Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.06.1983, Az.: BVerwG 3 B 89.82
Anforderungen an die Heranziehung eines niedergelassenen Arztes für Naturheilverfahren zum ärztlichen Notfalldienst; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.06.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 89.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11534
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 17.08.1981 - AZ: 7 K 6277/80
- OVG Nordrhein-Westfalen - 01.10.1982 - AZ: 13 A 2279/81
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- Buchholz 418.00 Ärzte Nr 58
Amtlicher Leitsatz
Die auf Vorschriften des nordrhein-westfälischen Landesrechts gestützte Heranziehung eines Arztes für Naturheilverfahren zum ärztlichen Notfalldienst ist mit GG Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 vereinbar.
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 1. Juni 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt und Schäfer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Oktober 1982 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die vom Kläger als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage, ob die Heranziehung eines Arztes für Naturheilverfahren zumärztlichen Notfalldienst in dessen Therapiefreiheit eingreift und damit seine Rechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG verletzt, ist nicht klärungsbedürftig im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sie sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten läßt.
Nach der insoweit revisionsgerichtlich nicht überprüfbaren Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist aufgrund der§§ 24 Nr. 2 und 25 des nordrhein-westfälischen Heilberufsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 30. Juli 1975 (GV.NW. 520 ber. 576) - HeilBerG - i.V.m. § 20 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärzte vom 30. April 1977 (MBL.NW. 872) - BO - auch ein niedergelassener Arzt, der - wie der Kläger - nicht Mitglied der kassenärztlichen Vereinigung ist, verpflichtet, am ärztlichen Notfalldienst teilzunehmen. Der beschließende Senat hat in seinemUrteil vom 9. Juni 1982 - BVerwG 3 C 21.81 - (Buchholz 418.00 Nr. 54) entschieden, daß die vorgenannten landesrechtlichen Normen mit dem Bundesrecht vereinbar sind, insbesondere nicht gegen Art. 2 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG verstoßen, und daß die Einbeziehung auch der Fachärzte nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
Ebenso ist auch der Kläger nicht schon deshalb vomärztlichen Notfalldienst befreit, weil er das Naturheilverfahren anwendet. Die von ihm aufgeworfene Frage der Therapiefreiheit stellt sich beim ärztlichen Notfalldienst nicht. Der Arzt im Notfalldienst muß die Therapie anwenden, die zur Behebung der gesundheitlichen Notfallsituation erforderlich ist. Im übrigen muß sich der Arzt für Naturheilkunde gemäß § 35 Abs. 3 HeilBerG und§ 20 Abs. 4 BO für die Notfallbehandlung gegebenenfalls fortbilden. Seinen Honoraranspruch kann der Kläger nach der Feststellung des angefochtenen Urteils gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung geltend machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festgesetzt worden.
Dr. Messerschmidt
Schäfer