gemäß § 33 SLV nur zugelassen, wenn sie zum Zeitpunkt der Bewerbung das 26. Lebensjahr noch nicht überschritten hätten, um den besonderen Anforderungen des Truppendienstes zu genügen.
Die Laufbahn der OffzMilFD sei das Ergebnis weitgehender Strukturänderungen, die eine Folge der fortschreitenden Technisierung und Spezialisierung in den Streitkräften seien. Insbesondere auf technischem und administrativem Gebiet hätten sich Verantwortungsbereiche gebildet, deren Wahrnehmung umfangreiche Spezialkenntnisse und langjährige Erfahrungen voraussetzten, die vor allem während dienstlicher Verwendungen als Unteroffizier mit Portepee gesammelt worden seien. Die Wahrnehmung dieser Tätigkeiten entspräche nicht dem Berufsbild des OffzTrD. Dessen eigentliche Aufgaben, insbesondere in den Verwendungsebenen von Teileinheits- und Einheitsführern, seien die Ausbildung und Truppenführung. Folgerichtig sei die Ausbildung zum OffzTrD auf Verwendungsbreite und nicht auf Spezialisierung angelegt.
Der Wechsel vom OffzMilFD in die Laufbahn der OffzTrD gemäß Kapitel 7 der ZDv 20/7 stelle laufbahnstrukturell eine Spätförderung dar. Sie solle besonders befähigten OffzMilFD einen weiteren beruflichen Aufstieg und die Erreichung des Laufbahnzieles der OffzTrD (Oberstleutnant - A 14) ermöglichen. Bei einer solchen Spätförderung werde jedoch grundsätzlich davon ausgegangen, daß ein OffzMilFD das Ziel seiner Laufbahn (Hauptmann - A 11) bereits erreicht habe. Da es infolge geringerer Beförderungsmöglichkeiten eine größere Anzahl von Oberleutnanten auf A 11-Stellen gebe, seien die Bewerbungsmöglichkeiten für einen derartigen Aufstieg nunmehr durch Erlaß des BMVg - P II 1 - vom 10. September 1982 gelockert worden. Unverändert bleibe jedoch, daß OffzMilFD erst dann in die Laufbahn der OffzTrD eingesteuert würden, wenn auch bei den OffzTrD nach Verwendungen bis einschließlich der Ebene Einheitsführer eine gewisse Spezialisierung erfolgt sei. Ein früherer Laufbahnwechsel scheide aus allgemeinen Bedarfsgründen aus.
Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II
1.
Der fristgerecht gestellte Antrag ist zulässig.
Er ist sachdienlich dahingehend auszulegen, daß der Antragsteller die Zulassung zur Ergänzungsausbildung zur Vorbereitung auf die künftige Verwendung im Truppendienst begehrt. Eine Übernahme in die Laufbahn der OffzTrD ist nämlich nach den Nrn. 710 und 711 der ZDv 20/7 erst vorgesehen, wenn der Offizier diese Ergänzungsausbildung durchlaufen und erfolgreich am Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C teilgenommen hat. Bei der vorausgehenden Entscheidung über die Zulassung zur Ergänzungsausbildung und zum Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C handelt es sich um eine Verwendungsentscheidung, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats truppendienstlicher Natur ist (vgl. BVerwGE 53, 265 = NZWehrr 1977, 183; BVerwG Beschluß vom 18. Februar 1982 - 1 WB 102/81). Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist damit gegeben (§ 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO).
2.
Der Antrag ist unbegründet.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die beantragte Zulassung.
Es handelt sich um einen Verpflichtungsantrag. Für die gerichtliche Entscheidung kommt es deshalb grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser Entscheidung an (BVerwGE 63, 1 [BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77]).
Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung; er kann daher nicht verlangen, an einer Ergänzungsausbildung teilzunehmen, die ihm die Möglichkeit eröffnet, in die Laufbahn der OffzTrD übernommen zu werden. Die vom BMVg in diesem Zusammenhang zu treffenden Entscheidungen sind Ermessensentscheidungen. Sie können vom Senat nur darauf überprüft werden, ob der BMVg die Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (ständige Rechtsprechung). Der vom Antragsteller angefochtene ablehnende Bescheid des BMVg ist nicht ermessensfehlerhaft.
Der BMVg hat den Laufbahnwechsel von OffzMilFD in die Laufbahn der OffzTrD in der ZDv 20/7 Kapitel 7 in der Fassung vom 10. Januar 1983 geregelt. Er hat sein Ermessen in diesen Bestimmungen dahin gebunden, daß bei Bedarf OffzMilFD im Dienstgrad eines Hauptmanns, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie weit überdurchschnittlich beurteilt sind und besonders förderungswürdig erscheinen, in die Laufbahn der OffzTrD übernommen werden können (Nrn. 701 bis 704 ZDv 20/7). OffzMilFD im Dienstgrad Oberleutnant können mit ihrem Einverständnis von den zuständigen Disziplinarvorgesetzten für den Wechsel in die Laufbahn der OffzTrD vorgeschlagen werden oder den Laufbahnwechsel selbst beantragen. Sie müssen jedoch zum Zeitpunkt des Antrags das 40. Lebensjahr vollendet haben, auf einem STAN-Dienstposten für Hauptleute verwendet werden und in dieser Verwendung mindestens einmal planmäßig beurteilt worden sein (Nr. 705). Diese Auswahlkriterien sind rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist ein berechtigtes Anliegen der Personalführung, dem Truppendienst nur dann weitere Offiziere zuzuführen, wenn hierfür ein Bedarf besteht und ihre Verwendung in der neuen Laufbahn sichergestellt ist. Jede andere Verfahrensweise wäre nicht nur unter personalwirtschaftlichen Gesichtspunkten, sondern auch aus Haushaltsgründen nicht vertretbar (vgl. BVerwGE 53, 265; BVerwG Beschlüsse vom 11. November 1980 - 1 WB 179/79 - und vom 18. Februar 1982 - 1 WB 102/81). Es begegnet auch keinen Bedenken, wenn in den Bestimmungen der ZDv 20/7 ein bestimmter Dienstgrad und ein bestimmtes Alter vorausgesetzt und die Eignungsvoraussetzungen auf der Grundlage von Beurteilungen festgestellt werden. Es liegt im Rahmen des dem BMVg zustehenden Ermessens, im einzelnen festzulegen, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, um an der Auswahl teilnehmen zu können. Eine solche nach objektiven Kriterien an Dienstgrad, Alter, Eignung und Leistung ausgerichteten Auswahl steht im Einklang mit dem Grundgedanken des Laufbahnrechts und der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten. Dadurch, daß von jedem Bewerber die gleichen altersmäßigen und dienstgradmäßigen Voraussetzungen erfüllt und die gleichen Unterlagen für die Feststellung seiner Eignung herangezogen werden müssen, ist außerdem gewährleistet, daß die Auswahl nach dem Prinzip der Bestenauslese und der Wahrung des Grundsatzes der Chancengleichheit erfolgt (vgl. BVerwG a.a.O.). Es stellt auch weder einen Ermessensmißbrauch noch eine Überschreitung des dem BMVg durch die Soldatenlaufbahnverordnung eingeräumten Ermessens dar, daß der BMVg in den erwähnten Bestimmungen der ZDv 20/7 keine Ausnahmeregelung für solche OffzMilFD getroffen hat, die - wie der Antragsteller - nachträglich die Hochschulreife erlangt haben.
Die Zulassung des Antragstellers zur Ergänzungsausbildung mit dem Ziel einer Übernahme in die Laufbahn der OffzTrD scheitert zum einen daran, daß er nicht auf einem STAN-Dienstposten für Hauptleute verwendet wird und in dieser Verwendung mindestens einmal planmäßig beurteilt worden ist. Zum anderen ist der Antragsteller nicht, wie nach Nr. 104 ZDv 20/7 erforderlich, "besonders förderungswürdig". Der Antragsteller ist in den letzten drei Beurteilungen jeweils mit "3 C" beurteilt worden. Das bedeutet "gut, uneingeschränkt förderungswürdig". Als "besonders förderungswürdig" ist dagegen nach den Beurteilungsbestimmungen die Wertungsstufe "B" definiert (vgl. ZDv 20/6 Nr. 149 und Anlage 12). Schließlich hat der Antragsteller auch das nach Nr. 705 der ZDv 20/7 für die Antragstellung durch Ober leutnante geforderte Mindestlebensalter von 40 Jahren noch nicht vollendet.
Die Anknüpfung der Übernahmevoraussetzungen an den Hauptmanns-Dienstgrad bzw. -Dienstposten ist sachgerecht. Die OffzMilFD können in dieser Laufbahn den Enddienstgrad Hauptmann (A 11 oder A 12) erreichen. Ihre Übernahme in die Laufbahn der OffzTrD kann daher personalwirtschaftlich, in der Regel aber auch für die betroffenen OffzMilFD selbst nur einen Sinn haben, wenn sie letztlich auf die Förderung zum Stabsoffizier abzielt. Es ist daher sachgerecht, nur solche OffzMilFD für eine spätere Übernahme in Betracht zu ziehen, die den Spitzendienstgrad ihrer Laufbahn bereits erreicht haben, also Hauptmann sind oder doch wenigstens bereits einen Hauptmanns-Dienstposten besetzen.
Ebenso ist sachgerecht, für die Übernahmekandidaten eine besondere Qualifikation zu fordern. In Anbetracht des allgemein bekannten Beförderungs- und Verwendungsstaus, der gerade auch die Stabsoffiziere erfaßt hat, wäre es mit den Grundsätzen einer sachgemäßen Personalführung schwerlich vereinbar, diesen Stau noch dadurch, unangemessen zu vergrößern, daß der Laufbahn der OffzTrD noch eine große Zahl weiterer Stabsoffizier-Anwärter aus der Laufbahn der OffzMilFD zugeführt werden; in der gegebenen Situation muß sich demgemäß die Übernahme von OffzMilFD in die Laufbahn der OffzTrD fast zwangsläufig auf solche Offiziere beschränken, die auf Grund ihrer Leistung weit überdurchschnittlich beurteilt sind und daher besonders förderungswürdig erscheinen (ZDv 20/7 Nr. 704).
Die Auffassung des Antragstellers, der BMVg müsse bei solchen OffzMilFD von all den in der ZDv 20/7 festgelegten - vom Antragsteller nicht erfüllten - Voraussetzungen eine Ausnahme vorsehen, die nachträglich die (fachgebundene) Hochschulreife erlangt hätten, läuft darauf hinaus, daß alle - auch junge - OffzMilFD in der Lage des Antragstellers vor allen sonstigen für eine Übernahme in Frage kommenden Offizieren ausgewählt werden müßten, auch vor solchen, die sich durch langjährige Bewährung in der Truppe als ganz besonders qualifiziert ausgewiesen haben. Daß das eine einseitige Überbewertung der rein bildungsmäßigen Qualifikation gegenüber langjährig bewiesener militärischer Leistung und Befähigung bedeuten würde, bedarf keiner Ausführungen. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, daß der BMVg eine solche einseitige Bevorzugung der Übernahmekandidaten, die die Hochschulreife erlangt haben, nicht vorgesehen hat.
Daß der Antragsteller die fachgebundene Hochschulreife erworben hat, könnte allenfalls bei der Frage mitbeurteilt werden, ob er die Eignungsvoraussetzungen im Sinne der Nr. 704 der ZDv 20/7 erfüllt. Die fehlenden übrigen Voraussetzungen können hierdurch keinesfalls ersetzt werden.
Der BMVg hat sich bei Ablehnung des Antrages auf Übernahme in die Laufbahn der OffzTrD an die von ihm erlassenen Bestimmungen gehalten. Der Antragsteller gehört der Laufbahn der OffzMilFD an. Der BMVg hat daher auch das Begehren des Antragstellers auf Wechsel in die Laufbahn der OffzTrD ausschließlich nach den Bestimmungen in den Nrn. 701 ff. der ZDv 20/7 gewürdigt. In diesen Bestimmungen sind, dem Prinzip der Durchlässigkeit der Laufbahnen entsprechend, die Voraussetzungen, unter denen OffzMilFD in die Laufbahn der OffzTrD übernommen werden können, abschließend geregelt. Nr. 705 der ZDv 20/7 läßt zwar die Antragstellung durch Oberleutnante zu, setzt aber voraus, daß diese das 40. Lebensjahr vollendet haben, was bei dem Antragsteller noch nicht der Fall ist. Eine Übernähme in entsprechender Anwendung des § 18 SLV, wie dies dem Antragsteller vorschwebt, scheidet daher aus. § 18 SLV regelt nicht den Laufbahnwechsel, sondern ausschließlich die Voraussetzungen für die Einstellung als Anwärter für die Laufbahn der OffzTrD, also der Offizieranwärter, und stellt daher besondere altersmäßigen Voraussetzungen auf.
Nach alledem ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Für eine Belastung des Antragstellers mit Kosten des Verfahrens besteht kein Anlaß, da die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht gegeben sind.
Nast-Kolb
Thurn
Fielenbach
Köble