Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.08.1983, Az.: BVerwG 9 C 281.82
Teilnahme an einer Beerdigung; Arbeitskollege; Triftiger Hinderungsgrund; Ehrenamtlicher Richter; Unvorhergesehene Verhinderung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.08.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 281.82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 12011
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 06.03.1981 - AZ: XIV A 403.80
- OVG Hamburg - 25.01.1982 - AZ: Bf V 85.81
Rechtsgrundlagen
- § 133 Nr. 1 VwGO
- § 138 Nr. 1 VwGO
- Art. 101 Abs. 1 Satz 2 VwGO
- § 30 Abs. 2 VwGO
Fundstellen
- BayVBl 1984, 156
- NVwZ 1984, 580-581 (Volltext mit amtl. LS)
- VBIBW 1984, 243
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Erklärt sich ein zur Mitwirkung berufener ehrenamtlicher Richter unter Angabe eines Grundes für verhindert, der geeignet sein kann, die Annahme einer unvorhergesehenen Verhinderung zu rechtfertigen, so braucht das Gericht den Hinderungsgrund nicht näher nachzuprüfen.
- 2.
Die Teilnahme an der Beerdigung eines Arbeitskollegen kann einen triftigen Hinderungsgrund im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGO darstellen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgericht
am 30. August 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1982 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die ohne Zulassung gemäß § 133 Nr. 1 VwGO eingelegte Revision des Klägers ist unzulässig.
Der Kläger rügt als nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts, daß an dessen Entscheidung der ehrenamtliche Richter ... an Stelle des zur Mitwirkung berufenen ehrenamtlichen Richters ... mitgewirkt habe. Dieser habe dem Gericht vier Tage vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, daß er wegen der Teilnahme an der Beerdigung eines Arbeitskollegen nicht zur Sitzung erscheinen könne. Bei dieser Sachlage habe er nicht von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entbunden werden dürfen.
Diese vorgetragenen Tatsachen ergeben - ihre Richtigkeit unterstellt - nicht den die Einlegung der Revision ohne Zulassung rechtfertigenden wesentlichen Verfahrensmangel des § 133 Nr. 1 VwGO, so daß die Revisionsbegründung nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entspricht.
Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung gelten die an die Verhinderung von Schöffen gemäß § 54 Abs. 1 GVG gestellten strengeren Anforderungen nicht für die ehrenamtlichen Richter nach § 30 Abs. 2 VwGO (Beschluß vom 13. Mai 1976 - BVerwG 7 C 5.76 - Buchholz 310 § 30 VwGO Nr. 13 m.w.N.). Dies ergibt sichaus der unterschiedlichen rechtlichen Ausgangssituation im Strafprozeß einerseits und im Verwaltungsstreitverfahren andererseits. Im Strafprozeß werden gemäß § 45 Abs. 1 und 2 GVG für das ganze Jahr die Sitzungstage des Schöffengerichts im voraus festgestellt und die Reihenfolge, in der die Schöffen an den einzelnen Sitzungen teilnehmen, durch Auslosung bestimmt. Eine solche starr gesetzliche Regelung legt auch strengere Anforderungen an eine nachträgliche Änderung der einmal getroffenen Festlegung nahe. Sie ist jedoch dem Verwaltungsstreitverfahren fremd (Beschluß vom 10. September 1973 - BVerwG 6 CB 93.73 - DÖV 1974, 21; Urteil vom 12. Dezember 1973 - BVerwG 6 G 104.73 - BVerwGE 44, 215 [216]).
Im Verwaltungsstreitverfahren kommt nach § 30 Abs. 2 VwGO eine Heranziehung von Vertretern immer dann in Betracht, wenn der ursprünglich zur Mitwirkung berufene ehrenamtliche Richter unvorhergesehen verhindert ist. Als Verhinderungsgründe kommen etwa Krankheit, Ortsabwesenheit, anderweitige dringende Inanspruchnahme oder ähnliche Gründe in Betracht (Beschluß vom 19. Juni 1975 - BVerwG 6 C 9.75 - Buchholz 310 § 30 VwGO Nr. 10). Erklärt sich der zunächst berufene ehrenamtliche Richter unter Angabe eines Grundes für verhindert, der geeignet sein kann, die Annahme einer unvorhergesehenen Verhinderung zu rechtfertigen, so braucht das Gericht den Hinderungsgrund nicht näher nachzuprüfen. Es darf vielmehr bei den auf gewissenhafte Amtsführung vereidigten ehrenamtlichen Richtern (vgl. § 45 DRiG) davon ausgehen und sich ohne weitere Ermittlungen Darauf verlassen, daß sie sich ihrer richterlichen Pflicht nicht ohne triftigen Grund entziehen, sondern nach pflichtgemäßer Abwägung zu dem Ergebnis gelangt sind, verhindert zu sein (Beschluß vom 22. November 1979 - BVerwG 6 CB 56.79 - DÖV 1980, 766 [767]; Beschluß vom 13. Mai 1976 - BVerwG 7 C 5.76 - Buchholz 310 § 30 VwGO Nr. 13). Auch die Teilnahme an der Beerdigung eines Arbeitskollegen kann einen triftigen Hinderungsgrund im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGO darstellen. Ob dies nach den konkreten Umständen der Fall ist, bleibt grundsätzlich der pflichtgemäßen Entscheidung des ehrenamtlichen Richters überlassen. Hier lassen sich aus dem Vorbringen der Revisionkeine Anhaltspunkte für eine pflichtwidrige Entscheidung des ehrenamtlichen Richters ... entnehmen, wenn er im vorliegenden Fall der Teilnahme an der Beerdigung den Vorrang vor seiner ehrenamtlichen Richtertätigkeit einräumte. Unter diesen Umständen ist auch nichts dafür dargelegt, daß für das Oberverwaltungsgericht Anlaß bestanden hätte, den von dem ehrenamtlichen Richter angegebenen Hinderungsgrund nachzuprüfen oder gar auf seiner Teilnahme an der Sitzung vom 25. Januar 1982 zu bestehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Eckstein
Dr. Kemper