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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.08.1983, Az.: BVerwG 1 C 123.80

Verhältnismäßigkeit; Ausländer; Ausübung einer Erwerbstätigkeit; Vorsätzliche Straftaten; Waffendelikt; Generalprävention; Ausweisung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.08.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 123.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11576
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Aachen - 14.12.1978 - AZ: 4 K 916/78
OVG Nordrhein-Westfalen - 03.05.1979 - AZ: IV A 207/79

Fundstellen

  • DÖV 1984, 171
  • InfAuslR 1983, 308-309
  • ZfSH/SGB 1984, 32-34

Amtlicher Leitsatz

Zur Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, wenn ein 40-jähriger Ausländer, der sich 14 Jahre lang zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aufhält, wegen zweier vorsätzlicher Straftaten, darunter ein Waffendelikt, aus generalpräventiven Gründen ausgewiesen wird.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. August 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am. Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und Dr. Diefenbach
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der 1938 geborene Kläger, ein griechischer Staatsangehöriger, hält sich seit 1964 zu Erwerbszwecken in der Bundesrepublik Deutschland auf. Auch seine Ehefrau und seine beiden 1971 und 1974 geborenen Kinder leben im Bundesgebiet. Der Kläger erhielt zunächst befristete Aufenthaltserlaubnisse, deren letzte bis zum 11. Mai 1974 galt. Auf seinen Antrag vom 7. Juni 1974 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis ausgestellt.

2

Der Kläger wurde durch Urteil vom 23. Juli 1975 wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 25 DM und durch Urteil vom 26. Mai 1976 wegen unerlaubten Besitzes und Führung einer Schußwaffe sowie eines Schlagringes zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt. Wegen der Bestrafung vom 26. Mai 1976 wies der Beklagte den Kläger durch Ordnungsverfügung vom 13. Oktober 1977 aus dem Bundesgebiet aus und drohte ihm die Abschiebung für den Fall an, daß er nicht innerhalb eines Monats nach Bestandskraft der Verfügung ausgereist sein sollte. Den Widerspruch des Klägers wies der Regierungspräsident Köln durch Bescheid vom 3. Juli 1978 zurück. Zur Begründung ist darin im wesentlichen ausgeführt: Illegaler Waffenbesitz sei - unabhängig von der Höhe der deswegen verhängten Strafe - ein schwerwiegender Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Ausweisung stelle ein wirksames Mittel zur Wiederherstellung der inneren Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland dar. Der Kläger sei such dadurch nachteilig in Erscheinung getreten, daß er wegen Hehlerei verurteilt worden sei und entgegen der seiner Aufenthaltserlaubnis beigefügten Auflage gemeinsam mit seiner Ehefrau die "Evidis-Gaststätten GmbH" gegründet habe. Die Ausweisung sei auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich. Der Ehefrau und den Kindern des Klägers sei es zuzumuten, mit ihm in das gemeinsame Heimatland zurückzukehren.

3

Der Kläger hat Anfechtungsklage erhoben, die das Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen hat. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und dazu ausgeführt: Die Ausweisung sei nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG gerechtfertigt. Die Ermessensausübung der Behörde sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das behördliche Ermessen sei nicht durch Art. 2 Abs. 3 des deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrages vom 18. März 1960 (BGBl. 1962 II S. 1505/1963 II S. 912) - NV - eingeschränkt, da der Kläger innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erlaß der Ausweisungsverfügung nicht ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen, sei. Die ihm am 17. Mai 1972 erteilte Aufenthaltserlaubnis sei bis zum 11. Mai 1974 befristet gewesen. Einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis habe er jedoch erst am 7. Juni 1974 gestellt. Es bestehe auch keine Ermessensbeschränkung aufgrund des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; denn dieses Gesetz gelte nicht für Angehörige von Staaten, die wie Griechenland der Gemeinschaft lediglich assoziiert seien. Die Ausländerbehörde habe den Kläger daher gemäß Art. 2 Abs. 1 NV aus Gründen der öffentlichen Ordnung ausweisen dürfen. Der Kläger habe neben einem Schlagring eine geladene Pistole mit gefülltem Magazin bei sich getragen, wodurch er einen äußerst gefährlichen Zustand für die Allgemeinheit geschaffen habe. Dieses Verhalten begründe unter generalpräventiven Gesichtspunkten ein erhebliches öffentliches Interesse an der Ausweisung des Klägers. Dabei könne dahinstehen, ob diese Maßnahme zusätzlich auch aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt gewesen sei. Gegenüber diesem öffentlichen Interesse sei das private Interesse des Klägers, in der Bundesrepublik Deutschland zu bleiben, nicht schutzwürdig. Die Ausländerbehörden hätten nicht verkannt, daß die Ausweisung den Kläger hart treffe und insbesondere wegen der bisherigen Dauer seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland mit sehr einschneidenden Nachteilen persönlicher und wirtschaftlicher Art verbunden sei. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehe der Ausweisung nicht entgegen. Die Maßnahme sei angesichts der Schwere der vom Kläger begangenen waffenrechtlichen Verstöße ein angemessenes Mittel zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die angefochtene Verfügung verstoße auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Teilten der Ehegatte und die Kinder wie hier die Staatsangehörigkeit des Ausländers, an dessen Ausweisung ein erhebliches Interesse bestehe, so könne es der Familie regelmäßig zugemutet werden, zur Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft ebenfalls in das gemeinsame Heimatland zurückzukehren. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf die relativ lange Dauer des Widerspruchsverfahrens sowie darauf berufen, daß der Beklagte bereits seit dem 29. Juni 1976 Kenntnis von der Bestrafung wegen waffenrechtlicher Verstöße gehabt habe. Wie sich aus den Verwaltungsvorgängen ergebe, habe der Beklagte sogleich nach Eingang des Strafurteils vom 26. Mai 1976 die Ausweisung des Klägers in Erwägung gezogen, zunächst aber noch den Ausgang des gegen den Kläger bei der Staatsanwaltschaft anhängigen Ermittlungsverfahrens abgewartet.

4

Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

5

Er trägt im wesentlichen vor: Das Berufungsgericht habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), die Verpflichtung zur Erörterung der Streitsache mit den Beteiligten (§ 104 Abs. 1 VwGO) und das Verbot von Überraschungsentscheidungen (§ 86 Abs. 3 VwGO) verletzt. Das Berufungsurteil beruhe auf der Ansicht, daß der Kläger vom 12. Mai bis zum 6. Juni 1974 ohne die erforderliche Aufenthaltserlaubnis gewesen sei und sich somit bei Erlaß der Ordnungsverfügung nicht mehr als fünf Jahre ordnungsgemäß im Bundesgebiet aufgehalten habe. Hätte das Oberverwaltungsgericht auf diesen Gesichtspunkt vor Urteilsverkündung hingewiesen, so hätte Gelegenheit bestanden darzulegen, daß diese geringfügige Unterbrechung der Aufenthaltserlaubnis rechtlich unerheblich sei. Da der Kläger sich im Zeitpunkt der Ausweisung bereits länger als 13 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten habe, hätte er nach dem Rechtsgedanken des Art. 2 Abs. 3 NV nur ausgewiesen werden dürfen, wenn er besonders schwerwiegend gegen die öffentliche Ordnung verstoßen hätte. Das sei nicht der Fall. Es sei auch nicht zu erwarten, daß er künftig wieder straffällig werde. Durch sein langes Zuwarten mit der Ausweisungsentscheidung habe der Beklagte deutlich zu erkennen gegeben, daß er die strafrechtlichen Verfehlungen des Klägers nicht als besonders schwerwiegend angesehen habe. Das Verhalten des Beklagten verstoße gegen Treu und Glauben und - angesichts der langen Dauer des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet - gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zudem sei nach dem auf den Kläger anwendbaren Recht der Europäischen Gemeinschaften eine zum Zwecke der Abschreckung verfügte Ausweisung unzulässig. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 1979 und des Urteils des Verwaltungsgerichts Aachen vom 14. Dezember 1978 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13. Oktober 1977 sowie den. Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten Köln vom 3. Juli 1978 aufzuheben.

6

Der Beklagte läßt sich nicht vertreten.

7

II.

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hiermit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).

8

Die Revision ist nicht begründet.

9

1.

Mit seiner Verfahrensrüge macht der Kläger lediglich geltend, er habe mangels eines entsprechenden Hinweises des Berufungsgerichts keine Gelegenheit gehabt, zu der Frage Stellung zu nehmen, welche rechtliche Bedeutung dem - vom Berufungsgericht festgestellten und vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen - umstand zukommt, daß er in der Zeit vom 12. Mai bis 6. Juni 1974 ohne Aufenthaltserlaubnis war. Diese Rüge kann nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Denn der Kläger hatte im Revisionsverfahren Gelegenheit, seine Rechtsansicht darzulegen. Damit ist ein etwaiger Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs geheilt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unter diesen Umständen kein absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO (BVerwGE 21, 274 [275 f.]).

10

2.

Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, daß die angefochtene Ausweisungsverfügung in der Fassung des Widerspruchsbescheides rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger erfüllt den Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. Der deutschgriechische Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrag und sonstige völkerrechtliche Verträge stehen der Ausweisung nicht entgegen. Die behördliche Ermessensausübung ist frei von Rechtsfehlern.

11

a)

Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 NV dürfen griechische Staatsangehörige, die ihren ordnungsmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, nur ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Staates gefährden oder gegen die öffentliche Ordnung oder Sittlichkeit verstoßen. Der Kläger hat durch seine Straftaten gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 NV verstoßen; denn die Strafgesetze gehören zur öffentlichen Ordnung im Sinne dieser Vorschrift. Eine Wiederholungsgefahr ist hierfür nicht erforderlich. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 NV hindert die Behörde nicht, von den ihr nach einer strafgerichtlichen Verurteilung des Ausländers gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG eröffneten Ausweisungsermessen in den Grenzen des innerstaatlichen Rechts aus generalpräventiven Gründen Gebrauch zu machen (BVerwGE 64, 13 [17]).

12

Nach § 2 Abs. 3 NV dürfen griechische Staatsangehörige, die seit mehr als fünf Jahren ihren ordnungsmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, nur aus Gründen der Sicherheit des Staates oder wenn die übrigen in Absatz 1 aufgeführten Gründe besonders schwerwiegend sind, ausgewiesen werden. Nach der Rechtsprechung des Senats muß der Aufenthalt im Zeitpunkt der Ausweisung ununterbrochen über fünf Jahre ordnungsmäßig gewesen sein (BVerwGE 37, 227 [230]; 64, 13 [17]). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die frühere Aufenthaltserlaubnis des Klägers sei am 11. Mai 1974 abgelaufen; er habe einen Verlängerungsantrag erst am 7. Juni 1974 gestellt, so daß er vom 12. Mai bis zum 6. Juni 1974 ohne die erforderliche Aufenthaltserlaubnis gewesen sei. Aus dem Inhalt der Behördenakte, auf die das Berufungsgericht ergänzend Bezug nimmt, ergibt sich nichts anderes. Zwar hat der Kläger mit Schreiben vom 2. Januar 1974 bei der Ausländerbehörde beantragt, die seiner Aufenthaltserlaubnis beigefügte Auflage "selbständige Erwerbstätigkeit jeder Art nicht gestattet" zu streichen oder zu ändern, damit er eine Tanzdiscothek eröffnen könne. Darin liegt aber kein - mit der Erlaubnisfiktion des § 21 Abs. 3 AuslG verbundener - Antrag auf Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis. Das folgt aus dem allein auf Streichung oder Änderung der Auflage gerichteten Wortlaut des Schreibens vom 2. Januar 1974 und aus dem Umstand, daß ein Antrag auf Neuerteilung am 2. Januar 1974 noch nicht veranlaßt war; denn die Geltungsdauer der bisherigen Aufenthaltserlaubnis endete erst am 11. Mai 1974, und der Kläger brauchte nicht zu befürchten, daß er mit einem zu gegebener Zeit gestellten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei der Behörde auf Schwierigkeiten stoßen werde. Wie der erkennende Senat im Urteil vom 1. März 1983 - BVerwG 1 C 14.81 - (DVBl. 1933, 752 = InfAuslR 1983, 170) im einzelnen dargelegt hat, genügt entgegen der Ansicht des Klägers schon eine kurzfristige Unterbrechung der Ordnungsmäßigkeit des Aufenthalts, um die Vergünstigung des Art. 2 Abs. 3 NV auszuschließen.

13

Das Europäische Niederlassungsabkommen vom 13. Dezember 1955 (BGBl. 1959 II S. 997) sieht keinen weitergehenden Schutz gegen eine Ausweisung vor.

14

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf den zum 1. Januar 1981 wirksam gewordenen Beitritt der Republik Griechenland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft berufen. Die angefochtene Ausweisungsverfügung ist nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bestand. Für diesen Zeitpunkt legt sich der Beitrittsvertrag vom 28. Mai 1979 (BGBl. 1980 II S. 229) keine Rechtsgeltung bei (Urteil vom 1. März 1983 - BVerwG 1 C 14.81 - a.a.O.).

15

b)

Die Behörde hat ihr - nicht durch völkerrechtliche Verträge eingeschränktes - Ausweisungsermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt.

16

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie den Kläger aus generalpräventiven Gründen ausgewiesen, dabei eine Ermessensabwägung vorgenommen und nicht verkannt, daß dem Interesse des Klägers an einem Verbleiben im Bundesgebiet besonders wegen der langen Dauer seines hiesigen Aufenthalts (im Zeitpunkt der letzten Straftat elf Jahre, im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vierzehn Jahre) erhebliches Gewicht zukommt.

17

Die Ausweisung ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG und dem Prinzip des Vertrauensschutzes vereinbar.

18

Ist einem Ausländer über lange Zeit ermöglicht worden, sich im Bundesgebiet eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen und diese zu festigen, und ist er vor allem infolge langjähriger beruflicher Tätigkeit in den hiesigen Lebensverhältnissen verwurzelt, so darf ihm seine so geschaffene wirtschaftliche und soziale Existenz nur aus entsprechend gewichtigen Gründen genommen werden (BVerwGE 59, 112 [114]). Im vorliegenden Fall ist zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, daß er zweimal - im Jahre 1975 wegen Hehlerei und im Jahre 1976 wegen waffenrechtlicher Verstöße - zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist. Mag auch der zuerst genannten Straftat nur geringes Gewicht zukommen, so ist sie jedenfalls im Zusammenhang mit dem späteren Waffendelikt nicht unbeachtlich. Mit Recht hat das Berufungsgericht diese letztere Tat, die den Anlaß zur Ausweisung bildete, trotz der vom Strafgericht für angemessen gehaltenen milden Strafe als ein unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten gravierendes Vergehen gewertet (zum Unterschied zwischen strafrechtlicher und ordnungsrechtlicher Bewertung einer Straftat vgl. etwa Beschluß vom 31. Oktober 1977 - BVerwG 1 B 191.77 - Buchholz 402.24 § 10 AulsG Nr. 47): Der Kläger war im November 1975 von einer Polizeistreife nachts auf der Autobahn wegen auffälligen Fahrverhaltens gestellt worden; dabei wurde in seiner einen Jackentasche ein Schlagring und in der anderen eine geladene Pistole mit gefülltem Magazin gefunden. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger - entgegen seiner Behauptung im Berufungsverfahren - damals zumindest schon mehrere Tage im Besitz der Waffen gewesen. Zutreffend hat das Berufungsgericht dieses illegale Verhalten des Klägers als äußerst gefährlich gewertet. Ebenfalls zutreffend ist es von einem erheblichen öffentlichen Interesse daran ausgegangen, daß der - bei Ausländern verhältnismäßig häufig anzutreffende - illegale Besitz und das illegale Führen von Waffen wegen der damit verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit auch mit dem ausländerrechtlichen Mittel der Ausweisung bekämpft wird. Die Anwendung dieses Mittels in derartigen Fällen ist geeignet, andere Ausländer im Bundesgebiet vom verbotenen Umgang mit Waffen und dadurch von Gewalttaten mit Waffen abzuhalten. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Ausweisung des Klägers außer auf generalpräventive Gründe auch auf spezialpräventive Erwägungen hätte gestützt werden können. Demnach ist eine Wiederholungsgefahr beim Kläger nicht festgestellt. Andererseits lagen aber im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung keine Anhaltspunkte dafür vor, daß eine Wiederholung etwa ausgeschlossen wäre. Auch dieser Umstand ist bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der behördlichen Reaktion zu berücksichtigen (vgl. etwa Beschluß vom 2. Februar 1979 - BVerwG 1 B 238.78 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 59).

19

Zugunsten des Klägers spricht sein im Zeitpunkt des Waffendelikts bereits elfjähriger und im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung sogar vierzehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet. Nach einem so langen Aufenthalt IST regelmäßig anzunehmen, daß der Ausländer seine wirtschaftliche Lebensgrundlage im Bundesgebiet gefunden hat und in den hiesigen Lebensverhältnissen verwurzelt ist (BVerwGE 59, 112 [115]). Das gilt erst recht, wenn der Ausländer wie der Kläger im Besitze einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist. Im Urteil vom 1. März 1983 - BVerwG 1 C 216.79 - (DVBl. 1983, 750 = InfAuslR 1983, 169) hat der erkennende Senat ausgeführt, daß eine Ausweisung unverhältnismäßig ist, wenn sie gegen einen fünfzigjährigen Ausländer nach einem mehr als fünfzehnjährigen Aufenthalt wegen zweier folgenloser Trunkenheitsfahrten verfügt wird. Im vorliegenden Fall dagegen hält sich die Ausweisung nach der Überzeugung des Senats trotz der Aufenthaltsdauer des Klägers noch in den Grenzen, die der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dem behördlichen Ermessen setzt. Dabei ist vor allem von Bedeutung, daß der Kläger zweimal wegen Vorsatztaten bestraft werden mußte, darunter einmal wegen eines ordnungsrechtlich sehr schwerwiegenden Waffendeliktes, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung weniger als fünfzehn Jahre währte und daß er damals erst knapp vierzig Jahre alt war.

20

Auch das Schutzgebot des Artikel 6 Abs. 1 GG steht der Ausweisung nicht entgegen. Artikel 6 Abs. 1 GG begrenzt das Ausweisungsermessen nach Maßgabe einer am Verhältnismäßigkeitsprinzip auszurichtenden Güter- und Interessenabwägung. Auch bei rein ausländischen Ehen und Familien muß die Ausweisung durch ein entsprechend gewichtiges öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Für die Abwägung ist insbesondere erheblich, ob den Familienangehörigen zugemutet werden kann, dem Ausgewiesenen ins Ausland zu folgen oder gegebenenfalls eine Trennung in Kauf zu nehmen (BVerwGE 48, 299 [303]; 60, 75 [80]; 61, 32 [39]). Die Kinder des Klägers waren im maßgeblichen Zeitpunkt erst sieben und vier Jahre alt. Wie die Beteiligten übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 8. Dezember 1978 bekundet haben, lebte der Kläger von seiner Ehefrau getrennt.

21

Schließlich kann die Ausweisungsverfügung entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht deshalb rechtlich beanstandet werden, weil sie erst sechzehn Monate nach Erlaß des Strafurteils vom 26. Mai 1976 erging. Wie das Berufungsgericht feststellt, hat die Ausländerbehörde sogleich nach Eingang des Strafurteils die Ausweisung des Klägers in Erwägung gezogen, zunächst aber noch den Ausgang des gegen den Kläger bei der Staatsanwaltschaft anhängigen Ermittlungsverfahrens wegen gefährlicher Körperverletzung abgewartet. Dieses Verhalten der Behörde verstößt weder gegen Treu und Glauben noch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes: Es liegt im Rahmen einer vertretbaren Ermessensausübung, wenn eine Behörde, die sich wegen eines vorliegenden Strafurteils bereits zur Ausweisung eines Ausländers berechtigt glaubt, diese Verfügung im Hinblick auf ein anderes gegen den Ausländer anhängiges Verfahren zurückstellt, um eine etwaige weitere Verurteilung zur zusätzlichen Stützung der Ausweisung verwerten zu können. Eine solche Handhabung liegt insbesondere in den nicht seltenen Fällen nahe, in denen die Behörde nicht von vornherein völlig sicher sein kann, daß eine allein auf das bereits vorhandene und ihr ausreichend erscheinende Material gestützte Ausweisung auch in einem möglichen Verwaltungsprozeß Bestand haben wird. Mit Rücksicht auf diese typische Situation der Behörde ist die Feststellung des Berufungsgerichts gerechtfertigt, der Kläger habe gerade wegen des nach der Verurteilung vom 26. Mai 1976 noch anhängigen Ermittlungsverfahrens keinen Anlaß zu einem Vertrauen darauf gehabt, daß er nicht mehr wegen des Waffendelikts ausgewiesen werde. Um ein solches Vertrauen zu rechtfertigen, hätte es nicht nur des Schweigens und Zuwartens, sondern sonstiger Maßnahmen der Behörde bedurft. In übrigen liegt nichts dafür vor, daß sich der Kläger infolge der Verzögerung der Ausweisung in besonderer Weise auf einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet eingerichtet hätte.

22

3.

Die ebenfalls angefochtene Abschiebungsandrohung ist durch § 13 Abs. 2 AuslG gedeckt.

23

4.

Hält demnach die Ordnungsverfügung des Beklagten der revisionsgerichtlichen Prüfung stand, so wird dadurch nicht ausgeschlossen daß den Kläger ein weiterer Aufenthalt im Wege der Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 AuslG ermöglicht wird. Seine vorherige Ausreise ist dafür nicht Voraussetzung. Im vorliegenden Verfahren ist auf die Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheides abzustellen. Der Ermessensentscheidung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 AuslG, bei der ebenfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Schutzgebot des Artikel 6 Abs. 1 GG zu beachten sind, muß dagegen die Sachlage im Zeitpunkt ihres Ergehens zugrunde gelegt werden (BVerwGE 60, 75 [81]).

24

Die Kostenentscheidung beruhe auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen für jeden Rechtszug auf 4.000 DM festgesetzt (vgl. Beschluß vom 28. April 1982 - BVerwG 1 B 38.82 - Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 3).

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach