Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.11.1983, Az.: BVerwG 1 A 77.83
Rechtssache von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung ; Aufenthaltserlaubnis für einen islamischen Geistlichen ; Erlangung der Aufenthaltserlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.11.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 A 77.83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 18690
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 50 Abs. 2 VwGO
- § 2 Abs. 1 S. 2 AuslG
Fundstelle
- InfAuslR 1984, 71-72
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. November 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen, da sie nicht von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung ist.
Gründe
Die Verweisung beruht auf § 50 Abs. 2 VwGO. Die Sache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung. Die sechs Rechtsfragen, die der Kläger in seinem Schriftsatz vom 31. Oktober 1983 aufwirft, bedürfen nicht mehr der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht; sie lassen sich aufgrund der gesetzlichen Vorschriften und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantworten.
Zu den Fragen 1 bis 3 ist zu bemerken: Wie der beschließende Senat bereitsim Beschluß vom 6. Mai 1983 - BVerwG 1 B 58.83 - (DÖV 1983, 773 = DVBl. 1983, 1000 = InfAuslR 1983, 274) ausgesprochen hat, sind die grundrechtlichen Freiheiten des Glaubens, Gewissens und Bekenntnisses einschließlich der ungestörten Religionsausübung (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) nicht dazu bestimmt, Ausländern sonst nicht bestehende Rechte auf Einreise und Aufenthalt zu gewährleisten. Zur Religionsausübung gehören kultische Handlungen, die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, die religiöse Erziehung sowie Feiern und andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens (vgl. BVerfGE 24, 236 [BVerfG 16.10.1968 - 1 BvR 241/66] [246]). Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gebietet dem Staat, den im Bundesgebiet lebenden Menschen Raum für eine solche Betätigung ihrer Glaubensüberzeugung zu lassen (vgl. BVerfGE 41, 29 [BVerfG 17.12.1975 - 1 BvR 63/68] [49]). Er gebietet aber grundsätzlich nicht, Ausländern den Zuzug ins Bundesgebiet zu gestatten, damit sie - sei es in ihrem eigenen Interesse, sei es im Interesse ihrer im Bundesgebiet lebenden Glaubensgenossen - hier ihre Glaubensüberzeugung betätigen können.
Zu Frage 4 und 5 ist darauf hinzuweisen, daß § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG der Behörde bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einen weiten Ermessensspielraum einräumt (BVerwGE 42, 148 [156]; 56, 254 [258]). Wie sich aus dem erwähnten Beschluß des Senats vom 6. Mai 1983 ergibt, ist bei dieser Ermessensentscheidung in Fällen der vorliegenden Art das Interesse der im Bundesgebiet lebenden Angehörigen der betreffenden Religionsgemeinschaft an geistlicher Betreuung in Betracht zu ziehen. Die Behörde hat aber auch das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Zusammenleben von Deutschen und Ausländern zu berücksichtigen. Deshalb kann nicht zweifelhaft sein, daß die deutsche Behörde bei ihrer Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis für einen islamischen Geistlichen türkischer Staatsangehörigkeit, der eine überwiegend aus Türken bestehende islamische Gemeinde betreuen will, auf die Empfehlung einer sachkundigen türkischen Behörde Wert legen darf. Die deutsche Behörde muß eine solche Empfehlung nicht etwa deswegen für überflüssig halten, weil der ausländische Geistliche sich in einer schriftlichen Erklärung zu einem spannungsfreien Zusammenleben zwischen Deutschen und Ausländern und zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekannt hat; denn es gibt keinen Rechtssatz, wonach die Behörde ohne weiteres von der Verläßlichkeit einer solchen zum Zwecke der Erlangung der Aufenthaltserlaubnis abgegebenen Erklärung auszugehen hätte.
Was schließlich Frage 6 betrifft, so hat der Senat in seinem Beschluß vom 6. Mai 1983 ausgeführt, daß als Erwerbstätigkeit im. Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG jede selbständige oder unselbständige Tätigkeit anzusehen ist, die auf Erzielung von Gewinn gerichtet oder für die ein Entgelt vereinbart oder den Umständen nach zu erwarten ist. Auch ein islamischer Geistlicher, der für seine Tätigkeit ein Entgelt erhält, ist in diesem Sinne erwerbstätig, mag sich seine Erwerbstätigkeit auch in verschiedener Hinsicht - beispielsweise hinsichtlich des Erfordernisses einer Arbeitserlaubnis - von anderen Erwerbstätigkeiten unterscheiden.
Meyer
Dr. Diefenbach