Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.05.1983, Az.: BVerwG 1 WB 172/82
Versetzung eines Soldaten wegen Überschreitung der Höchststudiendauer von vier Jahren zum Feldartilleriebataillon ; Verdacht eines Dienstvergehens ; Rechtsbehelf unmittelbar gegen die Art und Weise der Ermittlung ; Wahrung der den Soldaten durch die Wehrdisziplinarordnung (WDO) gegebenen Verfahrensgarantien; Verbot des Verlassens des Hochschulgeländes; Pflicht zur Abmeldung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.05.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 172/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 18117
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 26. Mai 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn, ferner
Oberst i.G. Meyer,
Oberleutnant Freigang als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller studierte 1982 an der Hochschule der Bundeswehr M. Wirtschafts- und Organisationswissenschaften (WOW). Am 1. Oktober 1982 wurde er wegen Überschreitung der Höchststudiendauer von vier Jahren zum Feldartilleriebataillon ... in R. versetzt.
Wegen des Vorwurfs, am 19. Juli 1982 seiner Informationspflicht nicht nachgekommen zu sein, vernahm der Leiter der Studentenfachbereichsgruppe 2/WOW den Antragsteller (am 21., 26. und 28. Juli 1982)und zwei Zeugen (am 27. Juli 1982).
Mit der Begründung, seine Disziplinargewalt gegenüber dem Antragsteller reiche in diesem Fall nicht aus, gab er die Sache mit Schreiben vom 30. Juli 1982 an den Leiter des Studentenfachbereichs WOW "gemäß § 26 (2) 1. WDO zuständigkeitshalber zur Ahndung ab".
Der Leiter des Studentenfachbereichs WOW, Oberstleutnant W., vernahm den Antragsteller am 3. und 4. August 1982. Die Niederschrift über die Vernehmung trägt das Datum "3. August 1982". Als Protokollführer ist in der Niederschrift "Hptm K. nach Aufzeichnung OTL W." vermerkt. Die Niederschrift enthält am Ende folgenden Vermerk: "... Der Soldat verweigert die Unterschrift, weil er der Ansicht ist, daß der Protokollführer nicht richtig wiedergegeben ist. Über andere Gründe verweigert er die Aussage."
Am 4. August 1982 verhängte der Leiter des Studentenfachbereichs WOW gegen den Antragsteller als Disziplinarmaßnahme einen strengen Verweis, weil er am 19. Juli 1982 der ihm in der Nr. 429 der "Inneren Ordnung" der Hochschule der Bundeswehr M. befohlenen Pflicht, sich täglich mindestens einmal während der allgemeinen Dienstzeit (7.30-16.30 Uhr) bei seinem Studentenfachbereich zu informieren, nicht nachgekommen sei. Dies habe zur Folge gehabt, daß er erst gegen 18.00 Uhr Kenntnis von dem bereits am 16. Juli 1982 schriftlich gegebenen Befehl erlangt habe, sich umgehend beim Leiter Studentenfachbereich WOW zu melden. Diesem Befehl sei er erst am 20. Juli 1982 gegen 15.40 Uhr nachgekommen.
Die Disziplinarmaßnahme wurde am 5. August 1982 "durch Bekanntmachung gemäß § 46 Abs. 2 WDO" vollstreckt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den strengen Verweis wurde vom Leiter Studentenbereich Hochschule der Bundeswehr M. mit Bescheid vom 19. August 1982 zurückgewiesen. Eine weitere Beschwerde hat der Antragsteller dagegen nicht eingelegt.
Am 5. August 1982 beschwerte sich der Antragsteller zur Niederschrift des Leiters der Studentenfachbereichsgruppe 2/WOW gegen Oberstleutnant W., weil dieser anläßlich seiner Vernehmung an 3. und am 4. August 1982 in sieben Daher bezeichneten Fällen gegen die Pflichten des Vorgesetzten (§ 10 SG), gegen die Kameradschaft (§ 12 SG) und gegen die Wahrheitspflicht (§ 13 SG) verstoßen habe. Oberstleutnant W. habe ihn, den Antragsteller, während der 45 Minuten dauernden Vernehmung vor seinem Schreibtisch stehen lassen. Er habe Fangfragen und Suggestivfragen gestellt, mit Behauptungen, Unterstellungen und wissentlich falschen Aussagen operiert, ein vorgefaßtes Urteil erkennen lassen und krampfhaft nach Dienstvergehen gesucht. Ferner habe der Offizier ihm am 3. und 4. August 1982 das Verlassen des Hochschulbereichs verboten.
Der "Leiter Studentenbereich Hochschule der Bundeswehr M." gab der Beschwerde mit Bescheid vom 13. August 1982 zu Punkt 1 - Stehenlassen des Antragstellers während der Vernehmung - statt; im übrigen wies er die Beschwerde als unbegründet zurück.
Gegen diesen ihm am 23. August 1982 ausgehändigten Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 2. September 1982, eingegangen am 3. September 1982 beim Leiter der Studentenfachbereichsgruppe 2/WOW, (weitere) Beschwerde ein.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 1982 rügte der Antragsteller eine "nach der Wehrbeschwerdeordnung unzulässige Untätigkeit", weil er bisher auf seine Beschwerde vom 2. September 1982 noch keinen Bescheid erhalten habe.
Der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr (Stv-GenInspBw) hat dieses Schreiben als "Untätigkeitsantrag" (§ 17 Abs. 1 Satz 2 WBO) angesehen und dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 30. November 1982 vorgelegt.
Der Antragsteller macht geltend, seine Beschwerde richte sich gegen Oberstleutnant W. und nicht gegen die "Durchführung der Ermittlungen", wiewohl diese Durchführung der Ermittlungen die Beschwerdepunkte im großen darstelle; Oberstleutnant Wilms habe gegen § 10 Abs. 1, § 10 Abs. 4, § 10 Abs. 6, § 12 und § 13 Abs. 1 SG verstoßen, die entsprechenden Verstöße seien in seinen Beschwerden vom 5. August und 2. September 1982 im einzelnen näher bezeichnet. Er fühle sich durch alle diese Punkte beschwert und beantrage,
Oberstleutnant W. habe gegen die genannten Gesetzesbestimmungen verstoßen.
Der StvGenInspBw hält den Antrag für unbegründet, soweit sich der Antragsteller darin nach wie vor gegen die beiden Befehle vom 3. August 1982 (am 3. August 1982 das Hochschulgelände nicht zu verlassen und sich am 4. August 1982 um 7.45 Uhr zu melden) beschwere; im übrigen hält er den Antrag für unzulässig.
Wegen des weiteren Vorbringens nimmt der Senat auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Niederschrift über die Vernehmung des Antragstellers durch Oberstleutnant W. am 3. und 4. August 1982, den Bescheid des Leiters Studentenbereich Hochschule der Bundeswehr M. vom 13. August 1982 und auf den weiteren Inhalt der vorgelegten Akten Bezug.
II
1.
Durch den auf Untätigkeit gestützten Antrag vom 27. Oktober 1982 ist der Senat zur Entscheidung über die vom StvGenInsp-Bw binnen eines Monats nicht beschiedene weitere Beschwerde vom 2. September 1982 im Rahmen des § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 WBO zuständig geworden (§§ 22, 21 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO; vgl. Böttcher/Dau, WBO 2. Aufl. § 17 RdNrn. 9 bis 13 m.w.N.).
2.
Das Vorbringen des Antragstellers ist - insbesondere im Hinblick auf seinen Schriftsatz vom 7. März 1983 - sachdienlich dahin auszulegen, daß er beantragt,
festzustellen, daß Oberstleutnant W. bei der Vernehmung vom 3. und 4. August 1982 durch die in der Beschwerdeschrift vom 5. August 1982 unter 1.) bis 7.) näher bezeichneten Maßnahmen gegen § 10 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 6, § 12 und § 13 Abs. 1 SG verstoßen hat.
3.
Die hiernach gerügten Maßnahmen betreffen im wesentlichen die Art und Weise der Vernehmung, die nach Auffassung des Antragstellers mit "rechtsstaatlichen Prinzipien" nicht zu vereinbaren sei.
Der Antragsteller bestreitet nicht, daß er in den Verdacht eines Dienstvergehens geraten war. In einem derartigen Fall hat der Disziplinarvorgesetzte den Sachverhalt nach Maßgabe des § 28 WDO aufzuklären, insbesondere den von dem Vorwurf betroffenen Soldaten zu vernehmen (§ 28 Abs. 3, Abs. 4 WDO). Diese Ermittlungen sind Bestandteil der Disziplinargewalt. Sie können nur im Rahmen der vom Gesetz in § 38 WDO gegebenen Beschwerde beanstandet werden. Einen Rechtsbehelf bereits unmittelbar gegen die Art und Weise der Ermittlung kennt die Wehrdisziplinarordnung nicht. Was aber in der Wehrdisziplinarordnung abschließend geregelt ist, kann nicht nochmals zum Gegenstand eines besonderen Antragsverfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung gemacht werden. Zu den in § 17 WBO genannten Rechten der Soldaten und Pflichten ihrer Vorgesetzten gehört nicht die Wahrung der den Soldaten durch die Wehrdisziplinarordnung gegebenen Verfahrensgarantien. Der Soldat ist dadurch, daß er die Beschwerde gegen eine Disziplinarmaßnahme auch mit dem Hinweis auf Mängel des Verfahrens begründen kann, bereits ausreichend geschützt (BVerwG Beschluß vom 28. Juli 1977 - 1 WB 129/77 - m.w.N.).
Der Antragsteller kann daher im vorliegenden Verfahren die in den Nummern 2 bis 7 seiner Beschwerde vom 5. August 1982 näher bezeichneten Maßnahmen - mit Ausnahme des Verbots, das Hochschulgelände am 3. und 4. August 1982 zu verlassen (Nr. 7 Abs. 1 a.a.O.) - nicht rügen, weil sie insgesamt nur die Art und Weise der Vernehmung betreffen. Insoweit ist der Antrag unzulässig.
Der ausdrücklich aufrechterhaltene Antrag, auch die Rechtswidrigkeit der unter Nr. 1 der Beschwerde bezeichneten Maßnahme (Stehenlassen während der Vernehmung)festzustellen, ist schon deshalb - mangels Rechtsschutzbedürfnisses - unzulässig, weil der Leiter Studentenbereich Hochschule der Bundeswehr M. der Beschwerde des Antragstellers zu diesem Punkt durch Bescheid vom 13. August 1982 stattgegeben hat.
4.
Der Antrag, festzustellen, daß Oberstleutnant W. ihm, dem Antragsteller, am 3. und 4. August 1982 rechtswidrig verboten habe, den Hochschulbereich zu verlassen, ist zulässig. Obwohl diese Maßnahmen offensichtlich aus Anlaß und zur Sicherstellung der (weiteren) Vernehmung getroffen wurden, gehörten sie nicht zur unmittelbaren Ermittlungstätigkeit und unterliegen daher nicht den oben unter 3. näher bezeichneten Beschränkungen.
Wenn man davon ausgeht, daß auch ein Untätigkeitsantrag einer Begründung zur Sache bedarf (§§ 22, 21 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO) - der Senat hat die Frage bisher offengelassen, vgl. BVerwGE 63, 84 [BVerwG 20.06.1978 - 1 WB 10/77] -, so hat der Antragsteller binnen der hier maßgeblichen Jahresfrist (BVerwGE 63, 84, 85) [BVerwG 20.06.1978 - 1 WB 10/77] in seinen Schreiben vom 21. Dezember 1982 und 7. März 1983 eine dazu noch ausreichende Begründung abgegeben.
Da es sich bei dem Verbot, das Hochschulgelände zu verlassen, um einen Befehl gehandelt hat (§ 2 Nr. 2 WStG), bedarf es des sonst für einen Feststellungsantrag in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 VwGO nachzuweisenden berechtigten Interesses an der beantragten Feststellung nicht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 22, 21 Abs. 2 Satz 1 WBO).
5.
Dieser Antrag ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Befehl war nicht rechtswidrig.
Der Antragsteller sieht in dem Verbot, den Hochschulbereich am 3. und 4. August 1982 für eine bestimmte Zeit zu verlassen, "eine Ungleichbehandlung und ein unnötiges Diensterschwernis". Davon kann jedoch keine Rede sein.
Zu diesem Punkt hat der Leiter Studentenbereich der Hochschule der Bundeswehr M. im Beschwerdebescheid vom 13. August 1982 ausgeführt:
"...
Was das Verbot zum Verlassen des Hochschulbereiches betrifft, haben meine Ermittlungen ergeben, daß Ihre Vernehmung durch OTL W. am 03.08.1982 von ca. 08.00 bis 08.40 allein durchgeführt worden ist. Nachdem der von OTL W. handschriftlich gefertigte Entwurf der Niederschrift von Ihnen zur Kenntnis genommen worden war und Sie keine Änderungen wünschten, hat OTL W. zu Ihnen gesagt, daß er anschließend die Niederschrift mit der Maschine schreiben lassen werde. Danach müßten Sie noch zum Unterschreiben zu ihm kommen, bis dahin sollten Sie sich auf dem Hochschulgelände aufhalten. Im StudFBer WOW stand am 03.08.1982 keine Schreibkraft zur Verfügung, so daß Hptm K. die Niederschrift mit der Maschine vornahm. Nachdem die Niederschrift fertiggestellt war, erhielten Sie diese am 03.08.1982 um 16.00 Uhr in Beisein des Hptm K. zum Lesen. Sie wurden dabei erneut gefragt, ob Sie noch Änderungen und Zusätze wünschen.
Diese wurden von Ihnen z.T. in ungebührlichem Ton gefordert, weshalb Sie von OTL W. gerügt wurden. Danach hatten Sie Gelegenheit, Ihre Änderungswünsche vorzutragen. Die wurden von OTL W. handschriftlich aufgenommen und bei der erneuten Erstellung des Protokolls berücksichtigt. Die so geänderte Niederschrift wurde anschließend wieder von Hptm K. mit der Maschine geschrieben. Sie wurden zur Kenntnisnahme des Textes für den 04.08.1982 um 7.45 Uhr zum LtrStudFBer WOW befohlen. Am 04.08.1982 verspäteten Sie sich um drei Minuten, weshalb Sie OTL W. in lauter Tonart zurechtgewiesen hat.
Die am 03.08.1982 nachmittags von Ihnen als richtig gehaltene Fassung der Vernehmungsniederschrift wollten Sie nun so nicht mehr akzeptieren. Hinzu kam, daß Sie sowohl das Protokoll in der'Ich-Form', als auch die Protokollierung durch Hptm K. für fragwürdig hielten. OTL W. unterbrach das Gespräch, um mit dem Rechtsberater zu sprechen.
Er befahl Ihnen gleichzeitig, sich auf dem Hochschulgelände aufzuhalten, um Ihre Erreichbarkeit sicherzustellen. Sie bekamen allerdings die Erlaubnis, zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten nach vorheriger Abmeldung bei Hptm K. das Hochschulgelände zu verlassen. Von dieser Möglichkeit machten Sie dann auch Gebrauch.
Am späten Vormittag des 04.08.1982 wurden Sie über die Meinung des Rechtsberaters beim Stv Gen Insp Bw, mit dem OTL W. zwischenzeitlich gesprochen hatte, zu diesem Sachverhalt unterrichtet, was Sie offenbar aber nicht überzeugte, denn Sie wollten auch danach das Protokoll nicht unterschreiben.
Die Darstellung von Art und Ablauf der Vernehmung und Protokollierung am 03.08.1982 nachmittags und am 04.08.1982 in der Früh durch OTL W. wird insgesamt von Hptm K. bestätigt. Es besteht deshalb für mich kein Anlaß, an der Richtigkeit der von OTL W. gegebenen Darstellung zu zweifeln.
..."
Soweit diese Ausführungen das Verbot betreffen, den Hochschulbereich zu verlassen, ist ihnen der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift vom 2. September 1982 - in der er im übrigen im einzelnen näher ausführt, welche Feststellungen im Bescheid vom 13. August 1982 seiner Auffassung nach nicht zutreffen - nicht entgegengetreten. Schon deshalb kann der Senat von diesen schlüssigen und überzeugenden Feststellungen ausgehen. Selbst wenn man ergänzend dazu annimmt, daß Oberstleutnant W. dem Antragsteller auch am 4. August 1982 (erneut) verboten hat, den Hochschulbereich zu verlassen, betraf das Verbot hiernach insgesamt nur den Zeitraum am 3. August 1982 von etwa 8.40 Uhr bis zum Abschluß der Vernehmungen, die um 16.00 Uhr begannen, und am 4. August 1982 vom Abschluß der kurz nach 7.45 Uhr begonnenen weiteren Vernehmung bis zum "späten Vormittag", als der Antragsteller über den Inhalt des Ferngesprächs von Oberstleutnant W. mit dem Rechtsberater des StvGenInspBw unterrichtet und anschließend aufgefordert wurde, das Protokoll über die jetzt abgeschlossene Vernehmung zu unterschreiben.
Am Dienstag, dem 3., und am Mittwoch, dem 4. August 1982, war die mit der Pflicht zur Anwesenheit im Hochschulgelände verbundene "allgemeine Dienstzeit" für studierende Offiziere/Offizieranwärter an der Hochschule der Bundeswehr M. - auch in der vorlesungsfreien Zeit - von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr festgelegt (Nr. 421 der "Inneren Ordnung" an der Hochschule der Bundeswehr M., erlassen vom Leiter Studentenbereich).
Während der Dienstzeit durfte der Antragsteller das Hochschulgelände nach Maßgabe der Nr. 422 b a.a.O. bis zu vier Stunden auch ohne Genehmigung verlassen.
Da sich der vom Antragsteller beanstandete Befehl somit nur auf die allgemeine Dienstzeit bezog, wurde der Antragsteller durch den Befehl nur insoweit gegenüber den sich bereits aus der "Inneren Ordnung" ergebenden Pflichten beschränkt, als er nunmehr das Hochschulgelände auch für einen Zeitraum von weniger als vier Stunden nur mit besonderer Erlaubnis verlassen durfte. Der Antragsteller hat von dieser Möglichkeit auch in einem Fall Gebrauch gemacht.
Gegenüber anderen Studenten ist der Antragsteller somit letztlich lediglich dadurch "beeinträchtigt" gewesen, daß er sich während der bezeichneten kurzen Zeiträume vor dem Verlassen des Hochschulgeländes abmelden mußte.
Ist hiernach das vom Antragsteller behauptete "unnötige Diensterschwernis" schon kaum zu erkennen, so wird der Befehl jedenfalls - und auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit - durch das dienstliche Erfordernis gedeckt, die disziplinaren Ermittlungen beschleunigt durchzuführen und abzuschließen (§ 9 Abs. 1 VDO). Er entsprach den militärischen Erfordernissen und war sachgerecht. Insbesondere führte er auch nicht, worauf der Antragsteller sich beruft, zu einer "Ungleichbehandlung". Der Soldat kann Gleichbehandlung nur bei vergleichbaren Sachverhalten verlangen (vgl. BVerwGE 63, 15, 17) [BVerwG 28.02.1978 - 1 WB 81/77]; daß die Anwesenheitspflicht in vergleichbaren Fällen, etwa während der Vernehmung anderer Studensten, vom Leiter des Studentenfachbereichs WOW günstiger geregelt worden sei, behauptet der Antragsteller selbst nicht.
6.
Der Antrag ist daher teils als unzulässig, teils als unbegründet zurückzuweisen.
Kosten hat der Senat dem Antragsteller nicht auferlegt, weil die Voraussetzungen dafür (§§ 22, 21 Abs. 2, § 20 Abs. 2 WBO) nicht gegeben sind.
Dr. Schweiger
Thurn
Meyer
Freigang