Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.06.1983, Az.: BVerwG 6 PB 4.83
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.06.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 PB 4.83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 18567
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 10.05.1982 - AZ: AN 7 P 82 A. 455
- VGH Bayern - 18.11.1 982 - AZ: 18 C 82 A. 1359
- nachfolgend
- BVerwG - 01.03.1984 - AZ: BVerwG 6 P 28.83
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und Nettesheim
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in seinem Beschluß vom 18. November 1982 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluß wird zugelassen.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet.
In der Beschwerdeschrift ist in der nach den §§ 92 a Satz 2, 72 a Abs. 3 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853) - diese Vorschriften des Beschlußverfahrens gelten nach § 83 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) für personalvertretungsrechtliche Streitigkeiten entsprechend - erforderlichen Weise dargelegt, welche divergierenden abstrakten Rechtssätze der anzufechtende Beschluß und die vom Beschwerdeführer bezeichnete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtsvom 5. Februar 1971 - BVerwG 7 P 9.70 - (Buchholz 238.3 § 22 PersVG Nr. 8 = PersV 1971, 243) aufgestellt haben und daß der anzufechtende Beschluß auf dem abweichenden Rechtssatz beruht. Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich des Wahlvorschlages, der infolge der beim Wahlvorstand vor der Einreichung eingegangenen Erklärungen über den Widerruf von Unterschriften nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufwies, ausgeführt, eine Nachbesserungsfrist nach § 10 Abs. 5 Satz 1 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO) vom 23. September 1974 (BGBl. I S. 2337), komme nicht in Betracht, denn die Voraussetzungen dieser Vorschrift für eine Nachbesserung seien nicht gegeben. Im Gegensatz hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in dem von der Beschwerde angezogenen Beschluß ausgeführt, ein nicht mehr die notwendige Zahl von Unterschriften infolge Rücknahme von Unterschriften aufweisender Wahlvorschlag könne zur Nachbesserung (Beschaffung einer ausreichenden Zahl von Unterschriften) binnen drei Tagen zurückgegeben werden; der - mit der jetzt geltenden Vorschrift übereinstimmende - § 10 Abs. 5 der Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz (WO-PersVG) vom 4. November 1955 (BGBl. I S. 709) sehe zwar für diesen Fall die Gewährung einer Nachfrist nicht vor; er sei aber den in dieser Vorschrift geregelten Fällen gleichzustellen, weil auch bei ihm die Beseitigung des Mangels innerhalb der Frist möglich sei, ohne daß der Wahlvorschlag inhaltlich geändert werden müsse. Auf der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen, davon abweichenden Auffassung beruht auch, wie das Vorbringen der Beschwerde ergibt, der angefochtene Beschluß, weil sich die Möglichkeit nicht ausschließen läßt, daß der Verwaltungsgerichtshof, wäre er der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gefolgt, zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
Die Beschwerde hat daher Erfolg.
Fischer
Nettesheim